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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: B 2 U 32/02 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 550 Abs 2 Nr 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 32/02 R

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Dr. Becker sowie den ehrenamtlichen Richter Gehrken und die ehrenamtliche Richterin Haase

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft die Gewährung von Halbwaisenrente.

Der im Jahre 1986 geborene Kläger ist der Sohn der am 12. Februar 1996 verstorbenen V A (Versicherte), die das Sorgerecht für ihn hatte und bei der er im südlichen Teil der Stadt Vaihingen/Enz lebte. Sein Vater, der geschiedene Ehemann der Versicherten, wohnt im nordöstlich von Vaihingen gelegenen Freudental. Die vom Kläger damals besuchte Schule ist im nordwestlichen Vaihingen, die Arbeitsstelle der Versicherten lag im südöstlich von Vaihingen gelegenen Enzweihingen. Die Entfernung zwischen der Wohnung der Versicherten und der des Vaters beträgt etwa 15 km, von der Wohnung des Vaters zur Schule etwa 14 km, von der Wohnung der Versicherten zu deren Arbeitsstelle 2 km sowie zur Schule etwa 2,5 km, von der Schule zur Arbeitsstelle der Versicherten ca 4,9 km. Jedes zweite bis dritte Wochenende hielt der Kläger sich von freitagabends bis montagmorgens bei seinem Vater auf, wo ihn die Versicherte vor Schulbeginn abholte. Am Montag, den 12. Februar 1996, erlitt sie gegen 7.00 Uhr auf dem Weg von ihrer Wohnung zu der des Vaters des Klägers, wo dieser sein Wochenende verbracht hatte, einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen sie verstarb. Die Versicherte wollte den Kläger abholen, zur Schule bringen und dann weiter an ihren Arbeitsplatz fahren.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Halbwaisenrente lehnte die Beklagte ab, da die Versicherte zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe; sie habe sich nicht auf einem Weg zu ihrer Arbeitstelle befunden, sondern den Kläger aus familiären und eigenwirtschaftlichen Gründen abholen wollen (Bescheid vom 24. April 1997).

Ein Antrag des Klägers auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. April 1997 hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 5. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1999). Nachdem der Kläger ein zweites Mal die Überprüfung beantragte, berief die Beklagte sich in einem Schreiben vom 2. September 1999 auf die Bindungswirkung der Bescheide vom 24. April 1997 und 5. Februar 1999. Der Widerspruch des Klägers wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die früheren Bescheide bindend seien und das Schreiben vom 2. September 1999 lediglich ein Informationsschreiben sei (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000).

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Versicherte habe sich nicht auf einem versicherten Weg im Rahmen einer Fahrgemeinschaft befunden, weil der Weg des Klägers von der Wohnung seines Vaters zur Schule nicht als versicherter Schulweg anzusehen sei (Urteil vom 6. September 2000). Das Landessozialgericht (LSG) hat, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, am 13. November 2001 eine Auskunft der Schule des Klägers zu dessen Unterrichtsbeginn am 12. Februar 1996 eingeholt, die an demselben Tag an die Beteiligten abgesandt wurde. Sodann hat es durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Halbwaisenrente aufgrund des Unfalls der Versicherten am 12. Februar 1996 zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1999 sei ein Bescheid gewesen, und dieser sei rechtswidrig, weil der Kläger Anspruch auf Halbwaisenrente aufgrund des Unfalls der Versicherten habe. Die Versicherte habe zum Zeitpunkt des Unfalls unter Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs 2 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden, denn sie sei auf dem Weg zur Aufnahme eines Mitglieds einer Fahrgemeinschaft gewesen. Der Kläger sei auf dem Weg von der Wohnung seines Vaters zur Schule auf einem versicherten Weg gemäß § 550 Abs 1 RVO gewesen, weil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und auch des Unterrichtsbeginns die Wohnung des Vaters als sog dritter Ort anzusehen sei. Dass mit dieser Fahrt auch der private Besuch des Klägers bei seinem Vater beendet worden sei, stehe dem Versicherungsschutz nicht entgegen.

Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hält es für fraglich, ob ein Kind, das von seiner Mutter bei dem von ihr getrennt lebenden Vater nach einem Wochenende abgeholt und zur Schule gebracht werden soll, eine versicherte Person iS des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO ist und ob der Ort der Tätigkeit für ein Schulkind die Schule ist. Sie meint, der Weg, den die Versicherte zurücklegen wollte, habe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem üblichen Weg zur Arbeitsstätte gestanden, und es habe eine selbstgeschaffene Gefahr vorgelegen, weil die Versicherte nicht angeschnallt gewesen sei. Sie rügt als Verfahrensfehler, es fehle an einer Prozessvoraussetzung, weil das Schreiben der Beklagten vom 2. September 1999 kein Bescheid gewesen sei, sowie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das LSG am 22. November 2001 ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Ihr zunächst erteiltes Einverständnis zu einer solchen Entscheidung sei durch die zwischenzeitlich vom LSG eingeholte Auskunft der Schule verbraucht gewesen und sie habe das Einverständnis auch durch ihr Schreiben vom 27. November 2001 zurückgenommen, wozu sie auch berechtigt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2001 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. September 2000 zurückzuweisen.

