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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: B 2 U 39/00 R
Rechtsgebiete: SGB X, SGB VII, StaatlSVO, SGG


Vorschriften:

SGB X § 34
SGB VII § 8
StaatlSVO § 90 Abs 2
StaatlSVO § 90 Abs 3
SGG § 62
SGG § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 11. September 2001

Az: B 2 U 39/00 R

in dem Rechtsstreit

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Mütze und Kruschinsky sowie den ehrenamtlichen Richter Schneidinger und die ehrenamtliche Richterin Haase

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall des Klägers am 10. Oktober 1991 im Beitrittsgebiet als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

Der im Jahre 1956 geborene Kläger, dem der linke Arm amputiert worden war, bezieht seit dem Jahre 1986 Invalidenrente, die seit Januar 1992 als Erwerbsunfähigkeitsrente geleistet wird. Seit November 1990 betreibt er einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb in P . Sowohl sein Wohnort in W als auch der Betriebsort gehörten bis zum 31. März 1992 zum Bundesland Thüringen, danach zu Sachsen.

Am 10. Oktober 1991 fuhr der Kläger in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes an einer Wiese vorbei, auf der sich eine Pferdekoppel befand. Dort waren sein Bruder und ein Viehhändler, dessen Wohnsitz und Betriebssitz in Bayern lag, damit beschäftigt, zwei Pferde, die der Händler von dem Bruder des Klägers gekauft hatte, auf einen Pferdeanhänger zu bewegen. Der Kläger hielt an, da ihm einfiel, daß er seinem Bruder noch für Dieselkraftstoff Geld schuldete und er diese Schuld nach dem Verladen der Pferde begleichen wollte. Als das Tier, das der Bruder des Klägers zum Hänger bringen wollte, sich sträubte, ergriff der Kläger einen Stock, um mitzuhelfen. Nachdem das Tier schon im Hänger war, bewegte es sich plötzlich wieder rückwärts und dem Bruder des Klägers glitt das Seil, mit dem er es an dem als Absperrung an dem hinteren Teil des Hängers angebrachten Eisenrohr festbinden wollte, aus der Hand. Der Kläger ergriff daraufhin den Strick und führte das Tier mit Hilfe seines Bruders, der nun das Tier von hinten antrieb, wieder zum Hänger, bückte sich unter der vorderen Absperrung des Hängers hindurch, schlang das Seil zweimal um das Eisenrohr und versuchte, das Pferd dort zu befestigen. Der Bruder des Klägers stand hinter dem Tier, das (nahezu) vollständig in dem Hänger stand und durch das zweimalige Umwickeln des Eisenrohres mit dem Führungsstrick "gesichert" war. Als sich das Pferd mehrfach ruckartig nach hinten bewegte, geriet die rechte Hand des Klägers zwischen Strick und Eisenrohr, wobei er sich schwer verletzte.

Der diesen Vorgang betreffende Durchgangsarztbericht ging am 19. November 1991 bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin ein. Die Beklagte erhielt am 28. Januar 1992 durch eine Schadensanzeige des Viehhändlers Kenntnis. Nachdem es zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der zuständigen Berufsgenossenschaft gekommen war, wandte sich der Kläger an das Bundesversicherungsamt (BVA). Dieses forderte die Beklagte zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 11. Mai 1993 teilte die Beklagte dem BVA als "Bericht" und unter Vorlage der Akte mit, daß die unfallbringende Tätigkeit nicht nur dem Unternehmen des Bruders, sondern auch dem Mitgliedsbetrieb der Beklagten (dem Betrieb des Viehhändlers) gedient habe und sie sich im Hinblick auf § 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als erstangegangener Versicherungsträger bereit erkläre, einen Arbeitsunfall anzuerkennen und bis zur endgültigen Klärung der Zuständigkeit vorläufige Leistungen zu erbringen. Das BVA unterrichtete mit Schreiben vom 24. Mai 1993 den Kläger über den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 11. Mai 1993 und erklärte, daß sich damit die Eingabe des Klägers erledigt habe. Mit Schreiben vom 7. Juni 1993 gegenüber dem BVA widerrief die Beklagte ihre Bereitschaft zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles, da sie nicht beachtet habe, daß der Kläger im Beitrittsgebiet wohne und sich der Unfall auch dort zugetragen habe. Das somit anzuwendende Recht der DDR habe jedoch eine dem § 539 Abs 2 RVO entsprechende Vorschrift nicht gekannt.

