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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: B 3 P 1/06 R
Rechtsgebiete: SGB XI
Vorschriften:
SGB XI § 33 Abs 2 S 1 Nr 5 | |
SGB XI § 33 Abs 2 S 3 | |
SGB XI § 25 | |
SGB XI § 20 Abs 3 |
Entscheidung wurde am 01.08.2007 korrigiert: die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 19. April 2007
Az: B 3 P 1/06 R
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage, die Richter Dr. Hambüchen und Schriever sowie die ehrenamtlichen Richter Herrmanny und Busch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 24.4.2002 bis 23.5.2005.
Der am 24.5.2000 geborene Kläger leidet an einer tuberkulösen Hirnsklerose, einer symptomatischen fokalen Epilepsie und einer psychomotorischen Retardierung; diese Erkrankungen bedingen einen durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, der Leistungen nach der Pflegestufe II rechtfertigen würde. Der Kläger ist bei der Barmer Ersatzkasse seit seiner Geburt freiwillig krankenversichert und gemäß § 20 Abs 3 SGB XI bei der Beklagten in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Seine Mutter ist ebenfalls bei der Barmer Ersatzkasse kranken- und bei der Beklagten pflegepflichtversichert, während sein Vater wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze seit 1985 privat krankenversichert und seit 1995 privat pflegeversichert ist.
Am 24.4.2002 beantragte der Vater des Klägers Pflegeversicherungsleistungen für diesen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger die erforderliche Vorversicherungszeit von fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nicht erfüllt habe. Zwar gelte die Vorversicherungszeit ausnahmsweise für versicherte Kinder auch dann als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfülle, doch dies gelte nur für familien- und nicht für freiwillig versicherte Kinder (Bescheid vom 30.4.2002, Widerspruchsbescheid vom 10.7.2002). Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II ab Antragstellung verurteilt (Urteil vom 13.5.2005). Das Landessozialgericht (LSG) hat die auf den streitigen Zeitraum beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25.11.2005): Es stehe außer Streit, dass bei dem Kläger Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II vorliege. Leistungen stünden ihm jedoch auch für die Zeit vor Vollendung des fünften Lebensjahres zu. Er habe zwar die dazu erforderliche Vorversicherungszeit von fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nicht erfüllt, doch diese gelte vorliegend als erfüllt, weil die Mutter des Klägers sie erfülle. Die entgegenstehende Ansicht der Beklagten, die im Wesentlichen darauf abstelle, dass sich der Vater des Klägers freiwillig von der sozialen Pflegeversicherung abgewandt habe, verkenne die Tatsache, dass dieser 1985 nach Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr versicherungspflichtig und es ihm freigestellt gewesen sei, wie er sich weiterhin versichern wolle. Zudem widerspreche die Rechtsauffassung der Beklagten Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 33 Abs 2 Satz 3 SGB XI. Der Begriff "versicherte Kinder" erfasse nur familienversicherte Kinder iS von § 25 SGB XI. Schon aus den Gesetzesmaterialien sei ersichtlich, dass in der Regel auf die Vorversicherungszeit nicht verzichtet werden könne, um die Solidargemeinschaft nicht zu überfordern; mit dieser Zielsetzung des Gesetzgebers sei die weite Interpretation des LSG nicht zu vereinbaren. Sinn der Vorversicherungszeit sei es, dass grundsätzlich nur solche Pflegebedürftigen Leistungen erhalten, die selbst eine angemessene Zeit vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beigetragen haben oder ihren Versicherungsschutz von einem beitragspflichtigen Mitglied der sozialen Pflegeversicherung ableiten. Soweit sich - wie hier - der besserverdienende Elternteil der Solidargemeinschaft entzogen habe und privat versichert sei, weise das Gesetz die Kinder aus solchen Ehen der Versorgung durch die private Versicherung des besser verdienenden Elternteils zu. Verblieben die Kinder gleichwohl als freiwillige Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung, müssten sie - wie jede andere Person auch - die Vorversicherungszeit des § 33 Abs 2 SGB XI in eigener Person erfüllen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25.11.2005 und des Sozialgerichts Schleswig vom 13.5.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidungen der Vorinstanzen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten zu Recht geändert und diese verurteilt, dem Kläger Leistungen nach der Pflegestufe II auch für die seit dem Berufungsverfahren nur noch streitige Zeit vom 24.4.2002 bis 23.5.2005 zu gewähren. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach der Pflegestufe II nicht nur im Hinblick auf das Vorliegen von Schwerpflegebedürftigkeit (§§ 14, 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 3 Nr 2 SGB XI) gegeben, sondern ebenfalls in Bezug auf die Erfüllung der nach § 33 Abs 2 SGB XI erforderlichen Vorversicherungszeit.