Der Kläger stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, weil es unter Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) zu Stande gekommen ist. Da diese Mängel in der Revisionsinstanz nicht geheilt werden können, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt.

Die Beklagte beanstandet mit Recht, dass das LSG über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Urteil keine wirksame Einverständniserklärung der Beteiligten (mehr) vorlag und deshalb die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 SGG nicht erfüllt waren. Die Erklärung, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der im Wesentlichen unveränderten Sach-, Beweis- und Rechtslage; sie besagt, dass der einzelne Beteiligte unter den gegenwärtigen Verhältnissen und nach dem aktuellen Erkenntnisstand eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, weil aus seiner Sicht der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und die notwendigen rechtlichen Argumente ausgetauscht sind. Ändert sich die Prozesslage wesentlich, so entzieht das dem bisherigen Verzicht die Grundlage. Die Einverständniserklärung ist dann verbraucht und muss neu eingeholt werden, wenn das Gericht weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Eine wesentliche Änderung in dem vorgenannten Sinne hat die Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn durch spätere Maßnahmen des Gerichts die Tatsachengrundlage der Entscheidung verändert worden war, so etwa durch die Vernehmung von Zeugen (BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2), die Einholung von Behördenauskünften (BSG SozR 1500 § 124 Nr 3) oder die Beiziehung von Akten (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, VII, RdNr 151, 211).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG am 22. November 2001, als das LSG seine Entscheidung traf, nicht mehr vor. Denn das LSG hatte kurz vorher am 13. November 2001 eine telefonische Auskunft der Schule über den Unterrichtsbeginn des Klägers am Unfalltag eingeholt und die Auskunft in seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verwertet.

Durch sein Vorgehen hat das LSG zugleich den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, denn dieser schließt, soweit nicht in § 124 Abs 2 und 3 SGG etwas anderes bestimmt ist, die Möglichkeit ein, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Sache zu äußern. § 62 SGG verpflichtet das Gericht zwar nicht generell, seine Rechtsauffassung zu dem Prozessstoff vorab mitzuteilen oder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll jedoch verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das LSG nach der Einverständniserklärung der Beklagten mit der Auskunft der Schule über den Unterrichtsbeginn des Klägers am Unfalltag den Sachverhalt weiter aufgeklärt hat, die Beklagte hierauf nicht reagieren konnte und durch die Berücksichtigung dieser veränderten Sachlage in der Entscheidung des LSG überrascht wurde.

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Auskunft der Schule am 13. November 2001 an die Beteiligten ohne weitere Hinweise versandt wurde. Denn aufgrund der zuvor dargestellten Rechtslage zu § 124 SGG musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass das Gericht trotz des veränderten Erkenntnisstandes ohne mündliche Verhandlung entscheiden und die erhaltenen Informationen zu ihrem Nachteil verwenden werde. Wenn das LSG die Einverständniserklärung der Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Auskunft nicht als verbraucht ansehen wollte, hätte es die Beteiligten hierauf zumindest unter Setzung einer angemessenen Frist hinweisen müssen.

Auf diesem Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil des LSG auch beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, sich zur veränderten Sachlage zu äußern und ggf weitere Beweisanträge zu stellen. Da sich das rechtliche Gehör im konkreten Fall auf die Feststellung und Bewertung von Tatsachen bezieht, kann es in der Revisionsinstanz nicht wirksam nachgeholt werden.

Dies nötigt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG) ist dem Senat verwehrt. Die Klage ist bei Zugrundelegung des vom LSG unangegriffen festgestellten Sachverhalts nicht, wie die Revision meint, schon aus Rechtsgründen abzuweisen.

Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht entgegen. Zutreffend haben die Vorinstanzen in dem Schreiben vom 2. September 1999 einen Verwaltungsakt gesehen, mit dem die Beklagte die Rücknahme ihres früheren Bescheides über die Versagung der Halbwaisenrente gemäß § 44 Abs 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) (erneut) abgelehnt hat. Nur diese Deutung wird bei Berücksichtigung des zuvor vom Kläger gestellten Antrags dem Inhalt des Schreibens gerecht. Anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht folgt das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt. Es kennt daher keine dem § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vergleichbare Regelung, die es der Behörde erlaubt, ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf die Bindungswirkung früherer Bescheide abzulehnen, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat und der Antragsteller keine neuen Beweismittel vorlegen kann. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist der Leistungsträger vielmehr verpflichtet, auch bei wiederholten Anträgen über die Rücknahme der entgegenstehenden Verwaltungsakte und die Gewährung der beanspruchten Sozialleistung zu entscheiden (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSGE 63, 33, 35 = SozR 1300 § 44 Nr 33). Zwar hat die Beklagte diese Zusammenhänge verkannt und es abgelehnt, sich mit der Sache überhaupt erneut zu befassen. Sie hat damit aber inzident zugleich den weitergehenden Antrag auf eine Sachentscheidung zugunsten des Klägers abschlägig beschieden.

