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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: B 14/11b AS 15/07 R
Rechtsgebiete: SGB II, RSV
Vorschriften:
SGB II F: 30.07.2004 § 20 Abs 1 S 1 | |
SGB II F: 20.07.2006 § 20 Abs 1 S 1 | |
SGB II F: 30.07.2004 § 20 Abs 2 | |
SGB II § 22 Abs 1 S 1 | |
RSV F: 30.06.2004 § 2 Abs 3 |
Entscheidung wurde am 27.08.2008 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 27. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Az: B 14/11b AS 15/07 R
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching, die Richterinnen Knickrehm und Dr. Düring sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Hesse und Gehrke für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007 geändert, soweit die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt worden ist, von den Kosten für Heizung weniger als 10,74 € monatlich im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 für Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Die darüber hinaus gehende Anschlussberufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 wird insoweit zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu 1/10 zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei dem Kostentenor des Berufungsurteils.
Gründe:
I
Streitig ist die Höhe der Kosten der Unterkunft, einschließlich Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005, insbesondere, ob und in welcher Höhe ein Kostenanteil für die Warmwasserbereitung (Wwb) von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen ist.
Die Kläger sind miteinander verheiratet. Sie bewohnen gemeinsam eine 55,90 qm große Wohnung. Die Kaltmiete für die Wohnung beträgt 200,- € im Monat. Zusätzlich haben sie 40,- € Heizkostenvorauszahlung zu erbringen. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral über die mit Öl betriebene Heizanlage.
Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 2. April 1999 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Kläger zu 2) war im streitigen Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte Einkommen in monatlich wechselnder Höhe.
Durch Bescheid vom 11. November 2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für den oben benannten Zeitraum in Höhe von je 4,70 €. Im Rahmen der Berechnung der Leistung zog sie von der monatlichen Heizkostenvorauszahlung einen Betrag von 11,76 € (8,18 € als Grundbetrag und 3,58 € je weiterem Angehörigen) für die Wwb ab, sodass insgesamt 228,24 € für KdU in die Berechnung des Alg II einflossen. Den Widerspruch der Kläger hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 zurück.
Die Klägerin zu 1) hat mit der zunächst nur von ihr allein vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage ua geltend gemacht, bei der Berechnung des Alg II sei das zu berücksichtigende Einkommen unzutreffend ermittelt, und es dürften keine Kosten für die Wwb von den Kosten für Heizung in Abzug gebracht werden. Das SG hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. August 2006 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1,02 € zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der von der Beklagten vorgenommene Abzug für Wwb geringfügig zu hoch sei. Grundsätzlich sei die Beklagte berechtigt, einen Betrag für Wwb von den Kosten für Heizung abzuziehen, denn der entsprechende Bedarf habe rechnerisch Eingang in die Regelleistung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass die Kosten der Wwb mit einem Anteil von 30 % der gesamten Haushaltsenergiekosten im Regelbedarf berücksichtigt seien. Der Anteil für Haushaltsenergie an der Regelleistung für den Alleinstehenden in den alten Bundesländern sei mit einem Betrag von 20,74 € anzusetzen, sodass sich rechnerisch insoweit ein Anteil für Kosten der Wwb von 6,22 € ergebe. Bei einer aus zwei volljährigen Angehörigen bestehenden Bedarfsgemeinschaft in den neuen Bundesländern errechne sich ein Betrag von 5,37 € je Hilfebedürftigem. Übertragen auf den konkreten Fall betrage der maximale Abzug für den Anteil der Wwb mithin 2 x 5,37, also 10,74 € und damit 1,02 € weniger als von der Beklagten in Abzug gebracht. Um diesen Betrag sei das monatlich der Klägerin gewährte Alg II zu erhöhen und der Differenzbetrag nachzuzahlen.
Mit ihrer Berufung hiergegen hat die Beklagte geltend gemacht, der von ihr im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abzug für die Kosten der Wwb sei zutreffend. Sie hat sich insoweit auf eine vom Landkreis E.- kreis erlassene Verwaltungsvorschrift berufen, an die sie als Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II gebunden sei. Nach der Einbeziehung des Klägers zu 2) in den Rechtsstreit haben beide Kläger Anschlussberufung eingelegt und u.a. beantragt, das Alg II im streitigen Zeitraum ohne Abzug einer Pauschale für Kosten der Wwb zu gewähren.
