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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 20.01.1998
Aktenzeichen: B 13 RJ 207/97 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nr 3
SGG § 62
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 207/97 B

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gagel sowie die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 18. Juli 1997 ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Anforderungen.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

Die Klägerin macht lediglich einen Verfahrensmangel geltend. Diesen sieht sie darin, daß das LSG einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf weitere ärztliche Begutachtung ohne hinreichende Begründung übergangen habe (Verstoß gegen § 103 SGG). Ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der Verhandlung vor dem LSG darauf hingewiesen, daß die Klägerin mit Schmerzmitteln behandelt werde, und dies durch eine Bescheinigung belegt. Dabei habe er ferner geltend gemacht: Die Wirkung der Opiate und Antidepressiva mache es der Klägerin unmöglich, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese psychischen Beeinträchtigungen müßten zur abschließenden Beurteilung der Erwerbsfähigkeit noch abgeklärt werden.

Diese Darlegungen enthalten keine ordnungsgemäße Rüge iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht. Hierzu wäre vorzutragen gewesen, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen prozeßordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Dazu gehört zum einen die Darlegung, daß ein ausdrücklicher Antrag erfolgt sei und nicht nur eine Beweisanregung (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Des weiteren war darzutun, daß der Beweisantrag in der Sitzungsniederschrift protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt sei, und es wäre aufzuzeigen gewesen, daß er den prozessualen Anforderungen entsprochen habe, dh das Beweisthema genannt und das Beweismittel bezeichnet habe. Zur Begründung einer Sachaufklärungsrüge war schließlich auch auf das Ergebnis einzugehen, das von der Beweisaufnahme voraussichtlich zu erwarten gewesen sei (vgl zum ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 mwN). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen prozeßordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe.

Es könnte allerdings den Darlegungen der Klägerin sinngemäß entnommen werden, daß sie auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will (§ 62 SGG), indem sie geltend macht, das LSG habe ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht verwertet. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist jedoch, daß die Klägerin darlegt, ihrerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl Meyer-Ladewig, SGG m Erl., 5. Aufl, § 62 RdNr 11). Dazu gehört im vorliegenden Fall die Stellung eines Beweisantrages. Zielt nämlich ein Vortrag ausschließlich auf eine weitere Beweiserhebung, so hat eine anwaltlich vertretene Klägerin nur dann alles getan, um die Berücksichtigung ihres Vorbringens zu sichern, wenn sie auch einen prozeßordnungsgemäßen Beweisantrag stellt (vgl auch BSG, Beschluß vom 28. Juli 1992 - 2 BU 37/92 -).

Das hier entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin bezog sich nur auf die Berücksichtigung zusätzlicher Beeinträchtigungen ihrer Erwerbsfähigkeit durch die Wirkung von Medikamenten, die sie einnehmen muß. Dabei handelte es sich um eine Frage, die nur durch medizinische Sachverständige geklärt werden konnte und insoweit auch noch nicht geklärt war, weil dieser Punkt bis dahin nicht thematisiert worden war. Das Gericht hatte keine Möglichkeit, den Vortrag ohne Beweisaufnahme bei der Würdigung des Verfahrensergebnisses zu berücksichtigen. Um das LSG nachhaltig zu einer entsprechenden Sachaufklärung zu veranlassen, war somit ein prozeßordnungsgemäßer Beweisantrag der Klägerin erforderlich. Dafür, daß ein solcher erfolgt sei, fehlt es an ausreichenden Darlegungen der Klägerin.

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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