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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: B 13 SF 1/02 S
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 184
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

Az: B 13 SF 1/02 S

in der Pauschgebührensache

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Henke sowie die Richter Dr. Fichte und Dr. Neuhaus

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Feststellung der Pauschgebühr in der Streitsache B 2 U 8/01 R ( S gegen Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Im Ausgangsverfahren B 2 U 8/01 R ( S gegen Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg) wurde die am 3. April 2001 von der Erinnerungsführerin eingelegte Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 13. Dezember 2000 mit Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. März 2002 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) des BSG der Erinnerungsführerin einen Auszug aus dem Gebührenverzeichnis übersandt, wonach ua für das Revisionsverfahren B 2 U 8/01 R gemäß §§ 184, 185 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine volle Gebühr in Höhe von 300,-- € zu entrichten sei.

Hiergegen hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2002 - eingegangen beim BSG am 25. Juli 2002 - Erinnerung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Erhebung der höheren Gebühr für vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig gewordene Verfahren aufgrund des neuen § 184 SGG verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Es seien somit noch die Gebührensätze gemäß der Verordnung über die Höhe der von den Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr vom 31. März 1955 (BGBl I 180 - im Folgenden: VO vom 31. März 1955) in der zuletzt geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr vom 13. Mai 1968 (BGBl I 412 - im Folgenden: 2. ÄndVO vom 13. Mai 1968) anzuwenden. Art 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) erfasse nicht die vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig gewordenen Verfahren. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung seien die allgemeinen Auslegungsregeln anzuwenden. Da der Pauschgebührenanspruch mit der Rechtshängigkeit der Klage entstehe, müsse das zu diesem Zeitpunkt geltende Gebührenrecht angewandt werden. Für die Frage, ob altes oder neues Gebührenrecht heranzuziehen sei, könne daher nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt werden. Die Fälligkeit des Gebührenanspruchs sei lediglich für die Höhe der zu entrichtenden Gebühr entscheidend, weil eventuelle Ermäßigungstatbestände erst nach Beendigung des Verfahrens festgestellt werden könnten.

Der UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Festsetzung der Pauschgebühr in Höhe von 300,-- € für das Verfahren B 2 U 8/01 R ist zu Recht erfolgt.

Das Gebührenrecht des sozialgerichtlichen Verfahrens ist mit dem mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft getretenen 6. SGGÄndG (Art 19 Satz 3 6. SGGÄndG) teilweise neu geregelt worden. Nach § 183 Satz 1 SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung (nF) ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nach § 184 Abs 1 Satz 1 SGG nF haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr (so genannte Pauschgebühr) zu entrichten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift entsteht die Gebühr, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Nach § 184 Abs 2 SGG nF wird die Höhe der Gebühr für das Verfahren vor dem BSG auf 300,-- € festgesetzt. § 185 SGG, der durch das 6. SGGÄndG nicht geändert worden ist, bestimmt, dass die Gebühr fällig wird, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist.

Entsprechend diesen Vorschriften hat der UdG des BSG von der Erinnerungsführerin, da sie nicht zu dem in § 183 SGG nF genannten Personenkreis zählt, für das Revisionsverfahren B 2 U 8/01 R eine Pauschgebühr in Höhe von 300,-- € erhoben. Eine Ermäßigung der Pauschgebühr auf die Hälfte oder ein Entfallen der Pauschgebühr nach § 186 SGG scheidet vorliegend - unstreitig - aus, da die Revisionssache durch Urteil erledigt worden ist und die Erledigung nicht auf einer Rechtsänderung beruht.

Zu Unrecht meint die Erinnerungsführerin, für die Feststellung der Pauschgebühr hätte noch die bis zum 1. Januar 2002 geltende VO vom 31. März 1955 idF der 2. ÄndVO vom 13. Mai 1968 herangezogen werden müssen, wonach die volle Pauschgebühr für das Revisionsverfahren vor dem BSG nur 200,-- DM betrug. Die VO vom 31. März 1955 ist durch Art 16 des 6. SGGÄndG mit Wirkung vom 2. Januar 2002 aufgehoben worden. Nach welchem Recht die Gebühr festzusetzen ist, wenn ein Rechtsstreit vor dem 2. Januar 2002 bereits rechtshängig, aber noch nicht beendet war, ist in der Übergangsvorschrift des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG geregelt. Danach gilt Folgendes: Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 SGG auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 SGG und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs 2 SGG in der bisherigen Fassung. Da Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG für die weitere Anwendung des bisherigen Pauschgebührenrechts ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr abstellt, richtet sich die Pauschgebühr nur dann noch nach dem bisherigen Recht, wenn die jeweilige Instanz vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 2. Januar 2002 bereits beendet war. Im - zwingenden - Umkehrschluss wird die Anwendung des neuen Gebührenrechts angeordnet für alle Streitsachen, in denen die Gebühr erst ab dem 2. Januar 2002 aufgrund eines in § 185 SGG genannten Erledigungstatbestandes fällig wird.