Mit Bescheid vom 25. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen gegenüber dem Kläger ab. Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat - nach Beiladung der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. März 1999). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28. September 2000). Das Schreiben der Beklagten an das BVA stelle weder einen begünstigenden Verwaltungsakt dar noch eine Zusicherung. Es handele sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, dem auch eine wirksame Bekanntgabe an den Kläger fehle. Auch könne die Aufsichtsbehörde, das BVA, nicht selbst einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen, sondern allenfalls den Versicherungsträger zum Erlaß verpflichten. Daher habe das BVA als unzuständige Behörde auch keine wirksame Zusicherung abgeben können. Ein anzuerkennender Arbeitsunfall liege nicht vor. Für diese Prüfung sei das Recht der DDR anzuwenden, da dieses für Unfälle im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft geblieben sei. Insbesondere ergebe sich ein Versicherungsschutz nicht aus § 90 Abs 4 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl 1978 I Nr 1 S 1) - StaatlSVO - iVm der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBl I Nr 22 S 199) - VersSchutzErwVO -. Allein in Betracht komme das Hilfeleisten bei einer allgemeinen Gefahr, die vorliege, wenn sie in einem Bereich drohe, der der Allgemeinheit zugänglich sei. Dabei genüge es, daß nur eine einzige unbestimmte Person in diesen Bereich geraten könne oder gefährdet erscheine. Zwar könne von einem Pferd, dessen Handlungen häufig von Menschen nicht klar vorausgesehen oder kontrolliert werden könnten, eine allgemeine Gefahr ausgehen. Es stelle jedoch nicht jedes Verbringen eines Pferdes in einen Anhänger schon eine akute Gefahr dar. Im konkreten Falle habe der wahrscheinliche Eintritt einer Gefährdung von Personen oder hochwertigen Sachgütern nicht bestanden, da der Bruder des Klägers hinter dem Tier gestanden und dieses durch das zweimalige Umwickeln des Eisenrohres "gesichert" gewesen sei. Schließlich komme auch eine direkte oder analoge Anwendung von § 539 Abs 2 RVO nicht in Betracht. Eine planwidrige Gesetzeslücke im Recht der DDR liege nicht vor. In der befristeten Weitergeltung der Vorschriften der DDR liege auch kein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG). Im vorliegenden Falle werde der Kläger nur gegenüber Menschen ungleich behandelt, die zwischen dem 2. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1991 in den alten Bundesländern gelebt und gearbeitet hätten und damit dem Schutz der RVO unterfielen. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch hinzunehmen, da sie die notwendige Folge der schrittweisen Einführung eines einheitlichen gesamtdeutschen Rechts gewesen sei.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe gegen § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), § 62 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und gegen § 90 Abs 2 und 3 StaatlSVO verstoßen. Er - der Kläger - habe eine Egge bei seinem Bruder leihen wollen und habe sich daher auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit befunden. Außerdem habe er nach dem Verladen der Pferde seine Dieselrechnung bezahlen wollen, wobei es sich ebenfalls um eine versicherte Tätigkeit handele. Auch nach seiner subjektiven Vorstellung habe er zum Nutzen seines eigenen Betriebes gehandelt. Schließlich habe er in Ansehung der Tiergefahr, die durch die Trennung des reiterlosen Pferdes von seinem Fohlen ausgelöst worden sei und aufgrund der konkreten Aufforderung zur Hilfeleistung durch den Viehhändler handeln müssen. Schließlich habe er durch seine Mithilfe bewirken wollen, so schnell wie möglich die Rechnung zu begleichen und so der rationellen Arbeitsorganisation seines landwirtschaftlichen Betriebes zu dienen. Dies hätte durch Einvernahme seines Bruders geklärt werden können. Da dies nicht geschehen sei, sei gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Aufklärungspflicht nach § 103 SGG verstoßen worden. Auch habe das LSG den am 18. September 2000 (gemeint: mit Schreiben vom 18. September 2000) gestellten Beweisantrag hinsichtlich der "Inaugenscheinnahme der Unfallstelle" zu Unrecht abgelehnt. Diese Aufklärung am Unfallort hinsichtlich der Allgemeingefahr durch die Gefährdung des Straßenverkehrs sei entscheidungserheblich für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Buchst b VersSchutzErwVO (Hilfeleistung bei allgemeinen Gefahren) gewesen. Hierzu hätte das LSG auch seinen Bruder als Zeugen vernehmen müssen. Die Pferdekoppel liege zwischen der Bundesstraße 94 von Schleiz nach Zeulenroda und der Landstraße von Weckersdorf nach Leitlitz. Durch sein Eingreifen habe er ein "Ausbrechen des Pferdes über die Landstraße zu seinem Fohlen verhindern" wollen. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere auch des Baumbestandes am Unfallort, habe eine erhöhte Gefahr bestanden, daß die Stute ausbrechen würde. Bei der Stute habe es sich auch nach den Feststellungen des LSG um ein schwer zu bändigendes Tier gehandelt. Auch bei Vorliegen einer selbst geschaffenen Gefahr würde der Versicherungsschutz nicht entfallen. Im übrigen sei auch § 539 Abs 2 und 3 RVO anzuwenden, da die Hilfeleistung einem Unternehmer in den alten Bundesländern gedient habe.

