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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: B 2 U 32/03 R
Rechtsgebiete: SGG, RVO, SGB VII


Vorschriften:

SGG § 96 Abs 1
SGG § 86
RVO § 730
RVO § 734
SGB VII § 157
SGB VII § 159

Entscheidung wurde am 02.02.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Veranlagt der Unfallversicherungsträger seine Mitgliedsunternehmen nach einem Gefahrtarif, der auf Gewerbezweigen aufbaut, so müssen die Gewerbezweige eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt.

2. Einen Gewerbezweig bilden Unternehmen, die nach Art und Gegenstand verwandt sind.

3. Besteht bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuordnung zu einem anderen Gewerbezweig folgen.


BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 5. Juli 2005

Az: B 2 U 32/03 R

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Dr. Becker sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Grützmacher und Haase

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2003 und des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 1999 aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung der Klägerin zu dem für die Jahre 1996 bis 2000 geltenden Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) und die darauf beruhenden Beitragsbescheide.

Die Klägerin gehört zu den 17 in Deutschland existierenden privaten Fachhochschulen für Sozialwesen und ist seit ihrer Gründung im Jahre 1972 Mitglied der Beklagten. Die Beklagte, die ihre Beiträge bisher auf der Basis von Abteilungen nach dem sog Kopfbeitragssystem erhoben hatte, stellte die Veranlagung ihrer Mitgliedsunternehmen mit dem zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Gefahrtarif auf einen sog Gewerbezweiggefahrtarif um (Beschluss ihrer Vertreterversammlung vom 21. Juni 1995, Genehmigung des Bundesversicherungsamtes vom 6. Juli 1995). Dieser Gefahrtarif sieht 17 Gefahrtarifstellen vor und lautet auszugsweise:

 GefahrtarifstelleGewerbezweigeGefahrklasse
9Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung; Friseurfachschulen9,4
12Tageseinrichtungen für Kinder (z.B. Kindergärten, Horte, Krabbelstuben); allgemeinbildende Schulen2,1
17Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätten für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher); Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft7,1

Der Aufstellung des Gefahrtarifs vorangegangen war die Aufstellung eines sog Strukturschlüsselverzeichnisses, in dem die Beklagte Gruppen ihrer Mitgliedsunternehmen bestimmten vierstelligen numerischen Strukturschlüsseln zugeordnet hatte, die Basis für die Bildung der Gewerbezweige waren. Dieses Strukturschlüsselverzeichnis lautete auszugsweise wie folgt:

 23. Schulen, berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten sowie UmschulungsstättenStrukturschlüssel
a)Grund-, Haupt- und Berufsschulen, Realschulen, Gymnasien0730
b)Sonderschulen ...0731
c)Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten im Fachb.i.Gesundheits- u. Veterinärwesen ...0740
d)Ausbildungsstätten für soziale Berufe, z.B. Fachhochschulen für Sozialwesen, Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege, Kindergärtnerinnen, Schulen für Beschäftigungstherapie und Arbeitstherapie 0750
e)Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft, z.B. Fachschulen für Diätassisten/tinnen, Hauswirtschafter(innen), Dorfhelfer(innen)schulen, Schulen für Haus- und Familienpfleger(innen)0760
f)Friseurfachschulen0770
g)Kosmetikfachschulen (auch Fußpflege)0780
h) Berufsförderungswerke0790
i)Berufsbildungswerke0800
j)sonstige Berufsbildungseinrichtungen, z.B. Lehrwerkstätten und Einrichtungen für berufsfördernde Kurse, Ausbildungslehrgänge0810

Mit Veranlagungsbescheid vom 28. Juni 1996 wurde die Klägerin in die Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 eingestuft. Mit Beitragsbescheid für die Jahre 1996 und 1997 vom 17. April 1998, ersetzt durch den Änderungsbescheid vom 20. Mai 1998, wurden die entsprechenden Beiträge bei ihr angefordert. Gegen sämtliche Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein, mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 wurde jedoch nur der Widerspruch hinsichtlich des Veranlagungsbescheides zurückgewiesen.

