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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: B 13 RJ 65/98 R
Rechtsgebiete: WGSVG, FRG


Vorschriften:

WGSVG § 20
FRG § 17 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 10. März 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 RJ 65/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Neuhaus

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Altersruhegeld (ARG) sowie von Leistung für Kindererziehung. Fraglich ist insoweit insbesondere die frühere Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschen Sprach- und Kulturkreises (dSK).

Die Klägerin ist anerkannte Verfolgte iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Sie wurde am 15. Mai 1915 in G. /Slowakei geboren, das damals zu Österreich-Ungarn und später zur Tschechoslowakei gehörte. Dort besuchte sie von 1922 bis 1930 eine slowakisch-sprachige Volksschule. Von 1935 bis 1944 war sie als Hausangestellte und Krankenschwester tätig. Von April 1944 bis Mai 1945 war sie nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Sie wanderte 1949 nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit.

Im November 1990 beantragte die Klägerin die Gewährung von ARG. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 30. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 1995 ab, da die Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK insbesondere mangels Erlernens der deutschen Schriftsprache weder nachgewiesen noch glaubhaft sei. Während des Klageverfahrens lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistung für Kindererziehung bezüglich deren am 31. Juli 1948 geborener Tochter mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder Vertriebene noch zu dem Personenkreis zu rechnen, auf den das Fremdrentengesetz (FRG) anzuwenden sei (Bescheid vom 19. August 1996). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> Düsseldorf vom 5. Juni 1997; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1998). Das Urteil des LSG hat seine Entscheidung - unter weitgehender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ARG und Leistung für Kindererziehung, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Es fehle an der Zurücklegung einer anrechenbaren Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Fremdrentenzeiten könnten nicht angerechnet werden, weil die Klägerin ihre Zugehörigkeit zum dSK nicht glaubhaft gemacht habe. Eine Zugehörigkeit zum dSK könne bei Personen, die - wie die Klägerin - im Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns eine abgeschlossene Schulausbildung gehabt hätten, nur dann bejaht werden, wenn sie im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, in deutscher Sprache zu sprechen, zu lesen und zu schreiben. Denn man könne nur dann durch die Benutzung der deutschen Sprache Zugang zu der durch sie vermittelten Kultur erlangen, wenn man Mitteilungen anderer Personen in dieser Sprache aufnehmen und sich gegenüber Dritten entsprechend artikulieren könne. Dazu reiche allein der mündliche Sprachgebrauch nicht aus, da das geschriebene Wort in erster Linie dazu geeignet sei, das zu übermittelnde Gedankengut präzise und dauerhaft weiterzugeben. Das Beherrschen des Deutschen "wie eine Muttersprache" umfasse daher nicht nur das Sprechen und Lesen, sondern auch das Schreiben. Die Klägerin habe jedoch Deutsch nicht schreiben gelernt, während aufgrund ihrer achtjährigen Volksschulausbildung davon auszugehen sei, daß sie die slowakische Sprache in der Schrift beherrsche.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) und § 17a FRG. Zur Begründung führt sie ua aus: Der Auffassung des LSG, daß eine Zugehörigkeit zum dSK Sprechen, Lesen und auch Schreiben voraussetze, sei nicht zu folgen. Der Hinweis, daß das geschriebene Wort in erster Linie dazu geeignet sei, das übermittelte Gedankengut präzise und dauerhaft wiederzugeben, lasse auch die Möglichkeit offen, daß kulturelles Gedankengut in anderer Weise als durch geschriebenes Wort übermittelt werden könne. Dabei lasse das LSG unbeachtet, daß kulturelle Grundsätze auch im Gedächtnis niedergelegt sein könnten. Das vom LSG aufgestellte Erfordernis des Austausches von schriftlichem Gedankengut werde der Realität in einem Familienverband nicht gerecht. Um das Gedankengut einer Kultur zu erfassen, müsse es ausreichend sein, die Sprache zu sprechen und zu lesen. Wenn schon anerkanntermaßen auch Analphabeten dem dSK angehören könnten, so müsse dies im vorliegenden Fall erst recht gelten, wenn Personen die deutsche Sprache nicht nur sprechen, sondern auch lesen könnten. Anderenfalls seien gehobene Schichten bevorzugt.

