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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: B 2 U 30/04 R
Rechtsgebiete: SGB VII
Vorschriften:
SGB VII § 2 Abs 1 Nr 1 | |
SGB VII § 2 Abs 1 Nr 5 | |
SGB VII § 8 Abs 2 Nr 1 | |
SGB VII § 8 Abs 1 S 1 | |
SGB VII § 135 Abs 6 |
Entscheidung wurde am 22.08.2006 korrigiert: die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 7. Februar 2006
Az: B 2 U 30/04 R
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Kruschinsky und Dr. Becker sowie den ehrenamtlichen Richter Stein und die ehrenamtliche Richterin Ende
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. November 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Strittig ist, ob die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) der Bauwirtschaft (BG Bau) - als Rechtsnachfolgerin der Tiefbau-BG - oder die beigeladene landwirtschaftliche BG der zuständige Unfallversicherungsträger für den Arbeitsunfall des Klägers ist.
Der Kläger war bei dem Unternehmen Erdbau K als Baumaschinenführer beschäftigt und hatte einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Am 14. April 1997 erlitt er gegen 17.50 Uhr einen Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen auf der Fahrt zwischen dem Sitz des Bauunternehmens in K und seinem Wohnort T kurz vor seinem an dieser Strecke gelegenen Rinderstall. Nach der Mitteilung des Bauunternehmens an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kläger habe sich auf dem direkten Nachhauseweg von der Arbeit befunden, bearbeitete diese den Unfall in eigener Zuständigkeit. Erst im Jahre 1998 meldete der Kläger der Beigeladenen den Unfall und gab an, er habe am Unfalltag ebenso wie sonst nach Arbeitsende zunächst zu seinem Stall fahren wollen, um in einem fünfzehn- bis zwanzigminütigen Rundgang zu prüfen, ob alles in Ordnung sei. Daraufhin teilte die Beigeladene der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, sie sei zuständig.
Der Kläger widersprach jedoch einer Zuständigkeit der Beigeladenen und gab an, die früheren Angaben seien durch seine Ehefrau verfasst worden; er sei am Unfalltag vielmehr gemäß einem Auftrag des Bauunternehmens auf einer Fahrt direkt zur Firma St (St) in seinem Wohnort gewesen, um dort für das Bauunternehmen dringend benötigte Ersatzteile zu besorgen. Dies wurde von dem Bauunternehmen bestätigt. Die Firma St gab jedoch an, ihr Verkaufsraum sei damals nur von 8.00 bis 17.00 Uhr geöffnet gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil nicht sie, sondern die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger für den Unfall sei; die Angaben hinsichtlich des angeblichen Besorgens von Ersatzteilen seien nicht glaubhaft (Bescheid vom 17. Mai 2000; Widerspruchsbescheid vom 12. September 2000). Die Beigeladene hat die gegenteilige Auffassung vertreten.
Das angerufene Sozialgericht Leipzig (SG) hat mehrere Zeugen vernommen und die Rechtsvorgängerin der Beklagten verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. April 1997 zu entschädigen (Urteil vom 14. März 2002). Die Fahrt, die zu dem Unfall geführt habe, habe dazu gedient, den Stall aufzusuchen und anschließend die eigene Wohnung zu erreichen. Dass der Kläger Ersatzteile für das Bauunternehmen habe beschaffen wollen, habe nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und nicht die Beigeladene sei zuständig, weil das Hauptmotiv des Klägers für die Fahrt der Nachhauseweg gewesen sei und der Rundgang im Stall nur nebenbei habe erfolgen sollen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27. November 2003) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger auf dem Weg (1.) direkt zu seiner Wohnung, (2.) zu seinem Stall für 15 bis 20 Minuten und dann zu seiner Wohnung oder (3.) zur Firma St, um dort Teile für das Bauunternehmen zu besorgen, gewesen sei. Denn immer sei die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger. Für die erste und dritte Version folge dies aus dem alleinigen Zusammenhang der Fahrt mit der Tätigkeit bei dem Bauunternehmen.
