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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: B 2 U 18/06 R
Rechtsgebiete: BKV, SGB I, SGB X
Vorschriften:
BKV § 3 Abs 2 S 1 | |
SGB I § 40 Abs 2 | |
SGB I § 41 | |
SGB I § 56 Abs 1 S 1 | |
SGB I § 58 S 1 | |
SGB I § 59 | |
SGB X § 39 Abs 1 S 2 |
Entscheidung wurde am 23.10.2008 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 18/06 R
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Dr. Becker sowie den ehrenamtlichen Richter Liedtke und die ehrenamtliche Richterin Haase
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist, ob ein Anspruch des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Ehegatten (V) der Klägerin auf Übergangsleistungen auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist.
Auf den am 4. Januar 1999 gestellten Antrag des V, der seine gefährdende Beschäftigung als Maurer zum 30. April 1994 eingestellt hatte, erkannte die Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft (BG) dessen Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 1. Mai 1994 an; einen Rentenanspruch lehnte sie ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe nicht vorliege (Bescheid vom 1. März 2001).
Im Rahmen der anschließenden Prüfung eines Anspruchs des V auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV holte die BG verschiedene Auskünfte, zuerst mit Schreiben vom 5. September 2000 beim Arbeitsamt Stuttgart und zuletzt mit Schreiben vom 12. April 2002 bei der IKK Stuttgart, ein. Am 22. April 2002 teilte die Klägerin der BG mit, V sei am 11. Oktober 2001 verstorben, und bat um Bescheidung hinsichtlich der noch nicht gewährten Übergangsleistungen.
Die BG lehnte die Gewährung von Übergangsleistungen ab (Bescheid vom 4. Dezember 2003). Für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1994 sei dies bereits wegen Verjährung ausgeschlossen. Auch für die Folgezeit könnten Übergangsleistungen, auf die dem Grunde nach ein Anspruch in der Person des V bestanden habe, nicht gewährt werden, weil sie nicht entstanden seien. Hinsichtlich der Art, Dauer und Höhe handele es sich bei Übergangsleistungen um Ermessensleistungen, über die der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheide. Für das Entstehen der Ansprüche bei einer solchen Leistung sei der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben werde; ein entsprechender Bescheid sei dem V aber nicht bekannt gegeben worden. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004).
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Klage, die sich nunmehr gegen die Beklagte, zu der sich die BG und andere BGen zusammengeschlossen hatten, richtete, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16. August 2005). Hiergegen hat die Klägerin Berufung bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das LSG hat die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des SG und Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2004 verpflichtet, "die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden". Der Senat habe nicht über die Frage entscheiden müssen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin des V oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin habe, weil sie auf den rechtlichen Hinweis des Senats ihren Antrag auf die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Bescheidung der Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschränkt habe.
Dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsleistungen weder als Sonderrechtsnachfolgerin noch als Erbin des V habe, folge daraus, dass auch zu dessen Lebzeiten noch kein Anspruch auf Übergangsleistungen, sondern nur ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung bestanden habe. Denn nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKV bestehe bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs 2 BKV nur dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten auf Übergangsleistungen, während die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin des V. Dieser Anspruch sei zwar durch den Tod des V nicht erloschen, da § 59 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht verbindlich die von Todes wegen übertragbaren Ansprüche aufzähle und auch Ermessensleistungen unter diese Vorschrift fielen, somit bei Bestehen der dort genannten Voraussetzungen fortbestehen könnten.
Hinsichtlich der Gewährung von Übergangsleistungen habe die Beklagte Ermittlungen am 5. September 2000 aufgenommen und bis zum Schreiben an die IKK vom 12. April 2002 fortgeführt, so dass im Zeitpunkt des Todes des V am 11. Oktober 2001 ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen und damit der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erloschen sei. Dieser Anspruch stehe der Klägerin jedoch nicht als Sonderrechtsnachfolgerin zu, da nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zustünden, der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aber zu diesem Zeitpunkt mangels Bekanntgabe der Entscheidung an V nicht fällig gewesen sei (§ 40 Abs 2 SGB I iVm § 39 Abs 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch <SGB X>).
