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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: B 14 EG 3/97 R
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art 3 Abs 1, Abs 3 Satz 2
GG Art 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 13. Mai 1998

Az: B 14 EG 3/97 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Landeskreditbank Baden-Württemberg, Schloßplatz 10/12, 76131 Karlsruhe,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Naujoks und Schriever sowie die ehrenamtlichen Richter Leingärtner und Busch

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG); sie hält es für verfassungswidrig, daß bei der Einkommensanrechnung der Pauschbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen keine Berücksichtigung finden, die steuerlich wegen der Schwerbehinderung ihres Ehemannes anerkannt worden sind.

Die Klägerin ist die - nicht erwerbstätige - Mutter von drei in den Jahren 1987, 1990 und 1993 geborenen Töchtern. Ihr Ehemann ist als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt und wegen der Folgen einer Kinderlähmung als Schwerbehinderter anerkannt (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G, aG, B, H, RF). Aufgrund des Antrages der Klägerin vom Oktober 1993 gewährte die Beklagte für die am 3. Mai 1993 geborene dritte Tochter J. (J) Erzg für die ersten sechs Monate in Höhe von 600 DM, für weitere 18 Monate wegen Einkommensanrechnung jedoch nur noch in Höhe von 49 DM (Bescheid vom 20. Dezember 1993 und Widerspruchsbescheid vom 26. April 1994).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteile vom 25. Oktober 1994 bzw 7. November 1996). Das LSG hat eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Einkommensanrechnung verneint. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum und innerhalb desselben die Nachteile wegen Schwerbehinderung in vielen Vorschriften berücksichtigt. Insbesondere dürfe er bei einer Einkommensermittlung typisieren und pauschalieren, zumal Erzg aus Steuermitteln finanziert werde. Da der Grundfreibetrag von 29.400 DM (für die Eltern und das den Erzg-Anspruch begründende Kind) gegenüber dem Kinderfreibetrag von 4.200 DM für jedes weitere Kind relativ hoch sei, gebe es für die Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderung eines Elternteiles im Unterschied zur Schwerbehinderung eines Kindes sachliche Gründe.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Art 3 Abs 1, Abs 3 Satz 2 und Art 6 Grundgesetz (GG), da der vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegte § 6 Abs 2 BErzGG verfassungswidrig sei. Insbesondere habe das LSG das absolute Differenzierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG sowie das Zusammenspiel von Steuer- und Sozialrecht verkannt; ohne die steuerlichen Vergünstigungen - 7.200 DM Behindertenpauschbetrag und 3.619 DM behinderungsbedingte außergewöhnliche Belastungen - wäre von demselben Einkommen ein höherer Steuerbetrag abgezogen und im Ergebnis ein höheres Erzg gewährt worden; in Verbindung mit dem gleichfalls verminderten Kindergeld schlage die Steuervergünstigung sogar in einen finanziellen Nachteil um.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 1996 und des Sozialgerichtes Reutlingen vom 25. Oktober 1994 sowie den Bescheid vom 20. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 7. bis zum 24. Lebensmonat ihrer Tochter J. (J) höheres Erziehungsgeld zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren nach Art 100 Grundgesetz auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 6 Abs 2 Bundeserziehungsgeldgesetz in der hier maßgebenden, bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung insofern gegen Art 3 Grundgesetz verstößt, als der Abzug steuerlich anerkannter Pauschbeträge und besonderer Aufwendungen wegen der Behinderung eines Elternteils nicht möglich ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist unbegründet. Die Nichtberücksichtigung des Behindertenpauschbetrages und der außergewöhnlichen Belastungen wegen der Schwerbehinderung eines Elternteils bei der Einkommensanrechnung im Erzg-Recht ist auch dann verfassungsgemäß, wenn diese Abzüge steuerlich anerkannt sind.

1. Anzuwenden ist das BErzGG idF der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Januar 1992 (BGBl I, 68 - BErzGG aF); hingegen kommen die Änderungen des § 5 Abs 2 und § 6 BErzGG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I, 944) nach Art 4 § 39 Abs 2 dieses Gesetzes für - wie hier - vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder nicht mehr zum Tragen.