Schließlich habe eine rechtswirksame Zusicherung vorgelegen, daß die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen wolle. Das BVA habe insoweit als Briefträger fungiert und der Inhalt der vorläufigen Anerkennung des Arbeitsunfalles stelle zugleich eine Entscheidung über seine Eingabe dar. Die Beklagte selbst bezeichne ihr Schreiben vom 11. Mai 1993 an das BVA als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X. Dem Widerruf der Zusicherung vom 7. Juni 1993 stehe das Verbot der reformatio in peius entgegen. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes richte sich nach § 45 SGB X, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Außerdem sei die erforderliche Anhörung vor der Rücknahme der Zusicherung nicht durchgeführt worden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. September 2000 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. März 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1994 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, ihm Leistungen aufgrund der Folgen des Unfalles vom 10. Oktober 1991 aus der gesetzlichen Unfallversicherung einschließlich einer Verletzten-Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen, hilfsweise die Beigeladene als zuständige Leistungsträgerin festzustellen.

Die Beigeladene beantragt,

den Hilfsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

Im übrigen stellt sie keinen Antrag.

Beklagte und Beigeladene halten das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß der Kläger wegen der Folgen des Unfalles vom 10. Oktober 1991 keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aufgrund des Schreibens der Beklagten an das BVA vom 11. Mai 1993 oder des Schreibens des BVA an den Kläger vom 24. Mai 1993 (1) noch aufgrund gesetzlicher Grundlage (2).

(1) Das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 1993 an das BVA stellt weder einen gegenüber dem Kläger von der Beklagten erlassenen begünstigenden Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X noch eine Zusicherung iS des § 34 SGB X dar.

Bei dem an das BVA gerichteten Schreiben der Beklagten handelt es sich schon deshalb nicht um einen gegenüber dem Kläger verbindlichen Verwaltungsakt, weil insoweit keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles vorliegt, sondern allenfalls die Ankündigung einer Entscheidung über die Anerkennung des fraglichen Unfalles als Arbeitsunfall sowie die Gewährung vorläufiger Leistungen.

