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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 27.07.2004
Aktenzeichen: B 4 RA 11/04 R
Rechtsgebiete: AAÜG


Vorschriften:

AAÜG § 5
AAÜG § 8 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 27. Juli 2004

Az: B 4 RA 11/04 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Husmann sowie die ehrenamtliche Richterin Farlock und den ehrenamtlichen Richter Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), und zwar vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982, sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1947 geborene Kläger legte am 4. Juli 1970 an der Ingenieurhochschule D. , Abteilung Fachschulausbildung, die Ingenieurprüfung ab und war seit 1. September 1970 als Wartungsingenieur beim VEB Kombinat R. beschäftigt. Gemäß Änderungsvertrag vom 22. Oktober 1976 übernahm er ab 1. Januar 1976 die Tätigkeit eines Kundendiensttechnikers im Arbeitsbereich "FDE" und gemäß Änderungsvertrag vom 17. Juli 1981 ab Juli 1981 die Tätigkeit eines Kundendiensttechnikers I. In seinem Sozialversicherungsausweis ist vermerkt, dass er bis 31. Dezember 1973 beim VEB Kombinat R. D. und vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 beim VEB R. Vertrieb D. beschäftigt war.

Der VEB Kombinat R. D. beendete seine Rechtsfähigkeit nach der Eintragung in dem Register der volkseigenen Wirtschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 1973; seine Rechtsnachfolger waren der VEB R. Vertrieb D. , der VEB R. Vertrieb B. und der VEB R. Vertrieb L. sowie der VEB R. Anlagenbau; hinsichtlich des Umfangs der Rechtsnachfolge des VEB R. Vertrieb D. wurde auf die "Anweisung über die Gründung und Zuordnung des VEB R. Vertrieb D. , Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat R. " vom 20. Dezember 1973 verwiesen; gemäß § 2 Abs 2 der Gründungsanweisung ergaben sich die Aufgaben des VEB R. Vertrieb D. aus dem Statut des VEB Kombinat R. ; nach § 7 des Statuts oblag dem VEB R. Vertrieb D. der Vertrieb und der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik in den Südbezirken der DDR sowie die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend der geltenden Kombinatsordnung.

Mit Bescheid vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2002 stellte die Beklagte die Zeiten vom 20. August 1970 bis 31. Dezember 1973 sowie vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die insoweit erzielten Arbeitsentgelte fest; sie lehnte es ab, auch die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil der Kläger in dieser Zeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei.

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2003 abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 5 AAÜG nicht vorlägen; denn der VEB R. Vertrieb D. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gewesen, sondern ein Handels- und Dienstleistungsbetrieb und unterfalle daher nicht dem Wortlaut der Verordnung zur AVItech.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 9. Dezember 2003) und im Wesentlichen ausgeführt: Offen bleibe, ob das AAÜG auf den Kläger Anwendung finde, ob er zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech erworben gehabt habe oder nur wegen eines Anwartschaftsverlusts iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG nicht gehabt habe. Ferner könne dahinstehen, ob die Beklagte mit Feststellung der Zeiten vom 20. August 1970 bis 31. Dezember 1973 sowie vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 eine sog Statusentscheidung getroffen habe. Denn der Kläger habe in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 keine "Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem" zurückgelegt und damit auch keine gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG erlangt. Nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (<VO-AVItech>, GBl S 844) und nach der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl S 487), an die faktisch anzuknüpfen sei, sei Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur AVItech auch die Ausübung einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Denn der rechtlich selbstständige Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB R. Vertrieb D. , sei nach § 2 Abs 2 der Gründungsanweisung iVm § 7 des Statuts des VEB Kombinat R. im streitgegenständlichen Zeitraum kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, sondern ein VEB mit Schwerpunkt im Bereich des Handels und der Dienstleistung mit allenfalls nachgeordneten produktionstechnischen Aufgaben. Nach § 7 des Statuts sei Gegenstand des Unternehmens der Vertrieb und der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik gewesen.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von § 5 und § 8 Abs 1 AAÜG sowie der Amtsermittlungspflicht durch das LSG und trägt vor: Das LSG sei auf Grund fehlerhafter Auslegung des Begriffs "volkseigener Produktionsbetrieb" zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Maßgeblich für die Auslegung sei der Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990. Aufgabe des Produktionsbetriebs sei nach § 20 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs vom 9. Februar 1967 insbesondere die rationelle Betriebs- und Fertigungsorganisation, die Rationalisierung der technologischen Hilfsprozesse, insbesondere der Lagerwirtschaft, des Transportes und der Reparaturen gewesen. Nach § 8 Abs 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 seien die VEB verpflichtet gewesen, zur Steigerung der Konsumgüterproduktion beizutragen, das habe durch die Herstellung qualitativ hochwertiger, dem Bedarf entsprechender Finalerzeugnisse, durch Kooperationsleistungen bzw durch die Bereitstellung von Rationalisierungsmitteln für die Konsumgüterindustrie zu erfolgen gehabt. Infolgedessen sei der von ihm vorgenommene Aufbau von Großrechnern, der aus vielen Einzelteilen zusammen zu setzen gewesen sei, ein Finalprodukt und damit Bestandteil der industriellen Warenproduktion. Daher habe es sich bei der Inbetriebnahme einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage auch nicht um eine Handels- und Dienstleistungsaufgabe gehandelt. Schließlich ergebe sich aus der beigefügten Planaufstellung des VEB R. Vertrieb für das Jahr 1976/1977, dass in dem Betrieb auch Sachgüter produziert worden seien. Sie hätten dem Betrieb das Gepräge gegeben. Denn das Produktionspersonal habe damals das Übergewicht gehabt. Dies sei auch dem "Nachweis über die Erfüllung des Plans der Warenproduktion und des Absatzes" über den Berichtszeitraum vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 zu entnehmen. Die Nachweise seien beispielhaft für den streitgegenständlichen Zeitraum. Entgegen der Auffassung des LSG sei somit zumindest nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR Hauptzweck des VEB R. Vertrieb die industrielle Warenproduktion, nämlich die Montage und Inbetriebnahme der Datenverarbeitungsanlage, gewesen. Das LSG hätte diesen tatsächlichen Gegebenheiten nachgehen und hierzu Feststellungen treffen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen LSG vom 9. Dezember 2003 und den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 16. Juli 2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die hieraus erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte hat (§ 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG).

