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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.10.2000
Aktenzeichen: B 3 KR 31/99 R
Rechtsgebiete: KSVG, GG


Vorschriften:

KSVG § 24
KSVG § 25
GG Art 12
GG Art 14
GG Art 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 31/99 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen-Künstlersozialkasse-, Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Udsching und Schriever sowie die ehrenamtlichen Richter Leingärtner und Harms

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers als Inhaber eines Presseunternehmens zur Künstlersozialabgabe.

Der Kläger, ein Journalist, gründete zum 1. Juli 1993 zusammen mit seinem Berufskollegen U. W. unter dem Namen "W. & Wi. " ein "Büro für Text und Gestaltung" in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck des Unternehmens war die Wahrnehmung redaktioneller Aufgaben für Automobilzeitschriften (Redaktionsbüro). Zum 31. Dezember 1996 schied Herr W. als Gesellschafter aus der GbR aus, blieb aber freier Mitarbeiter. Der Kläger betreibt seitdem das Redaktionsbüro, das später seinen jetzigen Namen "Die Papierfabrik - Redaktionsteam Wi. " erhielt, allein weiter. Sowohl der Kläger als auch Herr W. werden von der beklagten Künstlersozialkasse als selbständige Journalisten geführt und sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert.

Die VF Verlagsgesellschaft mbH in Mainz, die einen Zeitschriftenverlag betreibt, gibt ua die Monatsfachzeitschriften "Fernfahrer - Das internationale Truck-Magazin" und "4 Wheel Fun - Das internationale Allrad-Magazin" heraus. Im Jahre 1993 lagerte der Verlag die redaktionellen Aufgaben bezüglich beider Zeitschriften aus und übertrug sie externen Redaktionsbüros (Outsourcing). Die Redaktion von "Fernfahrer" übernahm die W. & Wi. GbR zum 1. Juli 1993 und die von "4 Wheel Fun" zum 1. Januar 1996 (vorher Redaktionsbüro Wo. N. ). Der Kläger, der bis 1993 bei der VF Verlagsgesellschaft mbH als Redakteur angestellt war, ist Chefredakteur des "4 Wheel Fun", Herr W. ist Chefredakteur des "Fernfahrer" (vgl Impressum der Ausgaben 4/1999). Einen Teil der für die einzelnen Ausgaben vorgesehenen Textbeiträge bezieht der Kläger (bis Ende 1996: die GbR) von selbständigen Autoren, denen er - in der Regel mündlich - entsprechende Aufträge erteilt und die er selbst bezahlt. Für jede Ausgabe der Zeitschriften erhält der Kläger nach den zugrundeliegenden "Werkverträgen" von dem Verlag ein Pauschalhonorar (zuzüglich Mehrwertsteuer), nach dessen Höhe auch die Künstlersozialabgabe bemessen wird, die der Verlag an die Beklagte abführt. Das Pauschalhonorar schließt "sämtliche Kosten für Redakteure bzw Redaktionsassistenz, alle Fremdhonorare für Autoren und Fotos, Satz, Gestaltung (ohne s/w - und 4c - Lithos) und Korrektur sowie Büro- und Reisekosten und alle Arbeitsmittel" (§ 5 der Verträge) ein.

Die Beklagte stellte gegenüber der W. & Wi. GbR die Künstlersozialabgabepflicht dem Grunde nach seit dem 1. Juli 1993 fest. Sie vertrat die Auffassung, die GbR betreibe einen Verlag iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG. Zumindest handele es sich bei dem Redaktionsbüro aber um ein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 Abs 2 KSVG, weil die GbR nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Publizisten erteile, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen, und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden (Bescheid vom 25. März 1996, Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1996).