Trotz dieses ankündigenden Inhalts handelt es sich aber auch nicht um eine förmliche Zusicherung iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist Zusicherung die Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung hat die Aufgabe, dem Adressaten über das künftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlaß des Verwaltungsakts Gewißheit zu verschaffen (BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2). Auch eine Zusicherung ist Verwaltungsakt nach § 31 SGB X (BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2; BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 13; BSG SozR 3-8100 Art 19 Nr 6, vgl auch Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl 1996, § 34 RdNr 4; Recht in Hauck, SGB X/1, 2, K § 34 RdNr 13). Damit muß auch die Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (§ 31 Satz 1 SGB X) sein. Schon daran fehlt es, da das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 1993 nicht an den Kläger, sondern allein an das BVA gerichtet war. Damit ist auch die Schriftform, die gemäß § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X für die Wirksamkeit einer Zusicherung erforderlich ist, nicht gewahrt, denn das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 1993 ist dem Kläger körperlich nicht bekanntgegeben worden. Schließlich fehlt damit zugleich die gemäß § 37 Abs 1 SGB X erforderliche Bekanntgabe an den Beteiligten, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Zwar ist dem Kläger mit Schreiben des BVA vom 24. Mai 1993 der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 11. Mai 1993 mitgeteilt worden. Dies erfüllt jedoch weder das Erfordernis der Schriftform noch das der Bekanntgabe.

Auch aus dem Schreiben des BVA vom 24. Mai 1993 kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Der Kläger hatte sich mit seiner Eingabe und dem Ersuchen an das BVA als Aufsichtsbehörde gewandt, die ganze Angelegenheit zu überprüfen. Das Schreiben des BVA vom 24. Mai 1993 stellt sich damit als Mitteilung des Ergebnisses dieser vom Kläger gewünschten Überprüfung dar. Derartige im Rahmen von Aufsichtsbeschwerden ergehende Mitteilungen sind keine Verwaltungsakte oder Zusicherungen (vgl Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 1. September 1976 - VII B 101/75 -, NJW 1977, 118 f). Zudem wäre das BVA für die Abgabe einer Zusicherung nicht zuständig gewesen. Eine Zusicherung ist unwirksam, wenn die sie abgebende Behörde für den erlassenen Verwaltungsakt nicht zuständig ist (KassKomm-Krasney, § 34 SGB X RdNr 5 mwN). Die Aufsichtsbehörde kann ihrerseits den Versicherungsträger gemäß § 89 Abs 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur zur Behebung einer Rechtsverletzung verpflichten, nicht aber diese Rechtsverletzung im Wege einer Ersatzvornahme selbst beseitigen. Die Möglichkeit einer Ersatzvornahme ist als Aufsichtsmittel in § 89 SGB IV nicht vorgesehen.

Schließlich ergibt sich aus der - nachträglich betrachtet - unrichtigen Auskunft des BVA an den Kläger kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Eine unrichtige Auskunft führt nicht dazu, daß eine Bindung an den Inhalt eintritt und eine Verpflichtung entsteht, sich künftig entsprechend der Falschinformation und damit gesetzwidrig zu verhalten (BSG SozR 2200 § 1237 Nr 10).

(2) Auch aufgrund gesetzlicher Grundlage ist die Beklagte oder ein anderer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Gemäß §§ 1, 3, 9, 11 SGB IV richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Beschäftigungsort bzw für selbständig Tätige nach dem Tätigkeitsort. Für den Viehhändler lag der Tätigkeitsort in den alten Bundesländern, da dort seine feste Arbeitsstätte war, von der aus er auch einzelne Arbeiten außerhalb wahrnahm (§ 11 iVm § 9 Abs 2 SGB IV). Für den Kläger, der bei dem Viehhändler nicht dauerhaft beschäftigt war, lag der "Beschäftigungsort" jedoch gemäß § 9 Abs 1 SGB IV am 10. Oktober 1991 in den neuen Bundesländern. Die Vorschriften über die sog Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV sind für den Kläger nicht einschlägig, da er bei dem Viehhändler nicht in einem - dauernden - Beschäftigungsverhältnis stand.

Das im Beitrittsgebiet nach dem 2. Oktober 1990 als Übergangsrecht im wesentlichen bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht auf dem Sachgebiet der gesetzlichen Unfallversicherung war zunächst für eine Übergangszeit im Einigungsvertrag (EinigVtr) geregelt (Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III EinigVtr). Die endgültige Regelung war einem noch zu erlassenden besonderen Bundesgesetz vorbehalten (Art 30 Abs 5 EinigVtr), das als Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1606) -RÜG- mit Wirkung im wesentlichen vom 1. Januar 1992 die §§ 1148 ff RVO geschaffen hat (BSGE 80, 119, 120 = SozR 3-1300 § 48 Nr 61). Da es sich bei dem Unfall des Klägers um ein Ereignis mit Anknüpfungspunkt im Beitrittsgebiet handelte, ist die RVO daher nur nach Maßgabe dieser Vorschriften anzuwenden.