Die Klägerin und ihre beiden Kinder hätten aber als Erbengemeinschaft nach V einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung. Zwar würden gemäß § 58 Satz 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt und dieser Anspruch sei im Todeszeitpunkt nicht fällig gewesen. Der Senat sei jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass nicht fällige Ansprüche, die wegen § 59 Satz 2 SGB I nicht erloschen seien, aber wegen § 56 Abs 1 SGB I nicht auf den Sonderrechtsnachfolger übergingen, trotz der Regelung in § 58 Satz 1 SGB I den Erben zustünden, da für diese Konstellation eine Regelungslücke vorliege. Eine Vererbung noch nicht erloschener Ansprüche müsse ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit möglich sein. Die §§ 56 bis 59 SGB I regelten nur abschließend, in welchen Fällen eine Sonderrechtsnachfolge möglich sei, ließen jedoch bei Nichtvorhandensein bzw rechtlichem Ausschluss von Sonderrechtsnachfolgern erbrechtliche Regelungen unberührt. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck dieser Regelung, ua die durch nicht rechtzeitige Erfüllung von Geldleistungen eingetretene Beschränkung auch der Lebensführung der mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen in Abweichung vom Erbrecht durch Anordnung von deren Rechtsnachfolge auszugleichen. Damit sei aber nicht bezweckt, diese benachteiligten Familienangehörigen in bestimmten Konstellationen von einer ansonsten nach Erbrecht möglichen Rechtsnachfolge auszuschließen, wozu indes bei Fällen wie dem vorliegenden die Anwendung des § 58 Satz 1 SGB I seinem reinen Wortlaut nach führen würde. Eine solche Folge entspreche nicht dem Wunsch des Gesetzgebers, der nach den Materialien nur bei Nichtvorhandensein eines Sonderrechtsnachfolgers oder bei anderen als laufenden Geldleistungen einen Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht gewollt habe, nicht jedoch bei Vorhandensein einer an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigten Person und laufenden Geldleistungen. Nach Überzeugung des Senats handele es sich in § 58 Satz 1 SGB I insoweit um ein redaktionelles Versehen, als dort statt von "laufenden" von "fälligen" Ansprüchen die Rede sei. § 58 Satz 1 SGB I sei daher so zu lesen, dass alle Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustünden, nach den Vorschriften des BGB vererbt würden. Da die Klägerin und ihre beiden Kinder nach § 1922 BGB Erben des V seien und die Klägerin nach § 2039 Satz 1 BGB berechtigt sei, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung geltend zu machen, sei die Beklagte verpflichtet, ihr Ermessen sowohl im Hinblick auf Art, Dauer und Höhe der Ermessensleistung als auch darauf, ob sie sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 auf die Einrede der Verjährung berufe, auszuüben und die Klägerin entsprechend zu bescheiden.
Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Beklagte eine Verletzung der §§ 56 ff SGB I sowie einen Verstoß gegen die Regeln und Grenzen analoger Rechtsanwendung geltend. Zutreffend gehe das LSG davon aus, dass Hinterbliebene einen Anspruch auf Zahlung von Ermessensleistungen weder als Sonderrechtsnachfolger noch als Erben hätten und dass nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Sonderrechtsnachfolger oder Erben zustünden. Es gelange dann aber fälschlicherweise zu der Überzeugung, dass der auch nach Auffassung des Gerichts nicht fällige Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung trotz der Regelung in § 58 Satz 1 SGB I aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke dem oder den Hinterbliebenen als Erben zustehe. Dem könne auch deshalb nicht gefolgt werden, weil anderenfalls mögliche Rechte Dritter an diesem Anspruch beeinträchtigt würden. Außerdem setze sich das LSG nicht mit der Frage auseinander, ob der in Frage stehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung tatsächlich nicht erloschen sei, sondern setze dies einfach voraus.
In konsequenter Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf die Leistung selbst und jenem auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe dieser Ermessensleistung müsse man indes zu dem Schluss kommen, dass hinsichtlich des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bereits zu Lebzeiten des V Fälligkeit eingetreten gewesen sei. Da es sich bei dem Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I um einen Rechtsanspruch iS von § 38 SGB I handele, sei er gemäß § 41 SGB I mit seinem Entstehen - dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 40 SGB I) - fällig gewesen, damit zum Zeitpunkt der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit durch V und mithin zu seinen Lebzeiten. Ein danach in Betracht kommender Übergang auf die Hinterbliebenen entweder nach § 56 Abs 1 SGB I oder nach § 58 Satz 1 SGB I iVm § 59 SGB I scheitere indes an der in beiden Vorschriften geforderten Voraussetzung des Vorliegens eines fälligen Anspruchs auf Geldleistungen, um den es sich bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerade nicht handele; darin könne allenfalls ein Anspruch auf eine Dienstleistung gesehen werden, die ihrer höchstpersönlichen Natur wegen aber mit dem Tode des V geendet habe. Mit dessen Tod sei damit der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß § 59 Satz 1 SGB I erloschen.