Für die zweite Version gelte nichts anderes. Wenn ein Versicherter von einer Arbeitsstätte zu einer anderen fahre, so beginne zwar in Anknüpfung an das Reichsversicherungsamt (RVA) und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Verlassen der ersten Arbeitsstätte der Weg zur zweiten und der für den Zielort zuständige Unfallversicherungsträger sei auch für den Weg zuständig (Hinweis auf die Entscheidung des RVA vom 7. März 1931 - Ia 1926.29 - EuM 30, 3; BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr 6 zu § 915 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nr 68; SozR 3-2200 § 548 Nr 39). Diese Rechtsprechung sei jedoch zu ergänzen, indem unter dem Gesichtspunkt der Handlungstendenz ähnlich wie bei multifunktionalen oder mehreren Unternehmen dienenden Tätigkeiten untersucht werde, welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit letztlich oder überwiegend gedient habe (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39). In Fallgestaltungen der vorliegenden Art sei das Abstellen auf den Zielort nur dann gerechtfertigt, wenn dieser nicht bloß ein Zwischenort sei und nicht nur "en passant" auf dem Nachhauseweg kurzzeitig aufgesucht werde. Nur wenn der Aufenthalt an der zweiten Arbeitsstelle wenigstens zwei Stunden habe betragen sollen, verdränge dies die weitere Handlungstendenz, von der ersten Arbeitsstelle nach Hause fahren zu wollen. Dies decke sich mit der Rechtsprechung des BSG zum dritten Ort (Hinweis auf BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 14) und vermeide Wertungswidersprüche gegenüber den Fällen, in denen der Versicherte den Nachhauseweg kurz aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbreche und anschließend bei dem für den gesamten Nachhauseweg zuständigen Unfallversicherungsträger versichert sei.
Mit der - vom BSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, die vom LSG vorgenommene Gleichstellung einer eigenwirtschaftlichen mit einer versicherten Tätigkeit sei nicht geboten und führe zu einer Priorisierung der Haupttätigkeit. Dies widerspreche der Entscheidung des BSG vom 27. Juni 2000 (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39) weil die Handlungstendenz, die vorliegend auf die Verrichtung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit gerichtet sei, nicht beachtet werde. Werde diese aber beachtet, so sei vorliegend die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Leipzig vom 14. März 2002 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beigeladene der für die Entschädigung seines Unfalls zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag, hält aber das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. Denn nach den bisherigen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob die beklagte BG Bau oder die beigeladene landwirtschaftliche BG der zuständige Unfallversicherungsträger für den Arbeitsunfall des Klägers am 14. April 1997 ist.
Dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, steht aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhalts fest. Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Nach den vom LSG für möglich gehaltenen drei "Versionen", hinsichtlich denen es sich nicht weiter entschieden hat, war der Kläger auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte in dem Bauunternehmen entweder (1.) direkt zu seiner Wohnung oder (2.) zu seinem Stall für fünfzehn bis zwanzig Minuten und dann zur Wohnung oder (3.) zur Firma St, um dort Teile für das Bauunternehmen zu besorgen.
Für die erste und die dritte Version wäre, wie das LSG zu Recht entschieden hat, die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger. Nach der ersten Version hätte der Kläger einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII erlitten, weil er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit bei dem Bauunternehmen gewesen wäre. Nach der dritten Version hätte es sich um einen Arbeitsunfall auf einem sog Dienst- oder Betriebsweg für das Bauunternehmen gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII gehandelt. Für Unfälle infolge von Verrichtungen, die dem Bauunternehmen zuzurechnen waren, war der Kläger als dessen Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII bei der beklagten BG Bau versichert.
Für die zweite Version kann dem LSG jedoch nicht gefolgt werden, soweit es eine Zuständigkeit der beklagten BG Bau angenommen hat. Befand sich der Kläger im Unfallzeitpunkt auf der Fahrt zu seinem Stall, um dort nach dem Rechten zu sehen und Arbeiten für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu erledigen, ehe er den Heimweg fortsetzte, so war er im Unfallzeitpunkt bei der Beigeladenen versichert (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Nr 1 SGB VII sowie § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII).
Die zweite Version weist die Besonderheit auf, dass das Zurücklegen des Weges gleichzeitig mit zwei verschiedenen versicherten Tätigkeiten in Verbindung stand: Zum einen diente der Weg der Heimfahrt vom Ort der hauptberuflichen Tätigkeit bei dem Bauunternehmen, zum anderen der Fahrt zum Ort der Tätigkeit in dem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Bei dieser Sachlage muss der Weg einer der beiden Tätigkeiten zugeordnet werden, da für die Entschädigung eines auf dem Weg erlittenen Unfalls nur ein Unfallversicherungsträger zuständig sein kann. Dass es auch dann, wenn ein Arbeitsunfall von zwei verschiedenen Unfallversicherungsträgern anzuerkennen und zu entschädigen ist, keine Doppelzuständigkeit geben soll, sondern nur einen Versicherungsfall, für den ein bestimmter Unfallversicherungsträger zuständig ist, ist der eindeutig und klar erkennbare Sinn und Zweck des § 135 SGB VII mit seinen Konkurrenzregeln bei "Versicherung nach mehreren Vorschriften" und des § 134 SGB VII über die "Zuständigkeit bei Berufskrankheiten", wenn die gefährdenden Tätigkeit in mehreren Unternehmen ausgeübt wurde, für die verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind. Eine derart eindeutige Zuordnung eines jeden Versicherungsfalls zu einem bestimmten Versicherungsträger entspricht auch dem zwingenden Charakter der Zuständigkeitsregelungen im SGB VII und verwaltungspraktischen Bedürfnissen sowohl auf Seiten der Unfallversicherungsträger als auch des Verletzten, der so einen klaren Ansprechpartner für seinen Versicherungsfall hat (stRspr des Senats: BSGE 5, 168, 175; SozR 2200 § 539 Nr 34; SozR 3-2200 § 548 Nr 39; Schwertfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Stand: September 2005, § 135 RdNr 2; vgl auch das Zuständigkeitsklärungsverfahren in § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen <SGB IX> sowie die Koordinationspflicht in § 10 Abs 1 SGB IX).
