Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: B 2 U 204/05 B
Rechtsgebiete: SGG, ZPO
Vorschriften:
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 | |
SGG § 160a Abs 2 S 3 | |
SGG § 202 | |
ZPO § 295 | |
ZPO § 556 |
Entscheidung wurde am 28.03.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 204/05 B
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Steege sowie die Richter Mütze und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 28. April 2005 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, IX, RdNr 177 ff mwN).
Diesen Anforderungen an die Begründung eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend Rechnung getragen. Er rügt zwar unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 B - (SozR 4-1750 § 407a Nr 1 = SGb 2004, 363 mit Anm Roller), das LSG habe seiner Entscheidung ein nach § 118 Abs 1 SGG iVm § 407a Abs 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unverwertbares Gutachten zugrunde gelegt, weil ihn der beauftragte orthopädische Sachverständige Dr. K nicht untersucht habe, sondern der Oberarzt Dr. H ; er habe Dr. K überhaupt nicht zu Gesicht bekommen. Dies habe er auch mit Schriftsatz vom 7. Juli 2004 an das LSG ausdrücklich gerügt. Der im Verfahren vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger hat jedoch versäumt darzulegen, warum hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels eine Heilung nicht eingetreten sei.
Die Vorschriften der ZPO über die Rüge von Verfahrensmängeln der Berufungsinstanz im Revisionsverfahren und die Heilung von Verfahrensmängeln (§§ 556, 295 ZPO) sind nach § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 61 mwN). Gemäß § 556 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschriften in der Revisionsinstanz - und demgemäß auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht mehr gerügt werden, wenn das Rügerecht nach § 295 ZPO verloren gegangen ist. Dies ist gemäß § 295 ZPO ua dann geschehen, wenn in der auf den Verfahrensmangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung, in welcher der betreffende Beteiligte vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist, obgleich er bekannt war oder bekannt sein musste.
Der Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrens- und Formvorschriften, wenn diese nicht in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, nach § 295 ZPO soll ähnlich wie das Erfordernis, dass das Übergehen eines Beweisantrags nur dann ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 20, 31 sowie Bundesverfassungsgericht <BVerfG> SozR 3-1500 § 160 Nr 6; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 130), nach seinem Sinn und Zweck dem LSG gegenüber eine Warnfunktion erfüllen, indem das LSG klar darauf hingewiesen wird, dass der Beteiligte die Verletzung bestimmter Verfahrensvorschriften rügt, und dem LSG Gelegenheit gegeben wird, die entsprechenden Mängel ggf zu beheben. Diese Warnfunktion der Antragstellung mit der Folge der Heilung, wenn kein Antrag gestellt wird, wird nicht erfüllt, wenn eine in einem früheren Verfahrensstadium schriftsätzlich erhobene Rüge in der nächsten mündlichen Verhandlung nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird (ebenso zum Zivilprozess: Hartmann in Baumbach ua, ZPO, 64. Aufl 2006, § 295 RdNr 8). Von dieser auf den Anwaltsprozess zugeschnittenen Regelung ist bei nicht rechtskundigen Beteiligten eine Ausnahme zu machen, weil das Gericht grundsätzlich auf eine angemessene und sachdienliche Antragstellung hinzuwirken hat (§ 112 Abs 2 Satz 2 SGG) und nicht rechtskundige Beteiligte durch eine Regelung wie § 295 ZPO, die zu einem Verlust des Rügerechts führt, überrascht sein können (vgl BSG vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1 = SGb 2004, 363 mit zustimmender Anm von Roller; ebenso zum Zivilprozess: Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl 2005, § 295 RdNr 9 mwN).
Dass der Kläger den behaupteten, ihm bekannten Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 28. April 2005, in der er durch seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten war, gerügt habe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine frühere schriftsätzliche Rüge steht der Heilung des Verfahrensmangels aus den dargestellten Gründen nicht entgegen.
Aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des BSG vom 18. September 2003 - B 9 VU 2/03 B - (SozR 4-1750 § 407a Nr 1 = SGb 2004, 363) folgt nichts Anderes, weil der Kläger in jenem Verfahren vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten war.
Die Beschwerde des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.