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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: B 3 KR 10/00 R
Rechtsgebiete: SGB V
Vorschriften:
SGB V § 33 Abs 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 10/00 R
Landschaftsverband Rheinland, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,
Kläger und Revisionskläger,
gegen
Kaufmännische Krankenkasse - KKH, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
beigeladen:
Prozeßbevollmächtigte:
1.
2.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Udsching und Schriever sowie die ehrenamtliche Richterin Bröckers und den ehrenamtlichen Richter Dr. Holzlöhner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der klagende überörtliche Sozialhilfeträger begehrt von der beklagten Krankenkasse (KK) die Erstattung von Aufwendungen für die Versorgung des Beigeladenen mit einem sehbehindertengerechten Notebook.
Der 1975 geborene Beigeladene, der bei der beklagten KK versichert ist, leidet an einer hochgradigen Sehbehinderung und schweren spastischen Lähmungen beider Beine mit Gehunfähigkeit. Nachdem er 1995 mit dem Studium der Rechtswissenschaften begonnen hatte, stellte er bei der Beklagten den Antrag, ihn mit einem Diktiergerät inklusive einem Konferenzmikrofon sowie einem sehbehindertengerechten Notebook inklusive Zubehör zu versorgen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 1995 ab. Sie verwies ua darauf, daß sie dem Beigeladenen im Dezember 1993 ein Lesephon-Gerät bewilligt habe. Die jetzt beantragten Geräte benötige der Beigeladene nach seinen Angaben allein für das Studium, etwa um Mitschriften erstellen oder Lehrveranstaltungen aufnehmen zu können. Hierauf beziehe sich die Leistungspflicht der Krankenversicherung (KV) nicht.
Daraufhin beschaffte der klagende Sozialhilfeträger für den Beigeladenen die betreffenden Geräte und machte bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend.
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 828 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat die Versorgung des Klägers mit einem Diktiergerät einschließlich Konferenzschaltung auf Kosten der gesetzlichen KV für erforderlich gehalten. Der Beigeladene sei aufgrund seiner schweren Sehbehinderung und Schreibstörung nicht in der Lage, schriftliche Aufzeichnungen in den Vorlesungen anzufertigen. Dies sei aber für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlich. Das Diktiergerät könne ihm helfen, den Vorlesungsinhalt aufzuzeichnen, der Lehrstoff müsse dann nicht gleichzeitig auch noch in einen Rechner eingegeben werden; zumal ein synchrones Bedienen beider Geräte ohnehin nicht möglich sei. Das Notebook sei eine unwirtschaftliche Überversorgung (Urteil vom 26. April 1999).
Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt, die vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen worden ist (Urteil des LSG vom 23. März 2000). Es hat einen Anspruch des Beigeladenen auf Versorgung mit einem Notebook durch die Beklagte wegen fehlender Erforderlichkeit abgelehnt. Zwar zähle auch die weitere Ausbildung nach Abschluß der Schulausbildung zu den Grundbedürfnissen des Behinderten. Doch werde beim Beigeladenen ein Basisausgleich für die behinderungsbedingt bestehenden Defizite beim Mitschreiben und Anfertigen von Notizen bereits durch die Ausrüstung mit einem Diktiergerät mit Mikrofon vollständig und ausreichend hergestellt. Zwar sei die Verwendung eines Notebooks für den Beigeladenen, wie für jeden anderen Studenten, ein sinnvolles und überaus komfortables Arbeitsmittel. Es sei aber für die Durchführung seines Jurastudiums keine notwendige Voraussetzung, zumal beim Jurastudium der prüfungsrelevante Stoff nicht nur durch Vorlesungen vermittelt werde, sondern auch in Schriftform vorhanden und für den Beigeladenen aufgrund seiner häuslichen Computerausstattung auch verfügbar sei.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Versorgung des Beigeladenen mit einem Notebook eine Überversorgung darstelle. Im Rahmen der derzeit erreichten technischen Entwicklung ergebe sich der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit einem transportablen Notebook folgerichtig aus dem bereits anerkannten Anspruch auf Versorgung mit einem Heim-PC. Danach müsse man zwar davon ausgehen, daß die Ausstattung des Beigeladenen mit einem stationären Heim-PC neben einem Notebook nicht in Betracht komme. Das Notebook ersetze jedoch allenfalls den Heim-PC und nicht umgekehrt. Der Heim-PC des Beigeladenen sei technisch veraltet.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2000 und des Sozialgerichts Köln vom 26. April 1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 17.153,09 DM nebst Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt. Er macht jedoch geltend, bei dem ihm zur Verfügung gestellten Notebook handele es sich infolge der Ausstattung mit Sprachausgabe und Vergrößerungssoftware um ein Hilfsmittel, das erforderlich sei, um seine Behinderungen auszugleichen. Die Vergrößerungssoftware ermögliche es ihm, über den Bildschirm unklare Textstellen nachzuprüfen oder Tabellen zu erfassen. Insofern habe die Vergrößerungssoftware die gleiche Funktion wie eine Braillezeile in Ergänzung zu einem Lese-/Sprechgerät für einen Vollblinden.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die von ihm für die Anschaffung eines Notebooks mit Zubehör für den Beigeladenen getätigten Aufwendungen nicht zu. Er hat zwar im Wege der Eingliederungshilfe als grundsätzlich nachrangiger Sozialträger (§ 2 Bundessozialhilfegesetz <BSHG>) Sozialleistungen erbracht. Die Beklagte war aber nicht vorrangig verpflichtet, den Beigeladenen hiermit zu versorgen.
Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der erkennende Senat hat zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1997 (3 RK 1/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr 22) entschieden, daß ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC, dessen Einsatz den Ausfall von Funktionen des Menschen ersetzt, als Hilfsmittel iS dieser Vorschrift in Betracht kommt, da der allgemeine Hilfsmittelbegriff iS der 2. Alternative als Ausgleich der Behinderung auch den ersetzenden Ausgleich umfaßt (stRspr, zuletzt BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16 - elektronisches Lese-Sprech-Gerät für Blinde -, BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 17 - Schreibtelefon für Gehörlose - und BSGE 77, 209 = SozR 2500 § 33 Nr 19 - Telefaxgerät für Gehörlose). Dies gilt ebenso für ein Notebook (bzw. Laptop), das für den Behinderten im Vergleich zum stationären PC noch vielfältiger einsetzbar ist.
Die Gewährung eines Notebooks ist ebenso wie die eines stationären PC auch nicht durch § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen. In der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Hilfsmittelverordnung (HMVO) vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2237), die idF durch die VO vom 17. Januar 1995 (BGBl I 44) gilt, sind behinderungsgerecht ausgestattete PC bzw Notebooks nicht erfaßt. Der Leistungspflicht steht ferner nicht das Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) entgegen. Dieses kann den Gerichten ohnehin nur als unverbindliche Auslegungshilfe dienen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16); es schließt derartige Geräte nicht aus (Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Januar 1993, BAnz Beil 1993, Nr 50a 1-140 mit Ergänzungen).
Die Versorgung mit einem sehbehindertengerechten Notebook einschließlich Zubehör fällt im vorliegenden Fall jedoch nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen KV. In bezug auf das Grundgerät, das Notebook ohne behindertengerechte Sonderausstattung, folgt dies bereits aus der Tatsache, daß es sich hierbei um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt (vgl zu diesem Begriff BSGE 77, 209 = SozR 3-2500 § 33 Nr 19). Der Grund für diesen Ausschluß liegt darin, daß die KV nur für die medizinische Reha zuständig ist, ihre Leistungen damit nur Mittel umfassen, die bestimmungsgemäß die Bekämpfung von Krankheiten und die Milderung ihrer Folgen zum Ziel haben. Das ist bei allgemeinen Gebrauchsgegenständen nicht der Fall. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich Betriebssystem, Disketten - und CD-ROM-Laufwerk -, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) als ein solcher Gebrauchsgegenstand zu gelten hat (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16). Daran ist festzuhalten (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 22). Auch wenn das vom Kläger benutzte Notebook über zusätzliche Ausstattungen verfügt, die speziell auf die Bedürfnisse erheblich Sehbehinderter abgestellt sind, so enthält es doch als wesentlichen Bestandteil wie jedes andere handelsübliche Notebook einen in kompakter Bauweise zusammengesetzten PC. Da nur die dem Ausgleich der Behinderung dienenden Komponenten, nicht aber die zur Normalausstattung eines Notebooks gehörenden Teile der Leistungspflicht der KV unterfallen können, kommt eine Leistungspflicht der Beklagten bezüglich des gesamten Gerätes, das der Kläger finanziert hat, schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß die behinderungsgerechte Zusatzausrüstung ohne das Grundgerät nicht zu verwenden ist.
Auf die Abgrenzung eines Notebooks in Standardausstattung von der behinderungsgerechten Zusatzausstattung bzw Umrüstung kommt es hier jedoch nicht an; denn die Beklagte ist insgesamt nicht leistungspflichtig.