Von den zunächst zu prüfenden, sehr ausdifferenzierten Konkurrenzregeln des § 135 Abs 1 Nr 1 bis 7 sowie Abs 2 bis 5 SGB VII ist vorliegend keine einschlägig. Denn die Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und die als selbständiger Landwirt nach § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB VII sind in den genannten Vorschriften nicht zueinander in Verhältnis gesetzt.
Vielmehr ist die Auffangklausel in § 135 Abs 6 SGB VII anzuwenden, die lautet: Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 SGB VII versichert sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig zuzurechnen ist. Dafür hat der Senat in der Vergangenheit im Anschluss an die Rechtsprechung des RVA maßgeblich auf den Zielort abgestellt, weil der Weg hierdurch in erster Linie sein Gepräge erhält (BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr 6 zu § 915 RVO aF; BSG SozR 2200 § 550 Nr 68; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 39 S 144 f). An dieser Rechtsprechung wird im Grundsatz festgehalten, da sie eine klare Zurechnung ermöglicht und Zweifelsfragen vermeidet. Soweit sich nicht aus den Konkurrenzregeln in § 135 Abs 1 bis 5 SGB VII die Maßgeblichkeit eines der beiden in Frage kommenden Versicherungstatbestände ergibt, dem dann auch der Weg zuzuordnen ist, bestimmt auch nach geltendem Recht der Zielort den zuständigen Versicherungsträger.
Denn die im Gesetz gebrauchte Formulierung des "vorrangigen Zurechnens der Tätigkeit" knüpft an der Rechtsprechung des Senats zum inneren oder sachlichen Zusammenhang (Zurechnung der Verrichtungen des Versicherten zur Zeit des Unfalls zu dessen versicherter Tätigkeit) an. Maßgebendes Kriterium für diese wertende Entscheidung ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (stRspr: BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70 S 197; SozR 3-2200 § 548 Nr 39; BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 - Verpuffungsfall, jeweils RdNr 8). Und diese Handlungstendenz ist typischerweise nach vorne gerichtet auf die nächste am Ziel der Fahrt beabsichtigte versicherte Tätigkeit.
Auf die voraussichtliche zeitliche Dauer der Tätigkeit am Zielort kommt es nicht an. Die vom LSG angeführte Zwei-Stunden-Grenze aus der Rechtsprechung zum dritten Ort (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 14: Fahrt zur Motorradreparatur) oder für eine Unterbrechung, die den Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg ausschließt (vgl BSGE 62, 100, 101 f = SozR 2200 § 550 Nr 75), kann nicht auf die Klärung einer Zuständigkeitsfrage übertragen werden. Denn in den Fällen der Zwei-Stunden-Grenze geht es darum, ob zur Zeit des Unfalls überhaupt (noch) eine Verrichtung vorlag, die der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zuzurechnen war, während vorliegend zu entscheiden ist, welcher von zwei versicherten Tätigkeiten die Fahrt zur Zeit des Unfalls zuzurechnen ist. Im Übrigen ist das Abstellen auf die beabsichtigte Länge des Aufenthalts am Ziel der Fahrt mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Da das LSG rechtlich unzutreffend davon ausgegangen ist, dass bei jeder der in Frage kommenden Sachverhaltsvarianten (Fahrt direkt zur Wohnung, Fahrt zum Stall und dann zur Wohnung, Fahrt zur Firma St) die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger sei, hat es bewusst nicht geklärt, welchen Zweck der Kläger mit der Fahrt verfolgt hat, auf der er verunglückt ist. Die dazu notwendigen Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht selbst treffen, sodass die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muss (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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