1. Rechtsgrundlage des klägerischen Anspruchs ist § 33 SGB XI in der Ursprungsfassung vom 26.5.1994 (BGBl I S 1014) iVm dem Leistungskatalog des § 28 Abs 1 SGB XI. Bei den Beteiligten besteht inzwischen Einigkeit darüber, dass die Erkrankungen des Klägers einen durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung bedingen, der Leistungen nach der Pflegestufe II rechtfertigt; entsprechende Leistungen gewährt die Beklagte auch seit dem 24.5.2005. Die Leistungsvoraussetzungen sind jedoch ebenfalls schon für die hier streitige Zeit ab Antragstellung (24.4.2002) bis zum Tage vor Vollendung des fünften Lebensjahres des Klägers (23.5.2005) erfüllt. Zwar macht § 33 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB XI den Anspruch auf Pflegeleistungen davon abhängig, dass der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 SGB XI familienversichert war. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger bis zu seinem fünften Geburtstag am 24.5.2005 nicht. Gemäß § 33 Abs 2 Satz 3 SGB XI gilt jedoch die Vorversicherungszeit für versicherte Kinder nach Satz 1 der Vorschrift als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Dies ist hier der Fall, weil die bei der Beklagten pflichtversicherte Mutter des Klägers die Vorversicherungszeit zweifelsohne erfüllt hat. 2. Das Gesetz enthält keine Definition, was unter dem Begriff "versicherte Kinder" zu verstehen ist. Die Beklagte ist der Auffassung, dass hierunter ausschließlich familienversicherte Kinder iS von § 25 Abs 1 und 2 SGB XI zu rechnen seien, denn nur in diesem Fall sei die erforderliche Nähe zur Solidargemeinschaft gegeben. Für Fälle der vorliegenden Art sei eine Familienversicherung indes gemäß § 25 Abs 3 SGB XI ausgeschlossen, weil der Vater des Klägers privat pflegepflichtversichert sei und sein Gesamteinkommen im fraglichen Zeitraum monatlich ein Zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze überstiegen habe und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen der Mutter gewesen sei; deshalb könne auch der Kläger nicht an der beitragsfreien Familienversicherung teilhaben und nicht in den Genuss der Erfüllungsfiktion des § 33 Abs 2 Satz 3 SGB XI kommen. Diese Auffassung ist aus mehreren Gründen rechtsirrig:
a) Sowohl die Vorinstanzen als offensichtlich auch die Beklagte gehen davon aus, dass der Kläger freiwillig kranken- und pflegeversichert ist; dies ist jedoch hinsichtlich der Pflegeversicherung unzutreffend. Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG zwar bei der Barmer Ersatzkasse freiwillig krankenversichert, infolgedessen aber gemäß § 20 Abs 3 SGB XI bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit pflichtversichert. Damit wird zwar der Grundsatz, dass die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung derjenigen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) folgt, in gewisser Weise durchbrochen, denn die freiwilligen Versicherung in der GKV führt nicht zu einer freiwilligen, sondern zur Pflegepflichtversicherung (Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht - Band 2, Stand November 2006, § 20 SGB XI RdNr 7 und 13 mwN). Diese Durchbrechung ist indes vom Gesetzgeber beabsichtigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 103, 271 = SozR 3-3300 § 23 Nr 3). Folge davon ist, dass der Kläger - wie jeder andere Pflichtversicherte in der Regel auch - Beiträge zu entrichten hat, die nach entsprechenden Regelungen in der GKV zu berechnen sind (§ 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI). Damit ist er Pflichtversicherter in der Pflegeversicherung und sowohl von seinem Status als auch vom Wortlaut der Vorschrift her als "versichertes Kind" anzusehen, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob und inwieweit freiwillig Versicherte - etwa in Fällen des § 26 SGB XI oder des § 26a SGB XI - in den Schutzbereich des § 33 Abs 2 Satz 3 SGB XI einzubeziehen sein könnten.
b) Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist Grundlage jeder Auslegung; ist der Wortlaut eindeutig und nach ihm sprachlich und begrifflich das klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen (BSG, Urteil vom 30.1.2007 - B 2 U 22/05 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1150 Nr 4 mwN). Der Gesetzgeber spricht in § 33 Abs 2 Satz 3 SGB XI ausdrücklich von "versicherten Kindern", den Begriff "Familienversicherung" benutzt er in diesem Zusammenhang nicht. Deshalb ist bei der Auslegung der Norm auch von diesem Wortlaut auszugehen. Der aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn bildet den Ausgangspunkt und bestimmt zugleich die Grenze der Auslegung, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei "weitester" Auslegung nicht mehr vereinbar ist, nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (vgl BSG SozR 3-2700 § 46 Nr 1). Die Auslegung und Anwendung einer Norm gegen ihren Wortlaut ist deshalb nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich; ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor.
Auch aus der Begründung zu § 33 SGB XI - damals noch § 29 SGB XI - lässt sich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um den umfassenden Schutz von Kindern in der Pflegeversicherung geht. Dort heißt es (BT-Drucks 12/5262 S 110): "Zielsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes ist es, alle bereits Pflegebedürftigen sofort bei Inkrafttreten des Gesetzes in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Um die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zu überfordern, kann aber auf Dauer nicht von einer Vorversicherungszeit abgesehen werden. Es wäre sozialpolitisch nicht befriedigend, wenn jeder, der in die Bundesrepublik Deutschland zuwandert und Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit Versicherter der sozialen Pflegeversicherung wird, sofort volle Leistungen der Pflegeversicherung für sich oder einen mitversicherten Familienangehörigen erhalten könnte, obwohl er noch keine oder nur eine geringe Vorleistung in Form von Beiträgen erbracht hat. .... Auch von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedürftige Kinder, die zB wegen einer schweren Behinderung erheblich mehr als die übliche Pflege eines Kindes benötigen, sind vom Versicherungsschutz erfasst, wenn ein Elternteil die Vorversicherung erfüllt (Satz 3)." Sowohl aus dem Zweck der Vorversicherungszeit, solche Personen zunächst von Leistungen fernzuhalten, die noch keine oder nur eine geringe Vorleistung in Form von Beiträgen erbracht haben, als insbesondere auch aus dem letzten Satz der oa Gesetzesbegründung wird deutlich, dass es für pflegebedürftige Kinder immer einen Schutz in der sozialen Pflegeversicherung geben soll, wenn ein Elternteil die Vorversicherungszeit erfüllt - und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob das Kind über eine Familienversicherung (§ 25 SGB XI) oder aus anderen Gründen in die Versicherungspflicht einbezogen ist. Die oa Auslegung nach dem Wortsinn entspricht also auch der Intention des historischen Gesetzgebers, während die von der Beklagten vertretene Auffassung weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist (so auch - ohne Beschränkung auf eine etwaige Familienversicherung - Leitherer in: Kasseler Kommentar aaO, § 33 SGB XI RdNr 18, und Schuldzinski in: Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, 2. Aufl 2003, § 33 RdNr 18).