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 29. März 2007 die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen und der Anschlussberufung der Kläger stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger hätten im streitigen Zeitraum Anspruch auf höheres Alg II als von der Beklagten bewilligt. Die Höhe der Regelleistung betrage für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs 2 und 3 SGB II (zwei volljährige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft in den neuen Bundesländern) 298,00 €. Die KdU seien nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe des tatsächlichen Aufwandes von 240,- € der Berechnung des Alg II zu Grunde zu legen. Auch das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 2) sei unzutreffend ermittelt worden. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrage mithin 836,- € (418,- € je Kläger).
Der Bedarf der Kläger von je 418,- € sei nicht um die in den Unterkunfts- und Heizkosten von 240,- € enthaltenen Warmwasserkosten zu vermindern. In verfassungskonformer Auslegung der § 20 Abs 1, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II seien diese Warmwasserkosten zusammen mit den Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie - wie hier - angemessen seien. In der Regelleistung des SGB II seien keine Haushaltsenergiekosten zur Wwb (außer den bei Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler entstehenden Warmwasserkosten) berücksichtigt worden. Der Haushaltsenergieanteil in der Regelleistung sei allein anhand der durchschnittlichen Stromkosten der in den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 erfassten Ein-Personen-Mieterhaushalte bestimmt worden. Obwohl jedoch nur wenige (geschätzt etwa ein Drittel) dieser Haushalte ihr Wasser tatsächlich mit Strom erwärmten, seien deren Warmwasserkosten im Wege der Durchschnittsbildung auf die übrigen Haushalte aufgeteilt worden, sodass die durchschnittlichen Stromkosten aller erfassten Haushalte nur etwa ein Drittel der für die Warmwasserbereitung erforderlichen Energiekosten enthielten. Zudem sei neben dem Heizstromanteil auch nur der etwa ein Drittel des eigentlich notwendigen Bedarfs umfassende Warmwasseranteil aus den durchschnittlichen Stromkosten herausgerechnet worden. Den Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 seien nämlich nicht die tatsächlichen durchschnittlichen Stromkosten entnommen und der Regelleistung zu Grunde gelegt worden, sondern ein zu niedriger Durchschnittswert, der unter Außerachtlassung des verbrauchsunabhängigen Strom-Grundpreises um einen (ansonsten vertretbaren) Heizstromanteil von 15 % gekürzt worden sei. Dass der danach in die Regelleistung übernommene Haushaltsenergieanteil von 21,46 € (nach der EVS 1998) beziehungsweise 22,94 € (nach der EVS 2003) tatsächlich keine Warmwasserkosten mehr enthalte, zeige sowohl ein Vergleich mit dem Haushaltsenergie- und Warmwasserkostenanteil im früheren BSHG-Eckregelsatz als auch ein Vergleich mit den durchschnittlichen Stromkosten aller Ein-Personen-Haushalte Deutschlands nach den Daten des VDEW. Schließlich lasse sich dies auch anhand der Daten der Sonderauswertungen zur EVS 1998 und 2003 nachweisen.