Das LSG könne diese klaren Regelungen nicht durch Rechtsfortbildung auf andere Anspruchsarten erstrecken. Hier sei nicht erkennbar, dass die Auslegung des § 58 Satz 1 SGB I Wortlaut, Sinn und Zweck der Rechtsnorm widerspräche. Indem sich § 58 Abs 1 SGB I auf fällige Ansprüche beziehe, stehe dies auch im Einklang mit § 56 SGB I und sei widerspruchsfrei. Eine Regelungslücke sei nicht erkennbar; die vom LSG begehrte Anspruchsgrundlage könne nur vom Gesetzgeber geschaffen werden.
Diese könne auch nicht entsprechend auf den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung angewandt werden, da eine Gesetzeslücke fehle. Fälligkeit sei zwar nach § 59 Abs 1 SGB I nicht Voraussetzung für das Fortbestehen eines Anspruchs nach dem Tode des Berechtigten; da aber Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig würden und sowohl bei Feststellung der Ansprüche auf Geldleistungen im Todeszeitpunkt des Berechtigten als auch bei anhängigem Verwaltungsverfahren die Ansprüche bereits entstanden seien, bestünden gemäß § 59 SGB I auch nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen. Bei Ermessensleistungen sei die Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung Voraussetzung für das Entstehen der Ansprüche; bei deren Fehlen sei der Anspruch nicht entstanden. Wenn kein Anspruch auf eine Geldleistung vorliege, könne dieser auch nicht gemäß § 59 Abs 1 SGB I erloschen sein; die bloße Einleitung eines Verwaltungsverfahrens hierüber reiche demnach nicht aus.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22. Juni 2006 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Ob die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin oder als Mitglied der Erbengemeinschaft nach V einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung des V hat, kann vom Bundessozialgericht (BSG) auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.
Für den Übergang von Sozialleistungen - wie hier den Anspruch auf Übergangsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Abs 2 BKV - hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung in den §§ 56 bis 59 SGB I geschaffen, um den Besonderheiten dieser Ansprüche Rechnung zu tragen. Hierzu ist in § 59 SGB I geregelt, wann eine Rechtsnachfolge in Sozialleistungsansprüche überhaupt möglich ist. Für Ansprüche, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, kommt grundsätzlich eine Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personengruppen (§ 56 SGB I) oder die bürgerlich-rechtliche Erbfolge (§ 58 SGB I) in Betracht. Dabei ist die Sonderrechtsnachfolge entsprechend dem Sinn und Zweck der Sozialleistungen gegenüber der Erbfolge nach BGB vorrangig; letztere tritt nur dann ein, wenn die Ansprüche nicht einem Sonderrechtsnachfolger zustehen (§ 58 Satz 1 SGB I). Die Prüfung der Rechtsnachfolge hinsichtlich eines Sozialleistungsanspruchs beim Tode des Berechtigten ist daher zwingend in der Weise vorzunehmen, dass zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 SGB I, bei deren Vorliegen die des § 56 SGB I und erst bei deren Nichtvorliegen die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 SGB I iVm §§ 1922 bzw 1937, 1941 BGB zu untersuchen sind.
Für den hier im Streit stehenden Anspruch des V auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV ist die Rechtsnachfolge nicht nach § 59 SGB I ausgeschlossen; er kommt also für eine solche im Rahmen der §§ 56 bzw 58 SGB I grundsätzlich in Betracht, wie es das LSG zutreffend angenommen hat. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Dienst- oder Sachleistungen (§ 59 Satz 1 SGB I), sondern um einen Anspruch auf Geldleistungen, über den im Zeitpunkt des Todes des V ein Verwaltungsverfahren anhängig war (vgl Satz 2 aaO). Nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKV haben Versicherte, die eine gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (§ 3 Abs 2 Satz 2 BKV). Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (vgl BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2 mwN). Es handelt sich also um einen dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch und - hinsichtlich der Einzelleistungen - um eine Ermessensleistung. Der Umstand, dass insoweit partiell nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht, nimmt der Leistung aber nicht den Charakter einer Geldleistung iS des § 59 Satz 2 SGB I. Dieser Begriff wird hier - wie in § 11 SGB I - zur Abgrenzung von den Dienst- und Sachleistungen in § 59 Satz 1 SGB I gebraucht, die der Natur der Sache nach (selbstverständlich) mit dem Tode des Berechtigten erlöschen und damit einer Rechtsnachfolge nicht zugänglich sind. Ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung in Geld besteht oder lediglich ein Ermessensanspruch, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 gegeben und damit in der Person des V entstanden waren, wird in dem Bescheid der BG vom 4. Dezember 2003, der insoweit nicht angefochten worden ist, festgestellt; SG und LSG haben dies so übernommen. Hinsichtlich der für den Anspruch auf eine Einzelleistung noch ausstehenden Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe ist noch ein zu Lebzeiten des V eingeleitetes Verwaltungsverfahren tatsächlich anhängig (vgl dazu BSG SozR 1200 § 59 Nr 6), wie sich aus den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden Feststellungen des LSG, dass insoweit zuerst mit Schreiben vom 5. September 2000 beim Arbeitsamt Stuttgart und zuletzt mit Schreiben vom 12. April 2002 bei der IKK Stuttgart seitens des Unfallversicherungsträgers ermittelt wurde, ergibt. Damit war dieser Anspruch durch den Tod des V nicht erloschen, sondern lag als ein zum Übergang auf einen Rechtsnachfolger von Todes wegen geeigneter Sozialleistungsanspruch des V vor.
