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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: B 4 AS 58/08 R
Rechtsgebiete: SGB II, SGG, GG


Vorschriften:

SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 1
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 2 Nr 1
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 2 Nr 1a
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 2 Nr 2
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 2 Nr 3
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 2 Nr 4
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 3 S 1 Nr 3
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 F
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 4 S 1
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 4 S 2
SGB II F: 19.11.2004 § 12 Abs 4 S 3
SGB II F: 30.07.2004 § 11 Abs 1 S 3
SGB II § 22 Abs 1 S 1
SGB II F: 24.12.2003 § 9 Abs 1
SGB II F: 24.12.2003 § 9 Abs 2 S 1
SGB II F: 24.12.2003 § 9 Abs 2 S 2
SGB II F: 24.12.2003 § 9 Abs 2 S 3
SGB II F: 30.07.2004 § 7 Abs 1 S 1 Nr 3
SGB II F: 30.07.2004 § 7 Abs 3 Nr 4
SGG § 95
SGG § 101 Abs 2
SGG § 128 Abs 1 S 1
SGG § 163
SGG § 103 Abs 2
GG Art 3 Abs 1
GG Art 6 Abs 1

Entscheidung wurde am 12.10.2009 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt.
Der Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind bezieht sich ausschließlich auf das Kind selbst und das bei ihm tatsächlich vorhandene Vermögen.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 13. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 58/08 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schlegel, den Richter Dr. Voelzke und die Richterin S. Knickrehm sowie die ehrenamtliche Richterin Govorusic und den ehrenamtlichen Richter Dr. Wirsam

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die Vorschrift des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II über den Grundfreibetrag für minderjährige Kinder auszulegen ist und ob den Klägern unter Berücksichtigung eines solchen Freibetrags in der Zeit vom 6.7. bis 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II zustehen.

Die verheirateten Kläger zu 1 und zu 2 bewohnten im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem am 15.9.2004 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3, eine 73 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in D . Hierfür hatten sie nach ihren Angaben eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 544 Euro aufzuwenden. Der Kläger zu 1 war seit Juni 2004 abhängig beschäftigt. Für den Kläger zu 3 wird Kindergeld in Höhe von 154 Euro je Monat gezahlt. Die Klägerin zu 2 bezog bis zum Ende ihres Erziehungsurlaubes im Januar 2006 Erziehungsgeld. Weiteres Einkommen - außer geringen Kapitalerträgen - erzielten die Kläger nicht. Die Klägerin zu 2 war Eigentümerin eines Pkw Ford Mondeo. Weiter verfügte sie über Sparvermögen bei verschiedenen Kreditinstituten und Versicherungen.

Die Beklagte lehnte die im Juli beantragte Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Kläger ab. Einem Vermögensfreibetrag in Höhe von 17 100 Euro habe im Juli 2005 ein Vermögenswert in Höhe von 22 564,18 Euro gegenübergestanden, weshalb keine Hilfebedürftigkeit vorliege (Bescheid vom 15.11.2005). Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half die Beklagte teilweise ab (Bescheide vom 6.1.2006) und gewährte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.11.2005 bis 31.1.2006. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006) mit der Begründung zurück, in der Zeit ab Antragstellung bis 31.10.2005 habe keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei kein zusätzlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für den Kläger zu 3 zu berücksichtigen, da dieser kein Vermögen habe (Widerspruchsbescheid vom 2.3.2006).

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.11.2006). Die Beteiligten trafen während des Berufungsverfahrens im Rahmen eines Teilanerkenntnisses Festlegungen zum Wert des Ford Mondeo, zur Gesamtmiete der Wohnung und zu den Vermögensbeträgen. Außerdem enthielt das Teilanerkenntnis die Feststellung, die Kosten der Unterkunft seien angemessen. Die gegen das Urteil des SG gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit der Begründung zurückgewiesen, im streitigen Zeitraum habe keine Hilfebedürftigkeit der Kläger vorgelegen. Insbesondere sei für den Kläger zu 3 kein Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II zu berücksichtigen, da er selbst über kein Vermögen verfüge. Es handele sich hierbei nicht um einen "Kinderfreibetrag". Zwar sei der Wortlaut nicht eindeutig. Systematische Gründe sowie die mit der Vorschrift ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgten Ziele legten jedoch eine Auslegung dahingehend nahe, dass dieser Freibetrag ausschließlich das Vermögen minderjähriger Kinder schützen solle.

