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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 08.04.1998
Aktenzeichen: B 4 RA 1/98 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 166
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 1/98 R und B 4 RA 1/98 B

Kläger, Antragsteller, Beschwerdeführer und Revisionskläger,

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte, Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte,

beigeladen:

Landeswohlfahrtsverband Sachsen, Thomasiusstraße 1, 04109 Leipzig.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer sowie die Richter Husmann und Dr. Berchtold

beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 18. September 1997 und für seine Revision gegen dieses Urteil Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

4. Außergerichtliche Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger bezieht von der Beklagten - neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung - eine Witwerrente nach seiner am 19. April 1931 geborenen und am 17. September 1980 verstorbenen Ehefrau. Diese war in der DDR seit 1951 als Kindergärtnerin tätig und gehörte der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) an.

Mit Bescheid vom 18. Juli 1995 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Nrn 1 bis 26 der Anl 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) Zeiten der Zugehörigkeit der verstorbenen Ehefrau zur AVI für die Zeit vom 1. April 1959 bis 29. April 1979 zur Überführung nach dem AAÜG fest. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die zusätzliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten seiner Ehefrau von 1943 bis 1958 in der Zusatzversorgung sowie die Nichtfeststellung von Arbeitsausfalltagen. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1995). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die verstorbene Ehefrau erst aufgrund einer gesetzlichen Änderung zum 1. April 1959 in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden sei, so daß vorhergehende Zeiten nicht zu berücksichtigen seien. Zudem sei zu bedenken, daß die Ehefrau zum Zeitpunkt des begehrten Leistungsbeginns (1943) erst zwölf Jahre alt gewesen sei. Auch Arbeitsausfalltage habe die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt (Urteil vom 13. August 1996).

Das Urteil des SG ist dem Kläger am 23. August 1996 zugestellt worden. Mit Schreiben vom selben Tage, eingegangen beim SG am 27. August 1996, beantragte er, ihn von den Gerichtskosten zu befreien, worauf das SG ihn mit Schreiben vom 27. August 1996 darauf hinwies, daß Verfahren vor den SG kostenfrei seien. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1996, eingegangen beim SG am 8. Oktober 1996, beanstandete der Kläger wiederum die Nichtberücksichtigung von Arbeits- und Versicherungszeiten und beantragte die "richtige" Rentenberechnung.

Das Landessozialgericht (LSG) hat diesen Schriftsatz als Berufungsschrift gewertet und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen (Urteil vom 18. September 1997). Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des SG-Urteils, also nicht spätestens am 23. September 1996, Berufung eingelegt. Als Berufungsschrift könne erst der am 8. Oktober 1996 beim SG eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 5. Oktober 1996 gewertet werden. Wegen Versäumung der Berufungsfrist sei die Berufung unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 30. Dezember 1997 sinngemäß Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und zugleich auch Revision eingelegt und für die Durchführung beider Verfahren die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht begründet. Diese ist ua nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozeßordnung <ZPO>). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierbei ist zu beachten, daß das Berufungsgericht, gegen dessen Entscheidung sich die vom Kläger eingelegte Beschwerde richtet, die Berufung als unzulässig verworfen, also durch Prozeßurteil, nicht aber durch Sachurteil entschieden hat. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist daher nicht zu prüfen, ob der Rechtsstreit in der Sache, also materiell-rechtlich, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte. Ist die Berufungsfrist nicht gewahrt, hat das LSG die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl § 151 SGG iVm § 158 SGG). Anhaltspunkte für Revisionszulassungsgründe bzgl des Prozeßurteils des LSG sind aber nicht ersichtlich.

Es spricht nach Aktenstand nichts dafür, das LSG könne durch sein Prozeßurteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Es ist auch nicht erkennbar, daß ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Gesichtspunkte hierfür lassen sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt entnehmen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, war somit wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist unzulässig. Sie entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muß sich vor dem BSG gemäß § 166 SGG durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen und kann daher eine Prozeßhandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, also auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muß von einem nach § 166 Abs 2 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Berufungsurteils hingewiesen worden. Die Beschwerde muß deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5).

3. Die vom Kläger eingelegte Revision ist schon deshalb unzulässig, weil sie weder im Urteil des LSG noch vom BSG durch Beschluß zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Sie konnte daher durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG). Damit war auch der Antrag des Klägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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