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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: B 4 RA 122/00 R
Rechtsgebiete: AVG, SGB VI


Vorschriften:

AVG § 37a
SGB VI § 88 Abs 1 Satz 1
SGB VI § 89 Abs 1 Satz 1
SGB VI § 300 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 30. Oktober 2001

Az: B 4 RA 122/00 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Dr. Berchtold und Husmann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Sachse und Schuh

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger von der beklagten BfA verlangen darf, ihm zusätzlich zu einer Regelaltersrente (RAR) eine Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung oder statt dessen eine höhere RAR zu zahlen, weil er vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 während des Bezuges einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) Pflichtbeiträge aufgrund selbständiger Tätigkeit entrichtet hat.

Die Beklagte bewilligte dem am 28. Februar 1928 geborenen Kläger ab 1. September 1979 eine Rente wegen BU (Bescheid vom 13. August 1981 idF des Bescheides vom 30. November 1981). Der Kläger übte weiterhin eine selbständige Tätigkeit aus, für die er vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtete. Nachdem er diese Tätigkeit aufgegeben hatte, erkannte ihm die Beklagte unter "Umwandlung der bisherigen Rente" ab 1. September 1984 das Recht auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zu (Bescheid vom 19. Oktober 1984). Die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten ergab insgesamt eine Rangstelle von 5.807,88 Werteinheiten (WE). Hierbei war die Zeit des Bezuges der Rente wegen BU als Zurechnungszeit mit 41 Monaten berücksichtigt worden. Im übrigen gab die Beklagte im Bescheid an, daß die monatliche "Rente" 1.948,50 DM betrage. In der Anlage (Anl) 4 stellte sie den Jahreswert des Rechts auf Rente wegen EU mit 22.924,95 DM fest. In der Anl 3 erkannte sie dem Kläger wegen der Entrichtung von Pflichtbeiträgen während des Bezuges der Rente wegen BU das Recht auf eine Zusatzrente aus "fiktiver" Höherversicherung zu, dessen Wert sie jährlich mit 456,75 DM (monatlich 38,06 DM) feststellte. Aus der Zusammenrechnung der beiden Jahreswerte ermittelte sie dann in der Anl 4 den monatlichen "Rentenwert" von 1.948,50 DM. Die Zusatzrente wurde in der Folgezeit als statischer Betrag weitergezahlt, während sich der Wert des Rechts auf Rente wegen EU entsprechend den jährlichen gesetzlichen Rentenanpassungen erhöhte. Die EU-Rente belief sich ab 1. Juli 1992 auf 2.476,12 DM.

Zum 1. März 1993 erkannte die Beklagte dem Kläger "anstelle der bisherigen Rente" das Recht auf eine RAR zu (Bescheid vom 20. April 1993). Sie gab an, daß ab 1. Juni 1993 monatlich 2.357,05 DM gezahlt würden; für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1993 ergebe sich eine Überzahlung von 107,07 DM. Den Zahlbetrag von 2.357,05 DM errechnete sie aus einer monatlichen "Rente" in Höhe von 2.514,18 DM abzüglich des Beitragsanteils des Klägers zur Krankenversicherung der Rentner. In der Anl 1 zum Bescheid stellte sie den monatlichen Wert der RAR ab 1. März und 1. Juni 1993 jeweils mit 2.476,12 DM fest; hieraus ermittelte sie einen Zahlbetrag von 2.321,36 DM. Ferner erläuterte sie in der Anl 1 die festgestellte Überzahlung. Schließlich teilte sie unter Hinweis auf die Anl 1 mit, daß die Berechnung der "Rente" zu einer niedrigeren "Rente" führe. Sie werde aber in bisheriger Höhe weitergezahlt. Bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen würden jedoch die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt.

Die Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten nach den Vorschriften des SGB VI ergab einen Rangstellenwert von insgesamt 55,6173 Entgeltpunkten (EP). Dabei hätte der Kläger für die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 (= 29 Monate versicherter Tätigkeit während des Bezuges der BU-Rente) an sich nur eine Rangstelle von 3,0254 EP erworben, wenn die Zeit ausschließlich als Beitragszeit gewertet worden wäre. Durch Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit erhöhte sich der Rangstellenwert um 0,3850 EP auf 3,4104 EP. Bei der Wertfeststellung des Rechts auf RAR berücksichtigte die Beklagte nicht den Rangstellenwert von insgesamt 55,6173 EP, sondern den höheren von 58,0840 EP, der sich aus der Umwertung (§ 307 Abs 1 SGB VI) der 5.807,88 WE ergab, die der Wertfeststellung des Rechts auf Rente wegen EU zugrunde gelegen hatten.

