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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: B 13 RJ 83/98 R
Rechtsgebiete: FRG
Vorschriften:
FRG § 15 | |
FRG § 16 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 10. März 1999
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 RJ 83/98 R
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke, die Richter Dr. Loytved und Dr. Terdenge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Neuhaus
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist, ob der Kläger die Gewährung von Altersrente unter Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) beanspruchen kann. Fraglich ist insoweit insbesondere die frühere Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Der Kläger ist anerkannter Verfolgter iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Er wurde am 15. Mai 1915 in Sp. /Siebenbürgen geboren, das damals zu Ungarn, später zu Rumänien gehörte. Im Jahre 1947 verließ er dieses Land und hielt sich ab 1948 in Israel auf, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Im Juni 1995 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu machte er die Anerkennung von in Ungarn und Rumänien (B. , C. <K. >) zurückgelegten Versicherungszeiten geltend. Ferner erklärte er, daß Deutsch seine Muttersprache sei, und legte schriftliche Erklärungen des E. W. und des D. M. -H. vom 24. August 1995 vor, wonach im Elternhaus des Klägers umgangssprachlich Deutsch gesprochen worden sei.
Nach dem Bericht über eine auf Veranlassung der Beklagten im israelischen Finanzministerium durchgeführte Sprachprüfung hat der Kläger seinen Angaben zufolge von 1923 bis 1927 eine Volksschule mit rumänischer Unterrichtssprache besucht. Die Muttersprache seiner Eltern sei ebenso wie die Umgangssprache im Elternhaus und im persönlichen Lebensbereich Deutsch gewesen, daneben sei auch Ungarisch gesprochen worden. Der Prüfer gelangte zu der Beurteilung, daß der Kläger Deutsch unbefangen mit regionaler Färbung spreche und ziemlich fließend mit Verständnis lese. Deutsch schreiben könne er nicht, weil er es nicht gelernt habe.
Mit Bescheid vom 25. April 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente ab, weil nach dem Ergebnis der Sprachprüfung nicht hinreichend glaubhaft sei, daß der Kläger dem dSK angehört habe. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. September 1996, Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf <SG> vom 7. August 1997 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom 29. April 1998).
Das LSG hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente, weil er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Leistung nicht erfülle. Es fehle an der Zurücklegung einer anrechenbaren Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Voraussetzung für die Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Fremdrentenzeiten (gemäß §§ 15, 16 FRG) ebenso wie für die Anerkennung der geltend gemachten Ersatzzeiten sei, daß der Kläger dem dSK angehört habe. Dies habe der Kläger jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Für die Zugehörigkeit zum dSK sei der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich von ausschlaggebender Bedeutung. Das Beherrschen des Deutschen (wie eine Muttersprache) umfasse dabei nicht nur das Sprechen, sondern auch das Lesen und Schreiben. Fehle es an einem dieser Erfordernisse, so zB am Schreib- oder Lesevermögen, komme in der Regel eine Zurechnung zum dSK nicht in Betracht, es sei denn, jemand sei überhaupt, also auch in anderen Sprachen, des Lesens und Schreibens unkundig. Dementsprechend könne die Zugehörigkeit zum dSK zumindest bei Personen, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns eine abgeschlossene Schulausbildung gehabt hätten, nur dann bejaht werden, wenn sie im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt in der Lage gewesen seien, in deutscher Sprache zu sprechen, zu lesen und zu schreiben. Denn man könne nur dann durch die Benutzung der deutschen Sprache Zugang zu der durch sie vermittelten Kultur erlangen, wenn man Mitteilungen anderer Personen in dieser Sprache aufnehmen und sich gegenüber Dritten entsprechend artikulieren könne. Dazu reiche allein der mündliche Sprachgebrauch nicht aus, weil das geschriebene Wort in erster Linie dazu geeignet sei, das zu übermittelnde Gedankengut präzise und dauerhaft weiterzugeben.