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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: B 13 RJ 43/99 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az: B 13 RJ 43/99 R

in dem Rechtsstreit

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Baden, Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2000 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Terdenge und Dr. Neuhaus sowie die ehrenamtlichen Richter Winnefeld und Neuhaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1952 geborene Kläger war zunächst als Metallarbeiter, Lagerarbeiter und Bauhelfer tätig. Anschließend war er - mit Unterbrechungen - in der Zeit von 1967 bis 1991 als Dachdeckerhelfer beschäftigt. Im übrigen bezog er überwiegend Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines im Mai 1987 gestellten Rentenantrags gewährte ihm die Beklagte Rente wegen EU auf Zeit vom 25. November 1987 bis 31. Mai 1988 (Bescheid vom 28. Dezember 1987). Den Antrag von Januar 1988 auf Weitergewährung der Rente lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24. März 1988). Ein erneuter im November 1992 gestellter Rentenantrag blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 2. März 1993; Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1993).

Nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme stellte der Kläger im Juli 1996 den streitigen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte ebenfalls ablehnte (Bescheid vom 8. November 1996; Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1997). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. März 1998): Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig. Nach Auffassung aller Gutachter könne er noch ganztags leichte Tätigkeiten körperlicher Art im Wechselrhythmus von Stehen, Sitzen und Gehen verrichten. Es sollten allerdings keine Arbeiten mehr ausgeführt werden, die mit ständigem Bücken oder starkem Verwinden des Körpers, mit ständigem Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg, mit ständigen Arbeiten in naßkalter Witterung sowie auf Gerüsten oder Leitern verbunden seien. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr verrichten. Er sei jedoch auf angelernte Tätigkeiten und den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 9. Oktober 1998). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Dem Kläger stehe Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu, er könne noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten. Auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils werde gemäß § 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen. Da der Kläger nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Firmen K. und T. Arbeiten verrichtet habe, die eine betriebliche Anlernzeit von weniger als drei Monaten erfordert hätten, sei er als Angelernter des unteren Bereichs (Ausbildungszeit bis zu einem Jahr), als welcher er allenfalls angesehen werden könne, breit auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar. Es liege bei ihm weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

Was den Widerspruch in der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch die behandelnden Ärzte einerseits und die Sachverständigen andererseits angehe, so habe sich Dr. S. im August 1998 "iS des Ergebnisses der letzteren geäußert". Wie der psychiatrische Sachverständige Dr. E. im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, sei die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich.

Die vom Kläger beantragte Sachaufklärung durch Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens darüber, daß er aufgrund der bestehenden Alkoholerkrankung so weit in seiner Persönlichkeit verändert und seine Steuerungsfähigkeit derartig beeinträchtigt sei, daß eine vollschichtige Arbeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr möglich sei, halte der Berufungssenat nach der eingehenden Begutachtung durch Dr. E. ebenfalls nicht für erforderlich. Daß der Kläger sich gegenüber Dr. E. nicht hinreichend deutlich zu seiner Alkoholerkrankung geäußert habe - wie im Berufungsverfahren geltend gemacht werde -, erscheine nicht nachvollziehbar, nachdem er sich in den drei Rentenverfahren, beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit und beim Arbeitsamt Freiburg zur Frage der Verfügbarkeit Begutachtungen unterzogen habe.

Mit seiner vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 103 SGG. Bei ihm, dem Kläger, liege ein Alkoholmißbrauch bzw eine Alkoholabhängigkeit vor. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. , daß bei ihm aktuell keine Alkoholabhängigkeit bestehe, könne nicht gefolgt werden, da das Gutachten allein auf seine damaligen - beim Sachverständigen gemachten - Angaben gestützt werde. Der Gutachter nehme auch deshalb konsequenterweise keine Stellung dazu, ob er, der Kläger, sein Verhalten noch steuern könne. Den Erhebungen des Dr. E. stehe die Stellungnahme des behandelnden Hausarztes Dr. S. vom 27. August 1998 entgegen, wonach er, der Kläger, zwar körperliche Tätigkeiten ganztags verrichten könne, ein Arbeitsversuch jedoch erfolglos sein müsse, da alle Versuche einer Entzugsbehandlung an seinem - krankheitsbedingten - Fehlen einer Mitarbeit gescheitert seien. Somit sei der Sachverhalt zur Frage, ob eine Eingliederung in einen Betrieb wegen seiner Alkoholabhängigkeit überhaupt möglich sei, nicht ausreichend geklärt, denn entscheidend für eine Umstellungsfähigkeit und Eingliederungsmöglichkeit in einen Betrieb sei seine "Steuerungsfähigkeit". Auch das LSG gehe von einer eingetretenen Wesensveränderung aus und hätte deshalb den Sachverhalt weiter aufklären müssen, insbesondere durch Einholung des beantragten psychologischen Zusatzgutachtens zu der Frage, inwieweit es ihm aufgrund der bestehenden Alkoholabhängigkeit psychisch möglich sei, eine vollschichtige Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 1998 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Es bedarf noch weiterer Tatsachenfeststellungen zum Eintritt eines Versicherungsfalles.

Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI> (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Beide Vorschriften setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI). Darüber hinaus muß entweder BU oder EU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Hingegen besteht EU bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (vgl § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI).

Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Nach diesen Grundsätzen hat das LSG - durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - zutreffend als bisherigen Beruf des Klägers den eines Dachdeckerhelfers angenommen. Diesen Beruf kann der Kläger nach den bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG), das insoweit auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen hat, nicht mehr ausüben. Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig; dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es früher durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wurde (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 143 mwN; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5).

Das LSG hat sich bei der Einstufung der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Klägers auf die Angaben der Firmen K. und T. gestützt, wonach der Kläger Arbeiten verrichtet habe, die von ungelernten Kräften nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeübt werden können. Hinsichtlich der Einordnung des Klägers hat sich das LSG allerdings nicht festgelegt, sondern ihn allenfalls als Angelernten des unteren Bereichs angesehen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, weil ein derart eingestufter Arbeiter keinen besseren Berufsschutz genießt als ein ungelernter Arbeiter. Da die Beteiligten gegen diese Einstufung nichts vorgebracht haben und auch keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Beurteilung ersichtlich sind, hat das LSG auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Kläger sozial zumutbar auf das gesamte Arbeitsfeld verweisbar ist.

Was die Suche nach Verweisungstätigkeiten anbelangt, die den Kräften und Fähigkeiten eines Versicherten entsprechen, so ist nach der vom Großen Senat des BSG (vgl BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8) bestätigten Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, daß einem Versicherten grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen ist, die er noch ausüben kann. Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte - wie hier der Kläger - zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist.

Ob bei dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, vermag der erkennende Senat anhand der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu beurteilen. Zwar ist das LSG zu der Überzeugung gelangt, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Diese Feststellung kann der Senat seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde legen, weil sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist. Insoweit greift die auf § 103 SGG gestützte Verfahrensrüge des Klägers durch. Nach den Umständen des vorliegenden Falles hätte sich das LSG insoweit zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.

Das LSG hat nicht ausreichend ermittelt, ob und in welchem Umfang bei dem Kläger eine - akute - Alkoholerkrankung vorliegt und wie sich eine solche auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt. Es hat sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich dazu geäußert, welche Gesundheitsstörungen und daraus resultierende Leistungseinschränkungen beim Kläger vorliegen. Durch die Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils hat es sich jedoch die Feststellungen des SG zu eigen gemacht, daß der Kläger nach den eingeholten Gutachten, insbesondere dem des Dr. E. , im wesentlichen an einem Diabetes mellitus Typ IIa, an leichten bis unter mittelgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Halssegment C 5/6, in den drei untersten Segmenten der Brustwirbelsäule und im Lumbalsegment L 3/4 ohne wesentliche statische und funktionelle Auswirkungen, an geringfügigen bis höchstens leichten Wirbelkörperdeformierungen an der mittleren Brust- und der oberen Lendenwirbelsäule mit minimaler rechtskonvexer und statisch unwesentlicher Skoliose der Brustwirbelsäule nach kindlicher Wachstumsstörung, an minimalen Zeichen degenerativer Veränderungen an beiden Kniescheiben und Zustand nach Meniskusoperation am linken Kniegelenk, an leichten Zeichen einer toxisch oder stoffwechselbedingten Polyneuropathie am linken Arm und Bein sowie im Kreuzbereich, an radiologisch geringen Zeichen einer beginnenden Arterienverkalkung sowie an einem depressiven Syndrom leide. Der Kläger könne mit seinem Restleistungsvermögen noch leichte Tätigkeiten körperlicher Art ganztags im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Sitzen und Gehen verrichten. Es sollten aber keine Arbeiten mehr ausgeführt werden, die mit ständigem Bücken oder starkem Verwinden des Körpers, mit ständigem Heben oder Tragen von Lasten über 15 kg, mit ständigem Arbeiten in naßkalter Witterung sowie auf Gerüsten oder Leitern verbunden seien. Eine Einschränkung des Restleitungsvermögens des Klägers aufgrund einer Alkoholabhängigkeit ist vom LSG mit dieser Bezugnahme somit nicht angenommen worden.