Auch sei letztlich nicht nachvollziehbar, wie es zu rechtfertigen sei, zwischen Versicherten, die geringfügig Deutsch schreiben könnten, und denen mit einer völligen Unfähigkeit, Deutsch zu schreiben, zu unterscheiden. Wollte man der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) folgen (Bezugnahme auf die Entscheidung vom 13. September 1990 - 5 RJ 3/90), so sei es erforderlich, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob und inwieweit sie, die Klägerin, die "tschechische" Sprache während der fraglichen Zeit im persönlichen Lebensbereich tatsächlich schriftlich benutzt habe. Darauf könne es aber letztlich nicht ankommen, da dieses Kriterium zu Zufallsergebnissen führen würde und davon abhinge, ob jemand sich schriftlich äußere oder "schreibfaul" sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1998 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1995 und des Bescheides vom 19. August 1996 zu verurteilen, ihr Altersruhegeld und Leistung für Kindererziehung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Darüber hinaus trägt sie vor: Nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung seien die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden. Daraus werde deutlich, daß es ein Indiz im Rahmen der Prüfung der Zugehörigkeit zum dSK sei, wenn ein Antragsteller nur in anderen Sprachen als in Deutsch schreibe. Zwar könne Sprechen und Lesen einer Sprache einen bedeutenden Zugang zur Gedankenwelt eines Sprach- und Kulturkreises eröffnen. Dies reiche im vorliegenden Fall jedoch nicht aus. Die Klägerin sei mehrsprachig aufgewachsen. Sie habe über das Sprechen und Lesen der slowakischen/tschechischen Sprache Zugang zum slowakischen/tschechischen Kulturkreis gehabt. Diese Sprache habe sie wie eine Muttersprache beherrscht oder als Muttersprache gesprochen. Nur in dieser Sprache habe sie geschrieben. Deshalb habe sie zu der slowakischen/tschechischen Kultur einen erweiterten Zugang. Im Regelfalle werde man nicht von der Benutzung des Deutschen wie eine Muttersprache sprechen können, wenn für das Schreiben in allen Lebensbereichen eine andere von Kindheit an gesprochene Sprache benutzt worden sei.

Wenn die Revision rüge, eine Unterscheidung zwischen einer mangelhaften Schriftprobe und einer völligen Schreibunfähigkeit sei nicht durchzuführen, so sei dem entgegenzuhalten, daß eine mangelhafte Schriftprobe gerade nicht ausreichend sei, die Zugehörigkeit zum dSK herzustellen. Eine Ermittlung der Schreibkenntnisse sei durchaus nicht von Zufallsergebnissen abhängig, vielmehr müsse dies nach denselben Grundsätzen wie bei der Fähigkeit zu lesen und sprechen ermittelt werden.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist iS einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen reichen nicht für eine Entscheidung darüber aus, ob bei der Klägerin die Gewährung von ARG aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und von Leistung für Kindererziehung in Betracht kommt.

Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Rentenantrag bereits im November 1990 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI>). Gemäß dem danach anzuwendenden § 1248 Abs 5 RVO erhält ARG ein Versicherter, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 dieser Vorschrift erfüllt hat, also eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat. Während die Klägerin bereits im Mai 1980 die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig, ob sie auch die erforderliche Wartezeit vorweisen kann.

Auf die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten (vgl § 1248 Abs 7 Satz 3 RVO) werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten angerechnet (§ 1250 Abs 1 Buchst a und b RVO). Anrechenbare Beitragszeiten iS der §§ 1249, 1250 RVO sind nach den Feststellungen des LSG nicht gegeben. Zum Vorliegen von Ersatzzeiten fehlt es an berufungsgerichtlichen Ausführungen. Die Anrechenbarkeit von Ersatzzeittatbeständen nach § 1251 Abs 1 RVO setzt nach Abs 2 der Vorschrift das vorherige Bestehen einer Versicherung oder die spätere Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus. Dafür besteht im Fall der Klägerin kein Anhalt, soweit es um Versicherungszeiten nach der RVO geht.

Bei der Klägerin könnte allerdings die Berücksichtigung von Versicherungszeiten nach §§ 15, 16 FRG in Betracht kommen, wodurch zugleich eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich würde. § 15 Abs 1 Satz 1 FRG sieht vor, daß Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Zwar gehört die Klägerin - soweit ersichtlich - nicht zu dem gemäß § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Insbesondere ist sie offenbar keine anerkannte Vertriebene iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Ihr kann jedoch die Regelung des § 20 WGSVG zugute kommen, die durch Art 21 Nr 4 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) rückwirkend zum 1. Februar 1971 (vgl § 20 Abs 3 Satz 1 WGSVG) neu gefaßt worden ist. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (vgl § 4 FRG; § 3 WGSVG).

Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin Verfolgte iS des § 1 BEG. Da sie vor dem 1. Juli 1990 die ehemalige Tschechoslowakei verlassen hat, kann sie auch Vertriebene (Aussiedlerin) iS von § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG sein. Das weitere Tatbestandsmerkmal dieser Norm, nämlich die (damalige) deutsche Volkszugehörigkeit (vgl dazu § 6 BVFG), wird dadurch ersetzt, daß § 20 Abs 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Abs 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG verweist. Danach genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, daß Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben.

Zum Begriff des dSK hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1970 (in RzW 1970, 503, 505) allgemein ausgeführt: Nach der Fassung des Gesetzes (dort § 150 Abs 2 BEG) stehe die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis gleichwertig neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis. Diese Gleichsetzung lasse jedoch die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur außer acht. Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache spreche oder im persönlichen Bereich ständig gebrauche, das Weltbild dieser Sprache. Dieser geistige Prozeß beginne mit dem Erlernen der Sprache, er gehe durchweg unbewußt vor sich. Da jeder Sprache eine bestimmte Art, die Welt gedanklich zu erfassen, eigentümlich sei, liege in der Spracherlernung die Eingliederung in die Denkwelt der Sprache. Daher erhalte jeder, der mit der deutschen Sprache weitgehend vertraut sei und sie in seinem persönlichen Lebensbereich spreche, einen Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur. In Wechselwirkung hierzu werde die Sprache durch neue kulturelle Leistungen bereichert. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Deutschsprechende nur über den Wortschatz und die Ausdrucksmöglichkeiten verfüge, die für ein Familienleben und die tägliche Berufsarbeit ausreichten, oder ob ihm die Sprache den Zugang zu Bereichen eröffne, die der Religion, Wissenschaft sowie insbesondere der Dichtung angehörten. Da jede Kultur mit dem Bestreben beginne, die Grundbedürfnisse des einzelnen Menschen und der menschlichen Gemeinschaft zu befriedigen, und im Streben nach diesen Leistungen der Anfang aller weiteren Kulturentwicklung liege, hätten auch die Frühstufen der Kultur ihre sprachlichen Ausdrucksformen. Deshalb dürfe nicht unterschieden werden, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließe.

Auf dieser gedanklichen Grundlage ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum dSK sei (RzW 1970, 503, 505; vgl auch BGH RzW 1973, 266; 1974, 247). Dieser Betrachtungsweise hat sich das BSG in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl zB BSG SozR 5070 § 20 Nr 2; BSGE 50, 279 = SozR 5070 § 20 Nr 3; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr 1). Sie gilt nicht nur für die Begründung, sondern auch für die Fortdauer einer Zugehörigkeit zum dSK (vgl zB BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr 3 S 9). Allerdings vermittelt der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich dann nicht (mehr) die der deutschen Sprache eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Betreffende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1973, 266; 1974, 247; dazu auch BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr 3 S 9; BSG SozR 5070 § 20 Nr 5 S 18).

Grundsätzlich muß der Verfolgte (noch) im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben; hat er sich vorher aus Verfolgungsgründen davon abgewandt, so ist bei der Beurteilung auf den Beginn der Verfolgungsmaßnahmen in seinem Herkunftsgebiet abzustellen (vgl BSG SozR 5070 § 20 Nrn 2, 9). In Fällen, in denen sich der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich aus anderen Gründen (zB Heirat eines nicht deutschsprachigen Ehegatten) in rechtserheblichem Umfang verringert hat, geht die Zugehörigkeit jedenfalls dann, wenn Deutsch die Muttersprache ist, erst nach einer Übergangszeit verloren, deren Dauer sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet (vgl BSGE 50, 279, 282 = SozR 5070 § 20 Nr 3; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr 1). Da das LSG eine Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK generell verneint hat, erübrigt sich nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens eine genaue zeitliche Festlegung.