Zum 1. Juli 1993 erhöhte sich der bisherige Wert des Rechts auf RAR von 2.476,12 DM um 108,04 DM auf monatlich 2.584,16 DM. Laut Rentenanpassungsmitteilung wurde dieser Betrag als neuer Monatsbetrag der "Rente" festgestellt, wobei sich nach Abzug des Anteils zur Krankenversicherung ein Zahlbetrag von 2.411,02 DM errechnete.

Den am 29. Juni 1993 gestellten Antrag des Klägers auf "Überprüfung der Rentenanpassungsmitteilung" sah die Beklagte als Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme der "Nichtberücksichtigung der Höherversicherung" im Bescheid vom 20. April 1993 an. Sie lehnte das Begehren ab, weil der bisherige fehlerhafte bestandsgeschützte Zahlbetrag solange weiterzuzahlen sei, bis er infolge künftiger Erhöhungen überschritten werde; wegen der Aussparungsregel des § 48 Abs 3 SGB X sei es zu der Überzahlung gekommen; zu den Erhöhungstatbeständen zählten auch die jährlichen Rentenanpassungen; demzufolge habe die Rentenanpassung zum 1. Juli 1993 nicht in vollem Umfang erfolgen können (Bescheid vom 9. August 1993, Widerspruchsbescheid vom 6. September 1994).

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1994 verurteilt, den Bescheid vom 20. April 1993 zu ändern und bei der Berechnung der Altersrente des Klägers den ihm bis zum 31. Dezember 1991 zustehenden Steigerungsbetrag aus der fiktiven Höherversicherung für die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 weiter rentensteigernd zu berücksichtigen (Urteil vom 25. März 1998). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. September 2000). Zur Begründung ist ausgeführt worden, daß dem Kläger der Betrag aus Höherversicherung gemäß § 37a AVG aF für die Zeit bis "zum Auslauf" der Rente wegen EU, nicht aber zusätzlich zu der ab 1. März 1993 bewilligten RAR zugestanden habe; denn das SGB VI sehe keine Steigerungsbeträge aus fiktiver Höherversicherung vor. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung zugunsten des Klägers seien nicht gegeben. Die Rechtsänderungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 37a AVG, 88 Abs 1 Satz 1, 89 Abs 1 Satz 1, 300 Abs 1 SGB VI. Er ist der Auffassung, daß ihm der Leistungsbetrag aus fiktiver Höherversicherung als bestandsgeschützter Betrag weiterhin zu gewähren sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2000 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25. März 1998 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden sei.

II

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben.

Das Klagebegehren (§ 123 SGG) ist darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung einer Rücknahme im Bescheid vom 9. August 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1994 zu verpflichten, die im Bescheid vom 20. April 1993 getroffenen Regelungen zurückzunehmen, mit der die Weitergewährung der Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung mit einem monatlichen Wert von 38,06 DM über den 30. Juni 1993 hinaus abgelehnt worden ist, hilfsweise, ihm eine um diesen Betrag erhöhte RAR zu zahlen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit einer zulässigen Kombination von Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

1. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die zum 1. Juli 1993 wirksam gewordene Verfügung über die Einstellung der Zahlung einer Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung, ersatzweise die Festsetzung des Höchstwertes des Rechts auf RAR ab diesem Zeitpunkt zurückzunehmen.

