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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: B 2 U 19/05 R
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 163 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 19/05 R
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Kruschinsky sowie die ehrenamtliche Richterin Grützmacher und den ehrenamtlichen Richter Kleemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der im Jahre 1959 geborene Kläger beansprucht Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH wegen der Folgen einer HIV-Infektion.
Der Kläger war als Mitarbeiter der D. B. AG von November 1991 bis Oktober 1996 im Rahmen eines Auslandseinsatzes als Werkstattleiter in A. /Nigeria beschäftigt. Bei ärztlichen Untersuchungen im Institut für Tropenmedizin der Universität Tübingen im November und Dezember 1996 wurde bei ihm eine HIV-Infektion festgestellt. Zu möglichen Ansteckungsquellen befragt, gab er an, er habe häufiger (ca ein Mal pro Monat) Erste Hilfe bei blutenden Wunden von einheimischen Mitarbeitern geleistet. Im Juni 1996 habe er bei einem dieser Mitarbeiter mehrere Male einen wegen einer Brandverletzung notwendigen Verband gewechselt. Im Frühjahr 1995 habe er bei einer Motorradtour in der Freizeit einen Unfall erlitten und im Krankenhaus Infusionen und Injektionen erhalten. Auch sei er im Jahre 1995 von einem als Haustier gehaltenen Affen gebissen worden. Schließlich habe er mehrfach Geschlechtsverkehr mit afrikanischen Frauen gehabt, zuletzt im August 1996.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte mit Bescheid vom 12. August 1998 und Widerspruchsbescheid vom 31. März 1999 die Anerkennung der HIV-Infektion als Berufskrankheit (BK) ab. Zwar habe der von ihr beauftragte Gutachter Dr. J. , Leiter der AIDS-Beratungsstelle H. , die Krankheit als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berufsbedingt beurteilt. Dieser Einschätzung habe sie sich aber nicht anschließen können, weil allein die Tatsache, dass Nigeria zu den Hochprävalenzgebieten der HIV-Infektion zähle, noch kein Indiz dafür sei, dass sich der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit infiziert habe. Entgegen der Auffassung des Gutachters habe vor allem beim Geschlechtsverkehr mit unbekannten Partnerinnen die Möglichkeit der Ansteckung bestanden. Für eine Infektion bei der beruflichen Tätigkeit spreche keinesfalls mehr als für eine Ansteckung im privaten Bereich.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen einer BK nach Nr 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Anl BKV) Verletztenrente nach einer MdE um 40 vH zu gewähren (Urteil vom 12. Dezember 2000). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) nach persönlicher Befragung des Klägers sowie Einholung mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers scheitere jedenfalls an der fehlenden Kausalität. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass er sich die HIV-Infektion bei der in Nigeria verrichteten beruflichen Tätigkeit zugezogen habe. Eine Übertragung der Krankheit beim Geschlechtsverkehr mit einer afrikanischen Partnerin - zuletzt im August 1996 - sei mindestens ebenso naheliegend. Der Auffassung des Klägers, dass bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt auch das private Leben der versicherten Tätigkeit zugerechnet und unter Versicherungsschutz gestellt werden müsse, sei nicht zu folgen.
Mit der Revision rügt der Kläger vorwiegend Verstöße gegen formelles Recht. Die Eintragung in den Unterlagen des Instituts für Tropenmedizin, er habe noch im August 1996, kurz vor seiner Ausreise aus Nigeria, mit einer einheimischen Frau verkehrt, beruhe auf einem Übertragungsfehler und sei von ihm während des Prozesses mehrfach richtiggestellt worden. Wenn das LSG diese Zeitangabe trotzdem zugrunde lege, obwohl es ihn für glaubwürdig halte und auch die Angaben zu seinen Sexualkontakten ausdrücklich als glaubhaft bezeichne, verstoße es gegen Denkgesetze. Verfahrensfehlerhaft habe das Berufungsgericht seine Entscheidung auf das Gutachten des von ihm wegen Befangenheit abgelehnten Sachverständigen Prof. Dr. G. gestützt. Auch habe es trotz fortbestehenden Klärungsbedarfs kein Obergutachten eingeholt. Materielles Recht sei verletzt, weil das LSG geschlechtliche Beziehungen während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts als unversichert bewertet und weil es den Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit falsch angewandt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2005 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Ob seine HIV-Infektion als BK anzuerkennen ist, beurteilt sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die Erkrankung im Jahre 1996, also vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997, eingetreten ist (§ 212 SGB VII). Für diesen Teil des Klagebegehrens gilt deshalb auch noch die frühere Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721), die in der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2343) bis zum 30. November 1997 in Kraft geblieben ist. Der Anwendungsbereich der Übergangsregelung in § 214 Abs 3 SGB VII beschränkt sich entgegen der Auffassung des LSG auf die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen, also die §§ 56 bis 80 sowie § 94 SGB VII; nur für diese Leistungen gilt auch bei einem vor dem 1. Januar 1997 eingetretenen Versicherungsfall das neue Recht, wenn sie nach dem 1. Januar 1997 erstmals festzusetzen sind. Ob die zuletzt genannte Voraussetzung für die beanspruchte Verletztenrente erfüllt wäre (zum Begriff der erstmaligen Festsetzung vgl Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839), kann dahingestellt bleiben, weil schon das Vorliegen einer BK zu verneinen ist.