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei eine Zugehörigkeit des Klägers zum dSK schon deswegen nicht hinreichend wahrscheinlich, weil er nach den im Sprachprüfungsprotokoll enthaltenen Angaben Deutsch nicht schreiben könne und dies auch zu keinem Zeitpunkt gekonnt habe, da er es nicht gelernt habe. Andererseits sei der Kläger kein Analphabet. Aufgrund seiner vierjährigen Volksschulausbildung in rumänischer Sprache könne nicht angenommen werden, daß er entweder zum Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns oder aber zum Zeitpunkt seiner Auswanderung nach Israel überhaupt des Schreibens unkundig gewesen sei bzw die rumänische Sprache nicht zumindest entsprechend seinem Bildungsstand schriftlich beherrscht habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß sich der Kläger bis zum Verlassen des Heimatgebietes im Jahre 1947 immerhin 32 Jahre im dSK aufgehalten haben wolle und es von daher nicht einleuchte, wieso er nicht zumindest über gewisse Kenntnisse der deutschen Schriftsprache verfüge, wenn Deutsch tatsächlich seine Muttersprache sein solle. Daß er nur eine rumänische Volksschule besucht habe oder auch nur habe besuchen können, sei entscheidungsunerheblich. Erheblich sei nur die Tatsache, daß er nicht gelernt habe, Deutsch zu schreiben, denn das beweise, daß er nicht dem deutschen, sondern einem anderen Kulturkreis angehört habe.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Die Rechtsauffassung des LSG stehe nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Einklang. Allerdings sei vom BSG bisher nur der Fall einer fehlerhaften Schriftprobe und nicht die Problematik behandelt worden, daß überhaupt keine Schriftprobe abgelegt worden sei, weil der Antragsteller niemals Deutsch schreiben gelernt habe. Bereits bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung zur fehlerhaften Schriftprobe dürfe nicht danach unterschieden werden, ob eine Schriftprobe derart fehlerhaft sei, daß der Beweiswert gegen das Beherrschen der deutschen Sprache spreche, oder ob auf die Schriftprobe wegen geringer Bildung verzichtet werden müsse. Bei Personen niedrigerer Bildungsschicht dürfe es daher ausschließlich auf den mündlichen Sprachgebrauch ankommen.
Es sei zuzugeben, daß der Verzicht auf die Schriftprobe als Indiz im Rahmen der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zum dSK negativ zu berücksichtigen sei, aber eben nur als Indiz von mehren anderen, deren Rang die Instanzgerichte nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen prüfen müßten. Keinesfalls sei es zulässig, die Entscheidung präkludierend auf die Tatsache zu stützen, daß der Antragsteller niemals Deutsch schreiben gelernt habe, wenn dieser wegen fehlenden Besuchs einer Schule mit deutscher Unterrichtssprache oder wegen geringen Bildungsniveaus innerhalb der Familie keine zumutbare Gelegenheit gehabt habe, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. Hier seien die Besonderheiten der Familiengeschichte, zB die dSK-Zugehörigkeit der Eltern oder anderer Familienangehöriger, die individuellen Verhältnisse des Umfeldes im Herkunftsland bzw die Bindungen an den dSK zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Zeugenaussagen und andere Beweismittel müßten unbedingt herangezogen werden, wenn sie vorhanden seien und irgendeinen Aufschluß über das Gewicht des mündlichen Sprachgebrauchs gegenüber möglicherweise fehlendem Lese- und Schreibvermögen geben könnten.
Wenn das niedrige Bildungsniveau oder das Fehlen eines ausreichenden deutschsprachigen Unterrichtsangebots (oder besondere familiäre, kulturelle, religiöse oder politische Verhältnisse) eine deutsche Schriftschulung nicht hätten erwarten lassen, könne es auf die Schreib- und Lesekenntnisse nicht ankommen. Vielfach habe für die jüdische Bevölkerung wegen ihrer Religionszugehörigkeit keine tatsächliche Gelegenheit bestanden, die deutsche Volksschule zu besuchen, während deutsche Privatschulen wiederum von den Eltern meistens nicht zu finanzieren gewesen seien. Schließlich hätten in einigen Orten überhaupt keine deutschsprachigen Bildungseinrichtungen oder Schulen mit dem Nebenfach Deutsch bestanden.