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Freiburg (SG) den Veranlagungsbescheid vom 28. Juni 1996, den Beitragsbescheid vom 20. Mai 1998, den Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 und den im Laufe des Klageverfahrens ergangenen Beitragsbescheid für das Jahr 1998 vom 21. April 1999 aufgehoben (Urteil vom 17. September 1999).

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheide für das Jahr 1999 vom 26. April 2000 und für das Jahr 2000 vom 25. April 2001 aufgehoben (Urteil vom 9. April 2003). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beitragsbescheide seien in entsprechender Anwendung des § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus prozessökonomischen Gründen Gegenstand des Klageverfahrens geworden, obwohl der im Laufe des Widerspruchsverfahrens gegen den Veranlagungsbescheid ergangene Beitragsbescheid vom 20. Mai 1998 nicht Gegenstand des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 4. September 1998 gewesen sei. Für den auf dem ab 1. Januar 2001 wirksamen neuen Gefahrtarif beruhenden Veranlagungsbescheid vom 3. Juli 2001 gelte dies jedoch nicht.

Die Zusammenfassung mehrerer Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle sei zulässig, wenn die Unternehmen von ihrem Betriebsgegenstand her durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet seien (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 21. April 1991 - 2 RU 54/90) und daher annähernd gleiche Unfallrisiken hätten (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 734 Nr 3). Bei unrichtiger Einschätzung der Unfallrisiken für eine bestimmte Unternehmensart müsse die BG die Gefahrklasse für diese Unternehmensart anders bestimmen (Hinweis auf BSG Urteil vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88). Was annähernd gleiche Unfallrisiken seien, sei nicht abschließend geklärt (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 731 Nr 2).

Diesen Grundsätzen entspreche der Gefahrtarif der Beklagten hinsichtlich der Zuordnung der klagenden Fachhochschule in die Gefahrtarifstelle 17 nicht. Zwar sei die Zusammenfassung des Strukturschlüssels 0750 mit den anderen Strukturschlüsseln 0760, 0790, 0800, 0830 sowie 0840 in der Gefahrtarifstelle 17 angesichts vergleichbarer Belastungsziffern nicht zu beanstanden.

