Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.08.1998
Aktenzeichen: B 2 U 29/97 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 550 Abs 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 29/97 R

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 11. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Klüglein und Mütze sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und Faupel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. Juni 1996 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 7. Januar 1995 zu entschädigen; umstritten ist insbesondere, ob sie beim Auftanken des für den Weg von und zu ihrer Arbeitsstätte benutzten Pkw unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Die Klägerin ist in D. als Oberkellnerin beschäftigt und wohnt in H. . Am Samstag, dem 7. Januar 1995, legte sie den 130 km langen Heimweg wie gewohnt mit ihrem Pkw zurück. Nach Verlassen der Autobahn suchte sie gegen 19.00 Uhr eine unmittelbar an ihrem üblichen Weg von der Arbeit gelegene Tankstelle auf, um ihr Kraftfahrzeug, das bereits mit dem Reservekraftstoff fuhr, aufzutanken. Auf dem Tankstellengelände rutschte sie aus und zog sich eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks zu. In ihrer Unfallanzeige gab ihre Arbeitgeberin an, die Klägerin habe am nächsten Morgen wieder Dienst gehabt und deshalb noch am selben Abend tanken müssen, "da sonst der Sprit für die nächste Fahrt zur Arbeit nicht gereicht hätte".

Die Beklagte lehnte die Entschädigung des Unfalls vom 7. Januar 1995 ab, da das Tanken als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe und ein Ausnahmefall nicht gegeben sei, weil das Nachtanken nicht unerwartet erforderlich geworden sei (Bescheid vom 2. Mai 1995 idF des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 1995).

Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung des Unfalls vom 7. Januar 1995 als Arbeitsunfall "Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu gewähren (Urteil vom 11. Juni 1996), weil das Tanken hier im Hinblick auf die gesamten Umstände ausnahmsweise unter Versicherungsschutz gestanden habe.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13. Mai 1997). Das Aufsuchen der Tankstelle habe den Versicherungsschutz, unter dem die Klägerin auf ihrem Heimweg gestanden habe, nicht unterbrochen. Zwar gehöre das Auftanken eines für den Arbeitsweg benötigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu den dem privaten Bereich zuzurechnenden Vorbereitungen und sei damit unversichert. Allerdings sei in Abweichung von diesem Grundsatz Versicherungsschutz anzunehmen, wenn das Auftanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig werde, um den restlichen Weg zurücklegen zu können. Danach lasse sich ein enger sachlicher Zusammenhang des Tankens der Klägerin mit der Zurücklegung ihres Weges von und zur Arbeitsstätte nicht verneinen. Zwar habe es sich strenggenommen nicht um einen unerwartet erforderlich werdenden, sondern um einen geplanten Tankstop gehandelt, weil der Klägerin angesichts der arbeitstäglich anfallenden Fahrtstrecke bekannt gewesen sei, in welchen Abständen sie den Tank ihres Pkw habe nachfüllen müssen; auch sei ihre Handlungstendenz nicht in erster Linie darauf gerichtet gewesen, am Unfalltag noch ihre Wohnung zu erreichen. Die innere Verknüpfung mit der versicherten Beschäftigung ergebe sich jedoch aus den weiteren besonderen Umständen. Mit dem Nachtanken habe die Klägerin vornehmlich das Risiko ausschalten wollen, am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeitsstätte vor der Autobahn keine dienstbereite Tankstelle anzutreffen und so unterwegs "liegenzubleiben". Im Hinblick auf diese wegen ihres Dienstbeginns um 9.30 Uhr, der Öffnungszeit der Tankstelle um 8.00 Uhr und des nahezu leergefahrenen Tanks objektiv bestehende konkrete Gefahr habe es vernünftigem und sachgemäßem Verhalten entsprochen, noch auf der Rückfahrt des Vortages die unmittelbar an der Autobahn gelegene Tankstelle aufzusuchen und den Tank aufzufüllen. Die Betriebsbezogenheit des Tankens werde auch dadurch unterstützt, daß die Klägerin nicht vorgehabt habe, den Pkw am Unfalltag noch privat zu nutzen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Zwar erkenne das LSG, daß hier die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgestellten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt seien. Zu Unrecht nehme es gleichwohl in Anlehnung an die Entscheidung des BSG vom 24. Januar 1995 - 8 RKnU 1/94 - (= SozR 3-2200 § 548 Nr 23) das Vorliegen eines inneren Zusammenhangs an, weil sich der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich von dem des vorliegenden Rechtsstreits unterscheide.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1997 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. Juni 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, ein auch nur ansatzweise und theoretisch denkbarer eigenwirtschaftlicher Aspekt des hier in Rede stehenden Tankens fehle völlig. Die Gesamtumstände rechtfertigten es vielmehr, den Unfallversicherungsschutz wegen jedweden Fehlens betriebsfremder Umstände zu bejahen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Vorinstanzen keinen Anspruch, wegen des Unfallereignisses vom 7. Januar 1995 aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt zu werden.