Die Regelleistung in Höhe von 345,- € sei verfassungsgemäß, solange daraus nicht über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinaus weitere Warmwasserkosten zu bestreiten seien. Zwar komme dem parlamentarischen Gesetzgeber bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei allgemein schwierig das soziokulturelle Existenzminimum sachgerecht zu bestimmen, sodass es nicht auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen ankomme. Es genüge, wenn die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhten und die der Bildung der Regelleistung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar seien. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) entschieden habe, die Regelleistung von 345,- € sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil bei Massenverfahren eine gruppenbezogene Pauschalierung und Typisierung zugelassen sei, sodass das soziokulturelle Existenzminimum durch die im SGB II insgesamt vorgesehenen Leistungen, durch die Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung und durch die in der Regelleistung in vertretbarem Umfang berücksichtigten Beziehungen zur Umwelt (was die Teilnahme am kulturellen Leben und damit den Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung einschließt) hinreichend gesichert werde. Dieses gelte jedoch dann nicht mehr, wenn die Warmwasserkosten aus der Regelleistung bestritten werden müssten. Fülle der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum verfassungskonform aus, müsse er sich hieran festhalten lassen, es sei denn, er gewichte im Wege einer Gesetzesänderung seine bisherigen Wertungen neu, indem er unter Beibehaltung der Regelleistung von 345,- € andere Bedarfspositionen - aus verfassungsrechtlich vertretbaren Gründen -kürze und so die Warmwasserkosten in die Regelleistung einbeziehe. Dieses sei bisher nicht geschehen, sodass das Gericht nicht befugt sei, selbst einzelne Bedarfspositionen der Regelleistung verfassungskonform noch weiter zu kürzen.
Die über den Betrieb von Kochfeuerung, Waschmaschine und Geschirrspüler hinausgehenden Warmwasserkosten seien in verfassungskonformer Auslegung der §§ 20 Abs 1 und 22 Abs 1 Satz 1 SGB II als Teil der Heizkosten zusätzlich zur Regelleistung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen seien. Außerdem ließen sich die Warmwasserkosten ohne systematischen Bruch den Unterkunfts- und hier konkret den Heizkosten zuordnen. Dies gelte jedenfalls bis zur Neufassung des § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung ab 1. August 2006. Nunmehr werde klargestellt, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasse. Bis dahin habe es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die eine Zuordnung der Warmwasserkosten zu den Heizkosten hätte ausschließen können gegeben, sodass im hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung nicht scheitere. Ob diese verfassungskonforme Auslegung auch ab 1. August 2006 noch möglich oder § 20 Abs 1 SGB II deshalb bereits verfassungswidrig sei, könne vorliegend offen bleiben.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision ausschließlich gegen die Berechnung der KdU. Sie rügt eine Verletzung von §§ 20 Abs 1 und 22 Abs 1 SGB II. Zur Begründung führt die Beklagte aus, weil der Regelsatz des § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) die Kosten der Wwb bereits enthalte und die Regelleistung des § 20 SGB II in ihrer Zusammensetzung dem Eckregelsatz des SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung entspreche, seien auch in der Regelleistung des SGB II die Kosten für die Wwb inbegriffen. Die Kosten der Wwb seien mithin von dem für das Heizen zu übernehmenden Rechnungsbetrag im Rahmen der KdU und in Höhe der Vorgaben der für die Beklagte maßgeblichen Verwaltungsrichtlinie in Abzug zu bringen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß)
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. März 2007 zu ändern, soweit dadurch die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 verurteilt worden ist, den Klägern Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 ohne Abzug einer Pauschale für die Kosten der Warmwasserbereitung zu zahlen sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. August 2006 aufzuheben.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten die Ausführungen des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als die Beklagte durch das Urteil des LSG verpflichtet worden ist, weniger als 10,74 € monatlich für die Warmwasserbereitung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 von den KdU im Rahmen der Berechnung des den Klägern zustehenden Alg II in Abzug zu bringen. Das Urteil des LSG war insoweit ebenso wie der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005 zu ändern, der Gerichtsbescheid des SG Chemnitz war wieder herzustellen. Die Anschlussberufung der Kläger gegen die Entscheidung des SG insoweit und die weitere Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG waren zurückzuweisen. Die Beklagte ist berechtigt, den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II enthaltenen Anteil für die Bereitung von Warmwasser, hier in Höhe von 5,37 € monatlich je Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in Abzug zu bringen.
Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2005. Damit beschränken sich die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2005. Die Bewilligung ist auf diesen Zeitraum begrenzt worden. Soweit mit Folgebescheiden für anschließende Zeiträume weitere Leistungen zugesprochen worden sind, sind diese nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt beim Alg II regelmäßig nicht in Betracht (s dazu näher Urteile des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R; 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R; 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R).