Nach § 5 Abs 1 BErzGG beträgt das Erzg bis heute unverändert 600 DM monatlich. Es wurde nach § 5 Abs 2 Satz 1 BErzGG aF für die streitbefangenen Bezugszeiten ab dem siebten Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG aF bei Verheirateten, die - wie hier - von ihren Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten, 29.400 DM überstieg; dieser Betrag erhöhte sich nach § 5 Abs 2 Satz 2 um 4.200 DM für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wurde. Als Einkommen galt nach § 6 Abs 1 BErzGG aF die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte iS des § 2 Abs 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind, abzüglich (§ 6 Abs 2 BErzGG aF) der Einkommens- und Kirchensteuer, der steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen bis zu den Höchstbeträgen nach § 10 EStG sowie - was hier ohne Bedeutung ist - bestimmter Unterhaltsleistungen und solcher Beträge, die steuerlich wie Sonderausgaben nach § 10e EStG berücksichtigt worden waren; durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BErzGG und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBl I, 2142) war zuletzt als § 6 Abs 2 Nr 2a BErzGG aF noch der Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs 5 des EStG für ein Kind hinzugekommen, das nach § 5 Abs 2 BErzGG zu berücksichtigen ist. Die Minderung beträgt nach § 5 Abs 3 BErzGG 40 vH des die genannten Grenzen übersteigenden Einkommens.

Die von der Beklagten für die Zeit ab dem siebten Lebensmonat von J errechnete Höhe des Einkommens nach § 6 BErzGG aF (DM 54.331,90 DM), der Einkommensgrenze nach § 5 BErzGG aF (37.800 DM), des monatlichen Minderungsbetrages (551,06 DM) und des sich daraus ergebenden monatlichen Erzg (49 DM) ist zutreffend und wird auch von der Klägerin nicht beanstandet.

2. Das von der Klägerin begehrte Ergebnis - Berücksichtigung der Behindertenpauschale und der außergewöhnlichen Belastungen wegen der Schwerbehinderung ihres Ehemannes - findet im Gesetz keine Grundlage und kann auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung erreicht werden. Eine solche ist möglich und geboten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen aber nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt; jedoch darf diese Auslegung nicht zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten (BVerfGE 88, 145, 166; 71, 81, 105). Die zur Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigenden Faktoren hat der Gesetzgeber ersichtlich abschließend regeln wollen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs 2 Nr 2a BErzGG, der nur den Behindertenpauschbetrag für ein Kind und nicht für einen Elternteil anspricht, käme nur eine (analoge) Lückenausfüllung in Betracht, wenn von einem Versehen des Gesetzgebers ausgegangen werden könnte. Dafür findet sich aus der Dokumentation der Gesetzgebung kein positiver Anhalt (vgl BT-Drucks 12/1368, S 35). Andererseits läßt sich auch nicht erkennen, daß der Gesetzgeber behinderte Elternteile bewußt ausschließen wollte. Für eine verfassungskonforme Gesetzesanalogie wäre deshalb Raum, wenn die Versagung der Anerkennung behinderungsbedingter Aufwendungen bei Elternteilen verfassungswidrig wäre. Das ist aber nicht der Fall.

3. Nach Art 6 GG hat der Staat zwar die Pflicht, Ehe und Familie nicht nur vor Beeinträchtigungen zu schützen, sondern auch durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familien zu gewährleisten (BVerfGE 6, 55, 76; 55, 114, 126 f = SozR 2200 § 1302 Nr 4; BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Dabei kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit aber grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfGE 21, 1, 6; 62, 323, 333 = SozR 2200 § 1264 Nr 6). Insbesondere die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht "unter dem Vorbehalt des Möglichen iS dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann" (BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Der Staat ist daher nicht verpflichtet, jegliche die Familien treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfGE 55, 114, 127 = SozR 2200 § 1302 Nr 4; BVerfGE 75, 348, 360 = SozR 2200 § 55a Nr 3). Regelmäßig erwachsen aus Art 6 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfGE 39, 316, 326 = SozR 2200 § 555a Nr 3, BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) und damit auch keine Ansprüche auf leistungserhöhende Berücksichtigung bestimmter, die finanzielle Situation der Familie beeinflussender Faktoren.

4. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG in Form des Willkürverbotes darin, daß der Gesetzgeber die steuerlichen Vergünstigungen nicht in vollem Umfang auf das Erzg-Recht übertragen hat. Dem Gesetzgeber steht die Gestaltungsfreiheit zu, in dem jeweiligen Rechtsgebiet eine eigenständige Regelung zu treffen; er kann daher auch, etwa wenn er im Rahmen der Gewährung staatlicher Sozialleistungen eine Einkommensanrechnung vorsieht, nur grundsätzlich an das Steuerrecht anknüpfen und in Einzelheiten davon abweichen (zur Nichtübernahme des steuerrechtlichen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkommensarten in das Kindergeldrecht vgl BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 4; zur Nichtberücksichtigung einer steuerlich anerkannten Absetzung für die eigengenutzte Wohnung vgl BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 7). Es gibt auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, daß steuerliche oder sozialrechtliche Vergünstigungen unter allen Umständen in vollem Umfang erhalten bleiben und nicht durch anderweitige gesetzliche Regelungen wieder im wirtschaftlichen Ergebnis eingeschränkt werden.

5. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung und Leistungseinsparung bei der Einkommensanrechnung zu pauschalieren, insbesondere steuerrechtliche Regelungen nicht oder nur teilweise zu übernehmen, gilt auch gegenüber Personen, denen steuerlich aus Gründen der Schwerbehinderung Abzüge eingeräumt sind. Auch insoweit besteht, weder aus Art 3 Abs 1, Abs 3 Satz 2 GG noch dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 GG, ein Anspruch, auch bei der Einkommensanrechnung im Erzg-Recht wegen der Behinderung gegenüber Nichtbehinderten begünstigt zu werden.

Insbesondere gibt der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I, 3146) mit Wirkung vom 15. November 1994 neu in das GG eingefügte Art 3 Abs 3 Satz 2 GG den Behinderten nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Benachteiligungen, aber keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen im Vergleich zu Nichtbehinderten (vgl BVerfG NJW 1998, 131, 132; Sachs, GG, 1996, Art 3 RdNr 305; ders in RdJB 1996, 154, 162; Jürgens, NVwZ 1995, 452, 453). Wenn das Steuerrecht den Behinderten bestimmte Abzugsmöglichkeiten einräumt, beruht dies mithin auch unter dem Blickwinkel des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG nicht auf einem Verfassungsgebot, sondern allein auf einer gesetzespolitischen Entscheidung auf einfachgesetzlicher Ebene, so daß im Erzg-Recht die Entscheidung anders ausfallen durfte.

6. Eine Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen ergibt sich weiterhin auch nicht aus dem Vortrag der Revision, das gesetzgeberische Ziel der Behinderten- und Familienförderung sei bei einer Gesamtbetrachtung von Steuer- und Erzg-Recht, insbesondere bei Einbeziehung auch des Kindergeldrechts, schlechthin verfehlt worden: Ohne die streitigen Abzüge im Steuerrecht wäre - so der Vortrag der Revision - das anzurechnende Einkommen geringer, das Erzg mithin höher gewesen; bei einer Gegenüberstellung des steuerlichen Vorteils mit dem entsprechend gekürzten Kinder- und Erzg hätten die streitigen Abzüge im Endeffekt sogar ein Defizit bewirkt. Es ist zwar zutreffend, daß die behinderungsbedingten Steuervergünstigungen von zusammen 10.819 DM im maßgeblichen Jahr 1991 gemäß der "Einkommensteuer-Splittingtabelle 1990" des Steuerreformgesetzes 1990 (BGBl 1988 I, 1993) die Steuerschuld von 9.372 DM (steuerpflichtiges Einkommen 54.744 DM) auf 6.776 DM (steuerpflichtiges Einkommen 43.925 DM) und den Solidarzuschlag von 351,45 DM auf 254,10 DM gesenkt haben, so daß die behinderungsbedingte Verminderung der Steuerschuld insgesamt 2.693,35 DM jährlich ausgemacht hat. Im streitbefangenen Zeitraum wurde diese Verminderung in der Tat wieder durch die Kindergeld-Minderung bei zwei Kindern auf den Sockelbetrag (12 x 140 DM = 1.680 DM) und die erziehungsgeldrechtliche Minderung um 1.077,34 DM (40 % des Steuervorteils) zunächst mehr als vollständig aufgezehrt. Diesen Nachteil konnten die Ehegatten auch nicht dadurch vermeiden, daß sie zugunsten von Erzg und Kindergeld auf die Steuervergünstigungen verzichteten; denn der Steuerbescheid für 1991 war längst bestandskräftig geworden.

