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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: B 14 KG 5/98 R
Rechtsgebiete: BKGG


Vorschriften:

BKGG § 2 Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 KG 5/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesanstalt für Arbeit - Kindergeldkasse -, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündlichen Verhandlung am 18. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Naujoks und Schriever und sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Holzlöhner und die ehrenamtliche Richterin Wilkens

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte die Bewilligung von Kindergeld (Kg) nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wegen Bezugs einer Ausbildungshilfe ab 1. Januar 1994 aufgehoben hat.

Der Kläger ist der Vater des 1967 geborenen M (M). Dieser wurde nach einer Berufsausbildung zum Kommunikationselektroniker bei der Deutschen Bundespost Telekom (DBPT) ab 1. März 1991 ohne Bezahlung beurlaubt, studierte vom 4. März 1991 bis 28.März 1995 an einer Fachhochschule und bezog in dieser Zeit - zunächst von der DBPT, später von deren Rechtsnachfolgerin Deutsche Telekom AG (DTAG) - monatlich 1.100 DM. Dazu schlossen die DBPT und M einen Vertrag, nach dem die "Studienbeihilfe" für die Dauer des Studiums einschließlich der vorlesungsfreien Zeit gewährt wurde, und zwar mit der Aussicht, aber ohne Verpflichtung der DBPT, nach Abschluß des Studiums in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst eingestellt zu werden. M verpflichtete sich, das Studium ernsthaft zu betreiben, nach dessen Abschluß in den Vorbereitungsdienst einzutreten und die "Studienbeihilfe" ganz oder teilweise in bestimmten Fällen schuldhafter Vertragsverletzung zurückzuzahlen. M schloß sein Studium nicht ab, die DTAG verzichtete aber auf die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen.

Die Beklagte hatte dem Kläger ab März 1991 für M Kg bewilligt, das bis 31. Oktober 1993 gezahlt wurde. Ab 1. November 1993 hob die Beklagte die Bewilligung wegen der laufend geleisteten "Studienbeihilfe" auf (Bescheid vom 26. Oktober 1993 und Widerspruchsbescheid vom 28. März 1995). Das Sozialgericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 24. Februar 1997); das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der von der Revision allein noch betroffenen Zeiten (1. Januar 1994 bis 30. Juni 1994 sowie 1. Oktober 1994 bis 28. Februar 1995) abgewiesen (Urteil vom 6. Mai 1998). Das LSG hat ausgeführt, die Zahlungen der DBPT/DTAG stellten eine Ausbildungshilfe dar und fielen damit unter die ab 1. Januar 1994 geltende Neufassung des BKGG. Wie bei einer Ausbildungsvergütung und einem Erwerbseinkommen des Kindes würden die Eltern auch hier in ihrer Unterhaltspflicht entlastet; insbesondere stehe der Zuschußcharakter der Zahlungen gegenüber den Darlehenselementen wirtschaftlich weitaus im Vordergrund, weil das Rückzahlungsrisiko im wesentlichen vom Verhalten von M abhängig gewesen sei.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs 2 Satz 3 BKGG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 1998 abzuändern und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie die Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1994 sowie vom 1. Oktober 1994 bis 28. Februar 1995 betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte die Bewilligung von Kg aufgehoben, weil die gezahlte Studienbeihilfe eine den Kg-Anspruch ab 1. Januar 1994 ausschließende zuschußweise gewährte Ausbildungshilfe darstellt.

Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen bei seinem Erlaß eine wesentliche Änderung eintritt. Dem Kläger stand wegen der Berufsausbildung seines Sohnes zunächst Kg zu, weil nur Ausbildungsvergütungen oder Erwerbseinkünfte von wenigstens 750 DM brutto oder Lohnersatzleistungen von wenigstens 610 DM netto monatlich zum Ausschluß des Anspruches führten (§ 2 Abs 2 BKGG aF). Um eine Ausbildungsvergütung handelte es sich - entgegen der Begründung der angefochtenen Bescheide - bei der Studienbeihilfe nicht, weil der Sohn des Klägers bei der DBPT nicht in einem Ausbildungsverhältnis stand. Durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) hatte § 2 Abs 2 Satz 3 BKGG jedoch eine ab 1. Januar 1994 wirksame wesentliche (rechtliche) Änderung insofern erfahren, als für den Anspruch auf Kg nunmehr auch solche Kinder keine Berücksichtigung mehr fanden, denen als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, von wenigstens 610 DM monatlich zustanden. Die Studienbeihilfe wurde M als Ausbildungshilfe zunächst aus öffentlichen Mitteln, später von einem Unternehmen (DTAG) gezahlt und stellte einen Zuschuß dar, der wegen seiner Höhe von 1.100 DM den Kg-Anspruch nunmehr entfallen ließ.

