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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: B 13 RJ 45/00 R
Rechtsgebiete: SGB VI, SGG


Vorschriften:

SGB VI § 43
SGG § 103
SGG § 128
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 21. Juni 2001

Az: B 13 RJ 45/00 R

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Terdenge und Dr. Neuhaus sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Weniger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1964 geborene Kläger erlernte von September 1979 bis Juli 1982 in der ehemaligen DDR den Beruf eines Facharbeiters für Agrotechnik und war anschließend bis August 1983 in diesem Beruf tätig. Von September 1983 bis Juni 1985 war er als Lager- und Siloarbeiter beschäftigt. Im Juli 1985 nahm er in demselben Betrieb eine Tätigkeit als Lager- und Transportarbeiter auf, die er bis Anfang 1987 ausübte. Er wurde insoweit nach Lohngruppe 5 des Rahmenkollektivvertrages über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für Chemische Industrie (RKV Chemie) entlohnt. Während dieser Zeit erwarb er im Rahmen einer Erwachsenenqualifizierung das Facharbeiterzeugnis als Transport- und Lagerfacharbeiter. Danach war er von März 1987 bis Mai 1989 im selben Betrieb als Maschinist tätig (ebenfalls Lohngruppe 5 RKV Chemie). Von Mai 1989 bis Mai 1990 absolvierte er den Wehrdienst und arbeitete anschließend ab Juni 1990 in seinem bisherigen Betrieb als Stahlkiesstrahler (ebenfalls Lohngruppe 5 RKV Chemie). Im November 1991 erlitt er einen Arbeitsunfall mit erheblichen Kopfverletzungen, aufgrund dessen er eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH erhält. Seit Februar 1993 ist er im betrieblichen Wachschutz im Drei-Schicht-Wechseldienst beschäftigt.

Am 26. Januar 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 8. Dezember 1994). Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995).

Das Sozialgericht Dessau (SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1993 Rente wegen BU zu gewähren (Urteil vom 24. April 1998). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 24. August 2000). Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Dem Kläger stehe Rente wegen BU gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu. Er habe die allgemeine Wartezeit sowie die Vorversicherungszeit erfüllt und sei berufsunfähig. Als bisheriger Beruf des Klägers sei nicht die Tätigkeit als Transport- und Lagerarbeiter zugrunde zu legen. Zwar habe er diese Beschäftigung uU aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und anschließend als Maschinist gearbeitet. Er habe aber nach dem Wehrdienst sein Tätigkeitsfeld erneut geändert und sei Stahlkiesstrahler geworden. Damit habe er sich von dem Beruf als Transport- und Lagerarbeiter gelöst. Als sein bisheriger Beruf sei deshalb der eines Stahlkiesstrahlers anzusehen. Diese Tätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.

Die Tätigkeit als Stahlkiesstrahler sei der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen, wie sich aus den Gesamtumständen des Falles ergebe. Zwar sei der Kläger zunächst als Lager- und Siloarbeiter unterhalb der Facharbeiterebene tätig gewesen. Doch habe er sich in seiner anschließenden Tätigkeit als Transport- und Lagerarbeiter im Rahmen einer Erwachsenenqualifizierung einer sechsmonatigen ganztägigen theoretischen Ausbildung unterzogen und den Facharbeiterbrief in diesem Beruf erworben (Zeugnis vom 17. Januar 1986). Wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, sei ihm die vorherige Zeit als Lager- und Siloarbeiter als Einarbeitungszeit für die Facharbeiterausbildung angerechnet worden. Schon der Umfang der damit absolvierten Gesamtausbildung lasse darauf schließen, daß die Ausbildungsdauer insgesamt mehr als zwei Jahre betragen habe. Hinzu komme, daß der Kläger mit Beginn seiner Tätigkeit als Transport- und Lagerarbeiter im Juli 1985 in die Lohngruppe 5 des RKV Chemie eingestuft gewesen sei. Nach Ziff 3.2 der Anlage 11 zu diesem Vertrag setze eine Einstufung in diese Gruppe als erforderliche Qualifikation die eines Facharbeiters in einer der Arbeitsaufgabe entsprechenden Ausbildungsrichtung voraus. Mit der Einstufung des Klägers in diese Gruppe habe sein damaliger Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, daß der qualitative Wert der geleisteten Arbeit der eines Facharbeiters entspreche. Die Wertigkeit der vom Kläger geleisteten Arbeit habe sich in den nachfolgend ausgeübten Tätigkeiten als Maschinist und als Stahlkiesstrahler nicht geändert. Denn während dieser beiden Tätigkeiten sei der Kläger weiterhin in derselben Facharbeiterlohngruppe eingruppiert gewesen, welche den Erwerb einer Facharbeiterqualifikation in einer der Arbeitsaufgabe entsprechenden Ausbildungsrichtung vorausgesetzt habe.