BKen sind nach § 551 Abs 1 Satz 2 RVO Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleiden. Infektionskrankheiten wie die HIV-Infektion des Klägers können nach der Nr 3101 der Anlage 1 zur BKVO dann eine BK sein, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Ob der Kläger bei seiner nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO iVm § 4 Abs 1 SGB IV versicherten Tätigkeit als Werkstattleiter in Nigeria einer ähnlichen Infektionsgefahr wie bei einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium ausgesetzt war, hat das LSG offen gelassen. Auch der Senat braucht dieser Frage nicht nachzugehen, denn das Klagebegehren scheitert jedenfalls daran, dass sich der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und seiner HIV-Infektion nicht feststellen lässt.
Nach dem vom Berufungsgericht ermittelten Sachverhalt kann der Kläger sich mit dem Krankheitserreger entweder bei Erste-Hilfe-Leistungen während seiner beruflichen Tätigkeit oder beim Geschlechtsverkehr mit einer einheimischen Frau infiziert haben. Welche der beiden Ansteckungsquellen für den Erwerb der Immunschwäche verantwortlich ist, kann entgegen dem Revisionsvorbringen nicht offen bleiben, weil nur eine von ihnen der versicherten Tätigkeit als Werkstattleiter zuzurechnen ist. Die sexuellen Kontakte des Klägers standen in keinem inneren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und gehörten zum unversicherten privaten Lebensbereich. Eine freiwillige sexuelle Betätigung, ob in der Freizeit oder sogar während der Arbeitszeit, ist, sofern nicht der Sonderfall der gewerblichen Prostitution betroffen ist (zum Rechtszustand nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 - BGBl I 3983 - siehe Leube, SozVers 2002, 85; Wiester in Brackmann/Krasney, SGB VII, § 2 RdNr 24 mwN) stets unversichert. Dies hat der Senat sogar in dem Fall entschieden, in dem sich eine Auszubildende den sexuellen Zudringlichkeiten ihres Ausbilders außerhalb der Betriebsstätte aus Rücksichtnahme auf ihren Ausbildungsplatz nicht verweigern zu können glaubte (Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 25/00 R - SozR 3-2200 § 548 Nr 42). Die Revision beruft sich auf die Unausweichlichkeit des privaten Lebens im Ausland und will deshalb bei beruflich veranlassten Auslandsaufenthalten auch Risiken des privaten Bereichs dem Unfallversicherungsschutz unterstellen, soweit es sich um auslandsspezifische Gefahren handelt, die im eigenen Land nicht oder nicht in demselben Ausmaß vorhanden sind. Dafür bietet das geltende Recht indessen keine Grundlage.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht in Anwendung der Grundsätze des § 10 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl I S 549) angenommen werden. Nach dieser Vorschrift gewährt der Bund dem Entwicklungshelfer die Leistungen, die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer BK aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte, wenn eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen ist, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten. Dieser anspruchsbegründende Tatbestand setzt nach § 10 Abs 1 Satz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes aber gerade voraus, dass die Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer BK beruht. Die Vorschrift ist somit ersichtlich als Ausnahmevorschrift konzipiert, durch die Personen, die als Entwicklungshelfer iS des § 1 des Gesetzes tätig sind, eine zusätzliche, über den Unfallversicherungsschutz hinausgehende Absicherung verschafft werden soll.
