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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: B 2 U 11/08 B
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 160 Abs 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 11/08 B
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Steege sowie die Richter Kruschinsky und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. November 2007 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Klägerin hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin stützt ihre Beschwerde zunächst auf den Zulassungsgrund der Abweichung. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung hinsichtlich keines Rechtssatzes aus der angefochtenen Entscheidung des LSG in Gegenüberstellung mit einem Rechtssatz aus den von ihr angeführten Entscheidungen des BSG vom 28. August 2002 - B 5 RJ 14/02 R - und vom 26. Januar 1994 - 9 RVg 3/93 dargelegt. Denn es mangelt schon der Formulierung der divergierenden Rechtssätze.
Soweit die Klägerin sich auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als einen Verfahrensmangel des LSG nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruft, ist dieser Verstoß ebenfalls von ihr nicht bezeichnet worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes [GG], § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
Es besteht jedoch insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl etwa BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1). Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).
Die Klägerin trägt insofern nur vor, dass das LSG in seinem Urteil entscheidend darauf abstelle, dass die Ursächlichkeit zwischen dem Unfallereignis und der Schädigung nicht nachgewiesen sei. Bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte sie unter Beweisantritt vorgetragen, von Anfang an unter Gleichgewichts- und Schwindelgefühlen gelitten zu haben. Unklar bleibt jedoch, wieso die Klägerin überrascht war, weil dieser Gesichtspunkt - wie die Klägerin selbst ausführt - schon in dem für sie negativen Gutachten von Prof Dr. Brusis angeführt wird.
Mit der abschließenden Rüge, das LSG habe gegen "den Gleichheitssatz" verstoßen, bezeichnet die Klägerin keinen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Zulassungsgründe.
In ihren weiteren Ausführungen setzt die Klägerin sich im Kern mit der Beweiswürdigung durch das LSG auseinander; darauf kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht in zulässiger Weise gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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