Das LSG hätte sich nicht mit der Feststellung fehlenden Schreibvermögens begnügen dürfen, sondern bewerten müssen, aus welchem Grunde der Kläger nicht Deutsch schreiben gelernt habe. Dies gelte um so mehr, weil ihm von dem Sprachprüfer die dSK-Zugehörigkeit uneingeschränkt attestiert worden sei. Darüber hinaus hätten die Zeugen W. und M. -H. seine dSK-Zugehörigkeit bestätigt. Trotz des geringen Bildungsniveaus seien gemäß Sprachprüfung noch beachtliche Deutschkenntnisse vorhanden gewesen. Er, der Kläger, stamme aus Siebenbürgen und zwar aus einem deutschsprachigen Elternhaus. Die jiddische Sprache sei nicht gebraucht worden. Auch hätten weitere Ermittlungen zu den Gründen der fehlenden deutschen Schreibkenntnis ergeben, daß diesem Defizit nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1998 sowie das Urteil des SG Düsseldorf vom 7. August 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1996 zu verurteilen, ihm Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Im erstinstanzlichen Urteil werde auch für Personen, die im für die Zugehörigkeit zum dSK maßgeblichen Zeitpunkt eine andere Sprache als Deutsch hätten schreiben können, nur in der Regel die Zugehörigkeit zum dSK verneint. Nach den die Entscheidung tragenden Urteilsgründen seien mithin die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, weil es auch Ausnahmen von der Regel gebe. Daraus werde deutlich, daß es als ein Indiz im Rahmen der Prüfung der dSK-Zugehörigkeit anzusehen sei, wenn ein Antragsteller nur in anderen Sprachen als in Deutsch schreiben gelernt habe.
Allerdings komme dem Deutschschreiben eine wichtige Bedeutung zu. Durch das Schreibenlernen einer Sprache werde die Beziehung zu dieser Sprache intensiviert. Da die Entwicklung einer Schrift für eine Sprache eine kulturelle Entwicklung sei, ermögliche das Erlernen der Schrift einen erweiterten Zugang zur Kultur dieser Sprache. Damit bestehe zwischen der Sprache und Kultur eine besonders enge Verbindung, in der auch Schreibkenntnisse erworben und gepflegt würden. Im Regelfall werde man nicht von der Benutzung des Deutschen wie einer Muttersprache sprechen können, wenn für das Schreiben in allen Lebensbereichen eine andere von Kindheit an gesprochene Sprache benutzt werde. Denn persönliche Aufzeichnungen und Briefe würden in der Regel in der Muttersprache verfaßt.
Der Kläger sei mehrsprachig aufgewachsen. Er habe über das Sprechen und Lesen der rumänischen Sprache Zugang zum rumänischen Kulturkreis gehabt. Diese Sprache habe er wie eine Muttersprache beherrscht oder als Muttersprache gesprochen. Nur in dieser Sprache habe er geschrieben. Deshalb habe er zu der rumänischen Kultur einen erweiterten Zugang gehabt.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist iS einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen reichen nicht für eine Entscheidung darüber aus, ob bei dem Kläger die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommt.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da der Rentenantrag im Juni 1995 gestellt worden ist (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI). Gemäß dem danach anzuwendenden § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben (sog Regelaltersrente). Während der Kläger bereits im Mai 1980 die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig, ob er auch die erforderliche Wartezeit vorweisen kann.
Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl § 50 Abs 1 SGB VI) werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs 1 und 4 SGB VI). Beitragszeiten iS der §§ 55, 247 SGB VI sind nach den Feststellungen des LSG nicht ersichtlich. Eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten (vgl insbesondere § 250 Abs 1 Nr 4 SGB VI) kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger als "Versicherter" anzusehen ist. Dies setzt wiederum voraus, daß er zumindest einen Beitragsmonat - und sei es auch nur fiktiv - im Rahmen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat (vgl zB Niesel in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, § 250 SGB VI RdNr 10; Kreikebohm, SGB VI, § 250 RdNr 6).