Nicht gerechtfertigt sei jedoch die Zuordnung der Klägerin zum Strukturschlüssel 0750. Denn auch bei der Bildung der Gewerbezweige seien die oben dargelegten Vorgaben für die Bildung von Gefahrtarifstellen zu beachten. Anderenfalls könnten Unternehmen zu einem Gewerbezweig zusammengefasst werden, die eklatante Unterschiede in Bezug auf die Gefahrenlage aufwiesen. Die Zuordnung der verschiedenen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten zu den Gefahrtarifstellen der jeweiligen Berufe sei wegen der berufsbezogenen Ausbildungsinhalte und damit verbundenen Gefahrenlagen dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Für den die Klägerin umfassenden Strukturschlüssel 0750 gelte dies jedoch nicht, weil hier unter dem Begriff "Ausbildungsstätte für soziale Berufe" völlig verschiedene Ausbildungsstätten vereinigt worden seien. Zwischen den privaten Fachhochschulen und den übrigen in der Gefahrtarifstelle erfassten Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe beständen augenfällige strukturelle Unterschiede. Auch der versicherte Personenkreis sei bei den betroffenen Einrichtungen zumindest bis zum Jahre 1996 unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) unterschiedlich gewesen, was sich während des Beobachtungszeitraums ausgewirkt habe. Bei der Klägerin seien nur Beschäftigte versichert gewesen, während bei den Fachschulen die Schüler mitversichert gewesen seien. Die von der Beklagten nachträglich für die privaten Fachhochschulen errechnete Belastungsziffer spreche ebenfalls gegen die Zuordnung derselben zu der Gefahrtarifstelle 17 und dem Strukturschlüssel 0750. Die insofern von der Beklagten geäußerten versicherungsmathematischen Bedenken hinsichtlich der zu geringen Anzahl an privaten Fachhochschulen gingen ins Leere, weil es nicht darum gehe, für sie eine eigene Gefahrtarifstelle zu schaffen. Die Klägerin sei auf Grund ihres Gefährdungsrisikos vielmehr mit den allgemeinbildenden Schulen vergleichbar, die die Beklagte der Gefahrtarifstelle 12 mit einer vergleichbar niedrigen Belastungsziffer zugeordnet habe. Auch dies spreche gegen eine Sachgerechtigkeit der Zuordnung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 17. Aus dem Umstand, dass es sich um den ersten Gewerbezweiggefahrtarif gehandelt habe, folge nichts anderes. Denn eine Überlegungs- und Erprobungszeit sei angesichts der klar erkennbaren sachgerechten Zuordnung der Klägerin nicht notwendig gewesen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere eine unzutreffende Anwendung der §§ 725, 730 RVO geltend. Die entscheidende Frage sei nicht, ob der Strukturschlüssel 0750 der Gefahrtarifstelle 17 zugeordnet werden durfte, sondern ob die Bildung des Strukturschlüssels selbst korrekt gewesen sei und die Klägerin diesem habe zugeordnet werden dürfen. Das LSG habe den der Beklagten bei Aufstellung eines Gefahrtarifs zustehenden erheblichen Gestaltungsspielraum verkannt und sich selbst an die Stelle des autonomen Satzungsgebers gesetzt. Es sei für die Bildung von Gewerbezweigen von falschen Voraussetzungen und Annahmen ausgegangen. Bei der Bildung von Gewerbezweigen sei nicht das Belastungsprinzip anwendbar und ebenso wenig seien bei Bildung der Beobachtungsgruppe hohe Maßstäbe an die Homogenität des Gewerbezweigs zu legen. Vielmehr seien das Technologie- und das Belastungsprinzip keine tauglichen Kriterien für die Bildung von Gewerbezweigen, sondern nur für deren Zusammenfassung in Gefahrtarifstellen. Denn insbesondere die Errechnung einer Belastungsziffer setze einen Gewerbezweig voraus. Exakte Mindestgrößen für eine Beobachtungsgruppe ließen sich zwar nicht bestimmen, aber 17 Fachhochschulen seien zu wenig, zumal ein schwerer Unfall die Belastungsziffer grundlegend verändert hätte. Gewerbezweige seien nach Art und Gegenstand des Unternehmens zu bilden und die Einteilung der Bildungseinrichtungen und Schulen durch die Beklagte sei sachgerecht gewesen. Die Unterscheidung nach dem Versicherungsschutz der Schüler bzw Studenten sei kein taugliches Kriterium, weil dieser vom Einzelfall abhänge. Das LSG habe mit der isoliert berechneten Belastungsziffer für die Fachhochschulen nicht nur aus dem Beobachtungszeitraum 1990 bis 1994, sondern auch für die Jahre 1995 bis 1999 Zahlenmaterial herangezogen, das der Beklagten in dem Entscheidungszeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Woher das LSG die Einschätzung nehme, das Risiko der Fachhochschulen sei eher mit dem der allgemeinbildenden Schulen vergleichbar, bleibe "im Dunkeln". Das LSG habe der Beklagten keinen Übergangszeitraum zugebilligt, obwohl es sich um ihren ersten Gewerbezweiggefahrtarif gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2003 sowie des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 1999 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist insbesondere darauf hin, dass es keine Rechtfertigung für ihre Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 17 gebe.

