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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: B 2 U 39/99 R
Rechtsgebiete: SGB VII
Vorschriften:
SGB VII § 8 | |
SGB VII § 8 Abs 1 Satz 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 7. November 2000
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 39/99 R
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstraße 45, 40210 Düsseldorf,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Burchardt, die Richter Mütze und Kruschinsky sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und die ehrenamtliche Richterin Wilkens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen seines Unfalls vom 17. August 1997 hat; umstritten ist insbesondere, ob er dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.
Der Kläger ist bei der L. GmbH, Sch. , als Maschinenschlosser in der Bauüberwachung beschäftigt. Er sollte am Sonntag, dem 17. August 1997, eine Teilabnahme in einem Stahlwerk in D. vornehmen. Er stand an diesem Tage um 04:00 Uhr auf und bearbeitete betriebliche Unterlagen, die er bei dieser Abnahme benötigte. Um 04:30 Uhr verließ er sein Wohnhaus. Bei der Fahrt zum Stahlwerk bemerkte er, daß er seine Aktentasche mit den Betriebsunterlagen und den Fahrzeugpapieren vergessen hatte. Er fuhr daher zurück, holte die Aktentasche aus seinem im ersten Stock seines Wohnhauses gelegenen Arbeitszimmer und stürzte auf dem Rückweg zu seinem Pkw auf der Treppe vor Erreichen der Haustür.
Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 17. August 1997 mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden, weil sich der Unfall im häuslichen Bereich ereignet habe (Bescheid vom 28. Oktober 1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1998).
Das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 2. November 1998). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 29. Juni 1999). Versicherungsschutz wegen des Zurücklegens des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit habe nicht bestanden, weil ein solcher Weg erst an der Außenhaustür beginne und auch dort ende. Dies gelte auch dann, wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeitsstätte aus dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnenden Gründen umkehre, um einen in der Wohnung vergessenen Gegenstand zu holen. Der auch auf diesem Wege bestehende Unfallversicherungsschutz ende mit dem Durchschreiten der Haustür; eine Erweiterung auf die häusliche Umgebung käme einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der vergeßlichen Arbeitnehmer gleich.
Der Unfall habe sich auch nicht auf einem versicherten Betriebsweg ereignet. Es reiche nicht aus, daß der Gang die Treppe hinab und die beabsichtigte Fahrt zum Stahlwerk dem Ziel gedient hätten, dort eine versicherte Tätigkeit zu verrichten, da dem privaten, räumlich abgegrenzten häuslichen Wohnbereich, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Gründen aufhalte, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regel das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters eines Weges zukomme. Eine andere Wertung würde diejenigen Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses liege. Befänden sich private und betrieblich genutzte Räume im selben Gebäude, so beginne der Versicherungsschutz infolgedessen grundsätzlich erst mit dem Betreten des Arbeitszimmers und ende mit dessen Verlassen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung geböten, seien nicht ersichtlich; es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Treppe, auf welcher der Kläger gestürzt sei, wesentlich auch für betriebliche Zwecke genutzt worden sei. Daß der Kläger die vergessene Aktentasche mit den betrieblichen Unterlagen geholt habe, verleihe seinem Gang durch den häuslichen Wohnbereich nicht den Charakter eines Betriebsweges. Denn diese seien für die beabsichtigte Teilabnahme nicht erforderlich gewesen; ihre Mitnahme habe sich daher objektiv lediglich als unwesentlicher Nebenzweck des Weges zum Stahlwerk dargestellt.
Ein Unfallversicherungsschutz ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Beförderung von Arbeitsgerät, weil das Zurücklegen des Weges nicht von der Absicht des Klägers, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht gewesen sei, daß demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurückgetreten sei. Auch unter dem Aspekt des Verwahrens eines Arbeitsgeräts lasse sich hier kein Unfallversicherungsschutz begründen.
Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Bei seinem Unfall habe es sich um einen Dienstwegeunfall iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII gehandelt, weil der Weg, auf dem er verunglückt sei, dienstlich motiviert gewesen sei. Entgegen der Ansicht des LSG würden Versicherte, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses liege, durch eine solche Wertung nicht schlechtergestellt, da auch ihnen Unfallversicherungsschutz zukäme, wenn sie ausnahmsweise zu Hause arbeiten müßten. Von dem Grundsatz, daß der Versicherungsschutz erst bei Betreten des häuslichen Arbeitszimmers auflebe, lasse die Rechtsprechung verschiedene Ausnahmen zu, so etwa für das Holen, Verbringen und Verwahren von Materialien und Gegenständen im privaten Wohnbereich. In diesem Sinne sei er unterwegs gewesen, denn das Holen der Unterlagen habe dem Unternehmen wesentlich gedient, weil er sie zu der beabsichtigten Teilabnahme subjektiv benötigt habe. Daher liege zumindest eine gemischte Tätigkeit vor, bei der Versicherungsschutz auch im häuslichen Bereich bestanden habe. Sein Fall sei insoweit vergleichbar mit anderen vom BSG (positiv) entschiedenen Fällen. Eine Nichtanerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung als Instrument zur Ablösung der Unternehmerhaftung widersprechen, denn der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung müsse mindestens so weit reichen wie die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Der Umstand, daß er seine Tätigkeit zu einem außerhalb der normalen Arbeitszeit liegenden Zeitpunkt habe aufnehmen müssen, wirke derartig in seinen häuslichen Bereich hinein, daß einer der vom BSG genannten Ausnahmefälle vorliege, in denen auch auf Wegen im häuslichen Bereich Unfallversicherungsschutz anzunehmen sei.
Unzutreffend habe das LSG auf die - seiner Ansicht nach nicht gegebene - objektive Notwendigkeit der Mitnahme der Betriebsunterlagen abgestellt, während nach der Rechtsprechung des BSG auf die subjektive Sichtweise, korrigiert durch das Moment eines durchschnittlichen Versicherten, abzustellen sei. Ein solcher fiktiver Versicherter hätte indes dieselbe Entscheidung wie er getroffen; ein weiteres starkes Indiz sei die Tatsache, daß die Teilabnahme aufgrund seines Arbeitsunfalls erst mit mehrtägiger Verzögerung habe durchgeführt werden können, weil niemand im Unternehmen über fertig ausgearbeitete Unterlagen verfügt habe. Schließlich gebiete auch die Auslegung des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII entsprechend § 2 Abs 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) die Subsumierung des vorliegenden Sachverhalts unter diese Norm.
Sein Unfall sei auch unter dem Gesichtspunkt eines Unfalls mit Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII zu entschädigen, weil er sich bei der Beförderung der als Arbeitsgerät zu qualifizierenden Unterlagen ereignet habe und seine Absicht, diese zum Stahlwerk zu bringen, derart maßgebend beherrschend für den erneuten Weg in sein Arbeitszimmer und den Rückweg von dort gewesen sei, daß die Beförderung seiner Person dahinter als nebensächlich zurückgetreten sei. Aus denselben Gründen sei sein Unfall auch als Unfall beim Entwahren von Arbeitsgerät anzusehen, weil die Unterlagen zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht wieder in den Machtbereich des Unternehmers zurückgelangt gewesen seien.
Hilfsweise sei sein Unfall als Wegeunfall zu entschädigen. Unfallversicherungsschutz dürfe nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß sich der Unfall vor dem Durchschreiten der Außentür ereignet habe. Dabei handele es sich um ein untaugliches Abgrenzungskriterium, wie die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsschutz in Garagen zeige, die eine unübersichtliche Kasuistik aufweise. Erhebliche Abgrenzungsprobleme ergäben sich auch durch die immer stärker zunehmende Arbeit am Computer, die bei Verwendung eines mobilen Notebook-PC ohne die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers an jedem denkbaren Platz im häuslichen Umfeld verrichtet werden könne. Das generelle Abgrenzungskriterium Außenhaustür könne daher nicht mehr aufrechterhalten werden. Stattdessen sei eine Einzelfallprüfung der Gründe für das tatsächliche Eintreten des Unfalls vorzunehmen; zu fragen sei nach einem Zurechnungszusammenhang und einer Kausalität iS der Theorie der wesentlichen Bedingung. Da er den unfallbringenden Weg ausschließlich aufgrund einer betrieblichen Motivation unternommen habe, sei der Zurechnungszusammenhang anzunehmen. Die Notwendigkeit dieser Verrichtung sei auch wesentliche Bedingung für den Unfall gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1999 sowie das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 2. November 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1998 zu verurteilen, das Ereignis vom 17. August 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Folgen des Unfalls vom 17. August 1997, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben.
