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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 24.06.1998
Aktenzeichen: B 3 KR 13/97 R
Rechtsgebiete: KSVG
Vorschriften:
KSVG § 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 13/97 R
Kläger und Revisionsbeklagter,
gegen
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse -, Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,
Beklagte und Revisionsklägerin,
beigeladen:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
2. AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Regionaldirektion Bernkastel-Wittlich, Beethovenstraße 30, 54516 Wittlich,
3. Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Regionaldirektion Bernkastel-Wittlich, Beethovenstraße 30, 54516 Wittlich.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Udsching und Schriever sowie die ehrenamtliche Richterin Wilkens und den ehrenamtlichen Richter Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 1997 geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 31. März 1995 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der Kläger stellt Ledertaschen nach eigenen Entwürfen her. Eine handwerkliche Ausbildung zum Ledertäschner hat er nicht absolviert. Vom 1. Juli 1983 bis zum 31. Dezember 1994 war er - wegen fehlender Meisterprüfung aufgrund einer Sondergenehmigung - als Feintäschner in die Handwerksrolle eingetragen; ab 1. Januar 1995 bezieht sich die Eintragung nur noch auf einen handwerklichen Nebenbetrieb. Der Kläger ist Mitglied im Bundesverband Kunsthandwerk und in der Arbeitsgemeinschaft des Kunsthandwerks Rheinland-Pfalz. Im Januar 1994 beantragte er die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 8. März 1994 ab: Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei dem Bereich des Kunsthandwerks zuzuordnen; der Schwerpunkt liege in der handwerklichen Herstellung von Gebrauchsgegenständen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. November 1994).
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich nur notgedrungen in die Handwerksrolle eintragen lassen, weil er andernfalls nicht selbständig habe arbeiten dürfen. Mit der Löschung der Eintragung seien die Voraussetzungen für eine Versicherung nach dem KSVG jedenfalls ab 1. Januar 1995 erfüllt. Seine Arbeiten fertige er nur von Hand und gestalte sie wie ein Maler sein Bild.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. März 1995). Das Landessozialgericht (LSG) hat der vom Kläger eingelegten Berufung stattgegeben (Urteil vom 26. März 1997). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Künstler iS des § 2 KSVG, denn er schaffe bildende Kunst. Hierzu zähle auch das vom Kläger betriebene Kunsthandwerk. Aufgrund der fotografischen Dokumentation der vom Kläger hergestellten Objekte und des im Berufungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß bei der Herstellung der Taschen deren künstlerische Gestaltung und nicht die handwerkliche Fertigung im Vordergrund stehe.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 2 KSVG. Die Tätigkeit des Klägers als Feintäschner könne nicht als künstlerisch iS des § 2 KSVG angesehen werden. Der Kläger verfüge zwar über eine gewisse Gestaltungsfreiheit, doch überwiege der handwerkliche Aspekt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. März 1997 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 31. März 1995 zurückzuweisen.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat den Kläger zu Unrecht als nach dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler angesehen.
Nach § 1 KSVG idF des KSVG-Änderungsgesetzes (KSVG-ÄndG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2606) werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen.
Künstler ist gemäß § 2 KSVG (ebenfalls idF des KSVG-ÄndG), wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das KSVG damit eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vornimmt, die zur Differenzierung bei der Abgabenerhebung dient (vgl §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes <KSVGDV> vom 23. Mai 1984 - BGBl I 709), den Kunstbegriff aber materiell nicht definiert. Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erschließen (vgl zuletzt BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 12 - Unterhaltungsshow -; zum Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz: BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG: BT-Drucks 9/26, S 18 zu § 2; BT-Drucks 8/3172, S 19 ff).
Der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung; diese kann allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung auch ein relativ geringes Niveau aufweisen (BSG SozR 3-5425 § 1 Nr 4 - Musikschule - und SozR 3-5425 § 24 Nr 12 - Unterhaltungsshow -). Nach den Feststellungen des LSG weisen die Produkte des Klägers gestalterische Elemente auf, die eigenschöpferischen Charakter haben, weil sie ohne Anlehnung an überkommene Formgestaltungen auf eigenen Entwürfen beruhen und als Unikate gefertigt werden. Das reicht aber nicht aus, weil die schöpferische Leistung gleichwohl über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgeht. Produkte handwerklicher Tätigkeiten zählen nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich nicht zum Bereich der Kunst. Hiervon ist der Senat bereits im Urteil vom 20. März 1997 (3 RK 15/96 = BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5) ausgegangen. Eine Tätigkeit ist dem Bereich des Handwerks zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 der Handwerksordnung (HwO) vorliegen. Danach ist ein Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb, wenn er handwerksmäßig, dh nicht industriell betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfaßt, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist.