Nach § 1148 RVO gelten die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils der RVO im Beitrittsgebiet, soweit sich ua aus den §§ 1149 ff RVO und dem EinigVtr nichts Abweichendes ergibt. Gem § 1149 Abs 1 Satz 1 RVO gelten die §§ 539 bis 545 im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1992 an. § 1150 Abs 1 RVO bestimmt, daß die §§ 548 bis 555a im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle gelten, die nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind. Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten gem § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten iS des Dritten Buches der RVO, wenn sie dem für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger bis zum 31. Dezember 1993 bekannt werden. Da letzteres der Fall gewesen ist, ist der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall nach den Vorschriften der RVO zu entschädigen, wenn er nach dem Recht der ehemaligen DDR ein Arbeitsunfall war. Das war indes nicht der Fall, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben.

Rechtsgrundlagen über die Einordnung von Unfällen und Krankheiten als Arbeitsunfall und Berufskrankheit fanden sich im Recht der DDR ua im Arbeitsgesetzbuch vom 16. Juni 1977 (GBl I Nr 18 S 185) - AGB -, in der StaatlSVO sowie in der VersSchutzErwVO. Da der Kläger als Bezieher einer Invalidenrente seit November 1990 einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb in P führte, scheidet § 220 Abs 1 AGB als Rechtsgrundlage für einen Versicherungsschutz aus, da danach als Arbeitsunfall die Verletzung eines "Arbeitnehmers" im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß umschrieben war. Als Grundlage kommt indes § 1 Buchst f iVm § 19 Abs 1 StaatlSVO in Betracht, wonach diese Verordnung für die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung die Inhaber von Gewerbebetrieben sowie die freiberuflich und anderen selbständig Tätigen erfaßte. Diese waren pflichtversichert, wenn ihre beitragspflichtigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mindestens 900 M im Kalenderjahr betrugen. Zwar ist letzteres vom LSG nicht festgestellt worden. Entscheidungserheblich kommt es darauf aber nicht an, weil der Kläger nach dem Recht der DDR keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Als Arbeitsunfall definierte § 90 Abs 1 Satz 1 StaatlSVO die Verletzung eines Versicherten "im Zusammenhang mit der Ausübung seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit". Nach § 90 Abs 2 StaatlSVO galt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit.

Dieses durch den Einigungsvertrag in das Bundesrecht transformierte Recht der DDR (vgl BSG SozR 3-8440 Nr 70 Nr 1) ist revisibles Recht iSd § 162 SGG, weil es sich über den Bezirk eines LSG hinaus erstreckt. Es ist auch inhaltlich der Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zugänglich, da es in der DDR keine Rechtsprechungszuständigkeit für sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten gab und eine abweichende Verwaltungspraxis nicht festgestellt werden kann (vgl BSG aaO). Im Gegenteil läßt sich den wenigen zugänglichen Dokumenten entnehmen, daß die genannten sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der DDR nach ähnlichen Maßstäben ausgelegt und angewendet wurden wie die nach der RVO einschlägigen Bestimmungen der §§ 548 Abs 1 und 550 Abs 1. So wurde von der Rechtsprechung ein Arbeitsunfall (sog Betriebsunfall) angenommen, wenn der im Arbeitsrechtsverhältnis stehende Werktätige bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit oder in Ausübung einer Tätigkeit, die im betrieblichen Interesse liegt, einen Unfall erleidet (vgl 3. Zivilsenat, Urteil vom 30. Januar 1953 - 3 Za 17/52 - Entscheidungen des Obersten Gerichts der DDR in Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Band 1, 245). Nach dem Urteil des Bezirksarbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Oktober 1955 (- Ba 58/55 - Entscheidungen in Arbeitsstreitigkeiten, Band 1, 128) unterbrachen längere Unterbrechungen der betrieblichen Tätigkeit zB in einer Gaststätte den Versicherungsschutz, auch wenn anschließend noch eine dienstliche Tätigkeit verrichtet werden sollte. Wie auch in der zu den §§ 548 Abs 1, 550 Abs 1 RVO ergangenen Rechtsprechung (s unten) genügte auch nach der Rechtsprechung in der DDR zur Annahme des Versicherungsschutzes ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht (Urteil des Bezirksarbeitsgerichts Magdeburg vom 8. September 1954 - BA 12/54 - Entscheidungen in Arbeitsstreitigkeiten, Band 1, 136). Die erläuternde Literatur der DDR orientierte sich an dieser Rechtsprechung hinsichtlich des erforderlichen ursächlichen (inneren) Zusammenhangs mit dem Arbeitsprozeß und der Wahrung des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Weg zur Arbeit. Sehr enge mit dem Arbeitsweg verbundene Umwege konnten zur Bejahung des Arbeitsunfalles auch auf einem Umweg führen (vgl Arbeitsrecht, Lehrbuch von einem Autorenkollektiv unter Leitung von Frithjoff Kunz, Staatsverlag der DDR, 1983, S 298).