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, können sich für den Kläger anrechenbare Versicherungszeiten nach dem FRG ergeben (vgl §§ 15, 16 FRG), wodurch zugleich eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten möglich würde. § 15 Abs 1 Satz 1 FRG sieht vor, daß Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Zwar gehört der Kläger - soweit ersichtlich - nicht zu dem gemäß § 1 FRG begünstigten Personenkreis. Insbesondere ist er offenbar kein anerkannter Vertriebener iS von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Ihm kann jedoch die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zugute kommen, die durch Art 21 Nr 4 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) rückwirkend zum 1. Februar 1971 (vgl § 20 Abs 3 Satz 1 WGSVG) neu gefaßt worden ist. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind (vgl § 4 FRG; § 3 WGSVG).
Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger anerkannter Verfolgter iS des § 1 BEG. Da er vor dem 1. Juli 1990 Rumänien verlassen hat, kann er auch Vertriebener (Aussiedler) iS von § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG sein. Das weitere Tatbestandsmerkmal dieser Norm, nämlich die (damalige) deutsche Volkszugehörigkeit (vgl dazu § 6 BVFG), wird dadurch ersetzt, daß § 20 Abs 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Abs 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG verweist. Danach genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, daß Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben.
Zum Begriff des dSK hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25. März 1970 (in RzW 1970, 503, 505) allgemein ausgeführt: Nach der Fassung des Gesetzes (dort § 150 Abs 2 BEG) stehe die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis gleichwertig neben der Zugehörigkeit zum deutschen Sprachkreis. Diese Gleichsetzung lasse jedoch die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur außer acht. Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache spreche oder im persönlichen Bereich ständig gebrauche, das Weltbild dieser Sprache. Dieser geistige Prozeß beginne mit dem Erlernen der Sprache, er gehe durchweg unbewußt vor sich. Da jeder Sprache eine bestimmte Art, die Welt gedanklich zu erfassen, eigentümlich sei, liege in der Spracherlernung die Eingliederung in die Denkwelt der Sprache. Daher erhalte jeder, der mit der deutschen Sprache weitgehend vertraut sei und sie in seinem persönlichen Lebensbereich spreche, einen Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur. In Wechselwirkung hierzu werde die Sprache durch neue kulturelle Leistungen bereichert. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Deutschsprechende nur über den Wortschatz und die Ausdrucksmöglichkeiten verfüge, die für ein Familienleben und die tägliche Berufsarbeit ausreichten, oder ob ihm die Sprache den Zugang zu Bereichen eröffne, die der Religion, Wissenschaft sowie insbesondere der Dichtung angehörten. Da jede Kultur mit dem Bestreben beginne, die Grundbedürfnisse des einzelnen Menschen und der menschlichen Gemeinschaft zu befriedigen, und im Streben nach diesen Leistungen der Anfang aller weiteren Kulturentwicklung liege, hätten auch die Frühstufen der Kultur ihre sprachlichen Ausdrucksformen. Deshalb dürfe nicht unterschieden werden, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließe.
Auf dieser gedanklichen Grundlage ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gebrauch des Deutschen im Bereich des persönlichen Lebens im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zum dSK sei (RzW 1970, 503, 505; vgl auch BGH RzW 1973, 266, 1974, 247). Dieser Betrachtungsweise hat sich das BSG in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl zB BSG SozR 5070 § 20 Nr 2; BSGE 50, 279 = SozR 5070 § 20 Nr 3; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr 1). Sie gilt nicht nur für die Begründung, sondern auch für die Fortdauer einer Zugehörigkeit zum dSK (vgl zB BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr 3 S 9). Allerdings vermittelt der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich dann nicht (mehr) die der deutschen Sprache eigene Denk- und Gefühlswelt, wenn sich der Betreffende bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1973, 266; 1974, 247; dazu auch BSGE 50, 279, 281 f = SozR 5070 § 20 Nr 3 S 9; BSG SozR 5070 § 20 Nr 5 S 18).