Für die abschließende Feststellung der beim Kläger vorhandenen Leistungseinschränkungen konnte sich das LSG nicht auf das Gutachten des Dr. E. stützen. Grundlage für die Leistungsbeurteilung des Dr. E. , wonach der Kläger noch für fähig gehalten wurde, leichte Tätigkeiten körperlicher Art ganztags mit Einschränkungen zu verrichten, war die Feststellung, daß ein Alkoholmißbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit beim Kläger nur vormals bestanden habe und darüber hinaus nur ein depressives Syndrom, als Dysthymia oder als organische (oder substanzinduzierte) affektive Störung vorliege. Der Sachverständige hat sich hinsichtlich dieser Diagnose im wesentlichen auf die eigenen Angaben des Klägers bei der Begutachtung gestützt, keinen Alkohol bzw Alkohol nur selten oder nur gelegentlich zu trinken. Weitere Ausführungen und eine Auseinandersetzung damit, ob und in welchem Ausmaß der Kläger noch (akut) alkoholabhängig ist, fehlen in dem Gutachten. Diesen Grundlagen des Gutachtens von Dr. E. vom 10. Februar 1998 stehen aber die zeitnahen Angaben in den Arztberichten des Hausarztes Dr. S. vom 20. Juli sowie 10. und 27. August 1998 entgegen, wonach sich der Kläger bis 2. Juli 1998 in stationärer Behandlung in der Universitäts-Klinik Freiburg befand und bei diesem Aufenthalt wegen eines "akuten Ereignisses" zur Weiterbehandlung zwecks Entgiftung und Entzugs weitergeleitet werden sollte, was von ihm abgelehnt wurde. Das LSG hätte sich also hinsichtlich der Frage, ob noch eine Alkoholabhängigkeit und ggf eine entsprechende Leistungseinschränkung beim Kläger besteht, zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.

Das LSG hat - was den Widerspruch in der Bewertung zwischen den behandelnden Ärzten und den Sachverständigen betrifft - von weiteren Ermittlungen mit der Begründung abgesehen, Dr. S. habe sich im August 1998 eindeutig "iS des Ergebnisses der letzteren geäußert". Mit diesen Ausführungen wollte das LSG anscheinend auf die Arztberichte von Dr. S. vom 10. und 27. August 1998 Bezug nehmen, wonach dieser den Kläger für fähig hielt, leichte körperliche Tätigkeiten auch ganztags, ohne Zeitdruck, ohne ausgeprägte Verantwortung und ohne erhöhte Anforderungen an kognitive Leistungsfähigkeiten zu verrichten. Mit dieser Begründung durfte das LSG jedoch nicht von weiteren Ermittlungen absehen, da diese Einschätzung des Hausarztes nicht in allen wesentlichen Punkten mit derjenigen der Sachverständigen übereinstimmte. Denn neben dem Hinweis auf eine entsprechende Leistungsbeeinträchtigung durch eine (akute) Alkoholabhängigkeit ist den Berichten des Hausarztes ausdrücklich die Einschränkung zu entnehmen, daß sich seine Beurteilung nur auf die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers bezieht; außerdem hat der Hausarzt auf Bedenken hinsichtlich einer Eingliederungsfähigkeit des Klägers in einen Betrieb aufgrund dessen Alkoholerkrankung hingewiesen, indem er herausgestellt hat, "ein Arbeitsversuch" werde "ähnlich den Versuchen einer Entzugsbehandlung an der Compliance des Patienten scheitern".

Auch mit der weiteren Begründung, der Kläger habe bei vorhergehenden Begutachtungen ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu seiner Alkoholabhängigkeit zu äußern, hätte das LSG angesichts der Hinweise von Dr. S. auf die aktuelle Alkoholerkrankung des Klägers nicht von weiteren Ermittlungen absehen dürfen, zumal die Möglichkeit nahe lag, daß der Kläger bei den erfolgten Begutachtungen eine Alkoholabhängigkeit verheimlicht oder beschönigt hatte.

Das LSG hätte deshalb zu der fraglichen Alkoholabhängigkeit und einer dadurch evtl bedingten Leistungseinschränkung des Klägers weiteren Beweis erheben müssen, zB durch Einholung des Krankenhausberichts der Universitäts-Klinik Freiburg, in der der Kläger zuletzt bis Juli 1998 wegen einer Alkoholerkrankung stationär behandelt worden war.

Steht demnach das Restleistungsvermögen des Klägers nicht fest, so läßt sich auch seine Einsatzfähigkeit insgesamt nicht ausreichend daraufhin beurteilen, ob bereits BU oder EU vorliegt. Da der erkennende Senat die nach alledem erforderlichen weiteren Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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