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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: B 2 U 33/03 R
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 581 Abs 1 Nr 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 28. April 2004

Az: B 2 U 33/03 R

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Steege, die Richter Mütze und Kruschinsky sowie den ehrenamtlichen Richter Heithecker und die ehrenamtlicher Richterin Ende

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger war von März 1950 bis November 1993 als Maurer und Verputzer beschäftigt. Seinen im Juli 1994 gestellten Anerkennungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1996 ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 nicht vorlägen.

Während das Sozialgericht (SG) nach Beweisaufnahme die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH aufgrund einer BK 2108 verurteilt hat (Urteil vom 30. Oktober 2000) hat das Landessozialgericht (LSG) nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. März 2003). Zwar seien die sog arbeitstechnischen Voraussetzungen (langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten) erfüllt, die medizinischen Voraussetzungen indessen nicht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Klägers als Maurer und seiner Wirbelsäulenerkrankung bestehe, auch wenn für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs ein Wahrscheinlichkeitsurteil genüge. Die wesentlichen für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs maßgeblichen Kriterien seien das Krankheitsbild, insbesondere in Form eines die Altersnorm überschreitenden Wirbelsäulenbefundes einerseits und eines belastungskonformen Schadensbildes andererseits, das Bestehen einer konstitutionellen Veranlagung sowie die Eignung der belastenden Einwirkung zur Verursachung der Krankheit, biomechanische Begleitumstände wie Körperhaltung und zur Verfügung stehende Hilfsmittel, individuelle Konstitution und zeitliche Korrelation zwischen Erkrankungsverlauf und beruflichen Belastungen. Ein als belastungskonform zu bezeichnendes Schadensbild lasse nach älteren und neueren epidemiologischen Untersuchungen bei körperlich überdurchschnittlich belasteten Personen ein dem Lebensalter vorauseilendes Auftreten osteochondrotischer und spondylotischer Reaktionen am Achsenorgan erwarten mit einem von oben nach unten eher zunehmenden Schadensbild. Danach könne im Falle des Klägers eine wesentlich beruflich verursachte Schädigung der Lendenwirbelsäule nicht festgestellt werden. Dabei folge der Senat dem fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. S vom 21. September 2001. Demgegenüber sei dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Prof. Dr. K nicht zu folgen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz (belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmendem Schadensmuster) angewandt. Zudem sei das vom LSG maßgeblich herangezogene Gutachten des Prof. Dr. S in sich widersprüchlich. Daher habe das LSG seine Aufklärungspflicht verletzt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. März 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 2000 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe das LSG seine Entscheidung nicht an eigene Erfahrungssätze geknüpft, sondern sich ausschließlich mit den vorhandenen Sachverständigengutachten - entsprechend dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung - auseinander gesetzt. Die von der Revision genannten Widersprüche im Gutachten des Prof. Dr. S seien nicht nachvollziehbar.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente aufgrund einer BK 2108 hat.

Der vom Kläger erhobene Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der Versicherungsfall mit der Aufgabe der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit im November 1993, spätestens aber mit dem Anerkennungsantrag im Juli 1994 eingetreten sein soll. Da diese Zeitpunkte vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 liegen und die Leistung nicht erst nach dem Inkrafttreten des SGB VII erstmals festzusetzen gewesen wäre, ist die RVO weiter anzuwenden (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, §§ 212, 214 Abs 3 SGB VII).

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 581 Abs 1 Nr 2 RVO. Danach wird dem Verletzten als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 581 Abs 1 Nr 1 RVO) gewährt, der dem Grade der MdE entspricht, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel (20 vH) gemindert ist. Gemäß § 551 Abs 1 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall eine BK. BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Die näheren Voraussetzungen, unter denen die Bundesregierung zum Erlass der genannten Rechtsverordnung ermächtigt wird, sind in § 551 Abs 1 Satz 3 RVO geregelt.

Die Bundesregierung hat von dieser gesetzlichen Ermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht. Durch Art 1 Nr 4 der Zweiten Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2343) wurde die Anlage 1 der BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) dahin geändert, dass nunmehr nach Nr 2108 als BK "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können", bezeichnet sind. Diese Bezeichnung ist wirksam (stRspr, zuletzt BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1).

Für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als BK 2108 müssen folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sein: Bei dem Versicherten muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (sog arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten herbeigeführt haben, und als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser Tätigkeiten tatsächlich erfolgt sein. Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß iS des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG SozR 3-5670 Anl 1 Nr 2108 Nr 2 mwN).

Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger langjährig schwere Lasten gehoben und getragen, die (generell) eine bandscheibenbedingte Erkrankung iS der Nr 2108 verursachen können. Allerdings hat das LSG ebenfalls bindend festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den berufsbedingten schädigenden Einwirkungen aus der Tätigkeit als Maurer und der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers wahrscheinlich nicht besteht. Zwar bringt der Kläger insoweit vor, das LSG habe bei dieser tatsächlichen Feststellung sein Recht der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten und dadurch verletzt. Dies trifft indes nicht zu.

Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe seine Entscheidung auf einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz des Inhalts gestützt, dass für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Wirbelsäulenschäden und beruflichen Belastungen ein belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmenden Veränderungen zu fordern sei, greift dieser Vorwurf nicht durch. Der in § 128 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) normierte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist zwar verletzt, wenn das Tatsachengericht einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt (BSG SozR 1500 § 128 Nr 4; BSG SozR 1500 § 103 Nr 25) oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz angewendet hat (vgl BSGE 36, 35, 36 = SozR Nr 40 zu § 548 RVO; BSG SozR Nr 72 und 89 zu § 128 SGG; BSG SozR 1500 § 103 Nr 25). Allgemeine Erfahrungssätze (hier auf medizinischem Gebiet) sind Schlüsse, die man aufgrund von Erfahrung, darunter auch fachlicher Erfahrung, aus einer Reihe gleichartiger Tatsachen zieht und die daher entweder der allgemeinen Lebenserfahrung oder der besonderen Fachkunde angehören (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr 3; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Einf § 284 RdNr 22 mwN). Das LSG hat indes, obwohl es seine Entscheidungsgründe insoweit unübersichtlich gestaltet hat, die Kausalitätsbeurteilung letztlich nicht auf die besagte medizinische Aussage als einen allgemeinen, vom konkreten Fall losgelösten Erfahrungssatz gestützt, sondern sich maßgebend auf das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S berufen, das sich mit der speziellen Erkrankung des Klägers befasst. In diesem Gutachten findet sich die vom Berufungsgericht zitierte Beurteilung, dass die erheblich fortgeschrittene isolierte Degeneration im Segment LWK 3/4 dem zu erwartenden Degenerationsmuster als Folge einer langjährigen übermäßigen Belastung der Wirbelsäule widerspreche. Ferner enthält das Gutachten die Aussage, dass gegen die Wahrscheinlichkeit der Verursachung der bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch die beruflichen Belastungen das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbildes mit von oben nach unten eher zunehmendem Schadensmuster spreche. Auch diese Feststellung steht aber nicht isoliert, sondern bezieht sich auf die individuellen Verhältnisse beim Kläger. Daraus, dass das LSG in den Entscheidungsgründen die "maßgeblichen Kriterien" vorab aufgezählt und sich erst danach auf das Gutachten des Prof. Dr. S bezogen hat, kann nicht geschlossen werden, dass es diese Kriterien als verbindliche Richtschnur im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes genommen hat. Es hat sich vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung dem Sachverständigen Prof. Dr. S angeschlossen, der seinerseits das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbildes als ein Indiz für das Fehlen eines Kausalzusammenhangs im konkreten Einzelfall des Klägers bewertet hat.

Gegen das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S hat der Kläger des Weiteren eingewandt, es sei in sich widersprüchlich. Es ist indes nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Beweiswürdigung, in der es den Aussagen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. S mehr Überzeugungskraft beigemessen hat als denen des Sachverständigen Prof. Dr. K , die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten hätte, indem es gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und insbesondere das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt hätte (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 128 RdNr 4, 10 bis 13 mwN; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Zwar ist das Gesamtergebnis des Verfahrens in diesem Sinne nicht berücksichtigt, wenn das Tatsachengericht einem Sachverständigengutachten folgt, ohne sich mit den Gegengründen eines anderen Gutachtens auseinander zu setzen, oder wenn das Gericht ein Gutachten ganz oder teilweise nicht in die Beweiswürdigung einbezieht oder wenn es einem Gutachten folgt, obwohl in der Person des Sachverständigen gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen, der Sachverständige mit Erfolg abgelehnt worden ist oder in dessen Person Ablehnungsgründe vorliegen, die ein Beteiligter mit Sicherheit geltend gemacht hätte (Meyer-Ladewig, aaO, § 128 RdNr 13 mwN). Das Gesamtergebnis des Verfahrens ist auch nicht berücksichtigt, wenn das Gericht einem Sachverständigengutachten nicht folgt, ohne diese Abweichung ausreichend zu begründen. Von einem - medizinischen - Gutachten kann das Gericht nur abweichen, wenn es dieses für nicht überzeugend hält und diesbezüglich eine eigene, darzulegende und zu begründende Sachkunde hat (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 11. September 1991 - 5 RJ 94/89 - SozSich 1992, 221; BVerwGE 68, 177, 182; Meyer-Ladewig, aaO, § 128 RdNr 7; Pawlak in Hennig, SGG, Stand: 2003, § 128 RdNr 71), zB auf Grund der Sachkunde eines ehrenamtlichen Richters oder aber eines abweichenden anderen Sachverständigengutachtens. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten und - bei deren Nichtbefolgung - eine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung besteht schließlich dann, wenn das vorliegende Gutachten, auf die sich das Tatsachengericht stützt, schwere Mängel aufweist zB weil es in sich widersprüchlich ist (BSG, Beschluss vom 26. Juni 2001 - B 2 U 83/01 B - SozVers 2002, 218).

Gegen diese Grundsätze hat das LSG bei seiner Beweiswürdigung nicht verstoßen. Insbesondere hat es sich mit allen vorliegenden ärztlichen Gutachten auseinandergesetzt und eingehend begründet, warum es der Beurteilung des Prof. Dr. S folgt, der des Prof. Dr. K hingegen nicht. Der Einwand, das Gutachten des Prof. Dr. S sei in sich widersprüchlich, wird in der Revisionsbegründung nicht belegt. Der Kläger hält es für unvereinbar, dass der Sachverständige auf der einen Seite eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund von Anlagestörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule angenommen, andererseits aber in seiner Zusammenfassung ausgeführt habe, die degenerativen Veränderungen der unteren beiden Lendenwirbelsäulensegmente überschritten das altersübliche Maß nicht und bedingten keine wesentliche Schmerzsymptomatik. Er legt jedoch nicht dar, dass und warum das Vorhandensein von Anlagestörungen zwangsläufig fortgeschrittene Veränderungen in allen Segmenten des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts zur Folge haben müsste. Nachdem der Sachverständige ausgeprägte degenerative Veränderungen und eine verminderte Belastbarkeit durch anlagebedingte Störungen im oberen Bereich der Lendenwirbelsäule ausdrücklich bestätigt hat, lässt sich ein Widerspruch in den zitierten Aussagen jedenfalls nicht ohne weiteres erkennen.

Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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