Grundsätzlich muß der Verfolgte (noch) im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben; hat er sich vorher aus Verfolgungsgründen davon abgewandt, so ist bei der Beurteilung auf den Beginn der Verfolgungsmaßnahmen in seinem Herkunftsgebiet abzustellen (vgl BSG SozR 5070 § 20 Nrn 2, 9). In Fällen, in denen sich der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich aus anderen Gründen (zB Heirat eines nicht deutschsprachigen Ehegatten) in rechtserheblichem Umfang verringert hat, geht die Zugehörigkeit jedenfalls dann, wenn Deutsch die Muttersprache ist, erst nach einer Übergangszeit verloren, deren Dauer sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles richtet (vgl BSGE 50, 279, 282 = SozR 5070 § 20 Nr 3; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 5, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nr 1). Da das LSG eine Zugehörigkeit des Klägers zum dSK generell verneint hat, erübrigt sich nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens eine genaue zeitliche Festlegung.
Da es für die Zugehörigkeit zu dSK vorrangig auf die Sprache ankommt, ist im einzelnen zu prüfen, inwieweit der Verfolgte die deutsche Sprache beherrscht und gebraucht hat. Was die im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Deutschkenntnisse anbelangt, so gehört das Beherrschen der Schriftsprache nicht zu den objektiven Mindestanforderungen einer Zugehörigkeit zum dSK (zur ähnlichen Problematik bei der Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vgl BVerwGE 79, 94, 99). Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß das Erlernen der Schrift einen erweiterten Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur eröffnet, der Begriff des dSK unterscheidet jedoch nicht danach, welche Schicht des kulturellen Lebens sich der Angehörige der Sprachgemeinschaft durch den Gebrauch der Sprache erschließt (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; BSG SozR 5070 § 20 Nr 4 S 15; allgemein dazu auch BVerwGE 102, 214, 220). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf die subjektiven Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad des Verfolgten abzustellen. Insofern können auch Analphabeten zum dSK gehören (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; BSG SozR 5070 § 20 Nr 4 S 15). Andererseits reichen bloße Sprachkenntnisse für eine Zugehörigkeit zum dSK nicht aus; denn Deutsch kann auch als Fremdsprache erlernt und nur für bestimmte Zwecke (zB im Beruf) verwendet worden sein (vgl dazu BGH RzW 1970, 503, 506). Zu fordern ist daher ein ständiger Gebrauch im persönlichen Bereich, wozu neben Ehe und Familie auch der Freundes- und Bekanntenkreis gehört (vgl BSG SozR 5070 § 20 Nr 13 S 49 f).
Ein besonderes Problem stellt die Mehrsprachigkeit von Verfolgten wie dem Kläger dar. Dieser Personenkreis kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend verwendet hat (vgl BGH RzW 1970, 503, 505; 1972, 266; 1974, 247; BSG SozR 5070 § 20 Nrn 4, 13; BSG SozR 3-5070 § 20 Nrn 1, 2). Konnte ein Verfolgter seinerzeit zwar in einer anderen Sprache schreiben und lesen, nicht jedoch in der deutschen Sprache, so schließt ihn dieser Umstand - entgegen der Auffassung des LSG - für sich allein nicht von einer Zugehörigkeit zum dSK aus. Maßgebend ist auch hier eine umfassende Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.