Nach § 90 Abs 1 Satz 1 StaatlSVO war Arbeitsunfall die Verletzung eines Versicherten im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Nach dem dieser Vorschrift ähnlichen § 548 Abs 1 Satz 1 RVO war Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84). Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (stRspr BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr 82, 95, 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 27; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 38). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90). Auch auf Wegen außerhalb der Betriebsstätte, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden und demnach im inneren Zusammenhang damit stehen, unterliegen die Versicherten dem Versicherungsschutz (BSGE 50, 100 = SozR 2200 § 548 Nr 50; weitere Nachweise bei Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 RdNr 88 mwN). Der Versicherungsschutz während der eigentlichen versicherten Tätigkeit, auf sog Betriebswegen oder Dienstreisen und auf gem § 550 Abs 1 RVO versicherten Wegen zu und von dem Ort der Tätigkeit (gem § 90 Abs 2 StaatlSVO: "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit") entfällt bei Ausübung sog privater Verrichtungen, wenn die Unterbrechung erheblich ist. Umgekehrt entfällt der Versicherungsschutz bei nur geringfügigen Unterbrechungen nicht (vgl Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 54 und 235 mwN).

Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat gem § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG handelte es sich bei der Mithilfe des Klägers beim Verladen des Pferdes keineswegs mehr um eine nur geringfügige, sondern vielmehr um eine erhebliche Unterbrechung der bis dahin ausgeübten Tätigkeit. Es kann also auf sich beruhen, ob der Kläger auf dem Weg bis zur Pferdekoppel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil er eine Egge für seinen landwirtschaftlichen Betrieb leihen wollte (Betriebsweg), oder ob er sich auf einem gem § 90 Abs 2 StaatlSVO geschützten Weg zu oder von der Arbeit befand. Die Unterbrechung war nicht nur geringfügig sondern erheblich, weil sich der Kläger von der Straße entfernt hatte und sich die Mithilfe beim Verladen des Pferdes nicht nur ihrer Art nach, sondern auch von dem erforderlichen Zeitaufwand her wesentlich von der bisher verrichteten Tätigkeit (Autofahren) abhob. Insofern spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger nach der Beendigung der Verladung des Pferdes seinen - uU versicherten - Betriebsweg zum Leihen der Egge fortsetzen wollte oder seinem Bruder das für eine Diesellieferung geschuldete Geld übergeben wollte. Daß der Kläger wegen dieser Absichten ein Interesse daran gehabt haben mag, den Verladevorgang möglichst schnell abzuschließen, ändert nichts daran, daß seine Mithilfe dabei die - möglicherweise - bis dahin versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Diese Unterbrechung war jedenfalls im Unfallzeitpunkt ihrerseits noch nicht beendet, so daß der Versicherungsschutz noch nicht wieder aufgelebt war.