Streitgegenstand ist ausschließlich noch die Höhe der den Klägern zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Soweit in den Vorinstanzen noch die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II im Streit stand, insbesondere die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, haben die Kläger obsiegt. Die Beklagte hat insoweit keine Revision eingelegt. Der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens konnte auch auf die Kosten von Unterkunft und Heizung beschränkt werden. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligten Betrag (vgl hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19, 22).
Die Beklagte ist auch beteiligtenfähig gemäß § 70 SGG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) entschieden, dass § 44b SGB II mit Art 28 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 iVm Art 83 GG unvereinbar und nichtig ist. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die bestehende Rechtslage für die Arbeitsgemeinschaften für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin bestehen lassen.
Die Kläger sind nach den Feststellungen des LSG auch Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II. Sie sind insbesondere hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9 ff SGB II. Das LSG hat den Bedarf der Kläger den Einkünften des Klägers zu 2) gegenüber gestellt und ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Bedarf gemäß § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) durch die Regelleistung in Höhe von 90 % auf den Betrag von 331,00 € je Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft geprägt wird. Für den Bedarf der Kläger sind weiterhin die von ihnen geltend gemachten Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II maßgeblich. Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnung (vgl hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3) besteht kein Streit. Die Beklagte hat insofern die Kaltmiete in Höhe von monatlich 200,00 € in vollem Umfang als angemessen betrachtet und ist von Heizkosten in Höhe von 40,00 € ausgegangen. Von diesen Heizkosten hat die Beklagte allerdings zu Unrecht einen Abschlag für die Warmwasserbereitung in Höhe von 11,76 € (8,18 € als Grundbetrag und 3,58 € je weiterer Angehöriger) in Abzug gebracht. Richtigerweise sind im vorliegenden Fall die Heizkosten nur um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Warmwasserbereitung in Höhe von 10,74 € (2 x 5,37 €) zu kürzen.
Ein Anspruch auf die Übernahme der Heizkosten in voller Höhe von 40,00 € monatlich besteht im Gegensatz zur Auffassung des LSG jedoch nicht. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Grundsätzlich besteht damit gemäß § 22 Abs 1 SGB II - im Rahmen der Angemessenheit - ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Allerdings besteht dieser Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst. Diese können daher nicht zweifach gedeckt werden: Im Rahmen der Regelleistung gemäß § 20 Abs 2 SGB II und im Rahmen der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II.
Welche Bedarfe von der Regelleistung umfasst werden umschreibt § 20 Abs 1 SGB II. Die hier maßgebende Fassung des § 20 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) war allerdings insofern nicht eindeutig gefasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II lautete: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Warmwasserbereitung bzw die Haushaltsenergie war in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings hat der Gesetzgeber des SGB II von vornherein deutlich gemacht, dass die Regelleistung im Rahmen des § 20 SGB II dem Modell des Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht folgt (grundlegend BT-Drucks 15/1516, S 56 zu § 20). Die Sozialhilfe wird dort als "Referenzsystem" für das SGB II bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand im Rahmen der Sozialhilfe keinerlei Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren. Dies folgt insbesondere aus § 1 Abs 1 der Regelsatzverordnung vom 21. Dezember 2000. Dort hieß es: "Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ...". Zu dem dem Regelsatz zuzuordnenden Bedarf zählte mithin die Position Haushaltsenergie, die (neben Stromverbrauch, Kochenergie, Beleuchtung ua) insbesondere auch die Warmwasserbereitung umfasste (vgl BVerwG Beschluss vom 14. Januar 1998, 6 B 92/97; VG München Urteil vom 25. November 2003 - M 6a K 03.66, OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 4 ME 428/03). Dementsprechend wurde in der sozialhilfe-rechtlichen Literatur zu § 27 Abs 1 SGB XII einhellig die Meinung vertreten, die Kosten der Warmwasserbereitung würden vom Regelsatz umfasst (vgl nur Hofmann in LPK SGB XII, 7. Aufl 2005, § 27 RdNr 15; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn Home, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 29 RdNr 25). Auch im SGB II geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Literatur davon aus, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie umfasste (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 14/06 -; Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19; Karlhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2007, K § 22 RdNr 16; Lang in Eicher/Spellbrink, § 22 SGB II, 1. Aufl 2005, § 22 RdNr 34). Ebenso hat der 11b-Senat des BSG entschieden, die Kosten der Warmwasserzubereitung seien bereits durch die Regelleistung abgegolten (s SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 27). Bestätigt wird diese Auslegung des § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II durch die Neufassung, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) erhalten hat. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB I wurde dahingehend geändert, dass die Regelleistung auch die "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" umfasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II greift damit den Wortlaut der gleichlautenden Vorgängervorschriften des Sozialhilferechts auf. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1410, S 23) handelt es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung, nach der insbesondere die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu bestreiten seien und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft übernommen werden könnten. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass anderenfalls systemwidrig "doppelte" Leistungen erbracht würden (BT-Drucks 16/1410, S 23).