Gemäß § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. § 8 Abs 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" in Satz 1 aaO lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (vgl Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 26); Satz 2 aaO übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur (stellvertretend BSG SozR 2200 § 548 Nr 56 und Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 7 ff) entwickelten Unfallbegriff (s Begründung zum UVEG, BT-Drucks 13/2204, S 77). Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeits- und auch Wegeunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen Änderungen des materiellen Rechts hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei einzelnen Verrichtungen (ua § 8 Abs 2 Nrn 2 bis 5 SGB VII) entgegenstehen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 1).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, daß das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend sind (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), ist der Kläger in seinem Wohnhaus auf der Treppe vor dem Erreichen der Haustür gestürzt und hat sich dabei verletzt. Dabei befand er sich weder auf einem nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Unfallversicherungsschutz stehenden Betriebsweg noch auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII geschützten Weg nach dem Ort der Tätigkeit.
Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen ist nicht eindeutig zu beurteilen, ob es sich bei dem vom Kläger am Unfalltage begonnenen Weg von seiner Wohnung zum Stahlwerk um einen Betriebsweg oder um einen Weg zum Ort der Tätigkeit handelte. Ein Betriebsweg ist ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht; anders als der Weg nach dem Ort der Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voran. Trotz dieser klaren Definition kann die Grenzziehung im Einzelfall schwierig sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 63 mwN). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht erkennbar, ob sich etwa der Ort der versicherten Tätigkeit des Klägers am Sitz seines Arbeitgebers (Sch. ?) - etwa in einem Büro auf dem Werksgelände - befand und er das in D. , also außerhalb des Dienstortes gelegene Stahlwerk als Ziel einer Dienstreise (vgl Brackmann/Krasney, SGB VII, 12 Aufl, § 8 RdNr 89) aufsuchen wollte, ob es sich etwa um eine dringende, außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordnete zusätzliche Tätigkeit an einem anderen Ort als der Betriebsstätte handelte (Betriebsweg, vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 63) oder ob er an wechselnden Orten tätig war und der unmittelbare Weg zum Stahlwerk ihn zum Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII führen sollte.
Die Beantwortung dieser Frage kann indes offen bleiben, da hier die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls nicht davon abhängt. Die versicherte Tätigkeit beginnt sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg (Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr 80; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNrn 94, 189). Das BSG hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tätigkeit) bzw ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im Interesse der Rechtssicherheit bewußt starr gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (stellvertretend BSGE 2, 239, 243; BSGE 63, 212, 213 = SozR 2200 § 550 Nr 80; BSG SozR Nr 26 zu § 550 RVO). An dieser ständigen Rechtsprechung, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird (stellvertretend Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 183 mwN; Kater/Leube, SGB VII, § 8 RdNr 163; Schulin, HS-UV, § 33 RdNrn 43, 47), hat das BSG stets festgehalten und im Interesse der Rechtssicherheit keine Veranlassung gesehen, etwa wegen der Abgrenzungsprobleme bei Garagen (vgl BSGE 63, 212 = SozR 2200 § 550 Nr 80; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr 184 mwN) oder angesichts geänderter Wohnverhältnisse oder besonderer baulicher Verhältnisse des Wohnhauses (Hochhaus, Zweifamilienhaus mit getrennten Wohneingängen usw, vgl Kater/Leube, aaO, und Brackmann/Krasney, aaO, beide mwN) andere Abgrenzungskriterien aufzustellen.
Ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung des BSG käme nur dann in Betracht, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich in der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde (vgl BSGE 37, 36, 37 = SozR Nr 26 zu § 550 RVO; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 15). Hierzu gibt der vorliegende Fall indes keinen Anlaß. Abgesehen davon, daß es hier nicht um Abgrenzungsprobleme bei Garagen geht, anhand deren der Kläger seine Kritik an der genannten Rechtsprechung im wesentlichen verdeutlicht, übersieht er auch, daß das BSG mit seinem Urteil vom 27. Oktober 1976 (BSGE 42, 293, 295 = SozR 2200 § 550 Nr 22) das früher verwendete Abgrenzungskriterium der baulichen Verbundenheit der Garage mit dem Wohngebäude aufgegeben hat und daß die ihm als unstimmig erscheinende Rechtsprechung zu diesem Problembereich damit zusammenhängt, daß der Rechtssicherheit durch klare Abgrenzung eine hohe Priorität eingeräumt wird (vgl Schulin, HS-UV, § 33 RdNr 47). Auch der Hinweis des Klägers auf die infolge der verbreiteten Einführung von Heimarbeit am PC eingetretene Verlagerung vieler den Unternehmen dienender Verrichtungen in den häuslichen Bereich ist nicht geeignet, die bisherige Rechtsprechung zur Außentür als der Grenze zwischen häuslichem Bereich und versichertem Weg aufzugeben oder zu modifizieren. Die betrieblichen Interessen dienende Arbeit am PC in der Wohnung des Versicherten nimmt dieser - wie andere zu Hause verrichtete betriebsdienliche Arbeiten - nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre, deren Risiken er selbst am besten zu beherrschen in der Lage ist. Im übrigen ist das vom Kläger als Alternative für diese Rechtsprechung geforderte Abstellen auf die im Einzelfall vorliegenden "Gründe für das tatsächliche Eintreten des Unfalls anhand der allgemein anerkannten Kriterien, so daß nach einem Zurechnungszusammenhang und einer Kausalität im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung zu fragen ist" wenig geeignet, das Abgrenzungsproblem in klarer und vorhersehbarer Weise zu lösen und so eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß diese Formel angesichts der äußerst allgemein gehaltenen Merkmale ("allgemein anerkannte Kriterien") kaum nachvollziehbar ist, würden beim Versuch ihrer Anwendung neue Subsumtions- und Abgrenzungsprobleme und voraussichtlich eine umfangreiche Kasuistik entstehen, die durch die eindeutige Bestimmung der Außentür als Grenze gerade vermieden werden. Durch das geforderte Abstellen auf die Umstände des Einzelfalls würde die - durch die bisherige Rechtsprechung im wesentlichen gewährleistete - Rechtssicherheit erheblich gefährdet. Daß dieser Ansatz nicht zu einer klaren Abgrenzung führt, hat gerade die Entwicklung der - vom BSG später übernommenen - Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes, die ursprünglich von den Umständen des Einzelfalls ausging und dann zur Außentür als Grenze überging, gezeigt (s dazu BSGE 2, 239, 242 f).
Nach den bindenden Feststellungen des LSG hatte der Kläger allerdings vor dem Unfall sein Wohnhaus bereits durch die Außentür verlassen und von diesem Zeitpunkt an auf dem Weg zum Stahlwerk nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII oder nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zunächst unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Nachdem der Kläger gewendet hatte, stand er auch auf diesem in die eigentliche Fahrstrecke eingeschobenen zusätzlichen Weg unter Versicherungsschutz, weil das beabsichtigte Holen der zu Hause vergessenen Aktentasche mit den Betriebsunterlagen mit der versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des Weges bzw der am Zielort vorzunehmenden betrieblichen Tätigkeit - in innerem Zusammenhang stand (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 24; BSG Urteil vom 11. August 1988 - 2 RU 80/87 - = USK 88164; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 214 mwN). Denn die Betriebsunterlagen sollten bei der Teilabnahme im betrieblichen Interesse Verwendung finden und waren nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Klägers hierfür auch erforderlich.
Der Unfallversicherungsschutz endete jedoch mit dem erneuten Durchschreiten der Haustür, weil sich der Kläger damit wieder in den unversicherten häuslichen Bereich begeben hatte. Es besteht keine Veranlassung, diesen erneuten Aufenthalt in der Wohnung versicherungsrechtlich anders zu behandeln als den Aufenthalt vor dem erstmaligen Verlassen des Hauses. Die Gründe für den fehlenden Unfallversicherungsschutz im häuslichen Bereich des Versicherten bestanden auch bei dessen erneutem Aufsuchen unverändert fort. Dieser Bereich ist dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen Menschen und stellt damit eine Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist (BSGE 2, 239, 244) und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung und durch entsprechendes Verhalten jedenfalls weitgehend beseitigen oder doch reduzieren kann; deshalb ist es sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen. Durch die Rückkehr in sein Wohnhaus kam der Kläger demgemäß in seine private Risikosphäre zurück und verlor damit den zuvor mit dem Durchschreiten der Haustür gewonnenen Schutz der Unfallversicherung wieder. Daß er dabei die vergessene Aktentasche mit den für die Zurücklegung des Weges bzw die Verrichtung seiner betrieblichen Tätigkeit erforderlichen Unterlagen holen wollte, führte hier nicht zum Fortbestehen des Unfallversicherungsschutzes im häuslichen Bereich. Durch das erneute Durchschreiten der Haustür war der Kläger in den unfallversicherungsrechtlichen Stand zurückgelangt, in der er sich vor dem Verlassen des Wohnhauses befunden hatte. Das Holen und Mitführen der Unterlagen wäre auch damals - möglicherweise mit Ausnahme des Ansichnehmens der Unterlagen im Arbeitszimmer (s.u.) - nicht versichert gewesen.