Bei der Tätigkeit eines Feintäschners handelt es sich um ein Gewerbe, das als Handwerk betrieben werden kann (Anlage A zu § 1 Abs 2 HwO, dort IV Nr 81). Der Kläger hat den Beruf des Feintäschners zwar nicht erlernt und besitzt auch nicht die für die Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderliche Meisterprüfung (§ 7 Abs 1 HwO). Er war jedoch aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO in der Zeit zwischen 1983 und Ende 1994 in vollem Umfang in die Handwerksrolle eingetragen. Erst seit 1995 wird die Herstellung von Taschen als handwerklicher Nebenbetrieb geführt. Allein die Tatsache, daß der Kläger damit eine Tätigkeit selbständig ausübt, die zunächst in vollem Umfang einem Handwerk iS der HwO zugeordnet worden ist, schließt indes eine Bewertung der Gesamttätigkeit des Klägers als künstlerisch iS des KSVG nicht von vornherein aus; ebensowenig besagt die Eintragung als Nebenbetrieb seit 1995, daß jedenfalls seit diesem Zeitpunkt die Haupttätigkeit des Klägers als künstlerische anzusehen ist.
Denn die Eintragung ist für die Frage, ob ein Handwerk ausgeübt wird, nicht konstitutiv. Die Eintragung stellt allerdings ein gewichtiges Indiz gegen die Wertung einer Tätigkeit als künstlerisch dar. Dies schließt aber, wie der Senat bereits im Urteil vom 20. März 1997 (aaO) dargelegt hat, nicht aus, daß auch in einem Beruf, der allgemein als Handwerk ausgeübt wird, in einzelnen Fällen auf handwerklicher Grundlage künstlerische Leistungen erbracht werden. Hierbei wird es sich regelmäßig um für das Handwerk untypische Ausnahmen handeln. Ein fließender Übergang von Handwerk und Kunst ist dennoch für zahlreiche Berufe, etwa die des Goldschmieds, des Steinmetzen (Bildhauer) oder des Fotografen (vgl dazu Urteil des Senats vom 24. Juni 1998, B 3 KR 11/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen), festzustellen. § 2 Abs 2 KSVGDV führt die Tätigkeiten von Gold- und Silberschmieden, Bildhauern, künstlerischen Fotografen, Lichtbildnern, Foto-Designern und Werbefotografen sogar ausdrücklich als künstlerische im Bereich "bildende Kunst" auf. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß einige Berufsbilder sowohl im Katalog des Künstlerberichts der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071, S 7) als auch in der Anlage zur HwO aufgeführt sind. Schon dies spricht gegen die Auffassung von Eichenhofer (SGb 1998, 136 = Anmerkung zum Urteil vom 20. März 1997, aaO), der historische Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, sämtliche Berufe, die (auch) handwerklich ausgeübt werden und etwa in der Anlage zur HwO aufgeführt sind, ohne Rücksicht auf den künstlerischen Gehalt im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des KSVG auszuklammern. Diese Auffassung stützt sich erkennbar noch auf die Ursprungsfassung des § 2 KSVG, wonach iS einer unwiderleglichen Vermutung nicht als Künstler galt, wer als Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist, sowie auf überholte Kommentierungen. Diese frühere gesetzliche Regelungstechnik hatte zur Folge, daß die Versicherungspflicht nach dem KSVG generell, also in der Renten- und in der Krankenversicherung, entfiel.
Die seit dem 1. Januar 1989 geltende Fassung des KSVG enthält den in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes niedergelegten grundsätzlichen Ausschluß der in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Künstler ("als Künstler im Sinne dieses Gesetzes gilt nicht") nicht mehr. An die Stelle des Ausschlusses aus dem Künstlerbegriff des KSVG ist die Anordnung der Versicherungsfreiheit des eingetragenen Handwerkers in der gesetzlichen Rentenversicherung getreten (§ 4 Nr 3 KSVG idF des KSVG-ÄndG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung deutlich machen wollen, daß der Ausschluß von Handwerkern aus der Versicherungspflicht auf deren anderweitiger sozialer Absicherung beruht und auch nur so weit gehen sollte, wie eine (zwangsweise) Absicherung in einem anderen System der sozialen Sicherheit, nämlich der Handwerkerversicherung, bestand. Spätestens seit dieser Zeit kann - entgegen der Auffassung von Eichenhofer (aaO) - nicht mehr davon die Rede sein, daß die Eintragung in die Handwerksrolle als konstitutive Rechtsfolge den Ausschluß aus dem Künstlerbegriff des KSVG bedeutet. Umgekehrt bedeutet die Löschung in der Handwerksrolle oder die Beschränkung der Eintragung auf einen Nebenbetrieb, wie es jetzt beim Kläger der Fall ist, nicht, daß ein handwerksmäßiger Betrieb nicht mehr vorliegt, deshalb also ein künstlerischer Betrieb anzunehmen ist. Auf die Frage, ob der Kläger nach Handwerksrecht zu Recht nur noch mit einem Nebenbetrieb eingetragen ist (was bei einem reinen Einmannbetrieb zweifelhaft sein kann, vgl Honig, Handwerksordnung, § 3 RdNr 1), kommt es ebenfalls nicht an.