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Warmwasserkosten in tatsächlicher Höhe gemäß § 22 Abs 1 SGB II kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten für Warmwasserbereitung schon rein tatsächlich (empirisch) nicht in der Regelleistung enthalten seien. Der Senat folgt nicht der vom Berufungsgericht hierzu entwickelten Rechtsauffassung. Das LSG verkennt bei seinen statistisch/mathematischen Betrachtungen der Ermittlung der Werte in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998, dass die Festlegung des Regelsatzes bzw der Regelleistung letztlich ein normativ/wertender Prozess ist, der in seinen einzelnen Schritten keinen naturwissenschaftlich-mathematisch ableitbaren Richtigkeitsansprüchen unterliegt. Es ist geradezu das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend ist es rechtlich nicht möglich, die in den einzelnen Abteilungen der EVS zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung des Systems der Leistungen im SGB II ist die Regelleistung insgesamt in ihrer Höhe verfassungsrechtlich zu würdigen (grundlegend BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 3). So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) mehrfach auf die im SGB II insgesamt möglichen Leistungen verwiesen. (Verfassungs-) rechtliche Probleme entstünden erst dann, wenn das Leistungssystem des SGB II insgesamt nicht mehr den Anforderungen des Art 1 iVm Art 20 GG genügen würde. Das ist jedoch, wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, nicht der Fall (SozR 4-4200 § 20 Nr 3; s auch BSG Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Der Senat hält es von daher nicht für geboten, jede einzelne in den Prozess der Bemessung der Regelleistung normativ wertend einfließende Position auf ihre mathematisch/statistische Richtigkeit zu überprüfen.
Hieraus folgt zugleich, dass der Gesetzgeber sich an der wertend normativen Entscheidung, dass die Kosten für Warmwasserbereitung in der Regelleistung enthalten sind, auch im umgekehrten Sinne festhalten lassen muss. Maßgeblich ist also allein, welcher Anteil der Regelleistung bereits für die Zubereitung von Warmwasser gewährt wurde. Nur in Höhe dieses Betrages würde der Leistungsempfänger eine doppelte Leistung erhalten, wenn ihm zusätzlich die Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang gewährt würden. Die Interdependenz der Regelungen in § 20 Abs 1 und Abs 2 SGB II einerseits und § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II andererseits lässt es grundsätzlich nicht zu, die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung zu Grunde zu legen. Dies verkennen alle Berechnungsansätze, die isoliert auf Seiten des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ansetzen und versuchen, pauschalierend eine (annähernd) richtige Bestimmung der Höhe der Heizkosten vorzunehmen. Die Höhe der aus den geltend gemachten Heizkosten abzuziehenden Kosten für Warmwasserbereitung können mithin weder in Anlehnung an § 9 der Heizkostenverordnung mit pauschal 18 % der Heizkosten berechnet werden (so Hessisches LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - 9 AS 124/05 ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2007 - L 9 AS 14/06; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. März 2007 - L 7 AS 1097/06). Noch kann auf § 6 Abs 1 Nr 2 der Wohngeldverordnung zurückgegriffen und pro Quadratmeter Wohnfläche 0,15 € für Warmwasserbereitung abgezogen werden oder wie im vorliegenden Fall auf die in der Verwaltungsvorschrift "Kosten der Unterkunft und Heizung für den E.- kreis/Ziff 29.23" vorgesehenen Abzugsbeträge von 8,18 € für den Haushaushaltsvorstand und den Alleinstehenden sowie 3,58 € für Haushaltsangehörige. Berechnungsansätze, die an den tatsächlichen Heizkosten anknüpfen, könnten zudem zu einer Unterdeckung bei der Regelleistung führen. Geht der Gesetz- bzw Verordnungsgeber davon aus, dass mit den in die Regelleistung einfließenden Beträgen der jeweilige Bedarf gedeckt werden kann, so darf auch nur der entsprechende Betrag als bereits einmal geleistet aus den geltend gemachten Kosten der Unterkunft herausgerechnet werden.