Da der Kläger als Facharbeiter Berufsschutz genieße, sei er nur auf die nächstniedrigere Stufe der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters verweisbar, nicht jedoch auf ungelernte Tätigkeiten. Er könne noch leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der drei Haltungsarten vollschichtig verrichten. Nicht ausführbar seien Arbeiten mit längeren und dauernden Zwangshaltungen und Arbeiten in Nässe, Zugwind und mit der Gefahr der Unterkühlung. Nicht möglich seien ferner Arbeiten in Wechselschicht unter Einschluß von Nachtschicht. Eine Verweisung auf den von der Beklagten benannten Beruf des Wachmannes, den der Kläger zur Zeit tatsächlich ausübe, sei nicht möglich. Zum einen sei die Tätigkeit als Wachmann für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Hiergegen spreche nicht, daß er tatsächlich als Wachmann beschäftigt sei. Er übe diese Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit aus. Nachtschichten seien ihm nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. G aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten. Im übrigen könne er aus sozialen Gründen nicht auf eine Tätigkeit als Wachmann verwiesen werden, da es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handele. Nach einer im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft der jetzigen Arbeitgeberin sei der Kläger in Entgeltgruppe 3 eingestuft. In dieser Gruppe seien Arbeitnehmer erfaßt, die Tätigkeiten verrichteten, für die eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten erforderlich sei. Deshalb sei diese Tätigkeit der Qualifikationsgruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen.

Auch auf eine Tätigkeit als Pförtner könne der Kläger nicht verwiesen werden, da diese auch Aufgaben einfachster Art umfassen könne. Eine Beschäftigung als Telefonist könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sei ihm ebenfalls nicht zumutbar, weil die Einarbeitungszeit für eine Poststellentätigkeit in großen Einheiten etwa ein halbes Jahr betrage und in kleinen Einheiten keine reine Poststellentätigkeit anfalle.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 43 SGB VI sowie §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit dem LSG sei davon auszugehen, daß der bisherige Beruf des Klägers der des Stahlkiesstrahlers gewesen sei. Dies sei aber im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht eine Facharbeitertätigkeit gewesen, sondern eine angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs. Die Tätigkeit als Stahlkiesstrahler sei in der ehemaligen DDR kein Ausbildungsberuf gewesen. Der Kläger sei in diese Tätigkeit nur zwei Monate eingearbeitet worden. Er habe auch keine vergleichbare Facharbeiterausbildung vorzuweisen. Insbesondere habe er nur eine sechsmonatige theoretische Ausbildung im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung durchlaufen. Eine Anrechnung der vorherigen Ausbildungszeit als Transport- und Lagerarbeiter auf die Tätigkeit als Stahlkiesstrahler sei nicht möglich, weil die jeweiligen Arbeitsaufgaben völlig unterschiedlich seien. Im übrigen habe das LSG nicht ermittelt, ob qualitätsfremde Merkmale für die Eingruppierung in eine Facharbeiterlohngruppe entscheidend gewesen seien. Die Lohngruppe 5 habe die Qualifikation eines Facharbeiters vorausgesetzt, die der Kläger jedoch nicht vorweisen könne. Die in der Anlage 11 zum RKV Chemie aufgeführten Ausbildungsrichtungen, die der Arbeitsaufgabe der Lohngruppe 5 entsprechen könnten, beinhalteten gerade nicht die Tätigkeit als Transport- und Lagerfacharbeiter bzw als Stahlkiesstrahler.

Selbst wenn man von einer Facharbeiterqualifikation ausgehe, könne der Kläger auf eine Tätigkeit als Wachmann verwiesen werden. Er könne diese aus gesundheitlichen Gründen noch ausüben. Der Sachverständige Dr. G habe im Gegensatz zur Auffassung des LSG Arbeiten in Wechselschicht mit Nachtschicht für den Kläger nicht generell ausgeschlossen. Eine Beschäftigung als Wachmann sei für den Kläger auch sozial zumutbar. Die Einarbeitungszeit betrage in der Regel drei Monate. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Arbeitgeberin des Klägers vom 1. April 1997. Somit handele es sich um eine angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2000 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 24. April 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1995, soweit darin die Gewährung von Versichertenrente wegen BU abgelehnt worden ist. Die in diesem Verwaltungsakt ebenfalls ausgesprochene Versagung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Invalidenrente nach Art 2 § 7 des Rentenüberleitungsgesetzes hat der Kläger bereits im sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr angegriffen.

Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Diese Vorschrift setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl § 50 Abs 1, § 51 Abs 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles voraus (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muß BU vorliegen (vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130, 164). Danach ist, wie vom LSG angenommen, vom Grundsatz her vorliegend die vom Kläger zuletzt ausgeübte Beschäftigung eines Stahlkiesstrahlers zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt, wenn der Kläger früher einen höherwertigen Beruf ausgeübt hat, von dem er sich noch nicht im Rechtssinne "gelöst" hat. Dann kommt dieser Beruf als "bisheriger" Beruf in Betracht. Ob dies vorliegend der Fall ist, läßt sich anhand der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen.

Eine höhere Wertigkeit früherer Tätigkeiten des Klägers vermag der Senat bereits deshalb nicht auszuschließen, weil er die vom LSG vorgenommene Einstufung des Stahlkiesstrahlerberufs in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht ohne weiteres bestätigen kann.

Zur Erleichterung der Einordnung der Berufe der Versicherten hat die Rechtsprechung des BSG diese in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (zB BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 138, 140).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nr 27, 33).

In Anwendung dieser Kriterien läßt sich eine Einstufung des Berufs als Stahlkiesstrahler in die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht ohne weiteres bestätigen. Den Tatsachenfeststellungen des LSG ist bereits nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem Beruf des Stahlkiesstrahlers überhaupt um einen Ausbildungsberuf gehandelt hat.

War dies der Fall, so fehlte dem Kläger zwar die erforderliche förmliche Ausbildung, aber auch ohne eine solche könnte er als Facharbeiter anzusehen sein. Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters ist von der Rechtsprechung des BSG auch dann bejaht worden, wenn der Versicherte einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 53, 68; BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 150; BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr 168; Senatsurteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 89/98 R -, Umdruck S 7). Mangels entsprechender Feststellungen des LSG dazu, wie die Tätigkeit des Klägers als Stahlkiesstrahler konkret ausgestaltet war, kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger einen etwaigen Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat.

Sofern der Beruf des Stahlkiesstrahlers nicht zu den Ausbildungsberufen gehörte, könnte er der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzurechnen sein, wenn seine Wertigkeit derjenigen eines anerkannten Ausbildungsberufs entsprach. Diese Wertigkeit könnte sich insbesondere aus den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen und der darauf beruhenden Eingruppierung durch den letzten Arbeitgeber ergeben. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die in dem einschlägigen Tarifvertrag vorgenommene Einstufung einer Tätigkeit geeignet, den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufs zu vermitteln (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Lohngruppenverzeichnis aufführen und einer bestimmten Tätigkeitsgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21). Zur Feststellung der tariflichen Eingruppierung muß zunächst der beim Ausscheiden des Versicherten aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zeitlich und örtlich maßgebende Tarifvertrag ermittelt werden (vgl dazu Senatsurteil vom 19. Juni 1997 - 13 RJ 73/96 -, Umdruck S 6). Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen weiterbestand, ohne daß Arbeit geleistet wurde, sind nicht zu berücksichtigen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22, 29, 32). Der Tarifvertrag ist dann daraufhin zu untersuchen, ob die Lohngruppen allgemein nach Qualitätsstufen geordnet sind (vgl zB Senatsurteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 3/94 -, Umdruck S 9) und ob darin der zu prüfende Beruf als solcher eingestuft ist oder ob der Tarifvertrag insoweit lediglich allgemeine Merkmale enthält, nach denen der jeweilige Arbeitgeber eine Eingruppierung der betreffenden Tätigkeit vorzunehmen hat (zu diesem Unterschied vgl insbesondere BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).