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da sich der Unfall vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes <UVEG>, § 212 SGB VII).

Nach § 550 Abs 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung ist, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges der Aufnahme der versicherten Tätigkeit bzw nach Beendigung dieser Tätigkeit der Erreichung der Wohnung oder eines dritten Ortes dient. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit bzw wie hier zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte gehört (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 1 und 14). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 4 und 16, jeweils mwN). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn 4 und 16, jeweils mwN).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte die Klägerin auf ihrem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause die unmittelbar an der - zu ihrer gewöhnlichen Strecke gehörenden - Straße gelegene Tankstelle zum Auftanken ihres Pkw angesteuert und war auf dem Tankstellengelände zu Fall gekommen. Während einer privaten Verrichtungen dienenden Unterbrechung des Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung lediglich als nur geringfügig anzusehen ist (s ua BSGE 20, 219, 221 = SozR Nr 49 zu § 543 aF RVO; BSG SozR 2200 § 550 Nr 44; SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, § 8 RdNr 54). Zwar ist der Versicherte auf dem Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit in der Regel im gesamten Bereich des öffentlichen Verkehrsraums geschützt; die Unterbrechung beginnt aber dann, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hat, wobei es keinen Unterschied macht, ob er den Weg zu Fuß oder mit Hilfe eines Verkehrsmittels zurücklegt (vgl BSGE 20, 219, 221/222 = SozR Nr 49 zu § 543 aF RVO; 49, 16, 18 = SozR 2200 § 550 Nr 41; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 14 mwN).

Die Klägerin war auf diese Weise lediglich bis zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums durch Erreichen des Tankstellengeländes unfallversichert und stand mithin im Zeitpunkt des Unfalls insoweit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Tankaufenthalt handelte es sich nicht um eine lediglich geringfügige Unterbrechung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit. Das Aufsuchen einer Tankstelle zum Betanken des für die Fahrt benutzten Kraftfahrzeugs stellt eine deutliche Zäsur innerhalb dieses Weges dar, die erheblich über die Erledigung eines privaten Geschäfts wie etwa die Besorgung von Zigaretten aus einem an der Straße aufgestellten Automaten, die der Senat als Beispiel für das Vorliegen einer solchen geringfügigen Unterbrechung genannt hat (BSG SozR Nr 28 zu § 543 RVO aF), hinausgeht, auch wenn die Tankstelle unmittelbar an dem Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit liegt (aA Lauterbach-Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 8 RdNr 434). Dieses Geschäft kann nicht "im Vorbeigehen" im öffentlichen Verkehrsraum (s Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 54) erledigt werden, vielmehr muß ein von diesem abgegrenztes Tankstellengelände betreten bzw befahren werden; nach der Rechtsprechung des Senats reicht dies bereits aus, um die Unterbrechung des Weges in jedem Fall als wesentlich und nicht nur als geringfügig anzusehen (BSG SozR 2200 § 550 Nr 44). Im übrigen ist der Vorgang des Tankens insbesondere an den heute allgemein üblichen Selbstbedienungstankstellen auch weitaus aufwendiger als etwa das Ziehen von Zigaretten aus einem Automaten bzw deren Kauf an einem Kiosk (Abstellen des Fahrzeuges an der Zapfsäule, Aussteigen, Öffnen des Tankdeckels, Befüllen des Tanks mit der Zapfpistole, Beendigung des Tankvorgangs, Gang zur Kasse und Bezahlung, Wiedereinsteigen und Weiterfahrt), so daß es auch vom Umfang der dafür notwendigen Verrichtungen her nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei dem Auftanken des Pkw handelte es sich hier auch um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 550 RVO auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre (s ua BSGE 16, 77, 78 = SozR Nr 35 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 39). Eine andere rechtliche Beurteilung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR Nr 63 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr 39; BSG Urteil vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - = USK 84150). Als brauchbaren Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens hat es der Senat dabei angesehen, daß sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 2200 § 550 Nr 39; BSG Urteil vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - = USK 84150 mwN; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 212).

