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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: B 2 U 20/03 R
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 20/03 R

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Kruschinsky sowie den ehrenamtlichen Richter Heithecker und die ehrenamtliche Richterin Ende

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung und Entschädigung des vom Kläger am 25. Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.

Der als Einrichter bei der R. GmbH beschäftigte Kläger wohnte zusammen mit seiner bei der Stadt S. beschäftigten Ehefrau und ihren drei damals 3, 8 und 10 Jahre alten Kindern im gemeinsamen Haushalt im Ortsteil S. von K. . Seine Arbeitsstätte befand sich in dem von hier in nördlicher Richtung 4 km entfernten Hauptort K. .

Am Morgen des 25. Oktober 1999 beendete der Kläger um 6.00 Uhr seine Nachtschicht, die er tags zuvor um 22.00 Uhr angetreten hatte. Mit seinem VW-Bus fuhr er von der Arbeitsstätte entgegengesetzt zu seinem Wohnort in nördlicher Richtung und erreichte über die Kreisstraßen K 2 und K 57 den etwa 14 km vom Arbeitsplatz entfernt gelegenen Ort D. , in dem er seine Schwiegermutter abholte, die dort wohnte. Diese sollte die Kinder in der Wohnung der Eheleute in S. betreuen, weil die Ehefrau wegen ihres um 7.00 Uhr beginnenden ganztägigen Dienstes hierzu nicht in der Lage war und dem Kläger so die erforderliche Ruhe nach der Nachtschicht verschafft werden sollte.

Beide fuhren von D. auf der Bundesstraße 73 zunächst in östlicher Richtung, um dann dem Verlauf der Bundesstraße 74 und der Kreisstraße 1 in südlicher Richtung nach F. zu folgen. Noch vor Erreichen dieses Ortes kam der Kläger mit seinem VW-Bus von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Dabei kam seine Beifahrerin ums Leben. Der Kläger selbst trug mehrere offene Brüche, Weichteilverletzungen und Gesichtsprellungen mit Hirnkontusion davon.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen an den Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil sich der Verkehrsunfall auf einem unversicherten Umweg ereignet habe (Bescheid vom 9. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000). Das Sozialgericht (SG) Stade hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2001). Für den Umweg über D. habe Versicherungsschutz nicht bestanden, weil es sich insoweit nicht um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehandelt habe und die Kinder nicht - wie in § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorausgesetzt - selbst transportiert worden seien.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides sowie der angefochtenen Bescheide verurteilt, "eine offene Radius- und Ulnafraktur links mit Durchtrennung der Strecksehnen des ersten bis dritten Fingers, eine offene Unterschenkelmehretagenfraktur rechts, ausgedehnte Weichteilverletzungen des rechten Oberschenkels, ausgedehnte nicht in das Gelenk reichende Weichteilverletzungen des linken Kniegelenks, Weichteilverletzungen am linken Sprunggelenk sowie Prellungen des Brustkorbs und des Gesichtsschädels mit Hirnkontusion als Folgen eines Arbeitsunfalls am 25. Oktober 1999 festzustellen und zu entschädigen". Der Unfall habe sich zwar nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und der Wohnung des Klägers ereignet; das Befahren der Kreisstraße K 1 sei indessen Teil einer Abweichung von diesem unmittelbaren Weg gewesen, die über D. ebenfalls zu seiner Wohnung hätte führen sollen. Dieser Umweg habe dazu gedient, die Schwiegermutter zur Betreuung der Kinder mitzunehmen, die auch wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und seiner Ehefrau von der Großmutter betreut worden seien. Es stehe außer Zweifel, dass von den drei Kindern jedenfalls das Dreijährige der Betreuung bedurft habe. Der Umweg habe zur Überzeugung des Senats auch dazu gedient, die Kinder fremder Obhut anzuvertrauen. Der Begriff der "fremden Obhut" erfasse dem Wortsinn nach jede Beaufsichtigung durch andere Personen als durch die zur Personensorge verpflichteten, jedoch aus Gründen ihrer oder des Partners beruflichen Tätigkeit verhinderten Eltern bzw die von diesen regelmäßig mit der Beaufsichtigung betrauten haushaltsangehörigen Erwachsenen. Die demgegenüber von der Beklagten vertretene Auffassung, nach der fremde Obhut lediglich durch ein Verbringen der Kinder an einen außerhalb der elterlichen Wohnung gelegenen Ort hergestellt werden könne, finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII. Danach sei allein entscheidend, ob der Versicherte von dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort seiner versicherten Tätigkeit deshalb abgewichen sei, um die berufsbedingt erforderliche Fremdbetreuung seiner Kinder - in seiner Wohnung oder an einem außerhalb gelegenen Ort - sicherzustellen. Bei einer auf Fälle auswärtiger Unterbringung der Kinder beschränkten Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII ergäbe sich für den Senat die ernstliche Möglichkeit eines Verstoßes der Vorschrift gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG), da eine Anknüpfung des Versicherungsschutzes an den Ort der Betreuung keinen hinreichenden materiellen Grund für die hiermit verbundene differenzierende Behandlung ergäbe.