Dass die Erkrankung des Klägers durch die zur versicherten Tätigkeit gehörenden Erste-Hilfe-Leistungen verursacht wurde, hat das LSG nach Ausschöpfung der Beweismittel nicht feststellen können.
Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Infektionskrankheit im Sinne der Nr 3101 Anl 1 BKVO im allgemeinen von einer beruflichen Verursachung ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (so zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - USK 97103 zu einer HIV-Infektion; Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 1 zu einer Hepatitis B, jeweils mwN). Bei der BK Nr 3101 Anl 1 BKVO besteht die Besonderheit, dass die schädliche Einwirkung, also der Ansteckungsvorgang, bei dem die Krankheit übertragen wurde, häufig im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden kann. Meistens kommen verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege in Betracht, ohne dass sich feststellen lässt, bei welcher Gelegenheit es tatsächlich zu der Ansteckung gekommen ist. Dies war im Übrigen der Grund, warum Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis - die einmalige Ansteckung - an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet wurden (vgl Richter, AN 1929, IV, S 90, 91). Letztlich wird der Ursachenzusammenhang bei dieser BK damit nur aufgrund des Infektionsrisikos des Versicherten und darauf beruhender Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bejaht. Eine der versicherten beruflichen Tätigkeit zuzuordnende besondere Infektionsgefahr ist wie bei Versicherten im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder einem Laboratorium anzunehmen, wenn entweder ein konkreter Kontakt mit einer infektiösen Person oder ein Kontakt mit einer Gruppe von Menschen mit einem gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöhten Anteil infektiöser Personen oder schließlich eine ihrer Art nach besonders infektionsgefährdende Tätigkeit vorgelegen hat (vgl zuletzt BSG SozR 4-5671 Anl Nr 3101 Nr 1).
Der Schluss von einer berufsbedingt erhöhten Ansteckungsgefahr auf eine berufliche Ursache der aufgetretenen Infektionskrankheit ist allerdings, worauf das LSG mit Recht hinweist, nur gerechtfertigt, wenn neben der Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben. Kommen wie hier sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Eine im Rechtssinne hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ist gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSGE 45, 285, 286 = SozR 2200 § 548 Nr 38 S 104; ständige Rechtsprechung). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Das LSG hat für den von den Sachverständigen als maßgeblich angegebenen Infektionszeitraum als mögliche Ansteckungsquellen zum einen die Versorgung blutender Wunden von Mitarbeitern in ein oder zwei Fällen, zum anderen den Geschlechtsverkehr mit einer Afrikanerin im August 1996 ermittelt und festgestellt, dass beide Umstände in gleicher Weise geeignet waren, die HIV-Infektion des Klägers zu bewirken. Diese tatsächlichen Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden sind.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe das Gutachten des von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sachverständigen Prof. Dr. G. nicht verwerten dürfen, handelt es sich um unzulässiges Vorbringen. Das Ablehnungsgesuch war vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2004 zurückgewiesen worden. Beschlüsse des LSG über Ablehnungsanträge gegenüber Sachverständigen sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG) und unterliegen daher auch im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl BSG SozR Nr 4 zu § 60 SGG; BSG Beschluss vom 28. August 2002 - B 11 AL 49/02 B -, Angerhausen, SozSich 2004, 143). Auch eine Verletzung des § 103 SGG ist nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum sich das LSG aus seiner rechtlichen Sicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte gedrängt fühlen müssen.
Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-Info 1996, 2071; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 6. April 1989 - 2 RU 69/87 - HV-Info 1989, 1368; BSG SozR 1500 § 164 Nr 1; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IX RdNr 286). Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Denkgesetze sind verletzt, wenn aus einem Sachverhalt nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Die Auffassung des Klägers, es sei unvereinbar, wenn eine Person einerseits vom Gericht als glaubwürdig beurteilt, andererseits aber eine ihrer Angaben - hier zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit einer Afrikanerin - als unglaubhaft eingestuft werde, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Beurteilung als insgesamt glaubwürdig schließt es nicht aus, dass eine Einzelaussage vom Gericht als nicht glaubhaft angesehen wird, etwa weil objektive Umstände gegen die Wahrheit der Angabe sprechen (zum Begriff der Glaubwürdigkeit siehe BSG Beschluss vom 24. Februar 2004 - B 2 U 316/03 B - SozR 4-1500 § 117 Nr 1). Auch eine glaubwürdige Person kann sich irren oder nicht korrekt erinnern.
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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