Der Kläger stand im Unfallzeitpunkt auch nicht gem § 90 Abs 3 StaatlSVO unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift gilt auch ein Unfall als Arbeitsunfall, den ein Mitglied einer LPG während der Versorgung der persönlichen Hauswirtschaft oder der individuellen Wirtschaft auf einem mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Weg zu und von der Wirtschaft erleidet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt Mitglied einer fortbestehenden Genossenschaft war. Es kann auch offenbleiben, ob das Gesetz über die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl Nr 25 S 443) und damit auch dessen § 34 über die persönlichen Hauswirtschaften wegen Unvereinbarkeit mit dem Bundesrecht und hier Art 14 Abs 1 GG über die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht nach dem Beitritt der DDR im Unfallzeitpunkt überhaupt noch galt (Art 9 Abs 1 EinigVtr). Denn jedenfalls wäre eine derartige - versicherte - Tätigkeit während der Mithilfe des Klägers beim Verladen des Pferdes ebenfalls unterbrochen gewesen (s oben).

Schließlich stand der Kläger auch nicht gem § 90 Abs 4 StaatlSVO, wonach den Arbeitsunfällen Unfälle bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt sind, iVm § 2 VersSchutzErwVO unter Unfallversicherungsschutz. Als einziger relevanter Tatbestand dieser Verordnung kommt hier § 2 Buchst b in Betracht, wonach organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten gleichgestellt sind: Rettung oder versuchte Rettung anderer Bürger aus Lebensgefahr; Hilfeleistung bei Unglücksfällen, allgemeinen Gefahren und gegenüber Beauftragten der Staatsmacht; Schutz anderer Bürger gegen widerrechtliche Angriffe; Heranziehung oder freiwilliger Einsatz im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei Bränden, Havarien oder Katastrophen sowie im Rahmen der Zivilverteidigung. Auch bei der Auslegung der Begriffe "Hilfeleistung bei Unglücksfällen und allgemeinen Gefahren" kann der Senat nach den allgemeinen Auslegungsregeln vorgehen. Dem § 2 Buchst b VersSchutzErwVO vergleichbare Vorschriften enthielt § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO, wonach Personen, die bei "gemeiner Gefahr Hilfe leisten", versichert sind. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, bezeichnet der Begriff der Gefahr einen Zustand, in dem nach den objektiven Umständen des Einzelfalles der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gilt (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 473c mwN). Eine entfernte Möglichkeit des Schadenseintritts genügt nicht. Eine gemeine Gefahr ist gegeben, wenn die Allgemeinheit bedroht ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN). Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gefahr in einem Bereich droht, welcher der Allgemeinheit zugänglich ist, wobei es genügt, daß nur eine einzige Person in diesen Bereich gerät oder gefährdet erscheint (vgl Brackmann, aaO). Allerdings erfordert der Versicherungsschutz eines bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr oder Not Hilfe Leistenden ua, daß dessen Tätigkeit nicht nur objektiv auf die Beseitigung eines Unglücksfalles oder einer gemeinen Gefahr oder Not gerichtet ist. Das Handeln muß auch subjektiv wesentlich von der Vorstellung bestimmt gewesen sein, einen gefährlichen Zustand zu beseitigen (vgl BSG aaO; BSG SozR 2200 § 539 Nr 108). Es ist somit immer eine Abwägung erforderlich, welche Beweggründe die Hilfeleistung letztlich bestimmten (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19).