Eine solche, wenn auch unbeabsichtigte Benachteiligung einer Familie mit einer behinderten Person wäre freilich nicht hinzunehmen, wenn sie nicht nur aufgrund einer seltenen Kombination bestimmter Faktoren, sondern regelmäßig und in erheblichem Umfang eintreten würde. Das ist aber nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat die kindergeldrechtliche Regelung bereits zum 1. Januar 1996 - also kurz nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums (3. November 1993 bis 2. Mai 1995) - korrigiert und durch ein stark erhöhtes und einkommensunabhängiges Kindergeld ersetzt (vgl Beschluß des Senats vom 25. Februar 1997, 14/10 BKg 21/96 - nicht veröffentlicht - zur Nichtzulassungsbeschwerde des Ehemannes der Klägerin wegen Nichtberücksichtigung der steuerlichen Vergünstigungen für schwerbehinderte Elternteile bei der Einkommensanrechnung im Kindergeldrecht). Beim Erzg wurden die angegriffenen Normen für ab dem 1. Juli 1993 geborene Kinder sogar bereits mit Wirkung vom 24. Juni 1993 bei gleichbleibenden Freibeträgen durch einen Pauschalabzug von 27 % ersetzt (§ 6 BErzGG), was für die Klägerin im Ergebnis einen Erzg-Anspruch von ca 200 DM monatlich bedeutet hätte; vor allem aber führen nach der neuen Regelung die behinderungsbedingten Vergünstigungen nicht mehr zu einer Senkung des - mit 27 % pauschalierten - Steuerabzugs, so daß die von der Revision vorgetragene Widersprüchlichkeit bereits vor dem streitbefangenen Zeitraum entfallen war. Auch wenn beide Änderungen der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr zugute gekommen sind, lassen sie doch erkennen, daß es sich bei der angegriffenen Gesetzeslage um eine vorübergehende Situation handelte und daß der Gesetzgeber kurzfristig bemüht war, die Höhe des Familienleistungsausgleichs weiter zu verbessern und Einkommensanrechnungen wegfallen bzw großzügiger ausfallen zu lassen. Umgekehrt war eine weitere Aufzehrung des steuerlichen Vorteils der Klägerin erst seit dem 1. Juli 1990 durch die Anhebung des Kindergeldes für das zweite Kind von 100 DM auf 130 DM durch Art 1 Nr 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl I, 1294), die sich für die Klägerin wegen der Einkommenshöhe nicht auswirken konnte, möglich geworden.

Insgesamt ist festzustellen, daß das angegriffene nachteilige Zusammenspiel durch mehrere pauschalierende Regelungen im Steuer-, Kindergeld- und Erzg-Recht mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine generalisierende und pauschalierende Behandlung von Sachverhalten zu akzeptieren, wenn nur eine kleine Zahl von Personen negativ betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Einzelfall nicht sehr intensiv ist; eine Ausnahmequote von 7,5 % wurde hingenommen (vgl BVerfGE 17, 1, 23 ff; BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 13). Die Klägerin trägt insoweit selbst vor, daß nur 5 % der Behinderten berufstätig seien, von denen nur wenige Kinder zu unterhalten und noch wenigere die gesetzlichen Freibeträge im Kinder- und Erzg-Recht überschritten hätten; es handelt sich demnach um eine sehr seltene Fallkonstellation. Hinzu kommt, daß die Auswirkungen nicht in einer schwerwiegenden Belastung der Klägerin, sondern im wesentlichen im Aufzehren einer steuerlichen Vergünstigung bestehen; der real belastende Betrag war nur sehr gering und vorübergehend. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber sein Ziel der Familien- und Behindertenförderung völlig verfehlt habe, wie die Klägerin meint.

7. Die Klägerin kann einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung auch nicht daraus herleiten, daß durch § 6 Abs 2 Nr 2a BErzGG nF hinsichtlich behinderter Kinder eine Abzugsmöglichkeit der entsprechenden Steuerpauschale auch bei der Einkommensanrechnung im Erzg-Recht eingeführt, dasselbe für einen behinderten Elternteil aber weiterhin, und zwar bis heute, unterblieben ist. Denn insoweit lag ein zureichender Differenzierungsgrund zwischen behinderten Elternteilen und behinderten Kindern iS der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 3 GG vor; nach dieser Rechtsprechung genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer, zureichender Grund anführen läßt (stRspr, vgl etwa BVerfGE 83, 1, 23). Während bei jedem "weiteren" - also den Erzg-Anspruch nicht begründenden - Kind der erziehungsgeldrechtliche Freibetrag nach § 5 Abs 2 Satz 2 BErzGG nur die geringe Summe von 4.200 DM ausmacht, sind für beide Elternteile und das den Erzg-Anspruch auslösende Kind 29.400 DM vorgesehen; das bedeutet bei Ansatz von ebenfalls 4.200 DM für das den Erzg-Anspruch begründende Kind einen Betrag von 25.200 DM für die Eltern. Der Gesetzgeber durfte hier für die Eltern typisierend von einem angemessenen Freibetrag ausgehen, der auch beim Vorliegen einer Behinderung eines Elternteils deutlich oberhalb des sog Existenzminimums liegt, während ein Betrag von 4.200 DM schon für das Existenzminimum eines gesunden Kindes nicht ausreicht. Ein behindertes Kind (nicht nur jedes "weitere" behinderte Kind, vgl Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1998 - B 14 EG 6/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) konnte der Gesetzgeber zu Recht als eine "schwerwiegende Unterhaltsbelastung" für die Eltern ansehen, für die der bislang vorgesehene Freibetrag nicht ausreichte (vgl BT-Drucks 12/1368, S 35 und 12/1495, S 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Ende der Entscheidung

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