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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: B 3 KR 8/03 B
(1)
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 128 Abs 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 8/03 B
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage sowie die Richter Prof. Dr. Udsching und Schriever
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten zu 1) bis 5) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2002 werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagten zu 1) bis 5) haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die frühere Klägerin, an deren Stelle seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der jetzige Kläger als Insolvenzverwalter getreten ist (§ 85 Insolvenzordnung <InsO>), betreibt in F. die G. -Klinik, die mit 25 Betten für die Indikation "psychische Erkrankungen" und 9 Betten für die Indikation, "psychosomatische/psychovegetative Erkrankungen" als Rehabilitationsklinik zur Behandlung der Versicherten der beklagten Krankenkassen zugelassen ist. Sie begehrt statt des Versorgungsvertrages nach § 111 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nunmehr den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V, weil sie die Umwandlung der Einrichtung in ein Krankenhaus plant, und zwar mit 17 Betten für Psychiatrie und weiteren 17 Betten für Psychotherapeutische Medizin (PTM). Das Landessozialgericht (LSG) hat nach Beweisaufnahme die Beklagten verurteilt, "mit der G. -Klinik einen Versorgungsvertrag über 17 Betten im Bereich der Psychiatrie und 10 Betten in der Psychotherapeutischen Medizin abzuschließen und den bestehenden Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V entsprechend umzuwandeln", und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der Beschwerde wenden sich die Beklagten zu 1) bis 5) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts.
Die Beschwerden sind unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden sind. Sie sind deshalb nach § 169 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Beschwerdeführer machen zwar den in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG genannten Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers geltend. Dieser Zulassungsgrund ist aber nicht so "bezeichnet" worden, wie § 160a Abs 2 Satz 3 SGG das verlangt.
Ein Verfahrensfehler ist nur dann formgerecht "bezeichnet", wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14); außerdem ist darzulegen, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Die Beschwerdeführer machen als Verfahrensfehler die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>, § 62 SGG) im Zusammenhang mit den tatsächlichen Grundlagen der erfolgten Beweiswürdigung und Urteilsfindung (§ 128 Abs 2 SGG) geltend. Die wesentlichen Grundlagen zur Annahme des aktuellen Bedarfs an weiteren 27 (17 und 10) Krankenhausbetten in den dargestellten Bereichen beruhten auf eigenen Schätzungen des Berufungsgerichts, die es in der mündlichen Verhandlung nicht offen gelegt habe, sondern die den Beteiligten erst mit Übersendung der Urteilsausfertigung bekannt geworden seien. Bei Offenlegung der beabsichtigten "Einschätzungen" hätten die Beklagten weiterführende Angaben gemacht (neu ermittelte Bettenmessziffer 0,14 statt vorher 0,10 im Bereich PTM; im Bereich Psychiatrie ergänzende Ausführungen zur H. -Klinik B. , zum Zentrum für Psychiatrie E. und zur Einbeziehung des Landkreises L. ), die zu einer Verneinung des Bedarfs an Krankenhausbetten geführt hätten.
Die Rüge eines Verstoßes des LSG gegen die Regelung des § 128 Abs 2 SGG ist damit nicht formgerecht vorgetragen. Nach dieser Vorschrift darf zwar ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Die Beschwerdeführer legen aber nicht dar, dass sie zu den Grundlagen der vom LSG vorgenommenen Beweiswürdigung, nämlich den "Tatsachen und Beweisergebnissen", aus denen das LSG seine Schlüsse gezogen und seine Überzeugung gewonnen hat, nicht Stellung nehmen konnten, weil sie ihnen - ganz oder teilweise - nicht bekannt waren. Sie zeigen keine im Urteil des LSG als Entscheidungsgrundlage erwähnte Tatsache auf, die ihnen nicht bekannt war. Der Sache nach richtet sich die Kritik vielmehr gegen die Beweiswürdigung selbst; dazu hätte aber vorgetragen werden müssen, in welcher Weise auch dies vom Schutzbereich des § 128 Abs 2 SGG abgedeckt sein könnte und dass diese oder eine andere Vorschrift das Gericht dazu verpflichtet hätte, in der mündlichen Verhandlung vorab auf alle Gesichtspunkte hinzuweisen, die es im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen gedenkt, insbesondere das sich nach vorläufiger Bewertung abzeichnende Ergebnis der Beweiswürdigung zur Diskussion zu stellen (BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 19; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl 2002, § 62 RdNr 8, 8d bis 8f). Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht substantiiert auf, dass das Urteil trotz des von Anfang an in allen Teilen unterschiedlichen Sachvortrags der Beteiligten zum Bettenbedarf und ihrer differierenden Würdigung der Tatsachen eine "überraschende Wendung" iS einer überraschend neuen Tatsachenwürdigung bzw Beweiswürdigung genommen hat (BSG SozR 1500 § 62 Nr 20; Meyer-Ladewig aaO RdNr 8b).
Soweit es die neu ermittelte Bettenmessziffer 0,14 im Bereich PTM betrifft, legen die Beschwerdeführer insbesondere nicht dar, dass sie gerade durch das Verhalten des LSG daran gehindert worden sind, die neuen Erkenntnisse vorzutragen, obgleich um den tatsächlichen Bedarf (Krankenhausplanung bis dahin 0,10; Janssen-Gutachten 0,30) von Anfang an gestritten wurde und der VGH Baden-Württemberg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. April 2002 das Fehlen einer nachvollziehbaren Bedarfsanalyse im Krankenhausplan 2000 für den Bereich PTM festgestellt hatte. Es fehlt an Ausführungen dazu, dass nach dem tatsächlichen Sach- und Streitstand keine Veranlassung bestand, die neuen Erkenntnisse unverzüglich von sich aus vorzutragen (Meyer-Ladewig aaO RdNr 8 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Soweit die Beschwerdeführer sich inhaltlich gegen die Beweiswürdigung selbst wenden, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet, weil die Beschwerde nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 103 SGG) ist nur dann formgerecht vorgebracht, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG aF.
Ende der Entscheidung
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