Die Kläger rügen mit ihrer Revision eine Verletzung des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II. Das Vermögen der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft sei als gemeinsames Vermögen aufzufassen, sodass die den Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibeträge zu addieren und von dem gemeinsamen Vermögen abzuziehen seien. Nicht erforderlich sei daher, dass das Vermögen dem Kind auch zivilrechtlich zugeordnet werden könne. Hierfür spreche der Wortlaut des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II, der den Grundfreibetrag "für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind" vorsehe. Das entspreche der Formulierung in § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II, der einen Grundfreibetrag jeweils "für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner" bestimme. Hinsichtlich dieser Vorschrift komme es nicht darauf an, welchem Partner Vermögensteile zivilrechtlich gehörten. Dies werde auch durch die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II gestützt. So sei in der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt worden, dass jedwedes Vermögen der hilfebedürftigen minderjährigen Kinder, insbesondere Sparbücher, geschützt sein sollten. Wollte man auf die zivilrechtliche Zuordnung von Sparvermögen abstellen, liefe die Absicht des Gesetzgebers leer. Denn gerade bei jüngeren Kindern gehöre das in Sparbüchern verbriefte Guthaben üblicherweise den Eltern. Enge Familienangehörige behandelten im Innenverhältnis ihr Vermögen üblicherweise ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Zuordnung als gemeinsames Vermögen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.4.2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2006 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2005 in Form der Bescheide vom 6.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2006 die Beklagte zu verurteilen, ihnen jeweils für die Zeit vom 6.7. bis 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

II

Die Revision der Kläger ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanz kann nicht abschließend entschieden werden, ob den Klägern in der Zeit vom 6.7. bis 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II zustehen.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 15.11.2005 in Form der Bescheide vom 6.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.3.2006, soweit die Beklagte den Klägern damit Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 6.7. bis 31.10.2005 versagt hat.

2. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kann der Senat nicht beurteilen, ob die Kläger im streitigen Zeitraum Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hatten, namentlich ob sie hilfebedürftig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind bei einem Streit um Leistungen des SGB II dem Grunde und der Höhe nach alle Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (vgl nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R, SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 6). Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs hat das BSG nur für zulässig erachtet, wenn der Grundsicherungsträger über eine Leistung durch abtrennbaren Verfügungssatz befunden hat und der Bescheid nur hinsichtlich des abtrennbaren Teils angefochten wird. Selbst dann sind jedoch im Hinblick auf den (verbleibenden) materiell-rechtlichen Leistungsanspruch sämtliche Tatbestandsmerkmale zu prüfen.

Eine rechtliche Einschränkung des Prüfungsumfangs des BSG ergibt sich auch nicht aus den von den Beteiligten während des Berufungsverfahrens in einem Teilanerkenntnis getroffenen Festlegungen zum Wert des von der Klägerin zu 2 gehaltenen Pkw, der Höhe der Gesamtmiete sowie der Höhe der fraglichen Vermögensbeträge. Bei den von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen hat es sich nicht um ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne eines (Teil-)Vergleichs, sondern um ein (Teil-)Anerkenntnis gehandelt. Ein solches (Teil-)Anerkenntnis erledigt den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs bzw durch einzelne Vergütungssätze abtrennbare Teilansprüche hiervon in der Hauptsache (§ 101 Abs 2 SGG). Die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen über den für das Verfahren maßgebenden Tatsachenstoff binden die Gerichte, die gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung entscheiden, jedoch nicht. Dies ergibt sich für das Revisionsverfahren aus § 163 SGG. Nach dieser Vorschrift ist das BSG zwar an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen vorgebracht worden sind. Eine Bindungswirkung kann die im Teilanerkenntnis ausgesprochene rechtliche Bewertung, die Kosten der Unterkunft seien angemessen gewesen, vorliegend jedoch schon deshalb nicht entfalten, weil diese Würdigung nicht dem für das Verfahren maßgebenden Tatsachenstoff zugewiesen werden kann. Aber auch die Erklärungen der Beteiligten zur Höhe der Kosten der Unterkunft und zu den Vermögensverhältnissen der Kläger binden Berufungs- und Revisionsgericht nicht. Derartige Erklärungen entbinden das Berufungsgericht nicht davon, darzulegen, welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend hält. Hieran fehlt es, denn das LSG hat davon abgesehen, zu den im Teilanerkenntnis aufgeführten entscheidungserheblichen tatsächlichen Umständen eigene Feststellungen zu treffen oder darzulegen, dass es der schlüssigen Angabe der Beteiligten folgt. Dies führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache.

