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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: B 13 RJ 2/04 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 118 Abs 3 Satz 2
SGB VI § 118 Abs 3 Satz 3
SGB VI § 118 Abs 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 7. Oktober 2004

Az: B 13 RJ 2/04 R

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004 durch den Richter Dr. Fichte - Vorsitzender -, die Richter Dr. Terdenge und Dr. Neuhaus sowie die ehrenamtlichen Richter Flemming und Rückert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 204,30 Euro zu erstatten hat, der ihr nach dem Tode der Rentnerin E. B. (im Folgenden: E.B.) in Ausführung eines von dieser erteilten Dauerauftrags als Miete von deren Konto bei der Postbank Essen zugeflossen ist.

Die am 23. September 1999 verstorbene E.B. bezog von der Klägerin Altersrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt monatlich 399,58 DM (entsprechend 204,30 Euro). In dieser Höhe wurde die Rente auch nach ihrem Tod noch für den Monat Oktober 1999 auf ihr Konto bei der Postbank Essen überwiesen.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 teilte die Klägerin der Postbank unter Angabe der Personalien und der Bankverbindung mit, sie habe bis Ende Oktober 1999 Rentenbeträge auf das Konto der E.B. überwiesen. Sie errechnete einen überzahlten Betrag in Höhe von 399,58 DM und führte aus:

"Da der überzahlte Betrag nur teilweise bzw nicht zurück überwiesen wurde, bitten wir sie, entsprechend ihrer Darlegungspflichten gemäß § 118 Abs 3, 4 SGB VI den umseitigen Vordruck auszufüllen und uns diesen wieder zurückzusenden.

Wir weisen darauf hin, dass die überzahlte(n) Geldleistung(en) nach § 118 Abs 3 SGB VI nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstitutes verwendet werden dürfen."

In Beantwortung dieses Schreibens gab die Postbank Essen am 20. Dezember 1999 auf dem beigefügten Vordruck an, der Kontostand habe am 30. September 1999 ein Soll in Höhe von 457,26 DM aufgewiesen, am 8. Oktober 1999 ("Kontostand bei Eingang der Rückforderung") ein Soll in Höhe von 707,58 DM; zwischen der Gutschrift und dem "Eingang der Rückforderung" seien folgende Kontobewegungen erfolgt:

495,20 DM am 1. Oktober 1999 - Dauerüberweisung an Städtische Wohnungsgesellschaft

131,50 DM am 4. Oktober 1999 - Lastschrift der SWD Städtische Wohnungsgesellschaft Düsseldorf AG

Die Frage, ob der "zurückgeforderte Betrag" zur Befriedigung eigener Forderung verwendet worden sei, verneinte die Postbank Essen.

In der Folgezeit versuchte die Klägerin - nachdem ihr die Postbank Essen ergänzend die Anschrift der Städtischen Wohnungsgesellschaft Düsseldorf mitgeteilt hatte (Schreiben vom 10. Januar 2000) - vergeblich, den Betrag von 399,58 DM von der Enkelin der E.B. zurückzufordern (Schreiben vom 31. Januar, 26. April, 6. Juni, 11. Juli, 10. August, 12. September, 12. Oktober und 20. November 2000). Nachdem diese Versuche fehlgeschlagen waren, wandte sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 an die Beklagte mit der auf § 118 Abs 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestützten Forderung, den überzahlten Betrag der Miete für Oktober 1999 in Höhe von 399,58 DM zu erstatten. Mit Schreiben vom 10. Januar, 1. Februar, 13. März und 11. April 2001 lehnte die Beklagte eine Erstattung dieses Betrags unter Hinweis darauf ab, durch die Belastung eines im Soll befindlichen Kontos sei mit dem Einzug der Miete für den Monat Oktober 1999 nicht über eine Rentenzahlung der Klägerin verfügt worden, sondern über einen der E.B. von der Postbank Essen eingeräumten Dispositionskredit; richtiger Anspruchsgegner der Klägerin sei daher die Postbank, weil diese über die Rentenzahlungen verfügt und mit ihren eigenen Forderungen gegen E.B. verrechnet habe.

Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 204,30 Euro zu zahlen (Urteil vom 9. Dezember 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat das sozialgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Oktober 2003). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung (aF) sei die Leistungsklage statthaft; erst in der Neufassung der Vorschrift durch Art 8 Nr 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2167) sei der Satz 2 in die Regelung aufgenommen worden, wonach ein Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen sei. Die Leistungsklage scheitere jedoch wegen des sowohl prozessualen als auch materiellen Vorrangs des Rücküberweisungsanspruchs der Klägerin gegen die Postbank gemäß § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Es erscheine bereits fraglich, ob die Klägerin ihrer Obliegenheit nachgekommen sei, der Postbank gegenüber das ernstliche Verlangen auszusprechen, den Wert der Geldleistung zu erstatten. Dem Schreiben vom 15. Dezember 1999 sei dies jedenfalls nicht zu entnehmen, wenngleich der Vordruck, den die Postbank insoweit nicht ausgefüllt habe, folgende Passage enthalten habe: "Die über den Sterbemonat hinausgehenden Rentenbeträge werden aus folgenden Gründen nicht zurückgezahlt: ...". Jedenfalls habe die Klägerin die Postbank darauf hingewiesen, dass der überzahlte Geldbetrag nach § 118 Abs 3 SGB VI nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet werden dürfe. Dies aber sei bei Verrechnung des Werts der Rente (so genannter Schutzbetrag) auf das im Soll befindliche Konto geschehen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 118 Abs 3 Satz 2 und 3 sowie Abs 4 Satz 1 SGB VI. Sie behauptet: Bereits mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 habe das Postrentendienst-Zentrum die Postbank Essen vom Ableben der E.B. unterrichtet und den überzahlten Betrag zurückgefordert. Die Postbank Essen habe auf diese Rückforderung nicht geantwortet, so dass sie mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 erneut aufgefordert worden sei, ihrer Darlegungspflicht gemäß § 118 Abs 3, 4 SGB VI zu genügen. Das LSG übersehe, dass das Verlangen auf Rückforderung bereits mit dem Schreiben des Postrentendienst-Zentrums vom 6. Oktober 1999 ausgesprochen worden sei. Dieses Schreiben, das auf der Rückseite Raum für Auskünfte entsprechend Blatt 4 der Verwaltungsakte (Rückseite des Schreibens vom 15. Dezember 1999) enthalte, sei von der Postbank nicht zurückgesandt worden. Auf Grund der Mitteilung des Postrentendienst-Zentrums vom 26. November 1999 habe sie, die Klägerin, die Postbank mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte aufgefordert.

Die Klägerin ist der Ansicht: Da das Rücküberweisungsverlangen bereits durch das Postrentendienst-Zentrum ausgesprochen worden sei, sei es nicht erforderlich gewesen, dieses Verlangen nochmals zu wiederholen. In ihrer Auskunft vom 20. Dezember 1999 habe die Postbank auch den "Eingang der Rückforderung" bestätigt und Auskunft erteilt. Auf Grund der vollständigen und schlüssigen Darlegung des Entreicherungseinwands durch die Postbank habe für sie, die Klägerin, ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend bestanden, die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Geldleistung nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Ein materieller Vorrang ihres Rücküberweisungsanspruchs gegen die Postbank nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI habe - entgegen der Auffassung des LSG - nicht bestanden. Bei einem im Soll befindlichen Konto ergebe sich gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI kein gegenüber dem Anspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI vorrangig geltend zu machender Erstattungsanspruch nach Abs 3 Satz 2 der Vorschrift gegenüber der Postbank.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2002 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, verweist aber ergänzend auf die Senatsrechtsprechung im Urteil vom 14. November 2002 (B 13 RJ 7/02 R - HVBG-Info 2003, 197, vollständig veröffentlicht auch bei Juris), wonach der Anspruch gegen sie, die Beklagte, auch an dem materiell-rechtlichen Vorrang des Anspruchs der Klägerin gegen das kontoführende Geldinstitut aus § 118 Abs 3 SGB VI scheitere, wenn weder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut rechtskräftig abgewiesen worden noch ein berechtigter Entreicherungseinwand des Geldinstitutes so schlüssig dargelegt worden sei, so dass feststehe, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Derzeit kann mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden, ob die Vorinstanzen zu Recht die Zulässigkeit der Klage bejaht haben und daher zu einer Sachentscheidung kommen durften.