Gegen die im Bescheid vom 20. April 1993 getroffenen Regelungen (= Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X) hat der Kläger nicht fristgerecht (§ 84 Abs 1 SGG) Widerspruch eingelegt; sie sind unanfechtbar geworden (§ 77 SGG). In diesem Bescheid hatte die Beklagte ua eine nur vorübergehende Weiterzahlung der Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung angeordnet und damit zugleich eine Weitergewährung über den von ihr durch eine auflösende Bedingung umschriebenen Endzeitpunkt hinaus abgelehnt. Mit seinem Antrag gemäß § 44 SGB X begehrt der Kläger die Aufhebung dieser Ablehnung. Die Anfechtungsklage gegen die "Ablehnung der Rücknahme der Ablehnung" im Bescheid vom 9. August 1993 konnte keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung der Weitergewährung im Bescheid vom 20. April 1993 zu Recht erfolgt ist; denn spätestens ab 1. Juli 1993 konnte der Kläger unter keinem rechtlichen Aspekt die Weitergewährung der Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung beanspruchen. Gleiches gilt für die ersatzweise begehrte Aufhebung der Ablehnung, die Festsetzung des Höchstwertes des Rechts auf RAR ab Juli 1993 aufzuheben (und diesen um 38,06 DM anzuheben).

Um diese Rechtslage deutlich zu machen, sind vorab sowohl die im früheren Bescheid vom 19. Oktober 1984 als auch die im Bescheid vom 20. April 1993 getroffenen Regelungen aufzuzeigen. Besonderheiten der Verwaltungspraxis der Beklagten bedingen allerdings, daß zum Teil nur schwer erkennbar ist, welche Regelungen überhaupt erlassen worden sind. Dies resultiert zum einen daraus, daß die Verwaltungsakte teilweise im Bescheid selbst, teilweise in dessen Anlagen verlautbart worden sind; zum anderen vermittelt die Bescheidausgestaltung den Eindruck, als sei für sie das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 SGB X) nicht maßgeblich gewesen, obwohl über Rechte des Versicherten entschieden wurde und ihn auch belastende Regelungen getroffen wurden (§ 31 SGB I iVm § 31 SGB X). Dies führt zu Verständnis- bzw Auslegungsproblemen, weil mehrere verschiedenartige Rechte eines Versicherten betroffen sind. Erschwerend kommt hinzu, daß der Ausdruck "Rente" mit einem wechselnden Bedeutungsinhalt gebraucht wird.

Dennoch konnte ein mit den Besonderheiten der Verwaltungspraxis der Beklagten sowie der Sach- und Rechtslage vertrauter "objektiver Dritter" gerade noch hinreichend deutlich erkennen, daß die Beklagte im Bescheid vom 19. Oktober 1984 zwei Rechte durch Verwaltungsakte zuerkannt hatte, nämlich das Recht auf Rente wegen EU und dasjenige auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung; ferner hatte sie deren Werte festgestellt. Im Bescheid vom 20. April 1993 hatte sie den Bewilligungsakt bzgl der EU-Rente aufgehoben und dem Kläger statt dessen das Recht auf eine RAR zuerkannt; die Bewilligung der Zusatzrente hatte sich "auf andere Weise erledigt", so daß es insoweit keines Aufhebungsaktes bedurfte (dazu unter Buchst a, aa). Für die Zeit ab 1. März 1993 hatte die Beklagte die vorübergehende Weitergewährung des Rechts auf Zusatzrente angeordnet, indem die auflösende Bedingung so ausgestaltet war, daß die Voraussetzungen mit Ablauf des 30. Juni 1993 entfielen; diese auflösend bedingte Weiterbewilligung der "Zusatzrente" umfaßte zugleich die Ablehnung der Weiterzahlung über den Endzeitpunkt des Bedingungseintritts hinaus (dazu unter Buchst a, bb).

Ab diesem Zeitpunkt fehlt jegliche Rechtsgrundlage für eine Weiterzahlung der Zusatzrente (dazu unter Buchst b). Die Steigerungsbeträge aus fiktiver Höherversicherung sind auch nicht wertsteigernd bei der Feststellung des Wertes des Rechts auf RAR zu berücksichtigen (dazu unter Buchst c). Den Vorschriften des SGB VI läßt sich ferner kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, der die wertsteigernde Berücksichtigung der Steigerungsbeträge aus fiktiver Höherversicherung erlaubt (dazu unter Buchst d). Der mit Inkrafttreten des SGB VI bewirkte Wegfall der Übergangsregelung des AVG, aufgrund derer der Kläger trotz Aufhebung des § 37a AVG weiterhin eine Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung beziehen konnte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter Buchst e).

a) Der Kläger kann nicht auf der Grundlage bindender Verwaltungsakte die Weiterzahlung der Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung (neben seiner RAR) ab 1. Juli 1993 beanspruchen.

aa) Der Bewilligungsakt, mit dem die Beklagte dem Kläger im Bescheid vom 19. Oktober 1984 das Recht auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung zuerkannt hat, hat sich mit Aufhebung der Bewilligung des Rechts auf Rente wegen EU zum 1. März 1993 erledigt. Aus dem früheren bewilligenden Verwaltungsakt kann der Kläger somit ab 1. März 1993 keine Rechte mehr herleiten.