Ob dieser Anspruch im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 1 SGB I) auf die Klägerin übergegangen ist, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG, bei denen es sich nicht um generelle Tatsachen handelt und die das BSG als Revisionsgericht daher nicht selbst ermitteln kann (§ 163 SGG), nicht abschließend entscheiden.
Nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern und schließlich dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Berechtigt ist der jeweilige Inhaber des besseren Ranges, der die nachfolgenden Personen ausschließt; mehrere Personen der gleichen Rangstufe sind zu gleichen Teilen berechtigt (vgl Abs 1 Satz 2 aaO). Demnach wären hier die Klägerin als Ehegattin des V als Rangerste (vgl Abs 1 Satz 1 Nr 1 aaO) oder - falls bei dieser die Voraussetzungen nicht vorliegen sollten - ggf die ihr im Rang nachgehenden Kinder (vgl Abs 1 Satz 1 Nr 1 aaO) berechtigt.
Ob die Klägerin zur hierfür maßgebenden Zeit des Todes des V als Ehegattin mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebte und/oder ob dies etwa für seine Kinder zutraf, kann den Feststellungen des LSG nicht entnommen werden. Weder im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung noch in den Entscheidungsgründen findet sich irgendein Hinweis darauf. Nach der Rechtsauffassung des LSG bestand allerdings auch keine Notwendigkeit für entsprechende Feststellungen, weil der zu Lebzeiten des V entstandene Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe danach ohnehin mangels Fälligkeit zum Zeitpunkt des Todes des V nicht als sonderrechtsnachfolgefähiger Anspruch in Betracht kam. Dieser Auffassung vermag der Senat indes nicht zu folgen, so dass Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts von Familienangehörigen mit V im Todeszeitpunkt, nicht entbehrlich, sondern vordringlich sind. Diese Feststellungen können nicht etwa mit Rücksicht auf eine - sich möglicherweise ergebende - Erbrechtsnachfolge iS des § 58 SGB I unterbleiben, weil hier ggf andere Personen, insbesondere die Erbengemeinschaft aus der Klägerin und den Kindern, die in dieser Weise als Sonderrechtsnachfolger nicht in Betracht kämen, berechtigt sein könnten.
Bei dem hier streitigen Anspruch handelt es sich entgegen der Ansicht des LSG um einen fälligen Anspruch auf laufende Geldleistungen. Den Begriff der laufenden Geldleistungen, dem der Begriff der "einmaligen" Geldleistung gegenübersteht, definiert das Gesetz nicht. Nach den Gesetzesmaterialien handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden; sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (Entwurf der Bundesregierung zum SGB I, BT-Drucks 7/868 S 31). Der streitige Anspruch auf Übergangsleistungen erfüllt diese Voraussetzungen. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn eine Ermessensreduzierung auf die Gewährung einer einmaligen Zahlung gegeben wäre, kann dahingestellt bleiben, weil hierfür keinerlei Anhalt besteht und auch nichts vorgebracht ist.
Der Anspruch war auch iS des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB I fällig. Ansprüche auf Sozialleistungen werden gemäß § 41 SGB I mit ihrem Entstehen fällig, falls die besonderen Teile des SGB insoweit keine Regelung enthalten. Zwar ist für das Entstehen von Ermessensleistungen iS des § 39 Abs 1 SGB I der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung (Verwaltungsakt) bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 40 Abs 2 SGB I). Dementsprechend hat das BSG auch in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1987 - 5a RKnU 2/86 - (SozR 1200 § 40 Nr 3) einen Anspruch von Erben eines verstorbenen Unfallversicherten auf Zahlung der Abfindung für dessen Unfallrente abgelehnt, weil der Bescheid des Unfallversicherungsträgers dem Versicherten nicht mehr bekannt gegeben und der im Ermessen der Verwaltung stehende Abfindungsanspruch so zum Todeszeitpunkt nicht entstanden (und demgemäß nicht fällig) gewesen sei.