Mit ihrer Klage machten der Kläger und sein Mitgesellschafter W. geltend, eine verlegerische Tätigkeit liege nicht vor, weil der Unternehmensgegenstand der GbR nicht die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckwerken sei. Eine Erfassung über die Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG scheide aus, weil nicht die GbR, sondern allein der Verlag, dem die GbR zuliefere, die Textbeiträge der freien Autoren publizistisch vermarkte, indem er die Texte in den Zeitschriften veröffentliche. Zudem ergäbe sich im Falle der Abgabeverpflichtung der GbR eine unzulässige Doppelbelastung, weil bereits der Verlag zur Zahlung der Künstlersozialgabe auf das der GbR gezahlte Pauschalhonorar verpflichtet sei, mit dem auch die von der GbR geleisteten Fremdhonorare abgegolten seien. Die Beklagte hielt dem entgegen, es handele sich um einen Fall mehrstufiger Verwertung der Textbeiträge der freien Autoren mit dem abgaberechtlichen Vorrang der GbR, so daß allenfalls der die Texte veröffentlichende Verlag als Zweitverwerter den Einwand der Doppelerhebung der Abgabe erheben könnte. Vermarkter dieser Texte seien die GbR und der Verlag gleichermaßen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. Oktober 1998), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 23. September 1999). Es hat die Abgabepflicht der GbR (bis 31. Dezember 1996) und des Klägers sowohl auf § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG (Gleichstellung der Zeitschriftenredaktion als eines aus einem Verlag ausgelagerten wesentlichen Unternehmensteils mit dem eigentlichen Verlagsgeschäft) als auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG gestützt. Eine Doppelbelastung bestehe nicht, weil es bereits an der Identität der eingekauften journalistischen Werke mit dem vom Kläger erbrachten journalistischen Gesamtwerk, nämlich der Erstellung des redaktionellen Teils für eine Zeitschriftenausgabe (einschließlich dessen technischer Ausführung bis zur druckbereiten Vorlage), mangele. Die Frage der etwaigen Anrechenbarkeit bereits mit der Abgabe belasteter Honorare stelle sich allenfalls für den das Pauschalhonorar an den Kläger zahlenden Verlag bei der Abgabenentrichtung nach § 25 KSVG.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 24, 25 KSVG. Die Doppelbelastung mit Abgaben für die Textbeiträge der freien Autoren verstoße zudem gegen die Art 12, 14 und 20 Grundgesetz (GG).

Der Kläger beantragt,

1. die Urteile des Bayerischen LSG vom 23. September 1999 und des SG München vom 21. Oktober 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1996 aufzuheben und

2. festzustellen, daß eine Abgabeverpflichtung des Klägers nach dem KSVG nicht besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach den §§ 124 Abs 2, 153 Abs 1 und 165 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die klagabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, daß der Kläger mit seinem Unternehmen dem Grunde nach zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig.

a) Streitgegenstand ist die Abgabepflicht der GbR (für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996) bzw des Klägers (ab 1. Januar 1997) nach § 24 KSVG wegen des Betriebs eines Redaktionsbüros. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht insoweit nicht entgegen, daß es lediglich einen an die Firma W. & Wi. , Büro für Text und Gestaltung, also an die GbR gerichteten Feststellungsbescheid gibt, nicht aber einen weiteren, ausschließlich an den Kläger (als Alleininhaber des Unternehmens nach Auflösung der GbR) gerichteten Bescheid gleichen Inhalts für die Zeit ab 1. Januar 1997. Der Streitgegenstand ist nicht auf die Abgabepflicht für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 begrenzt, weil sich der an die GbR gerichtete Bescheid nicht mit der Auflösung der GbR erledigt hat, sondern er - ohne inhaltliche Änderung oder förmliche Wiederholung - auch gegenüber dem Kläger als alleinigem Inhaber des mit identischem Unternehmenszweck fortgeführten Unternehmens und Rechtsnachfolger der GbR fortwirkt.

Bescheide über die grundsätzliche Abgabepflicht nach dem KSVG sind zwar an den Inhaber eines abgabepflichtigen Unternehmens zu richten, da ihm nach § 24 KSVG die Erfüllung der Abgabepflicht obliegt. Inhaltlich knüpft aber die Abgabepflicht eines Unternehmers an den Betrieb eines bestimmten, von § 24 KSVG erfaßten Unternehmens an. Demgemäß enthalten die Verfügungssätze der von der Beklagten erlassenen Feststellungsbescheide nicht lediglich die Feststellung, daß ein bestimmter Unternehmer der Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterliegt, sondern vielmehr die Feststellung, daß ein bestimmter Unternehmer der Abgabepflicht nach § 24 KSVG wegen des Betriebs eines konkreten, von § 24 KSVG erfaßten Unternehmens unterliegt. Feststellungsbescheide nach dem KSVG sind vor diesem Hintergrund als unternehmensbezogene, gegenständliche Bescheide zu qualifizieren. Sie stufen ein bestimmtes Unternehmen als nach § 24 KSVG abgabepflichtig ein, stellen also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regeln als Konsequenz aus dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers dieses Unternehmens, und zwar nicht nur des aktuellen, als Adressat des Bescheides genannten Inhabers, sondern auch seiner Rechtsnachfolger.

