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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.08.2000
Aktenzeichen: B 2 U 13/00 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 13/00 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg, Holstenwall 8-9, 20355 Hamburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Thiele und Mütze sowie die ehrenamtlichen Richter Gehrken und Brüning

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. September 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) zusteht.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger, der von Beruf Klempner und Installateur ist, war von Oktober 1960 bis Oktober 1984 als Installateur für Neubauten und Reparaturen bei der Firma B. in H. tätig. Dabei war er den Einflüssen von Dioxinen und Furanen ausgesetzt. Im Juni 1993 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung einer BK nach Nr 1310 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO). Infolge der - im Vergleich zur Normalbevölkerung - deutlich höheren Belastung durch die genannten Schadstoffe leide er seit etwa 15 Jahren an quälenden Schlafstörungen, anfallsweise auftretenden Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen, schubweise auftretenden starken und undefinierbaren Glieder- und Brustkorbschmerzen, zunehmenden Störungen seiner sexuellen Potenz sowie an Hautwucherungen im Gesicht, die entfernt hätten werden müssen.

Die Beklagte zog die Ergebnisse der beim Kläger durchgeführten arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Befundberichte des Internisten und des Hautarztes bei, die ihn behandelt hatten, und holte Auskünfte bei den Krankenkassen ein, bei denen er versichert war. Nach Einschaltung des technischen Aufsichtsdienstes sowie Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nebst eines elektroencephalographischen Zusatzgutachtens sowie eines dermatologischen Gutachtens holte die Beklagte noch eine ärztliche Stellungnahme des Amtes für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg und ein ärztliches Fachgutachten nach Aktenlage des Instituts für Arbeitsmedizin der Universität Lübeck ein. Sodann lehnte sie mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 die Anerkennung einer BK nach Nr 1310 der Anlage 1 zur BKVO und nach § 551 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der berufsbedingten Anreicherung der Schadstoffe in seinem Blutfett und den vorhandenen Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich sei. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zog die Beklagte weitere Befundberichte bei und ließ ihn nochmals durch einen Arzt für Neurologie und Psychiatrie untersuchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 1997 erkannte sie sodann das Vorhandensein einer BK nach Nr 1310 der Anlage 1 zur BKVO ab 1. November 1983 an, lehnte jedoch eine Rentengewährung ab, weil die auf berufliche Schadstoffeinflüsse zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur einen Wert von 10 vH erreiche.

Das Sozialgericht (SG) hat nach weiterer medizinischer Sachaufklärung durch Gerichtsbescheid vom 26. Januar 1999 die Klage abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Befund- und Behandlungsberichte der Ärzte Dr. K. und Prof. Dr. M. eingeholt, mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16. Juli 1999 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 9. September 1999 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers sowie die Ladung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. als Sachverständigen zu der Frage angeordnet, wie hoch die MdE für die im Widerspruchsbescheid als BK Nr 1310 anerkannten Gesundheitsstörungen nach den Maßstäben der gesetzlichen Unfallversicherung sei. In der mündlichen Verhandlung am 9. September 1999 hat der Sachverständige Dr. T. sein schriftlich vorbereitetes Gutachten verlesen, erläutert und auf Befragen ergänzt. Darin ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß eine schadstoffbedingte MdE über 10 vH beim Kläger nicht feststellbar sei, weil bisher kein Nachweis einer Hirnleistungsstörung erbracht worden sei. Auf Befragen hat er ua ausgeführt: "Es ist mir bekannt, daß Dioxin nicht konstant im Kreislauf des Körpers zu finden ist, sondern im Laufe des Lebens in unterschiedlichen Konzentrationen gemessen wird. Für die Frage, ob im Laufe einer Woche oder eines Tages unterschiedliche Dioxinkonzentrationen gemessen werden können, bin ich nicht kompetent. Das hat ein Internist zu beantworten. Ich hatte nicht den Eindruck, daß der Kläger seine Beschwerden aggraviert". Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat sodann in der mündlichen Verhandlung neben dem Sachantrag beantragt, "nach § 106 SGG ein internistisches Gutachten zu der Behauptung einzuholen, daß die Dioxinbelastung beim Kläger sich in der Weise auswirkt, daß schubweise verteilt über Tage Dioxin in den Körperkreislauf gerät und anfallsähnliche Beschwerden verursacht, die analog Ziffer 2.3 (cerebrale Krampfanfälle) gemäß Tabelle bei Izbicki, Unfallbegutachtung, 9. Aufl 1992, mit 50 bis 60 MdE zu bewerten sind". Weiter hat er hilfsweise beantragt, "den Rechtsstreit zu vertagen". Mit dem am Ende der Sitzung verkündeten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T. gestützt. Die vom Kläger beantragte weitere Aufklärung durch Einholung eines internistischen Gutachtens hat es abgelehnt, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Selbst bei unterstellter schubweise erhöhter Dioxinkonzentrationen im Körperkreislauf des Klägers seien doch bei allen Untersuchungen in der Vergangenheit und zuletzt bei Dr. T. keine Krankheitserscheinungen aufgefunden oder belegt worden, die bei einem solchen Schub ähnliche Ausfälle wie cerebrale Krampfanfälle gezeigt hätten. Es bedürfe auch keiner Vertagung des Rechtsstreits. Das Gebot des rechtlichen Gehörs könne es erforderlich machen, den Beteiligten eine Äußerungsfrist zu einem Sachverständigengutachten einzuräumen. Einem solchen Antrag sei aber nur dann stattzugeben, wenn das Gutachten Tatsachen oder Wertungen in den Prozeßstoff einbringe, auf die sich die Beteiligten bisher nicht hätten einstellen können. Komme das Gutachten nicht zu unerwarteten Feststellungen, könnten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr Recht auf Gehör wahrnehmen. Es sei jedem gewissenhaften Prozeßbeteiligten zumutbar, es gehöre sogar zu seinen Mitwirkungspflichten, sich auf die mündliche Verhandlung so gründlich vorzubereiten, daß er eine Beweiswürdigung zu einem Gutachten nicht unerwarteten Inhalts abgeben könne. Das müsse insbesondere von einem juristisch geschulten Prozeßvertreter verlangt werden. Denn gleiche Erwartungen stelle das Gesetz auch an die Berufs- und ehrenamtlichen Richter. Sie hätten das Ergebnis einer Beweisaufnahme noch in der mündlichen Verhandlung zu würdigen und danach zu entscheiden. Die Prozeßordnung stelle Kläger und Beklagte nicht besser als Richter.

Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 62, 128 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) sowie der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Aufgrund der Anordnung seines persönlichen Erscheinens habe das LSG den Eindruck erweckt, es werde Fragen an ihn persönlich stellen. Dies sei aber nicht geschehen. Daher sei eine Sachentscheidung ohne Fragen an ihn überraschend und damit unzulässig gewesen. Darüber hinaus sei ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem vom Sachverständigen Dr. T. verfaßten Gutachten, das den Prozeßbeteiligten erst mit der Zustellung des Urteils zugegangen sei, Stellung zu nehmen. Die hierzu vom LSG vertretene Auffassung sei unrichtig; sie weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) über die angemessene Äußerungsfrist nach der Erstattung von Terminsgutachten durch Sachverständige ab. Es könne hier nicht unbeachtet gelassen werden, daß es sich bei der Beweisbefragung um eine ausschließlich medizinische Frage handele und weder er, der Kläger, noch sein Prozeßbevollmächtigter über entsprechende Fachkenntnisse verfügten. Das LSG hätte daher die Verhandlung vertagen müssen, um ihm die Möglichkeit zu einer schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten zu geben. Dann hätte auch die Möglichkeit der Anerkennung einer MdE um mindestens 20 vH bestanden, zumal der Sachverständige erklärt habe, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Antriebsstörungen und die Herabsetzung der allgemeinen Leistungsfähigkeit seien auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht immer objektivierbar, und daß daher auch auf Plausibilitätserwägungen und Glaubwürdigkeitsbeurteilungen der Angaben des Kläger abgestellt werden müsse. Er, der Kläger, wäre bei einer Vertagung in der Lage gewesen, das LSG zu einer erneuten neurologisch-psychiatrischen Begutachtung zu veranlassen, die nicht nur auf organisch meßbare Befunde abstelle, sondern auch Analogieschlüsse erfordere.

Als Verletzung des § 103 SGG rügt der Kläger, das LSG hätte seinen Beweisantrag, ein internistisches Gutachten einzuholen, nicht ablehnen dürfen. Der Sachverständige Dr. T. habe auf die von seinem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage, ob sich die Dioxinbelastung bei ihm anfallsähnlich bemerkbar mache, erklärt, nicht er, sondern ein Internist sei zur Beantwortung der Frage kompetent, ob im Laufe einer Woche oder eines Tages unterschiedliche Dioxinkonzentrationen bei ihm, dem Kläger, gemessen werden könnten. Angesichts dieser Äußerung des Sachverständigen hätte sich das LSG zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen. Die Nichteinholung eines weiteren internistischen Gutachtens stelle eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar, bei deren Beachtung er im weiteren Verfahrensablauf obsiegt hätte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG vom 9. September 1999 und den Gerichtsbescheid des SG vom 26. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1997 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 1993 Verletztenrente wegen berufsbedingter Erkrankung nach Nr 1310 der Anlage 1 zur BKVO nach einer MdE von 50 vH zu gewähren,

hilfsweise das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist, weil ein geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann.