Das LSG hat im Rahmen seiner rechtlichen Erörterungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils tatsächliche Feststellungen getroffen. So hat es (S 20 des Urteilsumdrucks) ausgeführt, daß das Pferd vor dem Unfall "bereits (nahezu) vollständig in dem Hänger stand und daß er - der Kläger - es bereits durch zweimaliges Umwickeln des Eisenrohres mit dem Führungsstrick 'gesichert' hatte". Diese tatsächlichen Feststellungen sind vom Revisionsgericht zu beachten. Sie sind für den Senat gemäß § 163 SGG bindend, da der Kläger insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht hat. Zwar hat der Kläger vorgetragen, daß das LSG den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe und sich sowohl zu einer Augenscheinseinnahme der Unfallstelle als auch zu einer Vernehmung seines Bruders als Zeugen hätte gedrängt fühlen müssen. Indessen hat der Kläger diese Aufklärungsrüge, wie schon den von ihm im Schriftsatz vom 18. September 2000 an das LSG enthaltenen Antrag auf Augenscheinseinnahme, auf die Lage der Pferdekoppel zwischen der B 94 von Schleiz nach Zeulenroda und der Landstraße von Weckersdorf nach Leitlitz sowie auf seine - behauptete - Absicht, die Fuchsstute von beiden Verkehrswegen fernhalten zu wollen, bezogen. Indessen ist der behauptete Sachverhalt nach der tatsächlichen Feststellung des LSG, daß das Pferd vor dem Unfall (nahezu) vollständig in dem Hänger stand und durch zweimaliges Umwickeln des Eisenrohres mit dem Führungsstrick gesichert war, nicht entscheidungserheblich. Die Aufklärungsrüge des Klägers hätte sich angesichts der zitierten Feststellungen des LSG darauf beziehen müssen, daß trotz des Verbringens und Fixierens des Pferdes in den bzw dem Pferdeanhänger noch die Gefahr des Losreißens des Tieres und des Laufens auf eine der Straßen bestanden habe. Derartiges hat der Kläger im Revisionsverfahren indessen nicht behauptet.

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist seine rechtliche Würdigung, daß der Eintritt einer Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr wahrscheinlich war, nicht zu beanstanden. Zwar wäre nach dem vom Kläger im Revisionsverfahren behaupteten Sachverhalt eine "allgemeine Gefahr" zu Beginn des Verladevorgangs, als das Pferd sich gegen das Hineingehen in den Hänger wehrte und sich losriß, durchaus anzunehmen gewesen. Dieser Zustand und damit auch der Versicherungsschutz gemäß § 2 Buchst b VersSchutzErwVO endete jedoch, als sich das Pferd vollständig auf dem Anhänger befand und der Kläger den Führungsstrick mehrfach um die Eisenstange gewickelt hatte.

Ein Anspruch auf Entschädigung des Unfalles als Arbeitsunfall ergibt sich schließlich auch nicht aus § 539 Abs 2 RVO, obgleich der Kläger - wie auch die Beklagte weiterhin annimmt - wie ein Versicherter iS dieser Vorschrift im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sein mag. Denn nach den oben bereits erörterten Übergangsvorschriften der §§ 1148, 1149 und 1150 RVO gelten die §§ 539 bis 545 RVO im Beitrittsgebiet erst vom 1. Januar 1992 an. Eine dem § 539 Abs 2 RVO vergleichbare Vorschrift gab es im Recht der DDR nicht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 539 Abs 2 RVO auf den vorliegenden Unfall des Klägers ist nicht geboten. Die Bildung einer Analogie ist bei dem hier zu beurteilenden Normenbestand schon deshalb ausgeschlossen, weil es im Unfallversicherungsrecht der DDR keine dem Plan des dortigen Gesetzgebers zuwiderlaufende Gesetzeslücke für Personen, die wie Versicherte tätig waren, gab. Vielmehr ist davon auszugehen, daß diese Personen tatsächlich nicht versichert sein sollten. Bei dieser Rechtslage sollte es nach dem Willen der Partner des EinigVtr und des Gesetzgebers des RÜG für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 auch bleiben.

Schließlich kann der Kläger auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen so gestellt werden, als hätte § 539 Abs 2 RVO bereits zum Unfallzeitpunkt im Beitrittsgebiet gegolten. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG SozR 3-3100 § 84a Nr 3). Derartige, die unfallversicherungsrechtliche Differenzierung in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 zwischen Unfällen, die einerseits im alten Bundesgebiet und andererseits im Gebiet der neuen Bundesländer eintraten, rechtfertigende sachliche Gründe liegen hier vor. Dies hat der Senat bereits entschieden und im einzelnen dargelegt (vgl BSG Urteil vom 18. April 2000 - B 2 U 30/99 R - HVBG Info 2000, 1744 mwN). Daran wird festgehalten.

Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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