Sachlich-rechtliche Gründe schließen bei dem bislang festgestellten Sachverhalt einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Waisenrente ebenfalls nicht von vornherein aus. Grundsätzlich sind Kinder auf dem Weg in die Schule versicherte Personen (§§ 539 Abs 1 Nr 14 b, 550 Abs 1 RVO). Dementsprechend können Eltern, die selbst auf dem Weg zur Arbeit sind, mit ihren Kindern, wenn sie diese zur Schule bringen, eine Fahrgemeinschaft bilden, denn die Kinder sind nach dem zuvor Gesagten versicherte Personen iS des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO. Gründe, warum bestimmte Verwandte oder andere Personen aus dem Kreis der anderen berufstätigen oder versicherten Personen iS des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO ausgeschlossen sein sollten und mit diesen keine Fahrgemeinschaft bilden könnten, sind weder dem Gesetz noch dessen Materialien zu entnehmen (BSGE 54, 46, 48 = SozR 2200 § 550 Nr 51; vgl insofern eindeutig für den Versicherungsschutz von Schulkindern: BT-Drucks 7/1642 S 4). Die Würdigung des LSG, den Weg des Klägers am Montag Morgen von seinem Vater, bei dem er das Wochenende verbracht hatte, in die Schule als einen versicherten Weg unter dem Gesichtspunkt "dritter Ort" anzusehen, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung, ob ein Weg als Weg zu oder von einem dritten Ort unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, berücksichtigt die neuere Rechtsprechung des BSG neben den verschiedenen Entfernungen vor allem die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere ob der Aufenthalt am dritten Ort betriebsdienlich war bzw sein sollte (zuletzt: BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6, 13). Auf diesen Kriterien beruht die Entscheidung des LSG, zumal sich der Weg nur von 2,5 km auf 14 km verlängerte (vgl BSG aaO Nr 6: Wegeverlängerung von 50 m auf 45 km bzw BSG aaO Nr 13: von 14 km auf 140 km). Im Übrigen ist vorliegend als besonderer Umstand des Einzelfalls zu beachten, dass bei einem zum Unfallzeitpunkt neunjährigen Kind auch der Wochenendaufenthalt bei dem von der Muter getrennt lebenden Vater für die Entwicklung von besonderer Bedeutung ist.

Auch für Fahrgemeinschaften hat der Senat bisher eine bestimmte Zahlenrelation für die Wegverlängerung abgelehnt und darauf hingewiesen, dass auch ein größerer Abweg den Versicherungsschutz nicht ausschließt (BSGE 54, 46, 49 = SozR 2200 § 550 Nr 51). Den schon zitierten Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 7/1642) ist eine solche ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Vergleich mit der entsprechenden Regelung in § 31 Abs 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, die früher wörtlich mit der des § 550 Abs 2 RVO übereinstimmte, mittlerweile aber auf eine Abweichung "in vertretbarem Umfang" eingeschränkt wurde (vgl Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, hrsg von Plog/Wiedow, BeamtVG § 31 RdNr 150 ff, 154, 168) spricht hingegen für eine nicht kleinliche Handhabung des § 550 Abs 2 Nr 2 RVO, da dieser vom Gesetzgeber nicht verändert wurde (Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, § 8 RdNr 265). Im Übrigen muss es sich nicht um eine regelmäßige Fahrgemeinschaft handeln, und auf die Motive, die zur Bildung der Fahrgemeinschaft führen, kommt es nicht an (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 45). Entscheidend ist die Handlungstendenz der Versicherten und der anderen versicherten Personen, den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit zurückzulegen. Dieser Rechtsprechung ist das LSG gefolgt, und gegen seine Beweiswürdigung und Feststellungen sind von Seiten der Beklagten keine Rügen erhoben worden.

Aus der von der Beklagten angeführten sog selbstgeschaffenen Gefahr, weil die Versicherte nicht angeschnallt gewesen sei, folgt nichts Anderes, weil verbotswidriges Verhalten den Versicherungsschutz nicht ausschließt (§ 548 Abs 3 RVO) und nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall lösen kann (BSGE 6, 164, 169; 42, 129, 133; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 21, SozR 3-2700 § 8 Nr 10). Derartige betriebsfremde Motive hat das LSG jedoch nicht festgestellt und sind auch dem Revisionsvorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Fest steht nur die Handlungstendenz der Versicherten, den Weg zur Abholung ihres Sohnes, zur Durchführung der genannten Fahrgemeinschaft und zum Ort ihrer Tätigkeit zurückzulegen.

Das LSG wird nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut in der Sache zu entscheiden und dabei auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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