Die Abgrenzung von Handwerk und Kunst ist danach nach materiellen Kriterien vorzunehmen. Für die Zuordnung zur Kunst kann allein die Tatsache, daß die Erzeugnisse eine gestalterische Leistung enthalten, nicht ausreichen. Gestalterische Elemente sind bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent; es bleibt damit dennoch Handwerk. Dies gilt auch in den Fällen, in denen, wie vorliegend, jeweils nach eigenem Entwurf individuelle Stücke gefertigt werden. Denn individuelle Fertigung zeichnet auch das Handwerk aus und unterscheidet es insoweit von der industriellen Produktion. Für die Bewertung als künstlerische Leistung kommt es darauf an, ob eine über eine kunsthandwerkliche Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet wird.
Eine Zuordnung zum Bereich der Kunst ist unproblematisch, wenn sich die Tätigkeit nicht auf die Herstellung des Endproduktes erstreckt, wie dies etwa bei einem Designer der Fall ist, der sich allein mit der Anfertigung von Entwürfen beschäftigt. Werden dagegen Einzelstücke nach eigenen Entwürfen manuell angefertigt, so kann bei der Zuordnung nicht allein an den eigenschöpferischen Anteil an der Gesamtleistung, nämlich die Erstellung des Entwurfs, angeknüpft werden, solange der Produzent seine Wertschätzung und sein Einkommen auch aus dem mit handwerklicher Qualität hergestellten Endprodukt bezieht, zumal wenn es sich um einen Gebrauchsgegenstand handelt, der mit vergleichbaren Produkten aus industrieller oder (rein) handwerklicher Fertigung konkurriert.
Die von den Finanzgerichten bei kunsthandwerklich bzw kunstgewerblich hergestellten Gebrauchsgegenständen teilweise praktizierte Abgrenzung, die darauf abstellt, ob im Einzelfall der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt (BFHE 92, 12 unter Hinweis auf RFH, RStBl 1939, 941; BFHE 121, 410 - Werbefotograf -; 94, 210 - Entwürfe von Modellkleidern -; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl 1997, § 18 RdNrn 66 bis 68; in diese Richtung tendiert auch: LSG Niedersachsen, E-LSG, Kr-033), bietet keinen geeigneten Maßstab, weil schon nicht erkennbar ist, wie ein "Gebrauchswert" ermittelt werden könnte. Sofern damit der übliche Marktpreis für ein industriemäßig hergestelltes Produkt gemeint sein sollte, würde vernachlässigt, daß gute Handwerksarbeit als solche eine weitaus höhere Wertschätzung genießt, ohne daß sie damit zur Kunst wird (Beispiel: Maßanzug im Vergleich zur Konfektion). Aber auch sonstige Faktoren bestimmen Verbraucher, höhere Preise zu zahlen, als es dem Gebrauchswert einer Ware zu entsprechen scheint (Beispiel: Markenimage), ohne daß von einem Kunstwert gesprochen werden kann. Deshalb hält es der Senat auch im vorliegenden Fall nicht für sachgerecht, bei den vom Kläger hergestellten Taschen einen reinen Gebrauchswert zu ermitteln, um ihn mit den vom Kläger tatsächlich erzielten Preisen daraufhin zu vergleichen, ob er zurücktritt oder überwiegt.
Der Senat hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, daß bei der handwerklichen Fertigung von Einzelstücken nach eigenen Entwürfen eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl Urteil vom 20. März 1997, aaO). Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) zur Abgrenzung von Kunst und Gewerbe darauf abhebt, ob die Arbeiten "nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch" sind und eine bestimmte Gestaltungshöhe erreichen (vgl BFHE 121, 410), was die Tatsachengerichte mit Hilfe von Sachverständigen zu prüfen hätten, stimmt der Senat dem für das Gebiet des KSVG mit der folgenden Einschränkung zu: Die Beurteilung des künstlerischen Gehalts handwerklich hergestellter Erzeugnisse allein durch einen mit der Materie vertrauten Sachverständigen kann nicht ausreichen, wenn sie sich nicht auch auf den Grad der Anerkennung in Fachkreisen stützt, sondern sich in einer subjektiven Bewertung des künstlerischen Gehalts erschöpft. Die Beurteilung der vom LSG gehörten Fachhochschuldozentin ist aber auch schon deshalb keine geeignete Entscheidungsgrundlage, weil sie sich allein auf die künstlerische Qualität des Designs bezieht und im übrigen eine Entscheidung zugunsten des Klägers "befürwortet".
Der Einholung weiterer Sachverständigengutachten bedarf es aber nicht. Nach den vom LSG im übrigen getroffenen Feststellungen kann der Kläger nicht als Künstler angesehen werden. Bei den von ihm besuchten Ausstellungen handelt es sich nicht um Kunstausstellungen. Dies wird ganz deutlich am Beispiel der von ihm benannten Internationalen Frankfurter Herbstmesse, bei der es sich um eine reine Konsumgüterausstellung handelt. Die Auszeichnungen, die der Kläger erhalten hat, wurden bei Wettbewerben des Kunsthandwerks verliehen; sie stammten jeweils von der Handwerkskammer. Für eine Zugehörigkeit zu einer Künstlervereinigung und für Auszeichnungen mit Kunstpreisen hat der Kläger nichts vorgetragen, das LSG hat solches nicht festgestellt. Er ist damit eindeutig dem Bereich des Kunsthandwerks zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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