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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: B 2 U 86/06 B
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 160 Abs 2 Nr 1 | |
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 | |
SGG § 109 |
Entscheidung wurde am 01.08.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 86/06 B
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Steege sowie die Richter Kruschinsky und Dr. Becker beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, dass der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl, 2005, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Daran mangelt es hier.
Verfahrensrügen hat der Kläger nicht in zulässiger Weise vorgebracht. Er lässt außer Acht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auf die von ihm geltend gemachten Mängel einer Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (richterliche Beweiswürdigung) nicht gestützt werden kann.
Soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begehrt wird, ist auch dieser Zulassungsgrund nicht dargetan. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Gericht bei wiederholter Antragstellung nach § 109 SGG einen weiteren Arzt gutachtlich hören muss, wenn dieser aufgrund einer speziellen Weiterbildung über besondere, für den Rechtsstreit relevante medizinische Kenntnisse verfügt, greift lediglich in Frageform die Argumente auf, mit denen das LSG eine weitere Beweiserhebung nach § 109 SGG abgelehnt hat. Die Grundsatzrüge zielt damit im Kern auf dasselbe Ergebnis wie die Verfahrensrüge, nämlich die Feststellung, dass das LSG dem Beweisantrag nach § 109 SGG zu Unrecht nicht gefolgt sei. Ein solches Vorgehen ist unzulässig, weil dadurch die Ausschlussvorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG umgangen würde.
Mit der angeführten Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf eine Verletzung des § 109 SGG generell nicht gestützt werden kann, unabhängig davon, worin die Verletzung im einzelnen besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 34; BVerfG SozR 1500 § 160 Nr 69). Es ist deshalb unerheblich, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Ablehnung des Antrags zugrunde liegen, ob das LSG dabei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen ist oder ob es sich in den Urteilsgründen überhaupt zu dem Antrag geäußert hat. Wenn aber die rechtliche Begründung des LSG unbeachtlich ist und selbst die vollständige Übergehung eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrags nach § 109 SGG die Revisionsinstanz nicht eröffnen soll, wäre es widersprüchlich, wenn dieses Ziel auf dem Umweg über § 160 Abs 2 Nr 1 SGG mit dem Argument erreicht werden könnte, die rechtliche Begründung des LSG werfe Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Zwar können Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 109 SGG klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben. Dient die Grundsatzrüge aber im konkreten Fall allein dazu, die als Revisionszulassungsgrund ausgeschlossene Verletzung des § 109 SGG dennoch geltend machen zu können, vermag sie die beantragte Revisionszulassung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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