Bei dem Anspruch auf Erstattung von Geldleistungen nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI aF (insoweit unverändert aber auch für die Neufassung ab 29. Juni 2002) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung iS des § 51 Abs 1 SGG. Die Vorschrift regelt besondere öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers wegen Geldleistungen, die - bedingt durch den Tod des Überweisungsadressaten - fehlgegangen sind (vgl Senatsurteil vom 14. November 2002 - B 13 RJ 7/02 R - veröffentlicht bei Juris, mwN).

Der Senat vermag aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die bis zum 28. Juni 2002 geboten gewesene Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG; erst die Neufassung des § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI sieht die Geltendmachung durch Verwaltungsakt vor) gegen die Beklagte als Zahlungsempfängerin besteht oder ob insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist, weil der Klägerin bereits auf der Grundlage des § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI ein Anspruch auf Rückzahlung des fehlgegangenen Rentenbetrags gegen die kontoführende Postbank Essen zusteht, den sie im Wege der Zahlungsklage (bzw nunmehr durch Verwaltungsakt) gegen diese vorrangig hätte durchsetzen können. Die insoweit noch festzustellenden Tatsachen sind nicht nur für das Rechtsschutzbedürfnis, sondern auch - materiell - für die Begründetheit des gegen die Beklagte mit der Zahlungsklage geltend gemachten Anspruchs erheblich.

Für eine Leistungsklage (nach der bis zum 28. Juni 2002 bestehenden Rechtslage), mit der der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen geltend macht, der die Geldleistung als Ergebnis einer wirksamen Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers in Empfang genommen hat (§ 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI aF), besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur und erst dann, wenn feststeht, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO, mwN). Erst wenn das Geldinstitut begründet den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung dem Rentenversicherungsträger entgegenhalten kann (§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI), kommt der - weitere - Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 Alt 1 SGB VI aF überhaupt in Betracht.

Nach der Systematik des § 118 Abs 3 und 4 SGB VI aF ist der Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rückerstattung der Geldleistung, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto beim Geldinstitut überwiesen wurde, vorrangig (vgl § 118 Abs 3 Satz 2, Abs 4 Satz 1 SGB VI aF <"... so dass dieser nicht nach Abs 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird ... ">). Insoweit hat der Rentenversicherungsträger dem Geldinstitut die Voraussetzungen für diesen Anspruch darzulegen; der Rentenversicherungsträger muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum nennen und das ernstliche Verlangen (§ 118 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI) aussprechen, dass der Wert der Geldleistung im Hinblick darauf zu erstatten ist, dass die Vermögensverschiebung wegen des Todes des Versicherten zu Unrecht erfolgt sei (BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 10; Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO).

Die Beklagte kann mithin als "Empfängerin" (zum Empfängerbegriff vgl BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9; Pflüger, DAngVers 2002, 293 ff, 296) erst dann auf Erstattung des ihr zugeflossenen Betrages in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass kein Anspruch gegen das Geldinstitut auf "Rücküberweisung" durchgesetzt werden kann. Prozessrechtlich bedeutet dies, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger nur dann besteht, wenn die Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt und ggf hierzu Beweis angeboten hat (vgl BSG Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 10 - und vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R -; Senatsurteil vom 14. November 2002, aaO), dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI verneint hat.

Entsprechend diesen Grundsätzen hätte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren zu folgenden Tatsachen schlüssig vortragen müssen: Datum des Eingangs des Rückforderungsverlangens bei der Postbank Essen; Kontostand bei Eingang des Rückforderungsverlangens; ggf Rechtshandlungen des Geldinstituts nach Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben; Mitteilung von Namen und Anschriften der Personen, die - im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam - den Schutzbetrag ganz oder teilweise abgehoben oder überwiesen haben; die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrages.