Der Senat weicht damit nicht von den vom 8. Senat des BSG im Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R (SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14) dargelegten Grundsätzen ab. Diese Entscheidung betraf einen Teilvergleich. Im Übrigen hat der 8. Senat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen". Hiervon geht auch der Senat aus. Allerdings folgt daraus, dass die Beteiligten übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen, nicht, dass damit die Amtsermittlungspflicht des Gerichts vollständig suspendiert würde (vgl § 103 Abs 2 SGG). Vielmehr steuert die Erklärung der Beteiligten, dass die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits aus ihrer Sicht geklärt sind, die Amtsermittlung des Gerichts. Nur wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss es nach § 103 SGG in eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffs einsteigen (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - RdNr 10).

3. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Leistungen erhalten nach § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs 3 SGB II neben den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr 1) insbesondere als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Nr 3a) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nr 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (Nr 4).

a) Das LSG ist - neben der Annahme der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Nr 2 und Nr 4 SGB II bei dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 - zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 3 zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Denn dieser kann seinen Bedarf weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen decken. Aus § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II wie auch im Umkehrschluss aus § 9 Abs 2 Satz 1, Satz 2 SGB II folgt, dass Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder einer Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Leistungen der Eltern bzw eines Elternteils außer Betracht bleiben. Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht zur Verteilung innerhalb dieser nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II ansteht. Die Errechnung des Bedarfs des Klägers zu 3 ist folglich zunächst unter Berücksichtigung allein seines Einkommens und Vermögens vorzunehmen (BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4, RdNr 24 f; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 7 RdNr 53). Dem Sozialgeld gemäß § 28 Abs 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3 Nr 1 SGB II in Höhe von monatlich zumindest 207 Euro (vgl hierzu die Vorlagebeschlüsse des BSG vom 27.1.2009 an das BVerfG - B 14/11b AS 9/07 R - und - B 14 AS 5/08 R) und einem Drittel der KdU (vgl BSG, Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688, 689; vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18; vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5, RdNr 33 und vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9, RdNr 19) stand im streitigen Zeitraum nur Einkommen in Form des Kindergeldes in Höhe von monatlich 154 Euro gegenüber. Dass das Kindergeld im Rahmen der Vorschriften des SGB II zur Einkommensberücksichtigung als Einkommen des Klägers zu 3 anzusehen ist, folgt aus § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II idF des Gesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014). Danach ist das Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird (BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 10 RdNr 15).

b) Es fehlen aber ausreichende Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Kläger. Nach § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen ist.

aa) An einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt es insbesondere für die Beurteilung des zu berücksichtigenden Vermögens der Klägerin zu 2 im streitigen Zeitraum. Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände - mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs 4 Satz 1 SGB II) - zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind gemäß § 12 Abs 4 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang einem Hilfebedürftigen die Verwertung von Vermögen zuzumuten ist, regelt § 12 Abs 2, Abs 3 SGB II.

Nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl I 2902) sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4 100 Euro abzusetzen; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen. Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Im konkreten Fall ergibt sich hieraus ein Freibetrag von insgesamt 17 850 Euro (Kläger zu 1: 200 Euro x 42 Lebensjahre + 750 Euro; Klägerin zu 2: 200 x 36 + 750 Euro; Kläger zu 3: 750 Euro).

bb) Der Senat folgt dem LSG darin, dass ein zusätzlicher Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II idF des Gesetzes vom 19.11.2004 nicht in Ansatz gebracht werden kann. Nach dieser Vorschrift sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann dieser Freibetrag nicht als so genannter "Kinderfreibetrag" angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (LSG Thüringen, Beschluss vom 6.6.2006 - L 7 AS 235/06 ER = juris RdNr 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.9.2008 - L 9 AS 20/07 = juris RdNr 28 ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 139h; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 42; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Juli 2008, § 12 RdNr 49 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Januar 2008, § 12 RdNr 14; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 59; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6.2008 - L 12 AS 5863/07 = juris RdNr 31 ff; Frank in Hohm, SGB II, Februar 2009, § 12 RdNr 33 ff; Zeitler/Dauber in Merkler/Zink, SGB II, April 2008, § 12 RdNr 22).

