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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: B 2 U 29/98 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 725 Abs 2 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 30. Juni 1999

Az: B 2 U 29/98 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Kreuzstraße 45, 40210 Düsseldorf,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Klüglein und Mütze sowie die ehrenamtlichen Richter Brüning und Lasar

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin aus Anlaß der Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 Beitragszuschläge erheben darf.

In der Fertigungsanlage der Klägerin löste sich am 14. Mai 1988 explosionsartig der Dekkel einer Drucksinteranlage, wodurch zwei Mitarbeiter getötet wurden und drei weitere Verletzungen erlitten. Die Drucksinteranlage war im Jahre 1987 von den Herstellern (P. V. W. GmbH, B. H. GmbH W. ) der Klägerin geliefert worden. Ausweislich des Auftrags der Klägerin an die Firma B. vom 2. Mai 1985 nebst Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1984 sollte die Gewähr für die Funktion der Anlage als Drucksinterofen mit Entwachsungseinrichtung von der Herstellerfirma und der Klägerin gemeinsam getragen werden. Die Klägerin verpflichtete sich, die mit der Anlage gewonnenen Erkenntnisse in bezug auf Konstruktion, Auslegung und Betrieb von Drucksinteranlagen der Herstellerin zur Verfügung zu stellen. Die Firma P. verpflichtete sich im Gegenzug, bei Angeboten von Drucksinteranlagen an andere Kunden 2,5 % Provision für die Klägerin einzuschließen.

Die Hersteller der Anlage leisteten zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche aus dem Betriebsunfall Zahlungen in Höhe von 200.000,00 DM an die Beklagte. Die Firma B. glich aufgrund einer vergleichsweisen Regelung Ansprüche der Klägerin aus dem Explosionsschaden mit einem Betrag von 8,6 Millionen DM aus.

Zur Verursachung des Explosionsschadens wurden mehrere Gutachten eingeholt, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten.

Die Beklagte forderte unter Berücksichtigung der aus den Arbeitsunfällen vom 14. Mai 1988 resultierenden Punktebelastung für die Umlageberechnung mit bindend gewordenem Umlagebescheid vom 22. Mai 1989 einen Zuschlag von 183.483,13 DM für das Jahr 1988. Außerdem machte sie mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 eine Nachbelastung wegen eines der Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 mit 112 Punkten geltend.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, die mit Bescheid vom 22. Mai 1989 erfolgte Umlageberechnung für das Jahr 1988 gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, weil der Nachweis, daß die Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen der Klägerin gehörender Personen eingetreten seien, nicht erbracht worden sei (Bescheid vom 26. Juli 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996).

Das Sozialgericht Duisburg (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Umlagebescheid vom 22. Mai 1989, soweit ein Zuschlag von 183.439,20 DM gefordert werde, sowie den Nachbelastungsbescheid vom 10. Dezember 1992 zurückzunehmen (Urteil vom 27. Oktober 1997). Nach Auffassung des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten liege kein Mitverschulden des Bedienungspersonals der Klägerin vor. Es hätten allein Konstruktionsfehler und fehlerhafte Wartungsvorschriften die Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 verursacht.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. August 1998). Die Belastung der Klägerin mit Zuschlägen zum Grundbeitrag aus Anlaß der Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 sei nicht zu beanstanden. Die Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides vom 22. Mai 1989 komme nicht in Betracht, weil die Beiträge zu Recht von der Klägerin erhoben worden seien. Sie habe allein durch die Beschaffung und den Betrieb der Drucksinteranlage eine besondere Gefahrenlage für ihre Arbeitnehmer bewirkt, für die sie einschließlich etwaiger Konstruktions- und Herstellungsmängel im Rahmen der Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung einzustehen habe. Die Beklagte habe es auch zu Recht abgelehnt, die der Höhe nach unstreitige Nachbelastung im Rahmen der Umlageerhebung für das Jahr 1992 zu unterlassen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die unzutreffende Anwendung des § 27 Abs 1 der Satzung der Beklagten durch das LSG. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das LSG verstoße gegen den klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Die Auslegung widerspreche der gesetzgeberischen Absicht zu § 725 Abs 2 Satz 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der es den Berufsgenossenschaften im Rahmen eines erweiterten Gestaltungsspielraums gestatte, fremdverschuldete Unfälle von der Zuschlagsbemessung auszunehmen, wenn bei diesen ein Mitverschulden des Unternehmens auszuschließen sei. Das Berufungsgericht verkenne weiter, daß die Beklagte die ihr eingeräumten Entscheidungsalternativen in einem eindeutigen Sinne ausgenutzt und sich dafür entschieden habe, ausschließlich fremdverschuldete Unfälle beitragsfrei zu stellen. Die von der Beklagten und vom Berufungsgericht gewählte Interpretation des § 27 Abs 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten könne nicht mehr als restriktive Auslegung qualifiziert werden, sondern als inhaltliche Neubestimmung dieser Vorschrift. Sie führe zu einer völligen Aushöhlung der Bestimmung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts mit dem Charakter eines Überraschungsurteils verletze somit geltendes Satzungsrecht und die Rechte der Klägerin als Mitglied der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Oktober 1997 zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Ob bzw in welchem Umfang der Umlagebescheid der Beklagten für das Jahr 1988, soweit ein Zuschlag von 183.439,20 DM gefordert worden ist, und der Nachbelastungsbescheid für das Jahr 1992 iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht rechtmäßig und deshalb Beitragszuschläge zu Unrecht erhoben worden sind, vermag der Senat aufgrund der bisher vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden.