Die Klägerin hat den vorgenannten Erfordernissen lediglich insoweit entsprochen, als sie nach den den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG die Postbank Essen unter dem 15. Dezember 1999 angeschrieben und die Höhe der Überzahlungen für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1999 mitgeteilt hat. Der weitere Hinweis darauf, dass der überzahlte Betrag "nur teilweise bzw nicht zurücküberwiesen wurde" verbunden mit der Bitte, entsprechend den Darlegungspflichten gemäß § 118 Abs 3 und 4 SGB VI den beigefügten Vordruck auszufüllen und diesen wieder zurückzusenden, sowie weiterhin verbunden mit dem Hinweis darauf, dass überzahlte Geldleistungen nach § 118 Abs 3 SGB VI nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstitutes verwendet werden dürften, lässt jedoch das ernstliche Verlangen (§ 118 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI) auf Erstattung des Wertes der Geldleistung, weil die Vermögensverschiebung wegen des Todes der E.B. zu Unrecht erfolgt sei, nicht erkennen.

Auch dem nachfolgenden Schriftwechsel mit der Postbank Essen (Anschreiben der Klägerin an diese vom 23. Dezember 1999 und 19. März 2001) lässt sich ein solches unbedingtes Verlangen auf Rücküberweisung der Rentenleistung nicht entnehmen. Vielmehr legt das Verhalten der Klägerin in der Zeit zwischen Dezember 1999 und März 2001 mit zahlreichen Rückforderungsversuchen gegenüber der Enkelin der verstorbenen E.B. nahe, dass die Klägerin selbst von Rückforderungsverlangen gegen die Postbank Essen Abstand genommen hatte, ohne diese iS eines ernstlichen Verlangens durchzusetzen versucht zu haben.

Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung vom 29. Januar 2004 (S 4) ausführt, sie habe das ernstliche Verlangen auf Erstattung des Wertes der Geldleistung gegenüber der Postbank bereits im Schreiben des Postrentendienst-Zentrums vom 6. Oktober 1999 ausgesprochen, was das LSG übersehen habe, so fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Dem Senat, der an die Feststellungen des LSG gebunden ist (§ 163 SGG), ist es verwehrt nachzuprüfen, inwieweit auch die weitere Behauptung der Klägerin zutrifft, auf der Rückseite dieses Schreibens habe sich eine Auskunft entsprechend Bl 4 der Verwaltungsakte (= auszufüllender und zurückzusendender Vordruck als Anlage zum Schreiben vom 15. Dezember 1999) befunden, der von der Postbank nicht zurückgesandt worden sei. Durch das LSG ferner nicht aufgeklärt ist die Sachfrage, welche Bedeutung dem von der Klägerin in der Revisionsbegründung erstmals genannten Schreiben des Postrentendienst-Zentrums vom 26. November 1999 zukommt; der Akteninhalt der Beklagten (S 2 der Verwaltungsakte) ergibt insoweit lediglich einen Hinweis auf die Zahlungseinstellung mit dem Vermerk: "zurückgefordert wurden DM 399,58; keine Antwort zu Konto; Wegfallgrund: 71 sonstiger Wegfallgrund".

Das LSG wird daher die Klägerin zunächst aufzufordern haben darzulegen, ob sie - über den vorhandenen Schriftwechsel hinaus - Ansprüche bei der Postbank Essen nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI angemeldet und wie sie diese ggf verfolgt hat. Danach wird auch zu entscheiden sein, ob die Postbank Essen dem Verfahren beizuladen ist. Denn ggf müsste neben der Klägerin auch die Postbank Essen Ausführungen zum genauen Zugang eines Rückforderungsverlangens vom 26. November 1999 und zum weiteren Hergang bei Erteilung der erforderlichen Auskünfte machen bzw die aus dem Verwaltungsverfahren ersichtlichen Angaben ergänzen. Das LSG wird somit zu prüfen haben, ob die Klage nicht deshalb unzulässig ist, weil die Beklagte zunächst verpflichtet ist, den Rückforderungsanspruch gegen die Postbank ernstlich geltend zu machen (bzw durchzusetzen). Damit wäre die Postbank Essen an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass eine Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG).

Das Urteil des LSG war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.



Ende der Entscheidung

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