Auf das Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. durfte das LSG seine Entscheidung nicht stützen, weil es dieses Gutachten unter Verstoß gegen den in den §§ 62, 128 Abs 2 SGG, Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes enthaltenen Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs in das Verfahren einbezogen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es hat dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sich zu diesem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten zu äußern.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den prozessualen Grundrechten. Er gewährt den Beteiligten ua das Recht, sich in bezug auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu äußern. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sachgemäße Erklärungen abzugeben. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nur genügt, wenn den Beteiligten für die Abgabe ihrer Erklärung eine angemessene Zeit eingeräumt wird (BSGE 11, 165, 166; BSG SozR Nr 13 zu § 106 SGG; BSG SozR 1500 § 117 Nr 2; BSG Urteil vom 30. März 1982 - 2 RU 4/81 - SozSich 1982, 324; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5). Ob eine Äußerungsfrist angemessen ist oder nicht, richtet sich dabei nach dem Gegenstand der Beweisaufnahme. Handelt es sich - wie hier - um die durch einen medizinischen Sachverständigen vorgenommene Bewertung komplexer und schwieriger medizinischer Befunde und Zusammenhänge, die sich jedenfalls in den von der Revision aufgeführten Punkten von den Vorgutachten unterscheiden, und ist der betroffene Beteiligte medizinischer Laie, so kann dieser eine sachgerechte Äußerung zu den Beweisergebnissen naturgemäß erst abgeben, wenn er sich entsprechend sachkundig hat beraten lassen. Seinem dementsprechenden Verlangen hat das Gericht zu entsprechen (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5). Gegenüber der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung abzuschließen (§ 106 Abs 2 SGG), gebührt dem Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs aus rechtsstaatlichen Gründen der Vorrang (BSG SozR Nr 13 zu § 106 SGG und zuletzt BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 6/99 R - HVBG-Info 2000, 298). Es ist Sache des Gerichts, die mündliche Verhandlung durch rechtzeitige Einholung und Übermittlung von Sachverständigengutachten so vorzubereiten, daß die Streitsache ohne Vertagung verfahrensfehlerfrei erledigt werden kann (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5). Das LSG hätte daher dem Vertagungsantrag des Klägers stattgeben müssen.

Unerheblich ist es für die Verpflichtung des LSG, die Entscheidung zu vertagen, ob die Ausführungen des Dr. T. unerwartete Feststellungen enthielten oder nicht. Für den Anspruch auf rechtliches Gehör spielt es keine Rolle, ob der ärztliche Sachverständige sich im Ergebnis oder in seiner Begründung einem bereits vorliegenden Gutachten eines anderen Sachverständigen angeschlossen hat, oder ob er zu einer abweichenden Beurteilung gelangt ist. Entscheidend ist allein, daß das Gericht eine - weitere - Beweisaufnahme für erforderlich gehalten und durchgeführt hat. Zu deren Ergebnis müssen sich die Beteiligten in angemessener Zeit äußern dürfen. Die Verpflichtung, dem betroffenen Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung zum Beweisergebnis zu geben, hängt auch nicht davon ab, ob das Gericht das Beweisergebnis für eindeutig und deshalb für nicht mehr diskutabel hält. Handelt es sich - wie hier - um die Beurteilung gutachterlicher Ausführungen des Sachverständigen, die den Beteiligten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden, ist deren Verlangen, sich vor Abgabe einer Stellungnahme sachkundig beraten zu lassen, zu entsprechen (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 5; BSG Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 6/99 R - HVBG-Info 2000, 298). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Sachverständige Dr. T. in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärt hat, für die Frage, ob im Laufe einer Woche oder eines Tages unterschiedliche Dioxinkonzentrationen gemessen werden können, nicht kompetent zu sein und daß dies ein Internist zu beantworten habe.

Entgegen der Auffassung des LSG kann auch nicht Maßstab für den Umfang des zu gewährenden rechtlichen Gehörs sein, ob die erkennenden Richter sich durch ein in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen vorgetragenes medizinisches Gutachten so ausreichend unterrichtet fühlen, daß sie im Anschluß daran durch Urteil entscheiden können. Ein derartiger Maßstab ist schon deshalb auszuschließen, weil - anders als die Beteiligten - die Richter selbst darüber entscheiden können, ob der Vortrag des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung für die Urteilsfindung ausreicht oder ob noch eine gewisse Zeit benötigt wird, um das Gutachten einer näheren Prüfung zu unterziehen.

Auf dem vorliegenden Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil auch beruhen, denn eine medizinisch begründete Stellungnahme des Klägers hätte die Ausführungen von Dr. T. erschüttern und das LSG zu einer weiteren Beweiserhebung veranlassen können. Es ist nicht auszuschließen, daß das LSG aufgrund dann durchgeführter weiterer medizinischer Ermittlungen zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Höhe der durch die BK verursachten MdE gelangt wäre.

Allein schon wegen der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), ohne daß es noch darauf ankommt, ob auch der vom Kläger geltend gemachte weitere Verfahrensmangel vorliegt und zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen würde.

Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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