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 1996 bis 2000 zur Gefahrtarifstelle 17 des Gefahrtarifs der beklagten BG ist rechtmäßig, sodass die Urteile des LSG und des SG aufzuheben sind und die Klage insofern als unbegründet abzuweisen ist. Hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 sind die Klagen unzulässig.

Über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide vom 20. Mai 1998, 21. April 1999, 26. April 2000 und 25. April 2001 hätte das LSG nicht befinden dürfen, weil insoweit die Prozessvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage nicht vorgelegen haben. Der Bescheid vom 20. Mai 1998 ist zwar noch während des Widerspruchsverfahrens gegen den Veranlagungsbescheid vom 28. Juni 1996 ergangen; die Beklagte hat ihn aber nicht in dieses Verfahren einbezogen, sondern in dem Widerspruchsbescheid vom 4. September 1998 ausdrücklich nur über die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Veranlagung entschieden. Da die Klägerin gegen alle Beitragsbescheide Widerspruch erhoben hat, das als Klagevoraussetzung notwendige Vorverfahren (§ 78 Abs 1 SGG) aber bisher in keinem Fall abgeschlossen worden ist, sind die Klagen gegen die Beitragsbescheide auch bei Annahme einer Klageänderung nach § 99 SGG unzulässig. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf dieses Erfordernis liegen nicht vor (vgl BSGE 90, 143, 145 = SozR 3-2500 § 37 Nr 5). Die Klagen wären nur zulässig, wenn die Beitragsbescheide aufgrund der §§ 86, 96 SGG ohne Zutun der Beteiligten kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Veranlagungsbescheid vom 28. Juni 1996 angestrengten Widerspruchs- bzw Klageverfahrens geworden wären. Das war jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht der Fall.

Die Beitragsbescheide haben den Veranlagungsbescheid weder geändert noch ersetzt. Auch eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften, die nach der Rechtsprechung geboten ist, wenn der Versicherungsträger im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses für Folgezeiträume weitere gleichartige Verwaltungsakte erlässt, kommt nicht in Betracht. Veranlagungs- und Beitragsbescheid bauen zwar aufeinander auf, treffen aber unterschiedliche Regelungen mit der Folge, dass durch eine Einbeziehung des Beitragsbescheides neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt werden könnte und das Ziel der Prozessökonomie in Frage gestellt würde. Der Senat hält deshalb daran fest, dass für eine gesetzliche Klageerweiterung analog § 96 Abs 1 SGG im Verhältnis Veranlagungs- und Beitragsbescheid kein Raum ist (siehe bereits Urteil vom 24. Juni 2003 - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 8; Urteil vom 9. Dezember 2003 - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 5; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -). Für das Widerspruchsverfahren und den Anwendungsbereich des § 86 (früher § 86 Abs 1) SGG gelten diese Überlegungen sinngemäß.

Die fehlerhafte Einbeziehung der Beitragsbescheide in den Prozess durch die Vorinstanzen ist schließlich nicht durch rügelose Einlassung der Beteiligten "geheilt" worden. Ob neben dem Ausgangsbescheid weitere nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind und das Berufungsgericht über sie hat entscheiden dürfen, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geht, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 6; Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -).

Die gegen den Veranlagungsbescheid vom 28. Juni 1996 gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die in diesem Bescheid vorgenommene Einstufung der Klägerin in die Tarifstelle 17 des Gefahrtarifs der Beklagten hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Rechtsgrundlage der Veranlagung sind, wie sich aus der Übergangsregelung in § 219 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ergibt, für das Jahr 1996 noch die Bestimmungen der RVO, für die Jahre 1997 bis 2000 dagegen die Vorschriften des SGB VII. Da das Beitragsrecht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII jedoch weitgehend unverändert geblieben ist (siehe dazu die Urteile des Senats vom 6. Mai 2003 - B 2 U 7/02 R -, SozR 4-2700 § 162 Nr 1 RdNr 5 und vom 22. Juni 2004 - B 2 U 2/03 R -), ist es unschädlich, dass sich die Revisionsbegründung der Beklagten allein auf die einschlägigen Regelungen der RVO bezieht.