Wenn es darum geht, die deutsche Sprache "wie eine Muttersprache" zu beherrschen, so wird man allerdings grundsätzlich erwarten können, daß die Deutschkenntnisse mindestens ebenso gut sind wie die Kenntnisse in einer anderen Sprache (vgl dazu OLG München RzW 1970, 255, 256). Insofern hat der 5. Senat des BSG zu Recht Zweifel an der Zugehörigkeit zum dSK geäußert, wenn jemand für persönliche Aufzeichnungen und den Schriftverkehr eine andere Sprache als Deutsch benutzt hat (vgl BSG, Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 3/90 -, Umdr S 6). Ausschlaggebend sind jedoch die jeweiligen individuellen Lebensumstände. Zunächst ist insoweit zu unterscheiden, ob Deutsch die Muttersprache des Verfolgten ist oder nicht. Ein Verfolgter mit einer anderen Muttersprache kann dem dSK zugerechnet werden, wenn er die deutsche Sprache in Wort und Schrift in gleicher Weise beherrscht hat wie ein entsprechender Verfolgter aus einem deutschsprachigen Elternhaus (vgl BGH RzW 1974, 243). Bei deutscher Muttersprache kommt es insbesondere darauf an, ob für den Verfolgten eine zumutbare Möglichkeit bestanden hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen (vgl BGH RzW 1980, 22, 23; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 229; allgemein dazu auch BVerwG Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 64). Dies hängt vornehmlich davon ab, ob er eine deutsche Schule besuchen oder zumindest schulischen Deutschunterricht erhalten konnte (vgl BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 40/88 - Umdr S 9 f; Urteil vom 16. August 1990 - 4 RA 18/89 - Umdr S 9 f; Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 RA 2/91 - Umdr S 9; allgemein dazu auch von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 6 BVFG Anm 4d). War das nicht der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Eltern in der Lage waren, dem Betreffenden Deutsch nicht nur mündlich zu vermitteln, sondern ihm auch das Lesen und Schreiben dieser Sprache beizubringen bzw durch Privatunterricht beibringen zu lassen. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch eine allgemeine Unterdrückung der deutschen Sprache im Herkunftsgebiet des Verfolgten von Bedeutung sein (vgl zB BVerwG Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 86).
Das zweite sprachbezogene Merkmal des dSK betrifft den Sprachgebrauch. Bei der Frage, ob die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich zumindest überwiegend benutzt worden ist, sind grundsätzlich alle Formen der sprachlichen Kommunikation (Sprechen, Hören, Lesen und Schreiben) in Betracht zu ziehen (vgl dazu allgemein BGH RzW 1970, 503, 506; LVA Rheinprovinz, AmtlMittLVARheinpr 1986, 225, 230). Dazu können neben dem mündlichen Austausch in der Familie auch die Lektüre von Büchern und Zeitschriften, das Verfassen persönlicher Aufzeichnungen sowie der Briefwechsel mit Verwandten und Bekannten gehören. Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten abzustellen. Ausgehend von der Gesamtheit seiner individuellen Kommunikation im persönlichen Lebensbereich ist mithin zu prüfen, ob dabei die deutsche Sprache überwiegend Verwendung gefunden hat.
Gemessen an diesen Kriterien erlauben die Tatsachenfeststellungen des LSG keine abschließende Beurteilung dazu, ob die damalige Beherrschung und der Gebrauch der deutschen Sprache durch den Kläger ausreichen, um ihn dem deutschen Sprachkreis zuzurechnen. Was das Beherrschen des Deutschen wie eine Muttersprache anbelangt, so hat sich das LSG darauf beschränkt festzustellen, daß der Kläger nicht gelernt habe, Deutsch zu schreiben. Dagegen hat es die Gründe, warum das so war, ausdrücklich als unbeachtlich angesehen. Allein der Umstand, daß der Kläger in einer anderen Sprache als Deutsch schreiben gelernt hat, ist für die Vorinstanz ausreichend gewesen, dessen dSK-Zugehörigkeit zu verneinen. Folglich hat sich das LSG nicht näher mit der Frage befaßt, ob der Kläger überhaupt die Möglichkeit gehabt, aber nicht genutzt hat, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. Insbesondere ist ungeklärt geblieben, warum der Kläger eine rumänische Volksschule (offenbar ohne Deutschunterricht) und nicht eine möglicherweise vorhandene deutsche Schule besucht hat. Darüber hinaus hat das LSG es unterlassen, den Gesamtbereich der privaten mündlichen und schriftlichen Kommunikation des Klägers konkret zu erfassen und in Beziehung zu setzen zum Umfang seines (nur mündlichen) Gebrauchs der deutschen Sprache.
Kann demnach die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK noch nicht sicher beurteilt werden, so vermag dieser auch aus dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen § 17a FRG keine Rechte herzuleiten. Denn diese Bestimmung begünstigt ebenfalls nur Personen, die dem dSK angehört haben. Ebensowenig ergibt sich aus dem Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Abk Israel SozSich) ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung seiner in Rumänien und Ungarn zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Da der erkennende Senat die insoweit erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst durchführen kann (vgl § 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses Gericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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