Die zu berücksichtigenden Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sind noch die der RVO, da sich das Streitverhältnis in einem Zeitraum ereignet hat, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 liegt (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes <UVEG>, § 212 SGB VII). Dies ergibt sich auch aus § 219 Abs 1 Satz 1 SGB VII, wonach die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel für die vor 1997 liegenden Haushaltsjahre weiter anzuwenden sind.

Die Regelung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X findet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich auch auf Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaften Anwendung (s ua Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 33/93 - = HVBG-Info 1994, 2174). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsaktes ua das Recht unrichtig angewandt worden ist, und soweit deshalb ua Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Ob die Beklagte die Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 als Arbeitsunfälle im Zuschlagsverfahren berücksichtigen durfte, richtet sich nach § 725 Abs 2 RVO. Nach dieser Vorschrift haben die Berufsgenossenschaften (den Unternehmern) unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Wegeunfälle (§ 550 RVO) bleiben dabei außer Ansatz. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Kosten der Arbeitsunfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Anstelle von Nachlässen oder zusätzlich zu den Nachlässen können nach der Wirksamkeit der Unfallverhütung festgestellte Prämien gewährt werden. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Berufskrankheiten sowie Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, ausnehmen. Mit dem Beitragsausgleichsverfahren innerhalb der Unternehmerschaft soll ein finanzieller Ausgleich für die gewünschte Intensivierung der Unfallverhütung in den einzelnen Unternehmen geschaffen werden (BSG SozR 3-2200 § 725 Nr 2 mwN).

Die Beklagte hat entsprechend dieser Ermächtigung in § 27 Abs 1 ihrer Satzung vom 16. Dezember 1977, gültig ab 1. Januar 1978, über Zuschläge bestimmt:

Vom Jahresbedarf (ohne den Ausgleichsanteil nach Art 3 UVNG) werden 70 vH nach Lohnsumme und Gefahrtarif auf die Unternehmer umgelegt (Grundbeitrag). 30 vH werden durch Zuschläge zum Grundbeitrag aufgebracht. Die Höhe der Zuschläge ist nach Zahl und Schwere der meldepflichtigen Arbeitsunfälle zu bemessen. Wegeunfälle, Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, bleiben außer Ansatz.

Diese Satzung der Beklagten ist revisibles Recht (§ 162 des Sozialgerichtsgesetzes), weil ihr Geltungsbereich (§ 4 der Satzung) sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (BSG SozR 2200 § 725 Nr 10 und SozR 3-2200 § 725 Nr 2). Die für die Auferlegung eines Beitragszuschlages maßgebliche Frage, ob die Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 durch ein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen, dh durch ein alleiniges Verschulden der P. V. W. GmbH und der B. H. GmbH W. als Hersteller der Drucksinteranlage eingetreten sind, kann entgegen der Ansicht des LSG nicht offenbleiben. Das LSG ist zwar ansatzweise zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 725 Abs 2 Satz 5 RVO iVm § 27 Abs 1 der Satzung der Beklagten nur Arbeitsunfälle bei der Zuschlagsbemessung außer Ansatz bleiben, die außerhalb des Einflußbereichs des Unternehmers durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen verursacht werden. Dieser Regelung liegt die gesetzgeberische Absicht zugrunde, mit der finanziellen Steuerung maßgeblich die Unfallverhütungsarbeit der Unternehmen zu beeinflussen (vgl Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 725 Anm 1a, 1b, 8 und 10). Die Vorschrift eröffnet konstruktive Möglichkeiten der Unfallverhütung, indem sie das finanzielle Interesse der Unternehmer an einer erfolgreichen Unfallverhütung weckt. Den Unternehmern wird die Möglichkeit geboten, die Höhe ihrer Beiträge positiv zu beeinflussen. Die Vorschrift will den Unternehmer mit Hilfe finanzieller Be- und Entlastung zu einer möglichst intensiven Unfallverhütung veranlassen. Wesentlicher Zweck der Regelung ist es, das unternehmerische Interesse an der Unfallverhütung zu stärken. Wegeunfälle sowie Arbeitsunfälle, die durch höhere Gewalt oder die infolge alleinigen Verschuldens nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt, weil sie dem Einfluß des Unternehmers entzogen sind, der durch die Regelung zur Unfallverhütung motiviert werden soll (Lauterbach/Watermann, aaO, Anm 16; KassKomm-Ricke, § 162 SGB VII RdNr 2 und 10; Brackmann/Burchardt, Handbuch der Unfallversicherung, SGB VII, 12. Aufl, § 162 RdNrn 13, 17). Zwar ereignen sich diese Unfälle örtlich im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Möglichkeiten, sie zu verhindern, hat er jedoch kaum. Ihre Anrechnung kann als unbillig empfunden und die Akzeptanz des Beitragsausgleichsverfahrens dadurch beeinträchtigt werden (Freischmidt in Hauck, SGB VII, § 162 RdNr 10). Das LSG hat aber keine Feststellungen getroffen, ob vorliegend der Ausnahmefall gegeben ist, daß die Arbeitsunfälle am 14. Mai 1988 durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten sind. Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung des LSG, daß dabei nicht Arbeitsunfälle erfaßt seien, die auf fehlerhaft konstruierte oder mangelhaft gefertigte Produktionsmittel und damit ein Verschulden des Herstellers bzw Lieferanten, zurückzuführen seien. Gerade auf diese Umstände zurückzuführende Arbeitsunfälle können Fälle alleinigen Verschuldens, die durch nicht zum Unternehmen gehörige Personen eintreten, darstellen.