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII. Zwar sei der dort gebrauchte Begriff "fremder Obhut anzuvertrauen" an sich ortsneutral, jedoch dränge sich hier wegen der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine enge Auslegung auf. Die amtliche Begründung sowohl zu der Vorgängervorschrift des § 550 Abs 2 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als auch zu § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII lieferten überzeugende Gründe dafür, dass sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die zur Unterbringung iS eines Wegbringens oder Abholens der betreuungsbedürftigen Kinder unternommenen Wege erstrecke. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe auf das Merkmal des "Verbringens des Kindes" und darauf, dass nicht daran gedacht gewesen sei, alle mit der Anvertrauung eines Kindes in fremde Obhut auch nur mittelbar zusammenhängenden Handlungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, abgestellt.

Durch § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII solle der Unfallversicherungsschutz auf Wege ausgedehnt werden, die Arbeitnehmer wegen der Betreuung kleiner Kinder, die diese Wege selbst noch nicht bewerkstelligen könnten, zurücklegten. Durch diese zwingende Begleitung bedingte Umwege sollten versichert sein. Bei der Abholung einer Betreuungsperson, die sich selbständig im Straßenverkehr bewegen könne, sei eine solche die Begleitung erfordernde Schutzbedürftigkeit nicht gegeben. Deshalb verstoße diese Auslegung auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG. Da der Umweg zur Abholung der Schwiegermutter mithin letztlich aus privaten Gründen eingeschlagen worden sei, habe für den Kläger dabei kein Unfallversicherungsschutz bestanden. Im Übrigen habe das LSG auch nicht ermittelt, ob überhaupt eine Betreuungsbedarf bestanden habe, was bei zwei schulpflichtigen Kindern und der Möglichkeit einer Kindergartenbetreuung des dreijährigen Kindes möglicherweise nicht der Fall gewesen sei.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2003 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 3. Januar 2001 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für die abschließende Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nicht aus.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden (versicherten) Tätigkeit. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erstreckt diesen Schutz auch auf das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser Tätigkeit dem Erreichen der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw - wie hier - zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 16, jeweils mwN).

Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) des LSG befand sich der Kläger zwar auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte in K. zu seiner Wohnung in S. , und seine Handlungstendenz war auch auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet. Der Verkehrsunfall ereignete sich allerdings nicht auf dem kürzesten Weg zwischen Ausgangs- und Endpunkt, sondern auf einem mindestens 28 km längeren Weg. Zwar muss der unmittelbare Weg iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht immer mit dem kürzesten zusammen fallen; als unmittelbarer Weg ist vielmehr auch ein längerer Weg anzusehen, der eingeschlagen wird, etwa um eine verkehrstechnisch schlechte Wegstrecke zu umgehen oder eine weniger verkehrsreiche oder schneller befahrbare Straße zu benutzen (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 7 mwN). Hierfür findet sich kein Anhaltspunkt; alleiniger Zweck des erheblichen - nicht nur geringfügigen und damit noch versicherten (dazu BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 9 mwN) - Umweges war die - grundsätzlich dem privaten Bereich angehörende - Abholung der Schwiegermutter. Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII scheidet damit aus.

