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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: B 13 RJ 41/99 R
Rechtsgebiete: SGG, ZPO
Vorschriften:
SGG § 136 Abs 1 Nr 6 | |
SGG § 202 | |
ZPO § 551 Nr 7 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 29. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 RJ 41/99 R
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Landesversicherungsanstalt Hessen, Städelstraße 28, 60596 Frankfurt,
Beklagte und Revisionsklägerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andresen und Flemming
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Dezember 1938 geborene Kläger absolvierte von 1953 bis 1956 eine Lehre als Rolladenbauer und war anschließend als Geselle rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Nach Abschluß eines Meisterlehrgangs von Oktober 1960 bis Mai 1961 betrieb er von Oktober 1962 bis 1980 ein Unternehmen für Rolladen- und Jalousiebau. Von November 1980 bis Februar 1981 bezog er Arbeitslosen- und anschließend Sozialhilfe.
Den Antrag des Klägers vom 22. Juni 1988 auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) lehnte die Beklagte ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Bescheid vom 6. August 1988; Widerspruchsbescheid vom 25. April 1989). Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Fulda <SG> vom 18. Dezember 1990). Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage auf die Zeit ab Dezember 1996 beschränkt. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, ihm unter Zugrundelegung eines am 25. November 1996 eingetretenen Versicherungsfalles Versichertenrente wegen EU ab Dezember 1996 unter der Voraussetzung zu zahlen, daß dieser innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Mai 1988 durchgehend freiwillige Beiträge nachentrichte (Urteil vom 8. Dezember 1997). Diese Entscheidung ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen EU gemäß § 44 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab Dezember 1996 zu, da er ab dem 5. November 1996 erwerbsunfähig sei. Aufgrund des im Berufungsverfahren eingeholten psychologischen Gutachtens vom 10. Mai 1997 stehe fest, daß der Kläger ab dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verfüge, sich auf eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes einzustellen. Entgegen der im Urteilstenor des Berufungsurteils genannten Voraussetzung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit von Januar 1984 bis Mai 1988 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn - was anzunehmen und von der Beklagten noch zu prüfen sei - für eine Beschäftigungszeit des Klägers auf dem Bauhof der Gemeinde N. als Bauarbeiter (von Juni 1990 bis Mai 1994) ordnungsgemäß Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden seien; immerhin sei er anschließend arbeitslos gemeldet gewesen und habe Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6, § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung. Das LSG habe die Verurteilung zur Gewährung einer EU-Rente aufgrund eines vermeintlich zustehenden Nachentrichtungsrechts in keiner Weise begründet. Seiner Entscheidung könne nicht entnommen werden, aufgrund welcher Rechtsvorschriften und Tatsachen dem Kläger ein Nachentrichtungsrecht zustehe.
Da die zweitinstanzliche Entscheidung nicht mit entsprechenden Gründen versehen sei (sog absoluter Revisionsgrund), komme es nicht darauf an, ob sie auf diesem Verfahrensfehler beruhe. Ungeachtet dessen lasse sich nicht ausschließen, daß sie auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen könne. Hierzu reiche aus, daß das Berufungsgericht ohne den Verfahrensmangel möglicherweise zu einer anderen Sachentscheidung gelangt wäre oder eine solche Entscheidung erst nach weiterer Sachaufklärung getroffen hätte. Möglicherweise habe das LSG zu spät erkannt, daß der Tenor seines Urteils nicht begründbar sei bzw daß der Kläger einen Anspruch auf EU-Rente auch ohne Beitragsnachentrichtung haben könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 18. Dezember 1990 zurückzuweisen.
Der Kläger hat sich nicht geäußert.
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung begründet. Das zweitinstanzliche Urteil leidet an einem Mangel, der einer Entscheidung in der Sache entgegensteht.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung kann wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeit keine Rechtswirkungen (§ 141 Abs 1 SGG) entfalten (vgl dazu BSG SozR 1500 § 136 Nr 6; BSG, Urteil vom 19. Juli 1983 - 6 RKa 11/82 - in USK 8383; BGHZ 5, 240, 244 f; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 5/99 R - in SGb 2000, 258).
Nach seiner Urteilsformel (§ 136 Abs 1 Nr 4 SGG) hat das LSG die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines am 25. November 1996 eingetretenen Versicherungsfalles Versichertenrente wegen EU ab Dezember 1996 unter der Voraussetzung zu zahlen, daß dieser für die Zeit von Januar 1984 bis Mai 1988 durchgehend freiwillige Beiträge nachentrichte. In den Entscheidungsgründen (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG) hat es demgegenüber ausgeführt, entgegen der im Tenor verbliebenen Voraussetzung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit von Januar 1984 bis Mai 1988 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann erfüllt, wenn - was anzunehmen und von der Beklagten noch zu prüfen sei - für die Beschäftigungszeit des Klägers (Juni 1990 bis Mai 1994) ordnungsgemäß Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Das Berufungsgericht hat mithin die in der Urteilsformel zum Ausdruck gebrachte, unter dem Vorbehalt der Beitragsnachentrichtung stehende Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von EU-Rente in seinen Entscheidungsgründen selbst wieder in Frage gestellt. Zwar hat es damit den Ausspruch der Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung unter der Voraussetzung der Erbringung bestimmter freiwilliger Beiträge durch den Kläger nicht ausdrücklich zurückgenommen. Es hat sich aber mit der Wendung "Entgegen der im Tenor verbliebenen Voraussetzung der Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen ... sind vorliegend die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann erfüllt, wenn - was anzunehmen und von der Beklagten noch zu prüfen ist - für die vorgenannte Beschäftigungszeit des Klägers ... Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, da er anschließend arbeitslos gemeldet war und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezogen hat" von der konkret ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten wiederum distanziert, ohne sich im Ergebnis rechtlich festzulegen; denn soweit es das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - ohne vorherige Beitragsentrichtung - für möglich erachtet hat, hat es zu verstehen gegeben, daß es an der im Urteilstenor als Leistungsvoraussetzung geforderten Beitragszahlung nicht uneingeschränkt festhalten wolle.
Dieser Widerspruch läßt sich nicht durch Auslegung auflösen (vgl dazu etwa BSGE 4, 121, 123 f), da auch unter Heranziehung des sonstigen Urteilsinhalts, insbesondere der Entscheidungsgründe, unklar bleibt, was vom LSG als Rechtens angesehen worden ist. Die berufungsgerichtliche Entscheidung läßt mithin eine rechtliche Beurteilung des Falles durch das Revisionsgericht nicht zu. Im übrigen scheint dem LSG bei der Auswertung der Verwaltungsakten des Arbeitsamtes (ArbA), auf die es sich in Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gestützt hat, eine Personenverwechslung unterlaufen zu sein; denn bei der vom LSG beigezogenen Leistungsakte des ArbA Fulda (vgl Bl 530 der LSG-Akte) handelt es sich allem Anschein nach nicht um die des Klägers, sondern um die einer anderen, zwar ebenfalls am 9. Dezember 1938 geborenen, jedoch durch einen anderen Vornamen ausgewiesenen Person (A. W. ).
Dem erkennenden Senat blieb unter den gegebenen Umständen nichts anderes übrig, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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