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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: B 2 U 336/00 B
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 | |
SGG § 103 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 336/00 B
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft, Düsseldorfer Straße 193, 47053 Duisburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, sowie die Richter Thiele und Kruschinsky
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. September 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der insoweit vom Kläger gerügte Aufklärungsmangel - zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. L. - ist nicht schlüssig dargelegt; insbesondere fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag.
Dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - B 2 U 19/97 B - und vom 23. September 1997 - B 2 U 31/97 B - sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Sinn der erneuten Antragstellung ist es, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt. Entscheidet nun das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - ohne mündliche Verhandlung, genügt der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht, wenn er einen im Tatbestand der Entscheidung enthaltenen Beweisantrag bezeichnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Solches wird aber vom Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, er habe in seiner Berufungsbegründung einen Beweisantrag gestellt, hat er nicht schlüssig dargelegt, daß dieser Antrag von ihm - wie erforderlich - aufrechterhalten worden ist. Nach der Rechtsprechung des BSG hält ein Beteiligter einen zuvor mit Schriftsatz gestellten Beweisantrag nicht mehr aufrecht, wenn er sich, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, gemäß § 124 Abs 2 SGG mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 22; BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3). Er muß sich dann so behandeln lassen, als sei sein Beweisantrag erledigt (vgl auch BSG SozR 1500 § 160a Nr 56). Nach dem Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Übergehung von Beweisanträgen die Revisionsinstanz nämlich nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch den Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß der Beteiligte die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) nicht als erfüllt ansieht (BSG SozR § 160 Nr 9).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG). Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG muß jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, daß das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muß daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder förmliche Beweisanträge stellen (vgl Beschlüsse des Senats vom 21. Dezember 1999 - B 2 U 295/99 B -, vom 9. Mai 2000 - B 2 U 116/00 B - sowie vom 18. Juli 2000 - B 2 U 194/00 B -).
Im vorliegenden Fall ist die Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG von dem Berichterstatter des Senats unter dem 3. Juli 2000 verfügt worden. Darin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2000 gegeben. Der Kläger hat sich durch seine Prozeßbevollmächtigten im Anschluß daran mit Schriftsatz vom 1. August 2000 geäußert und einer Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung widersprochen. Er hat indessen weder zuvor gestellte Beweisanträge wiederholt, noch neue Beweisanträge angebracht. Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung auch nicht.
Die Beschwerde des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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