Bei der vertraglichen Vereinbarung der DBPT bzw ihrer Rechtsnachfolgerin DTAG einerseits und M andererseits handelte es sich um einen sog Aspirantenvertrag, der der Sicherung des Beamtennachwuchses diente und als öffentlich-rechtlicher Vertrag sui generis mit beiderseitigen Verpflichtungen einzustufen war (stRspr des BVerwG, BVerwGE 30, 65, 67 f; ebenso BAG AP Nr 31 zu § 2 ArbGG 1953): Der Aspirant verpflichtete sich, das Studium ernsthaft zu betreiben, sich zum Examen zu melden, den Vorbereitungsdienst wie den späteren Dienst anzutreten und dort zumindest fünf Jahre zu verbleiben sowie sein Verhalten nach diesen Zielen auszurichten. Sein Vertragspartner verpflichtete sich, das Studium durch Geldzuwendungen zu unterstützen, und stellte darüber hinaus - wenn auch insoweit rechtlich nicht bindend - die Übernahme in den Vorbereitungsdienst sowie danach den Dienst auf Lebenszeit in Aussicht. Die Vertragspartner erfüllten diese Pflichten fortlaufend und gingen von einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages, jedenfalls ohne schuldhafte Vertragsstörung beider Seiten, aus - zumal selbst ein Abbruch des Studiums oder ein Nichtbestehen des Examens ohne Verschulden, etwa durch mangelnde Befähigung oder widrige, nicht zu vertretende Umstände, nach dem Inhalt des Vertrages keine derartige Vertragsstörung darstellen sollten.

Die monatlichen Zahlungen der DBPT bzw DTAG sind deshalb als Zuschuß iS von § 2 Abs 2 Satz 3 BKGG 1994 einzustufen, weil sie den Charakter einer jeweils endgültigen Leistung trugen. Der Vertrag sah lediglich bei schuldhafter Vertragsstörung durch den Aspiranten, also bei außergewöhnlichem Verlauf, ein Recht zur Rückforderung der (gesamten) Ausbildungshilfe vor. Dabei handelte es sich um die vertragliche Regelung der Zweckverfehlung des Vertrages, insbesondere die Regelung bestimmter, im einzelnen aufgezählter Fälle der Leistungsstörung und der entsprechenden Rechtsfolge, nämlich des Entstehens eines Rückerstattungsanspruchs (BVerwGE 30, 65, 72), sei er als Schadensersatzanspruch oder als Vertragsstrafe (vgl §§ 339 ff BGB) zu qualifizieren.

Der Auffassung der Revision, in den Zahlungen sei ein Darlehen zu sehen, da sie bis zum Eintritt bestimmter Tatbestandsmerkmale unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gewährt worden seien, ist nicht zu folgen. Die Rückzahlungsverpflichtung war nicht, wie bei einem Darlehen, primäre Vertragsverpflichtung, sondern nur sekundäre Folge von Vertragsverletzungen. Sie bedurfte zum Wegfall - wie bei einem Darlehen - nicht eines ausdrücklichen Erlasses, sondern kam bei vertragsgemäßer Erfüllung gar nicht erst zum Entstehen. Ohne eigene Vertragsverletzung konnte M davon ausgehen, die geleisteten Zahlungen auf Dauer behalten zu dürfen. Entsprechend konnte der Kläger nicht nur mit einer vorübergehenden, sondern einer dauerhaften Entlastung in seiner Unterhaltspflicht rechnen. Das rechtfertigt den Wegfall seines Kg-Anspruches, dessen Zweck ebenfalls darin besteht, Unterhaltslasten der Familien zu erleichtern.

Aus dem Hinweis der Revision auf die Behandlung von Zahlungen aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) folgt nichts anderes. Auch BAföG-Zahlungen sind nur insoweit beim Kg zu berücksichtigen, als sie Zuschußcharakter haben (Wickenhagen/Krebs, BKGG, Stand Mai 1995, § 2 RdNr 211); sie werden grundsätzlich auch zuschußweise gewährt (§ 17 Abs 1 BAföG). Lediglich beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie einem damit zusammenhängenden Praktikum wird der Förderungsbetrag zur Hälfte (§ 17 Abs 2 BAföG), in bestimmten Fällen auch vollständig (§ 17 Abs 3 BAföG), als Darlehen gewährt; insoweit ist er bei der Kg-Gewährung nicht zu berücksichtigen. Wenn die Rückzahlung bei überdurchschnittlichem Examen oder aus anderen Gründen teilweise (§ 18b BAföG), bei Sondertatbeständen sogar vollständig (§§ 18 Abs 5c, 18a, 18b Abs 4 BAföG) erlassen werden kann, ändert dies nichts am Darlehenscharakter. Es handelt sich dann um einen nachträglichen Schulderlaß. Für die Frage, ob Studienbeihilfen als Zuschuß oder als Darlehen einzuordnen sind, kann es schon deswegen nicht auf die nachträgliche Entwicklung ankommen, weil zum Zeitpunkt des Entstehens des Kg-Anspruches schon feststehen muß, ob diese Einkünfte zu berücksichtigen sind. Selbst wenn M auf Rückzahlung der Studienbeihilfe - wozu es tatsächlich nicht gekommen ist - in Anspruch genommen worden wäre, hätte dies nichts an der rechtlichen Qualifizierung der Leistung als Zuschuß ändern können.

Die Beklagte hat die Kg-Bewilligung zu Recht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die Aufhebung war durch Bescheid vom 26. Oktober 1993 mit Wirkung vom 1. November 1993 erfolgt; davon ist nach dem Urteil des LSG noch die Aufhebung ab 1. Januar 1994 bestehen geblieben. Daß die angefochtenen Bescheide fehlerhaft damit begründet worden sind, bei der Studienbeihilfe habe es sich um eine Ausbildungsvergütung gehandelt, schadet nicht, weil die Kg-Entziehung im Ergebnis rechtmäßig und ein Ermessen nicht auszuüben war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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