Entgegen der Ansicht des LSG bestand für den Kläger auf diesem Umweg auch kein Unfallversicherungsschutz gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII. Danach ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Durch diese Vorschrift werden bestimmte - vom Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII nicht erfasste - Um- oder Abwege (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 45) in den Versicherungsschutz einbezogen. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür insoweit vor, als es nach den bindenden Feststellungen des LSG um Kinder des Versicherten geht, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben und beide Elternteile an einer Beaufsichtigung der Kinder zur fraglichen Zeit aus beruflichen Gründen - Dienstzeit der Mutter und Ruhebedürfnis des Klägers nach der Nachtschicht (dazu BSG SozR 2200 § 550 Nr 72) - verhindert waren. Ob als Voraussetzung dafür, dass die "fremde Obhut", also die Beaufsichtigung durch nicht dem Haushalt angehörende Personen (vgl Kater/Leube, SGB VII, § 8 RdNr 209, 210; Ricke in KassKomm, SGB VII, § 8 RdNr 223c), "wegen" der beruflichen Tätigkeit des Versicherten oder seines Ehegatten erfolgte, neben der beruflich bedingten Verhinderung der Eltern an der Betreuung der Kinder auch die Gebotenheit der fremden Obhut überhaupt zu fordern ist und hier gegeben war, kann dahingestellt bleiben.

Denn der Kläger hat den zum Unfall führenden Umweg nicht unternommen, um die Kinder "fremder Obhut anzuvertrauen". Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er die Kinder selbst durch die Mitnahme auf die unfallbringende Fahrt in die fremde Obhut hätte verbringen wollen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, worauf zuvor schon das SG in seinem Gerichtsbescheid hingewiesen hat. Unter "Anvertrauen" kann in diesem Zusammenhang nur eine aktive Handlung, die sich auf die Kinder als Objekt bezieht, verstanden werden; es geht darum, die Kinder der Beaufsichtigung durch den Dritten zuzuführen. Der enge Zusammenhang mit dem "abweichenden Weg" lässt klar erkennen, dass dies unmittelbar räumlich - durch Zurücklegung dieses Weges - und zeitgleich, nicht lediglich mittelbar durch irgendeine diesem Ziel förderliche sonstige Maßnahme, geschehen soll.

Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist die Grundlage jeder Auslegung; ist der Wortlaut eindeutig und nach ihm sprachlich und begrifflich das klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr 4 mwN). Dass die hier dargelegte Auslegung nach dem Wortsinn auch den Intentionen des historischen Gesetzgebers entspricht, folgt aus den Gesetzesmaterialien. Der Unfallversicherungsschutz für Berufstätige, die ein Kind während ihrer Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen und den hierzu notwendigen Weg mit dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte verbinden, ist erstmals durch § 2 Nr 1 des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) in § 550 Satz 2 RVO gesetzlich normiert worden. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz wird dazu ausgeführt, mehr und mehr sei die Wirtschaft auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen, die nur berufstätig sein könnten, wenn ihre Kinder während der Arbeitszeit versorgt seien; man könne deshalb davon ausgehen, dass stets ein betriebliches Interesse an der Unterbringung der Kinder bestehe. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit werde unterstellt, wenn der Vater oder die Mutter das Kind in Verbindung mit dem Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit fortbringe oder es auf dem Rückweg abhole (BT-Drucks VI/1333 S 5 zu § 2 Nr 1). Daraus ist klar zu entnehmen, dass dem Gesetzesbeschluss die Absicht des Gesetzgebers zugrunde lag, die genannten Abweichungen vom unmittelbaren Arbeitsweg zur Beförderung des Kindes unter Unfallversicherungsschutz zu stellen, was - wie oben dargelegt - auch im Wortlaut zum Ausdruck gekommen ist. In dieser Weise ist die Regelung, die zwischenzeitlich durch § 15 des 17. Rentenanpassungsgesetzes vom 1. April 1974 (BGBl I 821) als § 550 Abs 2 Nr 1 redaktionell etwas anders gefasst wurde, auch von Rechtsprechung und Literatur verstanden worden; stets ist nur die Rede davon, dass das Kind zur fremden Obhut gebracht oder von dort abgeholt wird (stellvertretend BSGE 43, 72, 74 = SozR 2200 § 550 Nr 23 S 50 und BSG SozR 2200 § 550 Nr 9, 72; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 RVO Nr 17a mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 486x f; Schulin in HS-UV, § 33 RdNr 101; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl, § 8 RdNr 189, 198). Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. März 1986 (- 2 RU 7/85 - = SozR 2200 § 550 Nr 72) angemerkt, in der oben angeführten Gesetzesbegründung werde insoweit erkennbar nur auf den Regelfall abgestellt; dies bezieht sich indes nicht auf die Frage, ob auch ein Weg zur Beförderung einer Obhutsperson unter den Unfallversicherungsschutz fallen könnte, sondern lediglich darauf, ob auch der Sachverhalt vom Unfallversicherungsschutz erfasst wird, dass während der arbeitsfreien Zeit des Versicherten wegen dessen und seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraute Kinder von diesem auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit abgeholt werden, damit sie der an der gemeinsamen Arbeitsstätte tätige Ehegatte nach Beendigung seiner Arbeitszeit nach Hause bringt. Auch insoweit wird lediglich eine Variante des Verbringens der Kinder in die Obhut bzw der Abholung aus dieser dem Anwendungsbereich der Norm unterstellt. Umgekehrt hat der Senat klar zum Ausdruck gebracht, der Wortlaut des § 550 Abs 2 Nr 1 RVO und seine systematische Stellung ließen erkennen, dass nicht daran gedacht gewesen sei, alle mit der Anvertrauung eines Kindes in fremde Obhut zusammenhängenden Verrichtungen der Eltern dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen (vgl BSGE 43, 72, 73 = SozR 2200 § 550 Nr 23 S 49).

Die Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes nach § 550 Abs 2 Nr 1 RVO wurde als § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a in das SGB VII übernommen. Die neue Regelung ist inhaltsgleich mit der Vorgängervorschrift und weicht auch im Wortlaut lediglich unwesentlich davon ab. Da sie nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs dem geltenden Recht, also dem der RVO, entsprechen soll (BT-Drucks 13/2204, S 77 zu § 8 Abs 2), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung unverändert mit dem dargelegten Inhalt in das SGB VII übernehmen wollte. Die zum bisherigen Recht von Rechtsprechung und Literatur hierzu entwickelten Grundsätze sind daher auch zur Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII heranzuziehen. Dies wird auch - soweit ersichtlich - in der Kommentarliteratur zum SGB VII (zT unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der Regelung seit 1971) zumindest konkludent einhellig vertreten (s etwa Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 8 RdNr 256, 261; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Aufl, § 8 RdNr 518, 523; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 254; Kater/Leube, SGB VII, § 8 RdNr 205; Ricke in KassKomm, SGB VII, RdNr 222, 223).

Da im vorliegenden Fall nicht die Kinder in fremde Obhut gebracht oder von dort abgeholt werden sollten, sondern die Schwiegermutter des Klägers als Obhutsperson zu den Kindern gebracht werden sollte, eine solche Fallgestaltung aber nach alledem nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII unter Unfallversicherungsschutz steht, war der Kläger bei seinem Unfall auch nach dieser Vorschrift nicht gegen Arbeitsunfall versichert.