Die Rechtsprechung hat Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzen, sondern bei deren Folgen auf beruflichem oder gesellschaftlichem Gebiet sowie bei Freizeitbetätigungen, nicht als Hilfsmittel der KV anerkannt und insoweit zwischen Hilfsmitteln der KV und solchen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG unterschieden (BSG SozR 2200 § 187 Nr 1 - elektrische Schreibmaschine bei einer Phokomelie der oberen Gliedmaßen -, BSG SozR 2200 § 182b Nr 5 - Blindenschrift-Schreibmaschine) sofern sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eines dieser Gebiete eingesetzt werden (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16). Soweit jedoch Grundbedürfnisse betroffen sind, fällt auch der Ausgleich der Folgen der Behinderung auf den genannten Gebieten in die Leistungspflicht der KV (BSG SozR 2200 § 182b Nr 10 - Clos-o-mat -; stRspr). Hierin unterscheiden sich die lediglich dem ersetzenden Ausgleich dienenden Hilfsmittel nicht von den unmittelbar an der Behinderung ansetzenden Hilfsmitteln. Der Senat hat insoweit bereits in anderem Zusammenhang auf das Beispiel eines Versicherten verwiesen, der wegen einer Sehschwäche eine Brille tragen muß; dieser ist von der KK zusätzlich auch mit einer Sportbrille zu versorgen, um ihm die Teilnahme am Sportunterricht in der Schule zu ermöglichen (BSG SozR 2200 § 182 Nr 73); denn der Erwerb einer elementaren Schulausbildung zählt ebenso zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen wie die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen und die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfaßt. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der KK gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn 7, 13 und 16 sowie die Rechtsprechung zur RVO: BSG SozR 2200 § 182b Nrn 29, 34 und 37). Nach diesen Vorgaben handelt es sich bei einem sehbehindertengerecht ausgestatteten Notebook, das in erster Linie für studienbezogene Zwecke eingesetzt wird und für die Beschaffung von Informationen und die Herstellung von Kommunikationsmöglichkeiten nicht unerläßlich ist, nicht um ein von der gesetzlichen KV zu leistendes Hilfsmittel.
Das LSG hat zutreffend erkannt, daß der Beigeladene das von ihm benutzte sehbehindertengerecht ausgestattete Notebook nicht benötigt, um etwa das allgemeine Grundbedürfnis des täglichen Lebens auf Kommunikation mit anderen Menschen sicherzustellen oder wesentlich zu erleichtern. Nach den Feststellungen des LSG steht dem Beigeladenen für diesen Zweck ein behindertengerecht ausgestatteter stationärer PC zur Verfügung. Das Notebook ist auch nicht, wie dies im Urteil des Senats vom 6. Februar 1997 (SozR 3-2500 § 33 Nr 22) im Hinblick auf einen behindertengerechten PC der Fall war, im Rahmen der vom Beigeladenen betriebenen Ausbildung als Verständigungshilfe zwischen ihm und seiner Umwelt unverzichtbar. Der Beigeladene ist zur Verständigung nicht auf den Einsatz eines Notebooks angewiesen. Es dient dem Beigeladenen vielmehr allein der Organisation seines Jurastudiums. Das Aufzeichnen des Inhalts von Vorlesungen oder die schnelle Verfügbarkeit juristischer oder spezieller studienrelevanter Texte mit Hilfe eines Notebooks ist, worauf das LSG bereits hingewiesen hat, für den mehrfach behinderten Kläger eine erhebliche Erleichterung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Grundbedürfnisse eines Menschen, sondern um die Ermöglichung einer Ausbildung, die der Ausübung qualifizierter Berufe dient und nicht jedermann zugänglich ist.
Für den ersetzenden Ausgleich von Behinderungsfolgen, die sich in erster Linie auf beruflichem Gebiet auswirken, ist die KV nicht zuständig (vgl hierzu bereits BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 34 - Mikroportanlage). Die Finanzierung dieses Behinderungsausgleichs ist insoweit Aufgabe der Allgemeinheit und muß grundsätzlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln über das Institut der Eingliederungshilfe erfolgen. Die Eingliederungshilfe sieht in § 40 Abs 1 Nr 2 BSHG allgemein eine Versorgung mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln vor; § 40 Abs 1 Nr 4 BSHG erwähnt als Maßnahme der Eingliederungshilfe speziell die Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf. Nach § 39 Abs 3 Satz 2 BSHG gehört es zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Versorgung eines blinden Jurastudenten mit einem blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz zur Durchführung seines Studiums iS des § 9 Abs 3 Eingliederungshilfe-Verordnung als erforderlich und geeignet angesehen, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (BVerwGE 99, 149 = NJW 1996, 2588). Der umfassende soziale Ansatz der Eingliederungshilfe reicht weiter als die in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehenen speziellen Rehabilitationsmöglichkeiten.
Aus der Verpflichtung der KV, den Versicherten, soweit es um den ersetzenden Ausgleich bei Grundbedürfnissen geht, mit den hierfür erforderlichen Hilfsmitteln zu versorgen, folgt nicht, daß sie - entsprechend dem Fortschritt der Technik - auch verpflichtet ist, den Versicherten in den einzelnen Lebensbereichen jeweils mit den neuesten Geräten auszustatten. Wenn der Kläger annimmt, die Ausstattung mit einem Notebook sei lediglich die folgerichtige Fortentwicklung des unter den seinerzeitigen technischen Möglichkeiten vom Bundessozialgericht anerkannten Anspruchs auf Versorgung mit einem handelsüblichen stationären PC, verkennt er, daß die Qualifizierung des stationären PC mit blindengerechter Software als Hilfsmittel der KV wesentlich darauf zurückzuführen war, daß einem Blinden hierdurch elementare Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung eröffnet wurden und insoweit ein Grundbedürfnis vorlag, das für einen Blinden mit Hilfe eines PC und entsprechender Software erschlossen werden konnte. Hierüber verfügt der Beigeladene aber bereits. Mehr als eine ausreichende Versorgung kann er nicht beanspruchen (§ 12 SGB V).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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