Nach Überzeugung des Senats fließen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 € in die Regelleistung von 345,00 € ein; bei der Regelleistung nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331,00 € ergibt sich ein Betrag von 5,97 € und bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und einer Regelleistung von 298,00 € ein Betrag von 5,37 € pro Angehörigen. Insgesamt ergibt sich nach der Rechtslage bis zur Verkündung der Entscheidung des Senats folgendes Bild:
Höhe der Regelleistung in absoluten Zahlen | Prozentualer Anteil an der Regelleistung | Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Wwb für den einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft |
345,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 100 % | 6,22 EUR |
311,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 90 % | 5,60 EUR |
276,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 80 % | 4,98 EUR |
207,00 EUR - Regelleistung-West nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 60 % | 3,73 EUR |
331,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 100 % | 5,97 EUR |
298,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 90 % | 5,37 EUR |
265,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 80 % | 4,78 EUR |
199,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 | 60 % | 3,58 EUR |
347,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 | 100 % | 6,26 EUR |
312,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 | 90 % | 5,63 EUR |
278,00 EUR Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 | 80 % | 5,01 EUR |
208,00 EUR Regelleistung nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB II idF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 | 60 % | 3,76 EUR |
Dieser Berechnung liegen die empirischen Werte zu Grunde, die aus der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundesrates durch das BMAS vom 15. Juni 2006 (BR-Drucks 16 (11) 286 vom 15. Juni 2006) gewonnen werden können. Nach dem dort vom BMAS vorgelegten Zahlenwerk entsprachen die Gesamtausgaben in der Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe) einem Wert von 313,23 €. Hieraus werden als Regelsatz relevant 24,18 € anerkannt. Dies entspricht dem in § 2 Abs 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) ausgewiesenen Vomhundertsatz (ca 8 vH) der im Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung 04. Aus den 24,18 € sind die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in Höhe von 4,84 € herauszurechnen, sodass insgesamt für Strom/Haushaltsenergie 19,34 € regelsatzrelevant wurden. §§ 4 und 5 der Regelsatzverordnung sahen zudem eine Dynamisierung bzw Fortschreibung der Werte aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auf den Zeitpunkt 1. Januar 2005 vor (vgl hierzu auch BR-Drucks 206/04, S 11 ff). Die aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 gewonnenen Werte bzw anerkannten Regelsatzbestandteile wurden zum 1. Januar 2005 um 7,1 % dynamisiert bzw angepasst entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 1. Januar 2005 (vgl BR-Drucks 206/04, S 13). Dementsprechend ist der für Strom bzw Haushaltsenergie anerkannte Betrag in Höhe von 19,34 € um 7,1 % zu dynamisieren, woraus sich der im streitigen Zeitraum relevante Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 € monatlich ergibt. Eine weitere Aufgliederung dieses Betrages von 20,74 € in Einzelpositionen kann weder den Materialien noch der EVS entnommen werden. Da in der Regel der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird, lässt sich der Energieaufwand für Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen. Mangels anderer Anhaltspunkte greift der Senat daher auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 zurück, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen sind (vgl NDV 1991, 77; ebenso SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005, S 9 AS 1048/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06; SG Aurich, Urteil vom 12. Oktober 2005 - S 15 AS 159/05). Sind in der Regelleistung-West gemäß § 20 Abs 2 SGB II 20,74 € für Haushaltsenergie bzw Strom enthalten, sind hiervon wiederum 30 %, dh 6,22 € für Warmwasserbereitung vorgesehen. Nach der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II ergeben sich mithin 6,22 € der Regelleistung für Warmwasser. Übertragen auf die Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGG ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 € für Wwb. Bei zwei Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft-Ost macht dieses nach § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 3 SGB II 5,37 € pro Person aus. Dieser Betrag mit zwei multipliziert (2 x 5,37 € = 10,74 €) ist bei zwei Personen von der ihnen im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zustehenden Regelleistung von 2 x 298,00 € (596,00 €) abzuziehen. Die Werte für die Wwb auf Grundlage der Regelleistung von 347,00 € ergeben sich durch Berücksichtigung der Dynamisierung der Regelleistung ab 1. Juli 2007 um 0,58 %. Der Senat geht davon aus, dass sich diese Erhöhung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie.
Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen. Dieses Ergebnis gilt freilich nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Auch dies liegt in der Logik des Systems der Regelleistung. In dem Moment, in dem eine konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, obliegt es der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 € bzw 5,97 € oder hier 2 x 5,37 € monatlich für Warmwasserkosten auskommen will. Solange eine solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können. Folglich können auch im konkreten Fall nur diese 10,74 € von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug gebracht werden. Die Beklagte hat mithin rechtswidrigerweise 11,76 € von den Heizkosten in Höhe von 40,00 € abgesetzt. Zulässig war lediglich der Abzug von 10,74 €. Mithin stehen den Klägern monatlich höhere Leistungen von insgesamt 1,02 € (0,51 € pro Angehörigem der Bedarfsgemeinschaft) zu.
Unabhängig davon, ob man den auf eingehenden Ermittlungen des LSG beruhenden Ausführungen zu den rechnerischen und empirischen Grundlagen der einzelnen Positionen der EVS und dem, was davon in die Bestimmung der Höhe der Regelleistung eingeflossen ist, folgt, hat dieses nach der Rechtsauffassung des Senats keinen Einfluss auf die Höhe des Abzugsbetrags für Wwb. Auch im Hinblick auf die Festlegung der einzelnen Bedarfsgrößen, die letztendlich die Höhe der Regelleistung bestimmen, handelt es sich um einen normativ/wertenden Prozess. Dementsprechend ist es rechtlich nicht möglich, - wie bereits oben eingehend dargelegt - die in den einzelnen Abteilungen der EVS zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je einzelnen juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Kläger zum überwiegenden Teil mit ihrem Klagebegehren durchgedrungen sind. Sie haben sowohl im Hinblick auf die Höhe des im Revisionsverfahren nicht mehr streitigen zu berücksichtigenden Einkommens (Hieraus folgt nach den Berechnungen des LSG ein Einzelanspruch auf die Regelleistung zwischen 195,00 und 61,00 € monatlich - der allerdings um monatlich jeweils 5,37 € für Kosten der Wwb zu kürzen ist - gegenüber einem Einzelanspruch nach der Berechnung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden von 4,70 €), als auch im Umfang von 1,02 € bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung obsiegt. Es kann daher bei dem Kostenausspruch des LSG verbleiben. Der Anteil des Begehrens der Kläger, der sich auf das vollständige Unterlassen eines Abzugs für Kosten der Wwb bezieht, ist wertmäßig im Verhältnis zu dem weiteren Streitgegenstand des Berufungsverfahrens so gering, dass eine Änderung des Kostentenors des LSG-Urteils nicht angezeigt erschien. Im Revisionsverfahren, in dem allein noch der Kostenanteil für die Wwb an den Heizkosten streitig war, sind die Kläger jedoch in Höhe von 10,74 € monatlich unterlegen. Das Verhältnis von Obsiegen mit 1,02 € monatlich zu Unterliegen mit 10,74 € ergibt mithin einen Anteil von 1/10. Zu diesem Anteil hat die Beklagte den Klägern deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Ende der Entscheidung
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