Der Kläger stand bei seinem Treppensturz auch entgegen seiner Ansicht nicht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII, weil er sich auf einem Betriebsweg im häuslichen Bereich befunden hätte. Ihm stand nach den bindenden Feststellungen im Berufungsurteil ein Zimmer seiner Wohnung als Arbeitszimmer zur Verfügung, in dem er vor der Abfahrt die Betriebsunterlagen bearbeitet und versehentlich liegengelassen hatte. Bei der Bearbeitung der Unterlagen in diesem Zimmer stand der Kläger demgemäß auch unter Unfallversicherungsschutz, weil er dabei der ihm aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses obliegenden Tätigkeit nachging (vgl KassKomm/Ricke, § 8 SGB VII, RdNr 130; Hauck/Keller, SGB VII, § 8 RdNr 202). Der Unfall ereignete sich indes nicht dort bei dieser Tätigkeit, sondern im Treppenhaus; da dieses nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht wesentlich betrieblichen Zwecken diente, gehörte es noch zum privaten, unversicherten Bereich. Unfallversicherungsschutz an der Unfallstelle könnte hier unter dem Gesichtspunkt eines versicherten Betriebsweges nur dann bestanden haben, wenn der Weg bereits zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer - und nicht erst nach Durchschreiten der Außentür - und dem Stahlwerk als Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit anzusehen gewesen wäre.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Auffassung des Klägers, er habe den Weg zwischen seinem häuslichen Arbeitszimmer und der Baustelle im Stahlwerk, die als Betriebsteile anzusehen seien, im unmittelbaren betrieblichen Interesse zurücklegen wollen, nachdem er seine versicherte Tätigkeit bereits nach dem Aufstehen durch das Bearbeiten der Unterlagen im Arbeitszimmer aufgenommen gehabt habe, ist das LSG mit Recht nicht gefolgt. Zum einen kann ein in der Wohnung des Versicherten gelegenes Arbeitszimmer, in dem vor- oder nachbereitende Tätigkeiten für die eigentliche betriebliche Tätigkeit vorgenommen werden, deshalb noch nicht als Betriebsteil des Unternehmens, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, mit der Folge angesehen werden, daß alle Wege zwischen diesem Zimmer und dem Ort der Tätigkeit im Unternehmen als Betriebswege versichert wären. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die Bearbeitung der Unterlagen, die zur eigentlichen versicherten Tätigkeit des Klägers aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses gehörte, mit dem Verlassen des Arbeitszimmers beendet war (vgl Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 61). In Anbetracht der vom Kläger selbst angegebenen Umstände - Aufstehen um 04:00 Uhr, Abfahrt zum Stahlwerk bereits um 04:30 Uhr - kann die Bearbeitung nur einen sehr geringen Umfang gehabt haben. Es erscheint bei einer wertenden Betrachtung nicht gerechtfertigt, dieser im Unfallzeitpunkt längst abgeschlossenen Verrichtung die Wirkung beizumessen, daß der gesamte vom Kläger im häuslichen Bereich mit dem Ziel Stahlwerk zurückgelegte Weg dadurch den Rechtscharakter eines Betriebsweges annahm. Zum einen konnte die zeitlich geringfügige Bearbeitung nach dem Gesamtbild noch nicht als der Beginn der für diesen Tag geplanten Arbeit des Klägers angesehen werden, zum anderen kommt dem privaten, räumlich abgegrenzten Bereich bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des dort zurückgelegten Weges für den Versicherungsschutz sowohl nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII als auch für den nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII regelmäßig ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 12/92 - = USK 93101 mwN).
Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 2 Abs 2 SGB I. Danach sind die im SGB I aufgeführten sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte weitgehend verwirklicht werden. Diese Norm ist nach der Rechtsprechung des Senats zwar bei der Rechtsfindung zu berücksichtigen und nicht als bloße Leerformel zu werten (BSGE 64, 89, 95 = SozR 2200 § 545 Nr 8). Ihre Bedeutung hat diese Vorschrift indes im wesentlichen bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Betätigung von Ermessen; die Verwaltung wird verpflichtet, den ihr dort zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum im Zweifel zugunsten des einzelnen Versicherten auszunutzen (vgl KassKomm/Seewald, § 2 SGB I RdNr 10). Im vorliegenden Fall geht es indes nicht um Ermessensleistungen und Zweifel über die Auslegung unbestimmter Begriffe bestehen hier auch nicht.
Soweit sich der Kläger auf Entscheidungen des BSG beruft, in denen Unfallversicherungsschutz für betriebsbezogene Tätigkeiten im privaten häuslichen Bereich angenommen wird (s etwa BSG SozR Nr 38 zu § 548 RVO), übersieht er, daß dort im Gegensatz zum vorliegenden Fall die Abwägung zugunsten der Annahme eines wesentlichen kausalen bzw inneren Zusammenhangs ausgefallen ist.
Der Kläger stand bei seinem Unfall auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umgangs mit Arbeitsgerät gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII unter Versicherungsschutz. Danach sind versicherte Tätigkeiten ua auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren und Befördern eines Arbeitsgeräts. Da diese Norm im wesentlichen der Vorgängervorschrift (§ 549 RVO) entspricht, bestehen keine Bedenken, die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin anzuwenden, soweit der Wortlaut nicht geändert ist ("Erstbeschaffung ..."). Zwar können nach Sinn und Zweck der Vorschrift außer "klassischen" Werkzeugen auch Geschäftsunterlagen "Arbeitsgerät" iS des § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII sein (BSG Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - = USK 98156 = VersR 2000, 76; Schmitt, SGB VII, § 8 RdNr 247 mwN) und kann Unfallversicherungsschutz bei diesen Verrichtungen auch gegeben sein, wenn sie im häuslichen Wirkungskreis des Versicherten vorgenommen werden. Im Zeitpunkt des Treppensturzes verrichtete der Kläger jedoch keine nach dieser Norm versicherte Tätigkeit.
Unter "Verwahrung" ist das Unterbringen des Arbeitsgeräts am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu verstehen (Schmitt, aaO, § 8 RdNr 251); zur Verwahrung in diesem Sinne gehört auch deren Gegenstück, die "Entwahrung" des Arbeitsgeräts (BSG SozR Nr 1 zu § 549 RVO; Schmitt, aaO, § 8 RdNr 252), also die Beendigung der Unterbringung des Geräts verbunden etwa mit dessen Bereitstellung für die bestimmungsgemäße Verwendung oder die Beförderung an einen anderen Ort. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Ansichnehmen der lediglich im Arbeitszimmer versehentlich liegengelassenen Aktentasche mit den Betriebsunterlagen das Tatbestandsmerkmal einer Entwahrung erfüllte. Jedenfalls war dieser Vorgang aber im Zeitpunkt des Unfalls auf der Treppe abgeschlossen, weil der Kläger als der hierfür zuständige Mitarbeiter des Betriebes die Unterlagen in seinen Besitz genommen hatte, um sie bestimmungsgemäß an anderer Stelle - dem Stahlwerk - zu verwenden.
Der Kläger ist auch nicht bei der "Beförderung" der betrieblichen Unterlagen gemäß § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII gestürzt. Eine Beförderung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, daß demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt; kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 294 mwN; Schmitt, SGB VII, § 8 RdNr 253). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Beförderung waren hier indes nicht gegeben, weil bei dem Weg des Klägers zu dem Stahlwerk als Ort seiner Tätigkeit bzw dem Ziel seiner Dienstreise seine eigene Fortbewegung im Vordergrund stand und der Transport der Betriebsunterlagen demgegenüber als nebensächlich zurücktrat. Nach den bindenden Feststellungen des LSG sollte der Kläger die Bauabnahme persönlich an Ort und Stelle vornehmen; die Zurücklegung des Weges diente vor allem dem Zweck, dieses Ziel zu erreichen. Auch wenn die Betriebsunterlagen nach Auffassung des Klägers zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich waren, war deren Transport demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung.
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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