Die von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der BG, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§§ 724 Abs 1, 725 Abs 1, 730 RVO; §§ 153 Abs 1, 157 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede BG einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs 1 bis 3 SGB VII; ebenso schon § 730 RVO und die dazu ergangene Rechtsprechung).

Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt und in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat. Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus.

Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> - Kammer -, Beschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes messen lassen. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet das, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird.

Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 15). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau demselben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO).

In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 16 ff) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215).

Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr 2). Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der BG ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.

Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1, jeweils RdNr 18 f; aktuell Schulz, ZESAR 2005, 13 ff).

Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen sind die Zuordnung der klagenden Fachhochschule für Sozialwesen zu dem Gewerbezweig "Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft" und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 17 des Gefahrtarifs der Beklagten in den Jahren 1996 bis 2000 rechtlich nicht zu beanstanden.

Dass der in Rede stehende Gewerbezweig zu Recht der Tarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 zugerechnet worden ist, zieht die Klägerin selbst nicht in Zweifel, nachdem die darin erfassten Einrichtungen mit den Strukturschlüsselnummern 0790 (Berufsförderungswerke), 0800 (Berufsbildungswerke), 0830 (Werkstätten für Gefährdetenhilfe), 0840 (Werkstätten für Behinderte), 0750 (Ausbildungsstätten für soziale Berufe) und 0760 (Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft) vergleichbare Belastungsziffern zwischen 2,93 und 3,37 aufweisen und damit der Forderung nach Zusammenfassung von Gewerbezweigen mit annähernd gleichem Gefährdungsrisiko zu Gefahrengemeinschaften entsprochen worden ist.

Entgegen der Auffassung des LSG ist aber auch die Zuordnung der Klägerin zum Gewerbezweig "Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft" rechtmäßig.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die bei ihr versicherten privaten Fachhochschulen für Sozialwesen als gesonderten Gewerbezweig auszuweisen. Denn eine versicherungsmathematisch fundierte Aussage über das Ausmaß der Unfallgefahren in derartigen Einrichtungen war wegen deren geringer Zahl und der Kürze des Beobachtungszeitraums nicht möglich. Das zeigt schon die der nachträglichen Berechnung der Belastungsziffer zugrunde gelegte Summe an Entschädigungsleistungen, die im Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 lediglich 130.000 DM betrug. Durch einen einzigen schweren Unfall mit einer länger andauernden stationären Behandlung wäre dieser Betrag und mit ihm die Belastungsziffer nachhaltig verändert und gegebenenfalls verdoppelt worden. Für eine Einordnung der Fachhochschulen als eigener Gewerbezweig war unter diesen Umständen kein Raum.

Eine für sie günstigere Veranlagung könnte die Klägerin demnach nur erreichen, wenn sie auf Grund ihres Bildungsauftrags und der von ihr erbrachten Dienstleistungen richtigerweise nicht dem Gewerbezweig "Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft", sondern einem anderen, in einer Tarifstelle mit niedrigerer Gefahrklasse angesiedelten Gewerbezweig hätte zugeordnet werden müssen. Das LSG hat dies angenommen, ohne sich auf einen bestimmten Gewerbezweig festzulegen; es hat lediglich angedeutet, dass eine Eingliederung in den Gewerbezweig "allgemeinbildende Schulen" (Strukturschlüsselnummer 0730) angemessen sein könnte, der Grund-, Haupt- und Berufsschulen sowie Realschulen und Gymnasien umfasst. Seine Einschätzung hat es damit begründet, dass die unter der Sammelbezeichnung "Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft" zusammengefassten Einrichtungen in Bezug auf Gegenstand, Aufgabe, Zielsetzung und Betriebsweise keine strukturellen Gemeinsamkeiten aufwiesen und dass speziell zwischen den Fachhochschulen mit ihrer theoretisch-wissenschaftlichen Ausrichtung auf der einen und den auf die Vermittlung berufspraktischer Fertigkeiten angelegten Fachschulen auf der anderen Seite grundlegende, für das Unfallrisiko relevante Unterschiede bestünden. Dieser Bewertung kann nicht zugestimmt werden.