Soweit einzelne Kommentatoren in der Literatur den Begriff "versicherte Kinder" auf Fälle der Familienversicherung zu beschränken scheinen (Rehberg in: Hauck/Wilde, SGB XI - Band 1, Stand: Mai 2006, K § 33 RdNr 17; Udsching, SGB XI, 2. Aufl 2000, § 33 RdNr 7; Volbers in: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 1/96 S 178, 179, und 1/99 S 11, 12), erfolgt dies ohne nähere Begründung. Offensichtlich wird dabei übersehen, dass nicht nur familienversicherte Kinder iS von § 25 SGB XI, sondern auch gemäß § 20 Abs 3 SGB XI versicherungspflichtige Kinder in den Schutzbereich des § 33 Abs 2 Satz 3 SGB XI einzubeziehen sind und der Gesetzgeber selbst keine entsprechende Differenzierung vorgenommen hat; die Vorinstanzen sind diesen Auffassungen zu Recht nicht gefolgt.
c) Die Richtigkeit des vorstehenden Ergebnisses erschließt sich auch aus der Vorschrift des § 33 Abs 4 SGB XI. Diese Regelung ist erst im Vermittlungsverfahren in das Gesetz eingefügt worden (BT-Drucks 12/7323 S 2) und sieht vor, dass der in Art 28 Abs 1 Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl I S 2266, 2329) umschriebene Personenkreis - dies sind Personen, die laufende Hilfe nach dem (früheren) Bundessozialhilfegesetz erhielten und mit Ausnahme von asylsuchenden Ausländern und ähnlichen Personengruppen in die Versicherungspflicht der GKV einbezogen wurden - vom Erfordernis der Erfüllung einer Vorversicherungszeit ausgenommen sind. Zwar ist das nach Art 28 Abs 2 Gesundheitsstrukturgesetz erforderliche Ausführungsgesetz nie erlassen worden (Leitherer, aaO, § 33 SGB XI RdNr 21), jedoch zeigt diese Sonderregelung für Sozialhilfebezieher, dass dem (damaligen) Gesetzgeber auch dieser Personenkreis als besonders schutzwürdig erschienen ist, obwohl er nur durch besonderes Gesetz in die GKV und damit gemäß § 20 Abs 1 SGB XI auch in die Pflegeversicherung einbezogen werden sollte. Wenn aber schon Sozialhilfebezieher in dem vorstehend geschilderten Sinne vom Erfordernis der Erfüllung einer Vorversicherungszeit ausgenommen werden sollten, dann muss dies erst recht für versicherte Kinder gelten, die von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedürftig sind und wegen ihrer schweren Behinderung erheblich mehr als die übliche Pflege eines Kindes benötigen. Sie sind "als Versicherte" vom Schutz der sozialen Pflegeversicherung erfasst; die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung des Begriffs "versicherte Kinder" auf Fälle der Familienversicherung ist daher nicht gerechtfertigt.
d) Der Einwand der Beklagten schließlich, der Vater des Klägers habe sich 1985 freiwillig aus der Solidargemeinschaft der Pflichtversicherten gelöst, eine private Versicherung abgeschlossen und sich damit gegen eine freiwillige Weiterversicherung bei der Barmer Ersatzkasse entschieden, sodass auch der Kläger entsprechend § 25 Abs 3 SGB XI dem Rechtskreis des besser verdienenden Ehegatten - hier des Vaters - zuzurechnen sei, ist nicht zutreffend. Zum einen schließt die Regelung des § 25 Abs 3 SGB XI allein eine Familienversicherung von Kindern aus, soweit die dort näher genannten Voraussetzungen erfüllt sind; hier geht es jedoch um die Versicherungspflicht nach § 20 Abs 3 SGB XI, auf die der oa Ausschlusstatbestand weder vom Wortlaut her noch sinngemäß anwendbar ist. Zum anderen hat schon das LSG darauf hingewiesen, dass es dem Vater des Klägers im Jahre 1985 freigestellt war, sich bei der Barmer Ersatzkasse freiwillig gegen Krankheit zu versichern oder eine private Versicherung abzuschließen; von einer "Abkehr" aus der Solidargemeinschaft der Versicherten kann deshalb keine Rede sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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