Das LSG hat insoweit nur ausgeführt, mit der Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 5 habe sein damaliger Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, der qualitative Wert der geleisteten Arbeit entspreche der eines Facharbeiters. Für die Eingruppierung in diese Lohngruppe sei der Erwerb einer Facharbeiterqualifikation in einer der Arbeitsaufgabe entsprechenden Ausbildungsrichtung Voraussetzung gewesen. Eine Gesamtschau der Umstände lasse den Schluß zu, daß der Kläger auch bezüglich seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen sei. Dagegen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, welcher Tarifvertrag insoweit anzuwenden war. Als Ausgangspunkt für seine Beurteilung hat das LSG zwar den RKV Chemie zugrunde gelegt, aber nicht ausgeführt, von welchem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der maßgeblichen versicherungspflichtigen Beschäftigung es ausgegangen ist, zB dem Zeitpunkt des Unfalls im November 1991 oder dem Wechsel zur Tätigkeit eines Wachmannes im Februar 1993. Hierzu hätte schon deswegen Veranlassung bestanden, weil der Kläger nach dem Arbeitsunfall anscheinend noch Arbeitsversuche in seinem alten Beruf unternommen hat. Unabhängig davon hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, ob und ggf wie lange der genannte Vertrag hinsichtlich des in Frage kommenden Zeitraums, der nach dem Beitritt der DDR lag, noch gegolten hat.

Im übrigen hat das LSG nicht geprüft, wovon die entsprechende Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 5 abhing. Es hat insbesondere keine Ausführungen dazu gemacht, ob der Beruf des Stahlkiesstrahlers in dem RKV Chemie ausdrücklich aufgeführt ist, ob dieser Vertrag nach Qualitätsstufen gegliedert ist und wie die Tätigkeit des Klägers insoweit eingeordnet werden konnte. Das LSG hätte die in diesem Vertrag aufgeführten Tarifmerkmale im einzelnen näher untersuchen müssen. Statt dessen hat es sich nur mit einer in Ziff 3.2 RKV Chemie genannten Voraussetzung - nämlich der Facharbeiterqualifikation in einem anderen Beruf - befaßt und diese aufgrund der Facharbeiterausbildung des Klägers als Lager- und Transportarbeiter bejaht, sich aber nicht mit den übrigen in dem Vertrag genannten Voraussetzungen auseinandergesetzt und vor allem nicht geprüft, ob der Kläger diese Voraussetzungen auch für den Beruf des Stahlkiesstrahlers erfüllte.

Bei der Suche nach der für die Wertigkeit des bisherigen Berufs relevanten Lohngruppe sind im übrigen nach der Rechtsprechung des BSG alle Merkmale auszuschalten, die im wesentlichen auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhen (vgl zB BSGE 51, 50 = SozR 2200 § 1246 Nr 71; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 122; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 23), wie zB auf mit der Tätigkeit verbundenen Nachteilen und Erschwernissen (zB Akkord-, Nacht- und Schmutzarbeit) oder auf sozialen Gründen wegen in der Person des Arbeitnehmers liegender Umstände (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 122, 123; BSGE 68, 277, 282 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13 mwN). Es kommt insoweit auf die unter Außerachtlassung derartiger Faktoren maßgebliche "Einstiegslohngruppe" an (vgl Senatsurteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 25/92). Wie die Beklagte zu Recht rügt, hat das LSG auch insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil der Kläger bereits vor dem Ablegen der Facharbeiterprüfung als Lager- und Transportarbeiter in die Lohngruppe 5 eingestuft war.

Bleibt es danach möglich, daß der vom Kläger zuletzt ausgeübte Beruf eines Stahlkiesstrahlers lediglich der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzurechnen ist, dann erscheint es auch nicht als ausgeschlossen, daß für den rentenrechtlich maßgebenden bisherigen Beruf an eine früher versicherte Tätigkeit anzuknüpfen ist. Nach den vorliegenden Tatsachenfeststellungen des LSG ist nämlich in Betracht zu ziehen, daß vom Kläger zuvor ein höherwertiger, also insbesondere der Facharbeitergruppe zuzuordnender Beruf ausgeübt worden ist, von dem er sich noch nicht "gelöst" hat.

Was eine mögliche Höherwertigkeit anbelangt, so reichen die berufungsgerichtlichen Feststellungen allerdings nicht aus, um den unmittelbar vor der Stahlkiesstrahlertätigkeit ausgeübten Maschinistenberuf der Facharbeitergruppe zuzuordnen. Insoweit mangelt es wiederum ua an Aussagen dazu, ob es sich bei diesem Beruf um einen Ausbildungsberuf handelte, wie die konkrete Tätigkeit des Klägers als Maschinist beschaffen war und ob die tarifliche Eingruppierung ggf auf qualitätsfremden Merkmalen beruhte.