Es trifft zwar zu, dass die Fachhochschulen für Sozialwesen sich von den im Gewerbezweig "Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft" zahlenmäßig dominierenden Fachschulen für Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Heilerziehungspflege und Kindergärtnerinnen, den Schulen für Beschäftigungstherapie und Arbeitstherapie sowie den Ausbildungsstätten für Hauswirtschaft hinsichtlich des Bildungsauftrags und der Art der Wissens- und Kenntnisvermittlung deutlich unterscheiden. Ebenso große Unterschiede bestehen aber auch zu den Schultypen, die in dem alternativ in Betracht kommenden Gewerbezweig "allgemeinbildende Schulen" zusammengefasst sind. Denn eine Hochschule mit ihrem Lehr- und Forschungsauftrag und dem Anspruch, erwachsenen Studenten eine berufsbezogene akademische Ausbildung zu vermitteln, lässt sich mit einer allgemeinbildenden Schule für Kinder und Jugendliche ebenfalls nur entfernt vergleichen. Es ist deshalb nicht sachfremd, wenn die Beklagte als Kriterium für die Gewerbezweigeinteilung bei berufsbezogenen Aus- und Fortbildungsstätten die jeweilige Zielrichtung der Ausbildung herangezogen hat. Soweit das Berufungsgericht die seiner Meinung nach fehlerhafte Eingruppierung der Fachhochschulen für Sozialwesen als offensichtlich und auf der Hand liegend bezeichnet, bezieht es sich stets nur auf die Unterschiede zu den Fachschulen, zeigt aber nicht auf, warum eine Zuordnung zu den allgemeinbildenden Schulen unter technologischen Gesichtspunkten zutreffender sein sollte.

Die vermeintlich größere Sachnähe zu den allgemeinbildenden Schulen wird in dem angefochtenen Urteil in erster Linie daraus abgeleitet, dass die von der Beklagten für die Fachhochschulen ermittelten Belastungsziffern denen der Grundschulen, Realschulen und Gymnasien vergleichbar seien und daraus auf das Bestehen technologischer Gemeinsamkeiten zwischen den Schularten zu schließen sei. Diese Überlegung bewegt sich indessen im Bereich des Spekulativen, solange zu der tatsächlichen Belastung der Fachhochschulen für Sozialwesen durch Unfallentschädigungsleistungen keine gesicherten Daten vorliegen. Dass den - ohnehin erst nachträglich berechneten und bei der Aufstellung des hier maßgeblichen Gefahrtarifs deshalb noch nicht bekannten - Belastungswerten wegen der geringen Zahl der betroffenen Einrichtungen kein wesentlicher Aussagewert beigemessen werden kann, wurde bereits dargelegt. Allgemeine Überlegungen zur Abschätzung des Unfallrisikos, wie sie das LSG ergänzend angestellt hat, sind angesichts der zahlreichen Gesichtspunkte, die dieses Risiko und die sich daraus ergebenden Entschädigungsleistungen beeinflussen können (Häufigkeit der Versicherungsfälle, die zB bei Wegeunfällen von der Länge des Weges und der Art des Fortbewegungsmittels abhängen; Kreis der Versicherten, Schwere der Versicherungsfälle, Höhe der vom Entgelt der Versicherten abhängigen Leistungen, Meldeehrlichkeit der Unternehmen, Arbeitsaufnahme trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit), in der Regel mehr oder weniger willkürlich.

