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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 23.01.1998
Aktenzeichen: B 13 RJ 53/97 B
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 109 | |
SGG § 106 | |
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz |
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 RJ 53/97 B
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gagel sowie die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 23. Januar 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Anforderungen.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (vgl § 160 Abs 2 Satz 3 SGG). Dies ist hier nicht in ausreichendem Umfang geschehen. Die Klägerin stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich auf Verfahrensmängel.
Zunächst rügt sie, das LSG habe ohne hinreichende Begründung ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht entsprochen. Der Antrag habe gelautet:
Beweis zu erheben zu ihrer Behauptung, seit der Begutachtung von Dr. G. im August 1993 habe sich ihr psychisches Leiden so grundlegend verschlechtert, daß sie jetzt deshalb erwerbsunfähig sei, durch Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 bzw § 106 SGG von Dr. med. H., Klinik Dr. H. ...
Mit dieser Rüge ist jedoch kein Zulassungsgrund bezeichnet; denn nach ausdrücklicher Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Der im Beweisantrag enthaltene Hinweis auf § 106 SGG verändert den Charakter des Beweisantrages nicht. Dort ist, soweit hier erheblich, lediglich geregelt, daß der Vorsitzende die Beweiserhebung schon vor der mündlichen Verhandlung einleiten kann.
Ein Beweisantrag nach § 109 enthält auch nicht ohne weiteres einen Beweisantrag nach § 103 SGG (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1996 - 13 BJ 111/96 -; kritisch dazu Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 160 RdNr 18). Die Klägerin hätte für eine Rüge, die sich auf eine Verletzung von § 103 SGG stützt, darlegen müssen, daß und wodurch sie dem Berufungsgericht gegenüber klar zum Ausdruck gebracht habe, sie halte es für erforderlich, die beantragten weiteren Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Das ist nicht geschehen.
Die Klägerin rügt aber darüber hinaus, daß ihr Antrag in der mündlichen Verhandlung, den behandelnden Arzt Dr. E. S., G., Bremen, als sachverständigen Zeugen zu hören, ebenfalls ohne hinreichende Begründung übergangen worden sei.
Das LSG hat dazu ausgeführt:
"Dem Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 12. November 1996 kann nicht entnommen werden, daß bei der Klägerin in psychischer Hinsicht ab Oktober 1995 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Herr Dr. S., der ausdrücklich zu dem Zeitraum ab Oktober 1995 befragt worden ist, hat vielmehr mitgeteilt, daß - abgesehen von dem durch den Gutachter Dr. G. bereits berücksichtigten kernspintomographischen Befund eines Bandscheibenvorfalls - in dem maßgeblichen Zeitraum weder eine erhebliche Verschlechterung noch eine deutliche Besserung eingetreten ist und daß weder neue Leiden hinzugekommen noch alte weggefallen seien.
Angesichts der klaren Feststellungen des Gerichts und der ebenso klaren Antworten von Herrn Dr. S. sieht es der Senat nicht als sachdienlich an, diesen Arzt erneut - schriftlich oder mündlich - als sachverständigen Zeugen zu hören."
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, daß der Arzt Dr. S. die Anfrage des Gerichts gar nicht richtig gelesen habe, denn er habe über Behandlungen ab Juni 1991 und nicht, wie gewünscht, ab Oktober 1995 berichtet. Außerdem gebe es in den verschiedenen Unterlagen Widersprüche zum Behandlungsbeginn.
Mit dieser Begründung macht die Klägerin indes nicht deutlich, daß das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, denn er trägt keine Widersprüche vor, die sich auf die Zeit ab Oktober 1995 beziehen, die das Gericht allein interessierte.
Als weiteren Grund nennt die Klägerin, daß der Befundbericht Dr. S. vom 12. November 1996 nicht identisch sei mit demjenigen, den er unter dem 29. September 1995 erstellt habe. Mit dieser Begründung kann ebenfalls nicht belegt werden, daß sich das LSG zu der beantragten weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Die Klägerin legt nicht dar, welche Unterschiede zwischen den beiden Befundberichten bestehen und wieso diese hätten Veranlassung geben müssen, den sachverständigen Zeugen erneut zu hören.
Weitere Verfahrensrügen sind nicht erhoben worden.
Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde der Klägerin mußte verworfen werden. Dies konnte in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR1 500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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