Eine analoge Anwendung oder eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII, nach der auch die hier gegebene Fallgestaltung unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fiele, ist nicht angezeigt. Einer Analogie steht einmal entgegen, dass insoweit keine Gesetzeslücke zu erkennen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Gerichte zur Ausfüllung einer solchen Lücke nur dort berufen, wo das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, und wo das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (stellvertretend BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3 mwN). Die analoge Anwendung des Gesetzes auf von ihm nicht umfasste Sachverhalte ist dann geboten, wenn auch der nicht geregelte Fall nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage hätte einbezogen werden müssen; denn dieses Gebot beruht letztlich auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (BSG aaO mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist zunächst nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz für Abweichungen vom unmittelbaren Weg für den Transport von Obhutspersonen bewusst offen gelassen hat, da hierfür den Materialien keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind und auch sonst kein Grund für eine solche Verhaltensweise ersichtlich ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber des SGB VII diese Frage unbeabsichtigt nicht berücksichtigt hat. Nach den Materialien wollte er auch hinsichtlich der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII ausdrücklich eine dem geltenden Recht (der RVO) entsprechende Regelung treffen und damit an seine früheren Erwägungen anknüpfen, die der Einführung der Vorgängervorschrift zugrunde lagen und in denen deutlich der begrenzte Anwendungsbereich der Norm dargestellt ist. Da diese seit 1971 bestehende Regelung auch bis dahin offensichtlich nicht in der vom Kläger gewünschten Weise als erweiterungsbedürftig angesehen worden war, bestand für den Gesetzgeber kein Anlass, sich mit der Möglichkeit einer entsprechenden Neuregelung zu beschäftigen, die dann lediglich aus Versehen unterblieben wäre.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der hier in Frage stehende nicht ausdrücklich geregelte Fall nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage in den Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII hätte einbezogen werden müssen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Unfallversicherungsschutz durch diese Vorschrift auf Umwege ausgedehnt wird, die Beschäftigte mit ihren beaufsichtigungsbedürftigen, also noch sehr jungen Kindern zurücklegen, die sich typischerweise allein noch nicht sicher im heutigen Straßenverkehr bewegen können und so zur selbständigen Zurücklegung dieser Wege nicht in der Lage sind, so dass diese Begleitung - ggf verbunden mit dem Transport in einem Fahrzeug - zur Erreichung des erstrebten Zweckes - Verbringung in die fremde Obhut oder Abholung daraus - zwingend erforderlich ist. Eine Person, welche die Obhut über solche Kinder auszuüben imstande ist, wird hingegen typischerweise in der Lage sein, sich allein sicher im Verkehr zu bewegen, so dass hier eine Begleitung bzw ein Transport durch den Versicherten auf dessen Arbeitsweg - anders als bei den zu beaufsichtigenden Kindern - in aller Regel nicht erforderlich sein wird, um den Zweck - Erreichen der Wohnung der Kinder zu deren Beaufsichtigung - zu bewirken. Insoweit unterscheiden sich mithin die Interessenlagen so erheblich, dass eine analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII auf die nicht durch Gesetz in den Unfallversicherungsschutz einbezogenen Umwege zum Transport von Obhutspersonen unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung nicht geboten erscheint.