Aus präventiven Gesichtspunkten, die für die Unfallversicherung von zunehmender Bedeutung (§§ 1, 14 SGB VII) und auch für die Abgrenzung der Unfallversicherungsträger untereinander maßgeblich sind (§ 122 Abs 1 Satz 1 SGB VII), sind ebenfalls keine Gründe ableitbar, warum die Klägerin eher einer allgemeinen bildenden Schule vergleichbar sein sollte, denn den Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe.

Aus dem im Jahre 1996 teilweise unterschiedlichen Kreis der Versicherten bei den Fachhochschulen und einem Teil der übrigen Ausbildungs- und Fortbildungsstätten folgt nicht die Rechtswidrigkeit einer Zusammenfassung beider Einrichtungen in einem Gewerbezweig, zumal es sich um ein reines Übergangsproblem aufgrund des auslaufenden Rechts der RVO handelte. Denn Grundlage für die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger und deren Beitragserhebung sind nicht die einzelnen Versicherten, sondern das jeweilige Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind oder für das sie tätig werden (vgl § 121 Abs 1 SGB VII bzw § 646 Abs 2 RVO, § 150 Abs 1 SGB VII bzw § 723 Abs 1 RVO). Hinzu kommen die gemischte Struktur der dauerhaft bei der Klägerin und den anderen Einrichtungen tätigen Personen, die nur zum Teil der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen (Angestellte, Arbeiter), andere hingegen nicht (zB freiberufliche Dozenten, Beamte), und der oft nur im Einzelfall zu klärende Versicherungsschutz der Unterrichteten (vgl "Leitlinie für die verwaltungspraktische Sachbearbeitung" bei "Bildungsmaßnahmen und damit zusammenhängenden Fragen des Versicherungsschutzes und der Zuständigkeit" hrsg vom Hauptverband der gewerblichen BGen, 1985 und 2001).

Die Definition des Gewerbezweiges mit "Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft" ist auch bestimmt genug. Sie lässt mit Blick auf die übrigen Gewerbezweige des Gefahrtarifs der Beklagten klar erkennen, welche bei der Beklagten erfassten Einrichtungen gemeint sind. Die Zuordnung der Klägerin selbst als Fachhochschule zu diesem Gewerbezweig ergibt sich sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus dem Selbstverständnis der Klägerin, die nach ihrem Gesellschaftszweck eine Ausbildungsstätte für soziale Berufe ist. Eine Betrachtung der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin - höhere Fachschulen für Sozialarbeit, für Sozialpädagogik usw - sprechen ebenfalls eher für eine Zuordnung der Klägerin zu diesem Gewerbezweig der Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft als dagegen.

Ob sich der durch die Belastungsziffern der Jahre 1990 bis 1994 und 1995 bis 1999 vermittelte Eindruck einer im Vergleich zu den übrigen Aus- und Fortbildungsstätten für Sozialwesen signifikant niedrigeren Unfallgefährdung durch weitere Beobachtung und Ermittlung der konkret bestehenden Risiken dauerhaft bestätigt, wird die Beklagte bei der Aufstellung nachfolgender Gefahrtarife zu prüfen haben. Für den hier streitigen, erstmals nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif kann es nicht beanstandet werden, wenn sie im Rahmen einer Erprobungsregelung zunächst alle Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe derselben Tarifstelle zugeordnet hat.

Die Klägerin kann sich schließlich für ihr Begehren auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die in den Jahren vor 1996 geltende Beitragsregelung der Beklagten für sie deutlich günstiger war. Das folgt daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 734 Abs 1 RVO und § 149 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten (vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG SozR 4-2700 § 162 Nr 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 15). Die Klägerin konnte daher nicht erwarten, dass sich für zukünftige Veranlagungszeiträume keine Veränderungen ergeben würden. Dass die eingetretene Beitragserhöhung für sie existenzbedrohend gewesen sei (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 31) hat sie im gesamten Verfahren nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24).

Ende der Entscheidung

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