Entgegen der Ansicht des LSG ist diesbezüglich der Wortlaut des § 725 Abs 2 RVO eindeutig. Es ergibt sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Norm, daß Arbeitsunfälle, die auf fehlerhaft konstruierte oder mangelhaft gefertigte Produktionsmittel und damit ein Verschulden des Herstellers bzw Lieferanten zurückzuführen sind, von der Ausnahmeregelung des § 725 Abs 2 RVO bzw des § 27 Abs 1 der Satzung der Beklagten nicht erfaßt sind. Soweit das LSG darauf verweist, daß die Unfallsicherheit eines Betriebes entscheidend davon abhänge, in welchem Umfang das Unternehmen sich um sie bemühe, betrifft dies die Ausgangslage des § 725 Abs 2 RVO, aber nicht den Ausnahmefall, daß ein Arbeitsunfall durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eingetreten ist. In diesem Falle hat der Unternehmer in der Regel keine Einflußmöglichkeit auf die Verhütung des Unfalls. Gleiches gilt für den Versuch des LSG, seine Entscheidung durch Bezugnahme auf Motive des Gesetzgebers (BT-Drucks IV/938 (neu), S 23; BT-Drucks 7/4951, S 8) zu stützen. Denn sie betreffen nur die normale Ausgangslage des § 725 RVO, nicht aber den Ausnahmetatbestand, daß der Arbeitsunfall durch alleiniges Verschulden unternehmensfremder Dritter eingetreten ist. Entsprechendes gilt, soweit das LSG auf die Gesetzesbegründung zur Rechtfertigung von Beitragszuschlägen auf die Gefahrenlage Bezug nimmt, die dadurch entstehe, daß der Unternehmer, der einen Betrieb eröffne oder unterhalte, technische Einrichtungen benötige, die mehr oder minder große Gefahren mit sich brächten. Für die Folgen aus diesen Gefahrenlagen müsse der Unternehmer einstehen. Damit begründet der Gesetzgeber, weshalb die Auferlegung eines Beitragszuschlages gerechtfertigt ist, um den Unternehmer zur Unfallverhütung zu motivieren. Nicht erfaßt werden davon die Ausnahmemöglichkeiten des § 725 Abs 2 Satz 5 RVO, die die dabei geringen bzw fehlenden Einflußmöglichkeiten des Unternehmers berücksichtigen. Beim Beitragsausgleichsverfahren des § 725 Abs 2 RVO sind nur solche Ereignisse zu berücksichtigen, auf die der Unternehmer Einfluß nehmen kann. Er soll also nicht für Versicherungsfälle "bestraft" werden, deren Eintritt bzw Nichteintritt er nicht beeinflussen kann (vgl Schulz in Wannagat, Sozialgesetzbuch, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, § 162 SGB VII RdNr 11). Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG vom 5. August 1976 (BSGE 42, 129 = SozR 2200 § 548 Nr 22) betrifft nur den Normalfall und nicht den Ausnahmetatbestand des § 725 Abs 2 RVO.

Für die Frage, ob die Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 durch ein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen der Klägerin gehörender Personen eingetreten sind, reichen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht aus, um die Beitragszuschläge der Beklagten abschließend beurteilen zu können. Das LSG wird dazu festzustellen haben, ob die Arbeitsunfälle vom 14. Mai 1988 durch ein alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen, nämlich der Hersteller der Drucksinteranlage, die Konstruktionsfehler oder fehlerhafte Betriebsanleitungen als Verkäufer bzw Hersteller der Anlage zu vertreten haben, verursacht worden sind. Für ein solches alleiniges Verschulden sprechen durchaus gewichtige, im erstinstanzlichen Urteil im einzelnen dargelegte Gründe. Dabei ist der Begriff des Verschuldens iS des § 725 Abs 2 RVO nicht im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Vielmehr muß er iS einer "Verursachung" verstanden werden (vgl Lauterbach/Watermann, aaO, § 725 Anm 16b, bb).

Das LSG wird die entsprechenden Feststellungen nachzuholen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.



Ende der Entscheidung

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