Da es für die Zugehörigkeit zum dSK vorrangig auf die Sprache ankommt, ist im einzelnen zu prüfen, inwieweit der Verfolgte die deutsche Sprache beherrscht und gebraucht hat. Was die im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Deutschkenntnisse anbelangt, so gehört das Beherrschen der Schriftsprache nicht zu den objektiven Mindestanforderungen einer Zugehörigkeit zum dSK (zur ähnlichen Problematik bei der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vgl BVerwGE 79, 94, 99). Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß das Erlernen der Schrift einen erweiterten Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur eröffnet, der Begriff des dSK unterscheidet jedoch nicht danach, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließt (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; BSG SozR 5070 § 20 Nr 4 S 15; allgemein dazu auch BVerwGE 102, 214, 220). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die subjektiven Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad des Verfolgten abzustellen. Insofern können auch Analphabeten zum dSK gehören (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; BSG SozR 5070 § 20 Nr 4 S 15). Andererseits reichen bloße Sprachkenntnisse für eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus; denn Deutsch kann auch als Fremdsprache erlernt und nur für bestimmte Zwecke (zB im Beruf) verwendet worden sein (vgl dazu BGH RzW 1970, 503, 506). Zu fordern ist daher ein ständiger Gebrauch im persönlichen Bereich, wozu neben Ehe und Familie auch der Freundes- und Bekanntenkreis gehört (vgl BSG SozR 5070 § 20 Nr 13 S 49 f).

Ein besonderes Problem stellt die Mehrsprachigkeit von Verfolgten wie der Klägerin dar. Dieser Personenkreis kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1972, 266; 1974, 247; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 4, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1, 2). Konnte ein Verfolgter seinerzeit zwar in einer anderen Sprache schreiben und lesen, nicht jedoch in der deutschen Sprache, so schließt ihn dieser Umstand für sich allein nicht von einer Zugehörigkeit zum dSK aus. Maßgebend ist auch hier eine umfassende Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.

Wenn es darum geht, die deutsche Sprache "wie eine Muttersprache" zu beherrschen, so wird man allerdings grundsätzlich erwarten können, daß die Deutschkenntnisse mindestens ebenso gut sind wie die Kenntnisse in einer anderen Sprache (vgl dazu OLG München RzW 1970, 255, 256). Insofern hat der 5. Senat des BSG zu Recht Zweifel an der Zugehörigkeit zum dSK geäußert, wenn jemand für persönliche Aufzeichnungen und den Schriftverkehr eine andere Sprache als Deutsch benutzt hat (vgl BSG, Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 3/90 -, Umdr S 6). Ausschlaggebend sind jedoch die jeweiligen individuellen Lebensumstände. Zunächst ist insoweit zu unterscheiden, ob Deutsch die Muttersprache des Verfolgten ist oder nicht. Ein Verfolgter mit einer anderen Muttersprache kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift in gleicher Weise beherrscht hat wie ein entsprechender Verfolgter aus einem deutschsprachigen Elternhaus (vgl BGH RzW 1974, 243). Bei deutscher Muttersprache kommt es insbesondere darauf an, ob für den Verfolgten eine zumutbare Möglichkeit bestanden hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 229; allgemein dazu auch BVerwG Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 64). Dies hängt vornehmlich davon ab, ob er eine deutsche Schule besuchen oder zumindest schulischen Deutschunterricht erhalten konnte (vgl BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 - Umdr S 9 f; Urteil vom 16. August 1990 - 4 RA 18/89 - Umdr S 9 f; Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 RA 2/91 - Umdr S 9; allgemein dazu auch von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 6 BVFG Anm 4d). War das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Eltern in der Lage waren, dem Betreffenden Deutsch nicht nur mündlich zu vermitteln, sondern ihm auch das Lesen und Schreiben dieser Sprache beizubringen bzw durch Privatunterricht beibringen zu lassen. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch eine allgemeine Unterdrückung der deutschen Sprache im Herkunftsgebiet des Verfolgten von Bedeutung sein (vgl zB BVerwG Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 86).

Das zweite sprachbezogene Merkmal des dSK betrifft den Sprachgebrauch. Bei der Frage, ob die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich zumindest überwiegend benutzt worden ist, sind grundsätzlich alle Formen der sprachlichen Kommunikation (Sprechen, Hören, Lesen und Schreiben) in Betracht zu ziehen (vgl dazu allgemein BGH RzW 1970, 503, 506; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 230). Dazu können neben dem mündlichen Austausch in der Familie auch die Lektüre von Büchern und Zeitschriften, das Verfassen persönlicher Aufzeichnungen sowie der Briefwechsel mit Verwandten und Bekannten gehören. Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten abzustellen. Ausgehend von der Gesamtheit seiner individuellen Kommunikation im persönlichen Lebensbereich ist mithin zu prüfen, ob dabei die deutsche Sprache überwiegend Verwendung gefunden hat.