Diese Rechtslage ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem KSVG, da dieses Gesetz keine Regelung zu der Frage enthält, ob im Falle der Übernahme eines abgabepflichtigen Unternehmens gegenüber dem neuen Betreiber bzw Rechtsnachfolger ein gesonderter Feststellungsbescheid zu ergehen hat. Die Entbehrlichkeit eines solchen Bescheides bei unverändertem Unternehmensgegenstand ist jedoch aus den Regelungen des § 182 Abs 2 und 3 Abgabenordnung (AO) abzuleiten, die hier nach Sinn und Zweck analog herangezogen werden können. Danach wirkt ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert (§ 180 Abs 1 AO) auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht (§ 182 Abs 2 Satz 1 AO). Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekanntgegeben wird (§ 182 Abs 2 Satz 2 AO). Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich (§ 179 Abs 2 Satz 2 AO) und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden (§ 182 Abs 3 AO). Ein Feststellungsbescheid nach § 182 AO hat also ebenfalls einen objektbezogenen, dinglichen Charakter. Er regelt, wie § 24 KSVG, mit bindender Wirkung einen abgaberechtlichen Grundtatbestand, der für daran anknüpfende abgaberechtliche Folgebescheide maßgeblich ist (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 1 zum künstlersozialversicherungsrechtlichen Feststellungsbescheid). Diese Parallele zwischen dem steuerrechtlichen Feststellungsbescheid nach § 182 AO und dem künstlersozialversicherungsrechtlichen Feststellungsbescheid nach § 24 KSVG rechtfertigt es, die detaillierten Regelungen des § 182 Abs 2 und 3 AO über die Wirkungen eines solchen Bescheides gegenüber dem Rechtsnachfolger des Abgabeschuldners im Bereich des KSVG analog anzuwenden. Der Senat setzt damit seine langjährige Rechtsprechung fort, Regelungen des allgemeinen Abgabenrechts zur Ausfüllung von Regelungslücken des Künstlersozialversicherungsrechts nutzbar zu machen (vgl BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; BSG SozR 3-5425 Nrn 11 und 12).

b) Der Kläger ist hier allein zur Führung des Rechtsstreits befugt, obgleich der Rechtsstreit auch die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 betrifft. In dieser Zeit war der Kläger mit dem damaligen Mitgesellschafter W. in einer GbR verbunden, was zur Folge hatte, daß er und sein Mitgesellschafter nach den Regelungen der §§ 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Erfüllung der Abgabepflicht mangels allgemeiner Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 80, 222; 116, 86, 88 und 136, 254, 257; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl 2000, § 705 RdNr 24) in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts selbst hafteten, und zwar sowohl in Form der gesamthänderischen Verbundenheit (§ 718 Abs 1 BGB), also mit dem Gesellschaftsvermögen, als auch jeweils persönlich, also mit dem Privatvermögen (vgl BGHZ 136, 254, 259; BGH WM 1990, 1035, 1037). Dementsprechend haben der Kläger und sein Mitgesellschafter im Dezember 1996 als gemeinsam Betroffene den an die GbR gerichteten Feststellungsbescheid angefochten. Zum 1. Januar 1997, kurz nach Erhebung der Klage und Eintritt der Rechtshängigkeit, ist die GbR aufgelöst worden. Auch aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist der Mitgesellschafter W. im Einvernehmen mit dem Kläger ausgeschieden (Schriftsatz vom 24. März 1997). Der Rechtsstreit ist von dem Kläger als Rechtsnachfolger der GbR allein fortgeführt worden. Es handelt sich um eine zulässige Klageänderung (§ 99 SGG), weil die Beklagte in die alleinige Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger eingewilligt hat, indem sie sich sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung hierauf ohne zu widersprechen eingelassen hat (Schriftsätze vom 15. April 1997 und 11. Juli 1997; Sitzungsniederschrift vom 21. Oktober 1998).