Die Regelung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII ist - auch in der hier vertretenen Auslegung - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, auf den sich der Kläger beruft und den das LSG bei der hier vertretenen Auslegung der Vorschrift in Erwägung zieht, nicht zu erkennen. Ein solcher Verstoß ist nach der sog "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 348, 357; 76, 256, 329 f; 105, 73, 110 f). Der Kläger behauptet eine - ihn benachteiligende - Ungleichbehandlung gegenüber Personen, welche die Kinder nicht - wie er - in der eigenen Wohnung betreuen lassen und dazu die Obhutsperson durch einen Umweg vom unmittelbaren Arbeitsweg zu ihrer Wohnung bringen, sondern die ihre Kinder in fremde Obhut außerhalb ihrer eigenen Wohnung durch einen Umweg vom unmittelbaren Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit bringen; der Ort der Betreuung sei kein hinreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes. Dabei übersieht er indes den wesentlichen Unterschied zwischen seiner und der dieser gegenüber gestellten Gruppe von Normadressaten, der die Erforderlichkeit des Transportes der Personen - hier der Kinder, dort der Obhutspersonen - betrifft und bereits bei der Frage einer analogen Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VII dargelegt wurde, dass nämlich zu betreuende Kinder typischerweise Wege im allgemeinen Straßenverkehr nicht allein zurücklegen können, während Obhutspersonen für solche Kinder typischerweise dazu in der Lage sind. Eine derartige am tatsächlich typischen Fall orientierte gesetzliche Regelung ist sachgerecht und realitätsnah und daher im Rahmen der grundlegenden Freiheit des Gesetzgebers zu generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen zulässig (vgl BVerfGE 21, 12, 27 f; 72, 302, 329; 87, 234, 255; 89, 15, 24). Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede der typischen Fallgestaltungen erscheint die unterschiedliche Behandlung der Gruppen auch hinsichtlich des mit der Regelung zu erreichenden Zweckes nicht ungerechtfertigt. Anknüpfungspunkt für die Zubilligung von Unfallversicherungsschutz ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Ort der Betreuung, sondern letztlich die (typische) Eigenart der durch den Versicherten auf dem Umweg transportierten Person.

Allerdings besteht noch die Möglichkeit, dass der Kläger bei seinem Verkehrsunfall am 25. Oktober 1999 unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII unter Unfallversicherungsschutz stand. Dies kann der Senat indes nicht abschließend entscheiden, weil insoweit tatsächliche Feststellungen fehlen, die das Revisionsgericht nicht selbst treffen kann (§ 163 SGG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ist versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen. Der Kläger befand sich nach den Feststellungen des LSG auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit nach Hause und war von dem unmittelbaren Weg abgewichen, um die Schwiegermutter abzuholen; beide wollten gemeinsam das Fahrzeug des Klägers benutzen, also eine Fahrgemeinschaft bilden. Gründe, warum bestimmte Verwandte oder andere Personen aus dem Kreis der anderen berufstätigen oder versicherten Personen iS des § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst b SGB VII ausgeschlossen sein sollten und mit diesen keine Fahrgemeinschaft bilden könnten, sind dem Gesetz oder seinen Materialien nicht zu entnehmen (vgl BSG Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 32/02 R - zur inhaltsgleichen <s BT-Drucks 13/2204 S 77 zu § 8 Abs 2> Vorgängervorschrift des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO). Auch ist es nicht erforderlich, dass die Mitfahrenden in demselben Betrieb oder wenigstens Unternehmen tätig sind oder dass sich die Versicherten oder Berufstätigen zu einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen haben (vgl Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 259, 260). Auch ein großer Abweg schließt bei der Fahrgemeinschaft den Versicherungsschutz nicht aus (vgl BSGE 54, 46, 49 = SozR 2200 § 550 Nr 51 zu § 550 Abs 2 Nr 2 RVO), so dass die hier gegebenen Entfernungsverhältnisse insoweit kein Hindernis für den Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Fahrgemeinschaft darstellen.

Die berufungsgerichtlichen Feststellungen reichen indes für die abschließende Beantwortung der Frage, ob die Schwiegermutter - wie erforderlich - Beschäftigte bzw Versicherte war und sich im Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg zum Ort ihrer Tätigkeit, der Wohnung des Klägers in S. , befand, nicht aus. Das LSG hat insoweit lediglich festgestellt, die Schwiegermutter habe die Kinder in der Wohnung des Klägers beaufsichtigen sollen. Ob sie dies aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses tun sollte - und damit gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz gestanden hätte -, ob sie möglicherweise wie eine Beschäftigte bei dem Kläger und bzw oder seiner Ehefrau tätig war (§ 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII) oder ob es sich bei ihrer Tätigkeit lediglich um (unversicherte) familienhafte Mithilfe handelte, ist daraus nicht ersichtlich (zu alledem ausführlich BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 37 mwN).

Das angefochtene Urteil war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird nunmehr die genannten fehlenden Feststellungen nachzuholen und unter Beachtung der hier festgelegten Grundsätze neu zu entscheiden haben.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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