Gemessen an diesen Kriterien erlauben die Tatsachenfeststellungen des LSG keine abschließende Beurteilung dazu, ob die damalige Beherrschung und der Gebrauch der deutschen Sprache durch die Klägerin ausreichen, um sie dem deutschen Sprachkreis zuzurechnen. Was das Beherrschen des Deutschen wie eine Muttersprache anbelangt, so hat sich das LSG darauf beschränkt festzustellen, daß die Klägerin nicht gelernt habe, Deutsch zu schreiben. Dagegen hat es die Gründe, warum das so war, offenbar als unbeachtlich angesehen. Die Vorinstanz hat sich deshalb nicht ausreichend mit der Frage befaßt, ob die Klägerin überhaupt die Möglichkeit gehabt, aber nicht genutzt hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. Darüber hinaus hat das LSG es unterlassen, den Gesamtbereich der privaten mündlichen und schriftlichen Kommunikation der Klägerin konkret zu erfassen und in Beziehung zu setzen zum Umfang ihres (nur mündlichen) Gebrauchs der deutschen Sprache. Die danach fehlenden Feststellungen hat das LSG auch nicht gemäß § 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung ersetzt, da das SG hierzu in seinen Urteilsgründen ebenfalls nichts ausgeführt hat.

Kann demnach die Zugehörigkeit der Klägerin zum dSK noch nicht sicher beurteilt werden, so vermag diese auch aus dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen § 17a FRG keine Rechte herzuleiten. Denn diese Bestimmung begünstigt ebenfalls nur Personen, die dem dSK angehört haben. Ebensowenig ergibt sich aus dem Abkommen vom 13. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über SozSich ein Anspruch der Klägerin auf Anrechnung ihrer in der damaligen Tschechoslowakei zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin Leistung für Kindererziehung begehrt. Der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid der Beklagten vom 19. August 1996 über die Ablehnung der Gewährung von Leistung für Kindererziehung ist ebenfalls Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl § 96 SGG), wovon auch die Beklagte und anscheinend ebenfalls die Vorinstanzen ausgegangen sind. Die Leistung für Kindererziehung steht der Anrechnung einer Versicherungszeit derart nahe, daß sie nach dem Zweck der Leistung und ihrer Berechnungsgrundlage nicht anders behandelt werden kann als Versicherungszeiten in der Rentenversicherung (BSGE 70, 1, 7 = SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 5 S 20). Der insoweit bestehende enge Zusammenhang zwischen dem zunächst angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 1995, der die Ablehnung der Gewährung von ARG mangels Wartezeiterfüllung betrifft, und dem Bescheid vom 19. August 1996 sowie der Grundsatz der Prozeßökonomie verlangen deshalb im vorliegenden Fall eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG. Der erkennende Senat sieht sich jedoch auch hinsichtlich dieses Streitpunktes an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert. Das LSG hat nämlich in seinen Urteilsgründen zur Leistung für Kindererziehung keine Ausführungen gemacht, insbesondere nicht zum Antragszeitpunkt oder den sonstigen für einen solchen Anspruch maßgebenden Umständen. Somit kann bereits nicht sicher beurteilt werden, nach welchem Recht ein solcher Anspruch zu prüfen ist. Soweit sich der Anspruch der Klägerin nach dem SGB VI richtet, könnte sich dieser aus § 294 SGB VI ergeben. Nach Abs 1 der Vorschrift erhält eine Mutter, die - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung (Satz 1). Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich (Satz 2). Gemäß Abs 4 der Vorschrift steht einer Geburt in den in Abs 1 genannten Gebieten bei einer Mutter, die zu den in § 1 FRG genannten Personen gehört, die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich. Die Klägerin ist zwar keine Vertriebene iS vom § 1 FRG. Sie wäre aber gemäß § 20 WGSVG unter bestimmten Voraussetzungen den in § 1 FRG genannten Personen gleichzustellen, wenn sie gemäß § 19 Abs 2 Buchst a WGSVG zum maßgeblichen Zeitpunkt dem dSK angehört hätte. Entsprechendes ergibt sich aus § 17a FRG. Soweit sich der Anspruch der Klägerin nach den vor Inkrafttreten des SGB VI geltenden Vorschriften richten sollte, könnte ein solcher nach Art 2 § 62 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes iVm § 28b Abs 2 FRG (idF durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12. Juli 1987), § 1 FRG und §§ 19, 20 WGSVG bestehen. Voraussetzung ist dabei ebenfalls, daß die Klägerin zum dSK gehört hat. Ob der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. August 1996 zu Recht erfolgt ist, hängt somit in erster Linie von einer damaligen dSK-Zugehörigkeit der Klägerin ab. Dies kann ohne weitere Feststellungen des LSG nicht entschieden werden.

Da der erkennende Senat die insoweit erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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