Den Klägern ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der Vorschrift auch eine andere Auslegung zuließe. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen jedoch dafür, dass der Freibetrag nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II nur dem jeweiligen Kind zu Gute kommen soll, soweit es Vermögen hat.

Dabei ist zunächst im Rahmen der Entstehungsgeschichte der Norm zu beachten, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf des § 12 SGB II vorsah, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen vollständig für ihren Lebensunterhalt verbrauchen sollen, bevor die Einstandspflicht der Eltern gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II eingreift (vgl BT-Drucks 15/1516 S 12). Ausweislich der Gesetzesbegründung wurde § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1a SGB II später im Gesetzgebungsverfahren zur Schonung eines Teils des Vermögens des minderjährigen Kindes eingeführt. Darin heißt es, die Regelung diene dazu, dass dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag zur Verfügung stehen solle, mithin dass jedwedes Vermögen - sei es aus Sparvermögen oder etwa Ausbildungsversicherungen - in dieser Höhe bei der Berechnung des Alg II/Sozialgeldes für das Kind geschützt bleibe (BT-Drucks 15/3674 S 8, 11). Bereits hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Freibetrag ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes und nicht dem Schutz des gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern dienen soll. Denn da das Kind zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen hat, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zählt (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), kann sich eine entsprechende Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.9.2008 - L 9 AS 20/07 = juris RdNr 30). Aus den vom Gesetzgeber angeführten Vermögensarten "Sparvermögen" und "Ausbildungsversicherungen", mithin solcher Anlagearten, die für ein Kind typischer Weise abgeschlossen werden, folgt des Weiteren, dass es nach Sinn und Zweck nicht lediglich darum geht, einen Vermögensbetrag der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für das Kind anrechnungsfrei zu stellen. Denn damit wäre nicht gewährleistet, dass der entsprechende Betrag dem Kind hierfür auch zugute kommt.

Gegen die Annahme eines gemeinsamen Vermögens der Bedarfsgemeinschaft, auch unter dem Aspekt des "Wirtschaftens aus einem Topf", wie die Kläger dies befürworten, spricht die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, wonach bereits für die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft entscheidend ist, ob das Kind seinen Bedarf (auch) durch eigenes Vermögen decken kann. Aus der Regelung in § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II, wonach die Freibeträge dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner unabhängig davon wechselseitig zugute kommen, ob jeder über eigenes zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, kann nichts anderes hergeleitet werden. Die wechselseitige Berücksichtigung hat ihren wesentlichen Grund nämlich in der (abstrakt) vollen Heranziehung des jeweiligen Partnervermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs 1 Satz 1 SGB II (vgl Mecke in Eicher Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 41). Bei einem hilfebedürftigen minderjährigen Kind ist dies wegen § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II gerade nicht der Fall. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen "Kinderfreibetrag" gewollt hätte, hätte es zumindest nahe gelegen, diesen im Rahmen von § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 oder Nr 4 SGB II einheitlich mit den sonstigen von der Zuordnung zu einer bestimmten Vermögensmasse unabhängigen Freibeträgen zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft mitzuregeln.

c) Die fehlende Zubilligung eines Vermögenskinderfreibetrages für die Eltern stellt keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG dar. Nach dieser Norm ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 98, 365, 385; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl BVerfGE 105, 73, 110, 133). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 105, 73, 110; 107, 27, 46). Bei der Prüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist aber nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl BVerfGE 23, 258, 264 mwN; 52, 277, 280; 84, 348, 359; 112, 164, 175; stRspr). Dem Gesetzgeber ist hingegen auch dann nicht gestattet, bei der Abgrenzung sachwidrig zu differenzieren (vgl BVerfGE 29, 71, 82).