Eine andere Auslegung in dem Sinne, dass das alte bis zum 2. Januar 2002 geltende Pauschgebührenrecht anzuwenden sei, wenn die Streitsache bereits vor diesem Zeitpunkt in der jeweiligen Instanz anhängig war, lässt sich mit dem Wortlaut des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG nicht vereinbaren, weil diese Vorschrift ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abstellt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber insoweit ein Versehen unterlaufen sein könnte. Das SGG selbst differenziert ausdrücklich zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Pauschgebühr in § 184 Abs 1 SGG nF und dem der Fälligkeit dieser Gebühr in § 185 SGG. Wenn die Übergangsvorschrift des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abstellt, kann damit nur die in § 185 SGG geregelte Fälligkeit der Pauschgebühr gemeint sein. Hierfür spricht auch die Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGGÄndG. Danach gilt § 183 SGG alte Fassung (aF) für Verfahren nach § 197a SGG, die vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig waren (vgl hierzu BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R). Hätte der Gesetzgeber auch für den Zeitpunkt der Anwendung des alten bzw neuen Pauschgebührenrechts auf die Rechtshängigkeit der Klage oder auf die Anhängigkeit des Verfahrens im jeweiligen Rechtszug abstellen wollen, so hätte er dies in Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG ebenso anordnen können, wie er dies in Art 17 Abs 1 Satz 2 6. SGGÄndG für die Anwendung des § 197a SGG getan hat. Im Übrigen war schon bei der früheren Anhebung der Pauschgebühren mit der 2. ÄndVO vom 13. Mai 1968 darauf abgestellt worden, dass die neuen Gebühren zu erheben waren, wenn diese nach Inkrafttreten der 2. ÄndVO fällig wurden (Art 2 der 2. ÄndVO vom 13. Mai 1968). Hieran knüpft die Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG erkennbar an.

Die Erinnerungsführerin wird durch die Festsetzung der höheren vollen Pauschgebühren in Höhe von 300,-- € an Stelle der bis dahin geltenden vollen Pauschgebühren in Höhe von 200,-- DM für das bereits vor dem 2. Januar 2002 beim BSG anhängige Revisionsverfahren nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits entschieden worden ist, verstieß generell die bislang geltende Pauschgebührenregelung nicht gegen Art 3 und Art 14 des Grundgesetzes (GG) und war mit der Verfassung vereinbar (BVerfGE 76, 130 = SozR 1500 § 184 Nr 4). Die dort dargelegten Grundsätze über die Vereinbarkeit der im SGG enthaltenen Pauschgebührenregelung mit dem GG haben zur Überzeugung des erkennenden Senats weiterhin Bestand. Soweit damals noch - vom BVerfG zurückgewiesene - Bedenken bestanden, ob die die Höhe der Pauschgebühren regelnde VO vom 31. März 1955 den Anforderungen des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG entsprach, so sind diese Bedenken durch die Aufhebung dieser VO und die Festsetzung der Gebührenhöhe im SGG durch das 6. SGGÄndG endgültig als ausgeräumt anzusehen. Insbesondere ist vom BVerfG - ungeachtet der Frage, ob für Körperschaften des öffentlichen Rechts überhaupt eine Grundrechtsfähigkeit im Bereich des Eigentumsrechts in Betracht gezogen werden kann - auch eine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch das Pauschgebührenrecht schon deshalb verneint worden, weil von einer übermäßigen Belastung oder Beeinträchtigung des Vermögens der Sozialleistungsträger angesichts der Geringfügigkeit der Pauschgebührensätze keine Rede sein konnte.

Diese Einschätzung trifft weiterhin zu, auch wenn mit dem 6. SGGÄndG eine Erhöhung der Pauschgebühren für die einzelnen Instanzen um das Dreifache erfolgte. Mit dieser Anhebung der seit 1968 unverändert gebliebenen Pauschgebühren wird letztlich nur dem seitdem eingetretenen Geldwertverlust und dem seit längerem bestehenden Wunsch nach einer angemessenen Anhebung der Pauschgebühren Rechnung getragen. So hatte das Gebührenaufkommen im Jahre 1969 noch 6,3 vH, im Jahre 1999 dagegen nur noch 2 bis 3 vH der Gerichtshaltungskosten gedeckt (s hierzu Meyer-Ladewig, SGb 1999, 269, 271).