1. Nach den Feststellungen des LSG kann zwar nicht abschließend beurteilt werden, ob die Vorschriften des AAÜG überhaupt auf den Kläger Anwendung finden.

Eine positive Statusentscheidung hat die Beklagte in dem Bescheid vom 20. September 2001 nicht getroffen. Denn der Bescheid enthält weder einen feststellenden Entscheidungssatz iS von § 31 SGB X noch lässt sich ihm unzweifelhaft entnehmen, dass der Kläger zum 1. August 1991 Ansprüche oder Anwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben hat oder eine Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 1 fingiert ist. Aus der bloßen Anwendung der Vorschriften des AAÜG kann auf eine derartige eigenständige Feststellung nicht geschlossen werden (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 f). § 1 Abs 1 AAÜG greift in direkter Anwendung ebenfalls nicht ein. Denn das LSG hat festgestellt, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage erteilt worden war. Allerdings kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer "fiktiven Versorgungszusage" in erweiternder Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG nach dem bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht vorgelegen haben.

2. Dennoch kann der Senat abschließend entscheiden. Denn selbst wenn man "unterstellt", das AAÜG sei auf den Kläger anwendbar (in erweiternder Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG), steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG zu. Die Entscheidung der Beklagten, dass die umstrittenen Beschäftigungszeiten keine Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG und damit keine Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI sind, ist nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG zutreffend. Das LSG hat in allen für die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit wesentlichen Fragen richtig und mit zutreffender Begründung entschieden. Die Revision verkennt, dass der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG (anders als derjenige des § 1 Abs 1 AAÜG) ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln ist und die jeweiligen Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, sie ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (vgl § 5 Abs 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Es kommt, wie das LSG zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 22) ausgeführt hat, dabei weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an.

Die Frage, welche abstrakt generellen Voraussetzungen für eine "Zeit der Zugehörigkeit" zur AVItech vorliegen müssen, hat der Senat geklärt (ständige Rechtsprechung; vgl ua BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 32 f, 37 f). Ausgehend von diesen Kriterien hat der Kläger im streitigen Zeitraum keine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" und damit auch keine gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG erlangt. Denn er hat in dem og Zeitraum keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (und 2) zum AAÜG aufgelistet ist.

Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem hier allein in Betracht kommenden Versorgungssystem der AVItech liegt nur vor, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und

2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar

3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6, S 40 und Nr 8 S 74; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R).

Mit seiner Beschäftigung im VEB R. Vertrieb D. erfüllte der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Der VEB war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, da eine industrielle Produktion ihm nicht das Gepräge gegeben hat (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 34 f; Urteil des Senats vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R). Nach den Feststellungen des LSG bestand der Hauptzweck des VEB R. Vertrieb D. nicht in der industriellen Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern, sondern in dem Vertrieb und dem technischen Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik. Der Schwerpunkt des Betriebs lag mithin im Bereich der Dienstleistung und des Handels, allenfalls wurden von ihm nachgeordnet produktionstechnische Aufgaben erfüllt.

Diese Feststellungen hat das LSG anhand des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, der dort in Bezug genommenen Gründungsanweisung und der dort weiter vorgenommenen Verweisung auf § 7 des Statuts getroffen. Diese tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) zum tatsächlichen Hauptzweck und Schwerpunkt des VEB hat der Kläger mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das LSG habe bei der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) den Sprachgebrauch der DDR nicht berücksichtigt, so verkennt er, dass auch nach der vom LSG angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 22), es nicht auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis ankommt. Es sind keine Anhaltspunkte dargetan, dass das LSG hiervon ausgehend die Grenzen seiner Befugnis, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), verletzt hat.

Mit dem neuen Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz hat der Kläger einen Verfahrensfehler, die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG), ebenfalls nicht substantiiert gerügt. Zum einen war das LSG nach Beiziehung der Gründungsanweisung und des Statuts durch das SG und der Verwertung dieser Unterlagen bei der Entscheidung des SG nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise weitere Ermittlungen - "ins Blaue" (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 S 44) - anzustellen. Zum anderen kommt es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Erforderlichkeit von Ermittlungen des Gerichts auf dessen materiell-rechtliche Ansicht an, sodass es zur Rüge eines Verfahrensmangels nicht ausreicht darauf hinzuweisen, das LSG habe nicht alle geeigneten Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Wer eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend macht, muss vielmehr ua auch darlegen, dass das LSG sich auf der Grundlage seiner Rechtsansicht - auf die Verwaltungspraxis und die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die DDR komme es nicht an - zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen. An derartigen Darlegungen des Klägers fehlt es. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, mit im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässigem neuen Vortrag auf Grund neuer Tatsachen eine eigene Würdigung vorzunehmen. Da dies ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unerheblich ist, ist nicht zu erörtern, ob diese im Rahmen des § 5 AAÜG überhaupt geeignet waren, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Die Revision hat mithin keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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