Demgegenüber ist jedenfalls davon auszugehen, daß der Tätigkeit des Klägers als Lager- und Transportarbeiter entgegen der Auffassung der Beklagten Facharbeiterqualität beizumessen ist. Der Kläger verfügt für diesen Beruf über ein entsprechendes Facharbeiterzeugnis vom 17. Januar 1986. Unerheblich ist, daß er nicht die Regelausbildungszeit von 2 1/2 Jahren durchlaufen hat, sondern das Facharbeiterzeugnis im Rahmen einer - besonderen - Erwachsenenausbildung erworben hat. Grundsätzlich wird als Voraussetzung für die Einstufung als Facharbeiter auf eine regelmäßige Ausbildungsdauer von über zwei Jahren abgestellt (vgl zB BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 15). Dies schließt im Einzelfall eine kürzere oder längere Ausbildungsdauer nicht aus. So ist auch nach dem Berufsbildungsgesetz eine Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich (vgl dort § 29). Nichts anderes kann gelten, soweit für bestimmte Personengruppen generell eine verkürzte Ausbildung für einen Beruf möglich ist, dessen allgemeine Regelausbildung über zwei Jahren liegt (vgl zum Erwachsenenberuf auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14).

An einen früheren höherwertigen Beruf ist bei der BU-Prüfung dann nicht anzuknüpfen, wenn sich der Versicherte davon im Rechtssinne "gelöst" hat. Die Aufnahme einer anderen Tätigkeit führt indes nur zur Lösung vom früheren Beruf, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, dh die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Der neue Beruf muß grundsätzlich mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt werden, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben. Deshalb führt die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit nicht zum Verlust des alten Berufs (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158 mwN; Senatsurteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 R -, Umdruck S 7 f).

Eine Lösung vom bisherigen Beruf ist - wovon auch das LSG anscheinend ausgeht - immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt (vgl dazu BSG vom 26. Mai 1965 - 4 RJ 183/62). Wurde die Arbeit dagegen gezwungenermaßen aufgegeben, ist zu unterscheiden: Waren dafür gesundheitliche Gründe verantwortlich, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Dafür ist nicht erforderlich, daß die gesundheitlichen Gründe allein ursächlich waren; ausreichend ist, daß sie den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (BSGE 38, 14 ff = SozR 2600 § 45 Nr 6). Lagen hingegen andere - insbesondere betriebliche - Gründe vor, ist eine Lösung im vorerwähnten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl BSGE 15, 212, 214 = SozR Nr 16 zu § 35 RKG aF; BSGE 46, 121, 123 = SozR § 45 Nr 22; BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97). Ein endgültiges Sich-Abfinden mit dem neuen nunmehr ausgeübten Beruf kann auch im Laufe der Zeit unter dem Druck der Verhältnisse erfolgen (vgl BSGE 46, 121 = SozR 2600 § 45 Nr 22 mwN). Eine Ausnahme ist wiederum für den Fall zu machen, daß das Sich-Abfinden mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs auf der gesundheitlichen Unfähigkeit zur Ausübung des früheren höherwertigen Berufs beruht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158).