Auch ein Vergleich mit der Entwicklung der von den Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren zu beanspruchenden Rahmengebühren mit den Pauschgebühren des § 184 SGG zeigt, dass die jetzige Höhe der Pauschgebühren im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung liegt. Betrugen die Pauschgebühren nach der VO vom 31. März 1955 60,-- DM für das Sozialgericht (SG), 90,-- DM für das LSG und 120,-- DM für das BSG, so liegt mit dem 6. SGGÄndG nur eine Erhöhung um rund das Fünffache seit dieser VO vor, während die Rahmengebühren nach § 116 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung idF vom 26. Juli 1957 (BGBl I 907) bei 20,-- bis 100,-- DM vor dem SG, bei 40,-- bis 150,-- DM vor dem LSG und bei 80,-- bis 250,-- DM vor dem BSG lagen und nunmehr 50,-- bis 650,-- € vor dem SG, 60,-- bis 780,-- € vor dem LSG und 90,-- bis 1.300,-- € vor dem BSG betragen, was eine Erhöhung der jeweiligen Obergrenzen der Rahmengebühren um fast das Zehnfache bedeutet. Im Hinblick darauf, dass die neuen Pauschgebühren keiner regelmäßigen Anpassung unterliegen und voraussichtlich wieder viele Jahre unverändert bleiben werden, erscheint die jetzt vorgenommene Erhöhung als angemessen und eher moderat. Sie führt jedenfalls zu keiner übermäßigen Belastung der Sozialleistungsträger in den Verfahren, in denen Pauschgebühren anfallen.

Die Erinnerungsführerin trägt allerdings zutreffend vor, dass der neuen Pauschgebührenregelung für bestimmte Verfahrenskonstellationen - wie auch der vorliegenden - eine Rückwirkung zukommt. Es liegt eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor im Sinne einer unechten Rückwirkung (so auch Zeihe, SGG, § 184 RdNr 1d), weil Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG auf noch nicht abgeschlossene Verfahren in den einzelnen Instanzen für die Zukunft einwirkt und damit die vor dem 2. Januar 2002 bestehende Rechtsposition nachträglich verschlechtert (zur unechten Rückwirkung s BVerfGE 51, 356, 362 = SozR 2200 § 1233 Nr 12; 69, 272, 309 = SozR 2200 § 165 Nr 81; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78). Im Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr vor dem 2. Januar 2002 galt noch die niedrigere Gebühr nach der 2. ÄndVO vom 13. Mai 1968, während im Zeitpunkt der Fälligkeit ab 2. Januar 2002 von der höheren Gebühr des § 184 SGG nF auszugehen ist. Im Unterschied zur so genannten echten Rückwirkung (vgl hierzu Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl, Art 20 RdNr 68 ff; Schulze-Fielitz in Dreier, GG, Art 20 RdNr 144 ff mwN), die durch das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten ist, ist die so genannte unechte Rückwirkung in der Regel zulässig (BVerfGE 63, 152, 175 = SozR 2200 § 1236 Nr 39; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78), es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307) oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr 81; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr 78). Gemessen an diesen Kriterien kann sich die Erinnerungsführerin nicht wirksam auf Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Pauschgebührenregelung im zugrunde liegenden Streitverfahren berufen.

Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erinnerungsführerin durch die Erhöhung der Pauschgebühren während des laufenden Verfahrens überrascht worden sein könnte und nicht entsprechend hätte disponieren können. Bereits der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. SGGÄndG vom 4. Mai 2001 enthielt die jetzigen höheren Pauschgebühren und die jetzige Übergangsregelung des Art 17 (vgl BT-Drucks 14/5943, Art 1 Nr 62 <= § 184 SGG nF> und Art 18 <= Art 17 6. SGGÄndG>). Das 6. SGGÄndG ist zudem bereits am 17. August 2001 verabschiedet worden. Die Erinnerungsführerin hatte somit Zeit und Gelegenheit, sich auf die höheren Pauschgebühren ab 2. Januar 2002 für den Fall einzustellen, dass das Revisionsverfahren nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts beendet werden konnte. Abgesehen davon konnte sie durch diese Neuregelung nicht wirklich überrascht gewesen sein, da eine Erhöhung der Pauschgebühren schon seit längerem in der rechtspolitischen Diskussion stand (vgl hierzu Meyer-Ladewig, SGb 1999, 269, 271; Zeihe, aaO, RdNr 1d). Bereits der Referentenentwurf eines 6. SGGÄndG vom 19. Oktober 1999 sah die später in Kraft getretene Erhöhung der Pauschgebühren vor (s Referentenentwurf, Stand: 19. Oktober 1999, abrufbar im Internet unter G:/Referat/IVA5/WINWORD/Vogel/SGG/Kombi-Entwurf-19.10.doc). Im Übrigen hatte schon die 2. ÄndVO vom 13. Mai 1968 für die Anwendung der hiermit angehobenen Pauschgebühren auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt (Art 2 der 2. ÄndVO vom 13. Mai 1968), so dass mit dem 6. SGGÄndG keineswegs überraschend und erstmalig auf diesen Zeitpunkt der Fälligkeit und nicht auf den der Entstehung der Pauschgebühren für die Anwendung des neuen Rechts abgestellt worden ist.

Soweit die Erinnerungsführerin gleichwohl bei der Einlegung der Revision auf die Beibehaltung der damals geltenden Pauschgebühren vertraut haben sollte, ist ihr Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Pauschgebührenhöhe für die am 2. Januar 2002 bereits in einer Instanz anhängigen Verfahren nicht höher zu bewerten als die Gründe, die für eine Anwendung des neuen Gebührenrechts auf alle noch nicht fällig gewordenen Pauschgebühren sprechen. Das Ausmaß des Vertrauensschadens bei der Erinnerungsführerin muss insgesamt als recht gering angesehen werden. Durch den Umstand, dass die Gebühren nach Abschluss einer jeden Instanz fällig werden, kann die Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG nur Verfahren betreffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 184 SGG nF in einer Instanz anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren, weil bereits beendete Instanzenzüge noch nach altem Gebührenrecht abzurechnen waren. Für ab dem 2. Januar 2002 in einer Instanz anhängig gewordene Rechtsstreite gilt zweifelsfrei das neue Gebührenrecht. Damit ist die Anzahl von Verfahren, die unter die von der Erinnerungsführerin angegriffene Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG fallen, von vornherein als zahlenmäßig überschaubar anzusehen, so dass die wirtschaftliche zusätzliche Belastung allein durch diese von der Übergangsregelung erfassten Verfahren, gemessen an den Gesamtausgaben der einzelnen Sozialleistungsträger, wenig zu Buche schlägt.

Dieser bei der Erinnerungsführerin ggf eingetretene Vertrauensschaden ist jedoch nicht schutzwürdiger als das mit den neuen Pauschgebühren verfolgte öffentliche Interesse. Die Pauschgebühren dienen vor allem dem Zweck, zu den Gerichtshaltungskosten in angemessenem Umfang beizutragen (vgl BSG SozR 1500 § 184 Nr 1; BSGE 4, 180 = SozR Nr 6 zu § 184 SGG). Das öffentliche Interesse, die Sozialleistungsträger in den Fällen des § 184 SGG nF möglichst rasch wieder in einem angemesseneren Umfang als in der jüngsten Vergangenheit an den Gerichtshaltungskosten zu beteiligen, rechtfertigt es jedenfalls, die höheren Pauschgebühren für alle die Verfahren festzusetzen, in denen die Pauschgebühren bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht fällig geworden waren. Zudem wird mit der Übergangsregelung des Art 17 Abs 1 Satz 1 6. SGGÄndG gewährleistet, dass alle ab dem 2. Januar 2002 fällig werdenden Pauschgebühren nach denselben Grundsätzen und in derselben Höhe festgesetzt werden, während bei Abstellen auf den Entstehungszeitpunkt gerade in den Verfahren noch nach den alten, inzwischen längst als zu gering erkannten Gebührensätzen abgerechnet werden müsste, die durch eine uU lange Verfahrensdauer in besonderem Maße zur Kostenbelastung bei der Gerichtsverwaltung geführt haben. Nicht zuletzt hat die Neuregelung den Vorteil für die Gerichtsverwaltungen, bei allen ab 2. Januar 2002 fällig werdenden Pauschgebühren nur noch das neue Gebührenrecht anwenden zu müssen, ohne die Frage prüfen zu müssen, seit wann das Verfahren in dieser Instanz bereits anhängig war.

Ende der Entscheidung

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