2. Die neben der Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, weil es an dem nach § 55 Abs 1 Nr 1, 2. Alternative SGG erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Zulässige Klageart ist allein die Anfechtungsklage. Da es sich bei Bescheiden der Beklagten über die Heranziehung eines Unternehmens zur Künstlersozialabgabe nach § 24 KSVG um Verwaltungsakte handelt, die eine auf Dauer bestehende Rechtspflicht feststellen, und sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nicht nur auf den Zeitpunkt ihres Erlasses, sondern auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz bezieht und zwischenzeitliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage berücksichtigt (BSGE 61, 203 = SozR 4100 § 186a Nr 21; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 5; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 6. Aufl 1998, § 54 RdNrn 32 bis 33), beseitigt die vorliegende Anfechtungsklage im Erfolgsfall die streitige Feststellung über das grundsätzliche Bestehen der Abgabepflicht sowohl für die Vergangenheit als auch für die Gegenwart und entzieht so den ergangenen Abgabebescheiden die rechtliche Grundlage; dem Urteil zur Feststellungsklage kommt deshalb keine eigenständige, über den Ausspruch zur Anfechtungsklage hinausreichende Wirkung zu (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17).

3. In der Sache war die Revision des Klägers zurückzuweisen, weil die Anfechtungsklage unbegründet ist.

a) Allerdings folgt die Abgabepflicht entgegen der Auffassung des LSG nicht bereits aus § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG. Das vom Kläger und zuvor von der GbR geführte Redaktionsbüro stellt keinen Verlag im Sinne dieser Vorschrift dar. Kennzeichnend für eine verlegerische Tätigkeit ist gemäß § 1 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl S 217) die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, der Presse und der Tonkunst (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15; Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNrn 36, 39). Diese Aufgaben nimmt allein der VF-Verlag wahr, dem das Redaktionsbüro des Klägers lediglich zuliefert. Dieses stellt die Vorlagen für die Zeitschriften her, die vom Verlag vervielfältigt (gedruckt) und verbreitet (vertrieben) werden. Die Auslagerung von Zeitschriftenredaktionen führt nicht dazu, daß ein Zeitschriftenverlag die Eigenschaft als Verlag einbüßt, weil die Wesensmerkmale eines Verlages, nämlich Druck und Vertrieb von Presseerzeugnissen, unverändert erhalten bleiben und nicht auf den ausgelagerten Teil des Verlagsgeschäfts übergehen.

b) Der Kläger betreibt auch keine Presseagentur iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG. Presseagenturen (einschließlich Bilderdiensten) sind Einrichtungen, die Nachrichten und Bilder des Zeitgeschehens sammeln und gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Demgegenüber beauftragt der Kläger verschiedene freie Autoren mit der Erstellung von Beiträgen zu vorgegebenen Themen, die in einer bestimmten Zeitschrift veröffentlicht werden. Er begnügt sich nicht mit der Sammlung von Nachrichten oder Bildern und deren kostenpflichtige Überlassung an jeden an der Verwertung interessierten Dritten, sondern stellt daraus ein eigenständiges Produkt her.

c) Die Abgabepflicht folgt jedoch aus § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG. Zur Künstlersozialabgabe sind danach "Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen". Der Kläger erteilt regelmäßig Textaufträge an freie Autoren. Die Texte werden Inhalt der vom Kläger monatlich zu liefernden Redaktionsteile der Zeitschriften "Fernfahrer" und "4 Wheel Fun". Sie dienen dazu, die werkvertraglichen Pflichten des Klägers gegenüber dem VF-Verlag zu erfüllen und werden daher auch zur Einnahmenerzielung durch den Kläger genutzt. Die Ausnahmeregelung des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG greift nicht ein, weil der Kläger nicht nur maximal zwei Aufträge pro Jahr an freie Autoren vergibt, sondern die Autoren regelmäßig und für jede der monatlichen Zeitschriftenausgaben heranzieht.