Die bisherigen Feststellungen des LSG rechtfertigen nicht den Schluß, der Kläger habe sich in diesem Sinne von allen vor der Stahlkiesstrahlertätigkeit ausgeübten, möglicherweise höherwertigen Berufen gelöst. Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß er sich nicht von seinem zunächst ausgeübten Beruf als Agrotechniker und dann von seinem sich daran anschließenden Beruf als Lager- und Siloarbeiter im Rechtssinne gelöst haben sollte. In beiden Fällen spielten insbesondere gesundheitliche Probleme offenbar keine Rolle. Zudem konnte sich der Kläger jeweils finanziell verbessern.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Aufgabe der Tätigkeit als Lager- und Transportarbeiter. Das LSG hat insoweit eine Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen für möglich gehalten und hierzu ausgeführt: Zwar spreche die Bescheinigung der Hautärztin Dr. S dafür, daß der Kläger die Tätigkeit als Transport- und Lagerarbeiter aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Doch habe er nach einer Beschäftigung als Maschinist im Anschluß an die Ableistung des Wehrdienstes erneut sein Tätigkeitsfeld geändert und sei als Stahlkiesstrahler tätig geworden. Damit habe er sich von der Tätigkeit als Transport- und Lagerarbeiter gelöst. Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht offengeblieben, ob wirklich gesundheitliche Faktoren für den Wechsel auf den Posten des Maschinisten eine Rolle gespielt haben und, wenn ja, ob diese für die Aufgabe des Berufs als Lager- und Transportarbeiter oder nur für die Aufgabe der im Betrieb konkret ausgeübten Tätigkeit maßgebend waren. Eine Aufgabe der Lager- und Transportarbeitertätigkeit aus gesundheitlichen Gründen wäre nur dann zu bejahen, wenn der Kläger in diesem Beruf praktisch überhaupt nicht mehr arbeiten konnte (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130, 158; vgl auch BSG, Urteil vom 15. November 1983 - 1 RJ 72/83). Den Gesamtfeststellungen des LSG ist nur zu entnehmen, daß der Kläger nach der Aufnahme der Tätigkeit als Transport- und Lagerarbeiter zunehmend an einem Handekzem litt, im November 1986 auf einen Schonarbeitsplatz umgesetzt und dann ab März 1987 als Maschinist eingesetzt wurde. Sollte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sein, in seinen früheren Beruf als Lager- und Transportarbeiter zurückzukehren, kommt eine spätere Lösung - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - jedenfalls nicht allein deshalb in Betracht, weil sich der Kläger in der Folgezeit einem neuen Beruf - insbesondere dem des Stahlkiesstrahlers - zugewandt hat.

Was die Aufgabe der Maschinistentätigkeit angeht, so hat - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - die Ableistung des Wehrdienstes sicher noch keine Lösung von diesem Beruf bewirkt. Welche Gründe dafür maßgebend waren, daß der Kläger diese Tätigkeit anschließend nicht wieder aufgenommen hat, ist vom LSG nicht festgestellt worden, obwohl dies nach den oben gemachten Ausführungen entscheidungserheblich sein kann.

Insgesamt ist damit nicht hinreichend geklärt, welches der "bisherige Beruf" des Klägers ist und welche Wertigkeit diesem zukommt. Das wiederum läßt eine Entscheidung des Senats darüber nicht zu, ob das LSG das Vorhandensein in Betracht kommender Verweisungstätigkeiten zu Recht verneint hat.

Da der erkennende Senat die demnach noch erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst nachholen kann (vgl § 163 SGG), ist die Sache gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Das LSG wird ua zu beachten haben, daß auch bei bestehendem Berufsschutz als Facharbeiter eine Verweisung des Klägers auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Wachmannes, die er tatsächlich ausübt, in Frage kommen könnte. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG ist es nicht möglich, eine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Wachmann allein mit Hinweis auf das Gutachten des Dr. G vom 24. März 2000 zu verneinen. Aus dem Gutachten ergibt sich, daß nicht generell die Zumutbarkeit einer Nachtschicht für den Kläger verneint, diese vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen für möglich gehalten wurde. Im übrigen wäre zu beachten, daß dem Umstand einer tatsächlichen Berufsausübung uU ein stärkerer Beweiswert zukommt als den diese Tätigkeit scheinbar ausschließenden medizinischen Befunden (BSG SozR 2200 § 1247 Nr 12 mwN). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Versicherte eine solche Tätigkeit unter unzumutbaren Schmerzen, unzumutbarer Anspannung seiner Willenskraft oder auf Kosten seiner Gesundheit ausübte (BSG SozR § 1247 Nr 31). Für diese Ausnahmen dürfte aber kaum Raum bleiben, wenn eine solche Tätigkeit - wie hier - über einen längeren Zeitraum ohne besondere gesundheitliche Folgen verrichtet wird.

Im übrigen wäre hinsichtlich der sozialen Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit als Wachmann zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine angelernte, dh ein sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von (mindestens) drei Monaten bis zu zwei Jahren ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Insoweit weist die Beklagte auf eine Arbeitgeberauskunft hin, wonach für die Eingruppierung in die Lohngruppe 3 eine Ausbildungszeit von drei Monaten vorausgesetzt wird. Andererseits ergeben sich gegen eine Eingruppierung der Wachmanntätigkeit des Klägers als angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs aufgrund einer anderen Arbeitgeberauskunft Bedenken, in der die Arbeitgeberin den Kläger als ungelernten Arbeiter eingestuft hat. Auch dieser Punkt wird vom LSG ggf aufzuklären sein.

Schließlich wird das LSG über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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