Auch im vorliegenden Fall ist dem V als dem richtigen Adressaten kein entsprechender Verwaltungsakt über die Gewährung von konkreten Übergangsleistungen gemäß § 37 SGB X bekannt gegeben worden, so dass ein solcher Anspruch noch nicht entstanden ist. Allerdings hat der Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen eine für die Beurteilung des Zeitpunktes seiner Entstehung und damit seiner Fälligkeit relevante besondere Struktur, die ihn von den reinen Ermessensleistungen wie etwa dem in der Entscheidung des BSG vom 24. Juni 1987 aaO behandelten Anspruch auf Unfallrentenabfindung erheblich unterscheidet. Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch des Versicherten, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKV gegeben sind; einer Ermessensbetätigung bedarf es insoweit nicht. Die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe dieser Leistung steht hingegen im pflichtgemäßen (Auswahl-)Ermessen des Unfallversicherungsträgers (vgl BSGE 78, 261, 262 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2 mwN). Es handelt sich somit im Gegensatz zum (Entschließungs-) Ermessensanspruch auf Abfindung um einen dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruch und erst hinsichtlich der Einzelleistungen um eine Ermessensleistung, die einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bedingt. Fälligkeit iS des § 41 SGB I kann hinsichtlich des Grundanspruchs allerdings nicht eintreten, da der daraus Berechtigte die Leistung hier nicht sofort verlangen kann und der Unfallversicherungsträger sie auch nicht sofort bewirken muss (vgl dazu Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 41 RdNr 6).
Es entspricht indes dem Sinn und Zweck der Rechtsnachfolgeregelung des § 56 SGB I, im Rahmen dieser Vorschrift diesen Begriff jedenfalls bei einem so strukturierten Anspruch wie dem vorliegenden in der Weise zu handhaben, dass bereits das Entstehen des Rechtsanspruchs dem Grunde nach für die Erfüllung des Tatbestandmerkmals der Fälligkeit ausreicht, die Bekanntgabe der Auswahlermessensentscheidung hinsichtlich der Einzelleistung hierfür also nicht erforderlich ist (vgl Bigge/Merten, Ausgewählte Problemstellungen im Bereich der Sonderrechtsnachfolge und der Vererbung bei Sozialleistungen am Beispiel der gesetzlichen Unfallversicherung, BG 2007, 174 ff, 245, 248 unter Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsentscheidung des LSG). Die Rechtsnachfolgevorschriften für Sozialleistungsansprüche im SGB I sollen im Wesentlichen dazu dienen, Nachteile auszugleichen, die den mit dem Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen dadurch erwachsen, dass sie durch die nicht rechtzeitige Erfüllung fälliger Ansprüche auf laufende Geldleistungen in aller Regel neben dem Berechtigten in ihrer Lebensführung beeinträchtigt werden (vgl Entwurf der Bundesregierung zum SGB I, BT-Drucks 7/868 S 33). Der Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Familienangehörigen durch den infolge der Einstellung der gesundheitsgefährdenden versicherten Tätigkeit geminderten Verdienst des Versicherten entstehen, ist gerade Sinn und Zweck der Übergangsleistung gemäß § 3 Abs 2 BKV, die bei Vorliegen dieser Voraussetzungen als Anspruch dem Grunde nach besteht und nur noch der Konkretisierung bedarf. Aus diesem Grundanspruch folgt der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens, die beide Gegenstand der Sonderrechtsnachfolge sind.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere Nachholung der unterbliebenen Ermittlungen, zurückzuverweisen. Erst wenn die nunmehr anzustellenden Ermittlungen des LSG ergeben sollten, dass kein Sonderrechtsnachfolger existiert, hat es zu untersuchen, ob etwa die Erbengemeinschaft aus der Klägerin und ihren Kindern nach den bürgerlich-rechtlichen Erbvorschriften (vgl § 58 SGB I iVm § 1922 BGB) Rechtsnachfolgerin des V hinsichtlich des streitigen Anspruchs geworden ist. Dabei wird es auch hier davon auszugehen haben, dass Fälligkeit des streitigen Anspruchs gegeben ist, weil eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der Fälligkeit im Rahmen der Rechtsnachfolgeregelungen der §§ 56 bis 59 SGB I nicht angezeigt ist (vgl Bigge/Merten, aaO, S 248).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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