d) Der Einwand des Klägers, nicht er, sondern der VF-Verlag sei eigentlicher "Vermarkter" der Textbeiträge der Fremdautoren, und er falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 KSVG, ist unzutreffend. Der Kläger gibt die Texte nicht namens und in Vertretung des Verlages, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Auftrag, und zwar zu dem Zweck, ein eigenes publizistisches Gesamtwerk zu schaffen, zu dem er gegenüber dem Verlag vertraglich verpflichtet ist. Nutzer und Vermarkter der Texte ist daher in erster Linie der Kläger. Der Verlag wiederum vermarktet in erster Linie das journalistische Gesamtwerk des Klägers, das aus eigenen Texten und Bildern, aus der Auswahl und redaktionellen Aufbereitung (zB Überarbeitung, Kürzung) fremder Texte und Bilder sowie deren Plazierung, aus der Aufmachung des gebotenen Inhalts sowie aus der Erstellung der druckbereiten Vorlage des gesamten redaktionellen Teils der einzelnen Ausgaben besteht. Im Verhältnis zu den einzelnen Texten der Fremdautoren ist der Verlag daher allenfalls Zweitvermarkter.

e) Im übrigen geht der Einwand des Klägers aber auch dann fehl, wenn man dem Verlag - als dem die Texte veröffentlichenden Unternehmen - die Vermarkterrolle allein zuschreiben würde.

Der Kläger übersieht, daß zumindest seit der Reform des KSVG durch das zum 1. Januar 1989 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des KSVG (KSVG-ÄndG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2606) der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht eines Unternehmers nicht mehr der Betrieb eines publizistische oder künstlerische Leistungen und Werke "vermarktenden", sondern solche Produkte "verwertenden" Unternehmens ist (so bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8; vgl auch BT-Drucks 11/2964 S 13 und 18). Dieser Wechsel des Anknüpfungspunktes erfolgte durch die Einfügung des jetzigen § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG durch das KSVG-ÄndG. Danach sind über die in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG genannten, als "professionelle Vermarkter" einzustufenden Unternehmer hinaus generell auch jene Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine solche Generalklausel fehlte in der ursprünglichen Fassung des KSVG vom 27. Juli 1981 (BGBl I S 705), die am 1. Januar 1983 in Kraft getreten war und damals nur die typischen "professionellen Vermarkter" (vgl enumerative Aufzählung in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG) erfaßte. Allerdings erwähnte das KSVG auch damals schon an keiner Stelle den Begriff "Vermarkter" oder "Vermarktung" von Kunst und Publizistik. Dieser Begriff tauchte lediglich in den Gesetzesmaterialien auf (vgl BT-Drucks 8/3172 S 19 bis 20).

f) Der grundsätzlichen Abgabepflicht steht auch nicht entgegen, daß der Kläger selbst von der Beklagten als selbständiger Journalist eingestuft worden ist und damit zum Kreis der vom KSVG geschützten Personen gehört (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Die Frage, ob der Kläger zu Recht als selbständiger Journalist iS des § 1 KSVG eingestuft worden ist, der Mitarbeiterstab seines Redaktionsbüros also die in dieser Vorschrift gezogenen Grenzen wahrt, bedarf hier keiner Entscheidung.

4. Mit der Feststellung, daß der Kläger ein Unternehmen iS des § 24 Abs 2 KSVG betreibt, ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Feststellungsbescheides beantwortet. Ein solcher Bescheid stellt lediglich die Abgabepflicht dem Grunde nach für ein von § 24 KSVG der Art nach erfaßtes Unternehmen fest (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 zur grundsätzlichen Abgabepflicht eines Landwirtschaftsmuseums), besagt aber nichts darüber, ob und in welcher Höhe die den jeweiligen Künstlern oder Publizisten gezahlten Vergütungen für erbrachte Werke oder Leistungen im Einzelfall der Abgabepflicht unterliegen (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7).

5. Die von dem Kläger in den Vordergrund gestellte Frage nach der doppelten Belastung mit der Künstlersozialabgabe für dieselbe journalistische Leistung stellt sich demgemäß nicht bei der hier allein maßgebenden Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers, sondern erst dann, wenn es um die Feststellung und Bemessung der im Einzelfall zu zahlenden Abgaben geht. Die bisher ergangenen Abgabenbescheide sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Honorare, die der Kläger an die freien Autoren zahlt, in Anbetracht der vom Verlag auf die Pauschalhonorare des Klägers bereits geleisteten Künstlersozialabgabe noch der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen können (zu den Grundsätzen bei mehrstufiger Abgabepflicht vgl Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 24 RdNrn 107 bis 109 mit Fallbeispielen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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