Zu vergleichen ist vorliegend die Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, denen mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, und ein vermögensloses hilfebedürftiges minderjähriges Kind angehören, mit der Gruppe der Bedarfsgemeinschaften, denen mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind angehören, die jeweils zu berücksichtigendes Vermögen haben. Die Berücksichtigung eines Freibetrages für ein hilfebedürftiges minderjähriges Kind im Bereich der Grundsicherungsleistungen bezweckt die Verschonung von eigenem Vermögen des Kindes bis zu einer bestimmten Höhe, das dieses an sich ebenfalls zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen müsste (vgl auch § 9 SGB II). So wird etwa erreicht, dass dieses Vermögen als Sparvermögen oder für die Finanzierung einer Ausbildung geschont wird, wie dies in den Gesetzgebungsmaterialien beispielhaft genannt ist. Zulässiges Differenzierungskriterium ist insoweit, ob das Kind auch Vermögensinhaber ist. Handelte es sich lediglich um einen Freibetrag, der der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu Gute kommt, wäre nicht sichergestellt, dass das durch den Freibetrag geschützte Vermögen auch für die Belange des Kindes eingesetzt wird.

d) Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Höhe der nach § 12 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II eingeräumten Freibeträge hat der Senat ebenfalls nicht. Der Senat bejaht die Frage, ob der Freibetrag gemäß § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II der Höhe nach im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II den verschiedenen in Betracht kommenden Bedarfssituationen ausreichend Rechnung trägt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freibetrag bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihren Partnern, die kein Kind haben, sowie bei denjenigen mit Kind gleich hoch ist, obgleich bei den Eltern vorhandenes Vermögen auch für das Kind einzusetzen ist.

Bedenken im Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG bestehen insoweit nicht. Zwar hat diese Norm auch zum Ziel, den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu fördern (vgl BVerfGE 28, 104, 113; 61, 18, 25). Indessen wird dadurch nicht garantiert, dass der Freibetrag so hoch sein muss, dass der vermögende Elternteil allein durch ihn seine Existenz sichern kann. Dieser Freibetrag ist lediglich ein Element der gesetzlichen Ausgestaltung der für die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II maßgeblichen Hilfebedürftigkeit. Seiner Funktion nach soll er im Wesentlichen vermeiden, dass die Heranziehung des Vermögens eine familiensprengende Wirkung auslöst (vgl zur Berücksichtigung von Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe [Alhi]: BVerfGE 75, 382 ff). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es bei der Klägerin zu 2 zu einer solch wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage kommen könnte, sodass ihr kein Spielraum in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bliebe; hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass auch § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro auch für notwendige Anschaffungen des Kindes vorsieht.

4. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen zu den Kosten der Unterkunft und der Hilfebedürftigkeit zu treffen haben. Hierbei weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: Das LSG ist bei seiner Beurteilung entsprechend der im Teilanerkenntnis getroffenen Vereinbarung davon ausgegangen, dass der Wert aller Vermögensgegenstände im streitigen Zeitraum - und damit auch bei Antragstellung am 6.7.2005 - über der Summe der Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Nr 4 SGB II in Höhe von zusammen 17 850 Euro lag. Das LSG wird demgegenüber - wie bereits ausgeführt - den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände bei Antragstellung am 6.7.2005 (vgl § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II) zu ermitteln haben. Für eine Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann es insoweit genügen, dass eine Urkunde einen bestimmten Wert zu einem anderen, gegenüber der Antragstellung aber nicht allzu fernen Zeitpunkt ausweist und der Vermögensinhaber bestätigt, dass der Vermögensgegenstand diesen Wert auch an dem Tag, an dem der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt wurde, hatte. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2 bei der P Versicherung AG getätigten Anlage "Rente invest", einer so genannten "fondsgebundenen Rentenversicherung", wird das LSG zu prüfen haben, ob diese überhaupt heranzuziehen ist. § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2, Nr 3, Abs 3 Satz 1 Nr 3, Nr 6 SGB II könnten dem im konkreten Fall entgegenstehen.

Der Senat kann nach den Feststellungen des LSG schließlich auch nicht beurteilen, ob die Verwertung der Versicherung für die Klägerin zu 2 offensichtlich unwirtschaftlich ist (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II). Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 17.10.1990 - 11 RAr 133/88, DBlR 3785a, § 137 AFG; BSG, Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, § 137 AFG). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7 S 65). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkaufspreis der jeweilige Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II auf dem Markt hatte. Dieser Wert ist dem Substanzwert gegenüberzustellen. Der Substanzwert ergibt sich bei dem von der Klägerin zu 2 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag entsprechend einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert.

Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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