Die Tankanzeige im Pkw der Klägerin hatte sich zwar schon im roten Bereich befunden, jedoch war der Tankaufenthalt nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG nicht unerwartet erforderlich geworden, sondern von der Klägerin geplant. Der restliche Heimweg hätte nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen mit dem verbliebenen Tankinhalt zurückgelegt werden können, was auch der Klägerin bekannt war. Ihre Handlungstendenz war demgemäß auch auf die Besorgung von Kraftstoff für den Weg zum Ort der Tätigkeit am nächsten Tag gerichtet. Wenn der mitgeführte Treibstoffvorrat zwar zur Neige geht, aber nach Kenntnis des Beschäftigten noch ausreicht, um den Endpunkt des Weges nach oder von der Arbeitsstätte zu erreichen, kann das Nachtanken aber regelmäßig nicht als betriebsbezogen angesehen werden (vgl BSG Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - teilweise veröffentlicht in BB 1964, 684). Damit bestand jedenfalls zwischen dem Tanken und dem Zurücklegen des weiteren Heimwegs, der nach den eigenen Angaben der Klägerin nur noch zwei Minuten gedauert hätte, kein innerer Zusammenhang.

Dies gilt auch für das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs mit der Zurücklegung des Weges zur Arbeitsstätte am folgenden (Sonn-)Tag. Es mag zwar - wie es das LSG sieht - vernünftigem und sachgemäßem Verhalten entsprochen haben, bereits auf der Rückfahrt des Vortages von der Arbeitsstätte die unmittelbar am Weg gelegene Tankstelle aufzusuchen und den Tank aufzufüllen, um nicht am nächsten Morgen Gefahr zu laufen, keine dienstbereite Tankstelle anzutreffen und so das Fahrtziel nicht rechtzeitig zu erreichen. Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um dem Tankaufenthalt die Eigenschaft einer die Aufnahme der Betriebsarbeit vorbereitenden und daher unversicherten Tätigkeit zu nehmen. Das Tanken wurde zwar bei Gelegenheit des Heimwegs vorgenommen, war aber konkret zur Zurücklegung des Weges zur Arbeit am nächsten Tag nicht unbedingt zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort erforderlich, sondern hätte ebensogut während der Freizeit der Klägerin zwischen Rückkehr und Beginn der Fahrt zur Arbeit am nächsten Tag erledigt werden können. Es ist nicht festgestellt, widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen, daß in diesem Zeitraum keine Gelegenheit mehr bestanden hätte, Kraftstoff an dieser oder einer anderen Tankstelle in der Großstadt H. nachzutanken und so die Arbeitsstätte auch am Sonntag ohne die befürchtete Gefahr, wegen Kraftstoffmangels unterwegs "liegenzubleiben", zu erreichen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Versicherte insoweit über mehrere Auswahlmöglichkeiten verfügte, um nachzutanken, insoweit also nicht zeitlich und örtlich auf die konkret von ihr aufgesuchte Tankstelle angewiesen war. Diese auch sonst typischerweise anzutreffende Situation rechtfertigt aber gerade die grundsätzliche Ablehnung der Gewährung von Unfallversicherungsschutz beim Betanken des für die Fahrt zur Arbeitsstätte genutzten Kraftfahrzeugs (vgl BSG Urteil vom 30. Januar 1970 - 2 RU 198/67 - = SozEntsch BSG IV § 550 Nr 32 <nur Leitsatz>).

Dem steht die vom LSG herangezogene Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 24. Januar 1995 (= SozR 3-2200 § 548 Nr 23) nicht entgegen, weil ihr ein wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrundeliegt, der eine andere rechtliche Beurteilung verlangt. Die vom 8. Senat entschiedene Sache betrifft den Unfall eines Versicherten, dem von seinem Arbeitgeber während der planmäßigen Spätschicht mitgeteilt wurde, er solle am Folgetage entgegen dem bisherigen Plan in der Frühschicht (Beginn 6.00 Uhr) arbeiten. Er versuchte nach Arbeitsschluß, den Tank seines Pkw aufzufüllen, weil die Nadel der Tankanzeige bereits einige Zeit im roten Bereich stand, und verunglückte beim Versuch, eine Nachttankstelle aufzusuchen. Der 8. Senat hat die zusprechende Berufungsentscheidung bestätigt, weil der privatwirtschaftliche Aspekt des Tankens durch die ausschließlich im Interesse des Betriebes liegende unerwartete Einteilung in eine andere Schicht bei der Fahrt zum Nachtanken in den Hintergrund getreten sei. Die wesentlichen Umstände, die in diesem (Ausnahme-)Fall zur Annahme von Versicherungsschutz geführt haben, sind in der dem Senat vorliegenden Sache nicht gegeben. Die Einteilung zum (für einen Sonntag) frühen Arbeitsbeginn war für die Klägerin nicht unerwartet, sondern planmäßig erfolgt. Für das Nachtanken stand der Klägerin auch nicht nur die vom 8. Senat als zum Tanken üblicherweise nicht geeignet angesehene Nachtzeit zwischen Spät- und Frühschicht, sondern ein wesentlich längerer Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen sich in städtisch strukturierten Gebieten erfahrungsgemäß viele Tankgelegenheiten bieten.

Auf die Revision der Beklagten waren daher die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

Zurück