Im Bescheid vom 19. Oktober 1984 hatte die Beklagte zunächst die bisherige Bewilligung der BU-Rente aufgehoben und dem Kläger statt dessen ab 1. September 1984 das Recht auf eine Rente wegen EU "gewährt". Dies ergibt sich aus der Formulierung, daß die "bisher gewährte Rente" umgewandelt, der "Anspruch" auf Rente wegen EU anerkannt werde und die "umgewandelte Rente" ab 1. September 1984 beginne. In diesem Zusammenhang bedeutet der Ausdruck "Rente" offenkundig jeweils eine bestimmte Rentenart; mit dem der "bisherigen Rente" wurde die Rente wegen BU und mit dem der "umgewandelten Rente" die Rente wegen EU bezeichnet (vgl im übrigen zum Begriff "Rente": Urteil des Senats vom 2. August 2000 - B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr 1).

Im Anschluß hieran hatte die Beklagte mitgeteilt, daß die "Rente" ab 1. September 1984 monatlich 1.948,50 DM betrage und sich unter Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ein monatlicher Zahlbetrag von 1.890,05 DM ergebe. Trotz des engen Zusammenhanges mit der zuvor bewilligten Rente wegen EU, handelt es sich hierbei nicht um die Wertfeststellung dieser Rente. Dies machen die Anl 3 und 4 zum Bescheid deutlich. Aus ihnen folgt, daß die Beklagte nunmehr den Ausdruck "Rente" in einem anderen Sinn verstanden hatte und damit nicht mehr eine bestimmte Rentenart bezeichnen wollte.

In der Anl 4 zum Bescheid hatte die Beklagte den Jahreswert der EU-Rente mit 22.924,95 DM festgestellt. Des weiteren hatte sie in der Anl 3 mit Blick auf die versicherte Tätigkeit, die der Kläger vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 während des Bezuges der BU-Rente verrichtet hatte, zwei weitere Verwaltungsakte erlassen; sie hatte ihm das Recht auf eine Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung zuerkannt und dessen Jahreswert mit 456,75 DM festgesetzt (entspricht rechnerisch einem Monatswert von 38,06 DM). Ferner hatte sie in der Anl 4 die beiden Jahreswerte addiert (= 23.381,70 DM) und hieraus durch Division eine monatliche "Rente" von 1.948,50 DM ermittelt.

Hieraus folgt, daß die Angabe im Bescheid, die "Rente" betrage ab 1. September 1984 monatlich 1.948,50 DM, nicht die Wertfestsetzung des Rechts auf Rente wegen EU verlautbart, sondern lediglich die Summe (Gesamtbetrag) der beiden in der Anl 3 und 4 festgesetzten Rentenwerte wiederholt. Der Ausdruck "Rente" bezeichnet in diesem Zusammenhang somit ein Additionsergebnis. Die weitere Mitteilung des Zahlbetrages bezweckte lediglich, bekannt zu geben, mit welcher Zahlung (Realakt) die Beklagte die monatlichen Einzelansprüche, die aus den beiden zuerkannten Rechten flossen, erfüllen wollte. Mit Blick auf das Begehren des Klägers im anhängigen Rechtsstreit bleibt festzuhalten, daß die Beklagte ihm im Bescheid vom 19. Oktober 1984 zwei Rechte, nämlich das Recht auf eine Rente wegen EU und auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung, zuerkannt und deren Werte festgesetzt hatte.

Verwaltungsakte bleiben solange wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt worden sind (§ 39 Abs 2 SGB X). Den Bewilligungsakt, mit dem die Beklagte im Bescheid vom 19. Oktober 1984 dem Kläger das Recht auf Rente wegen EU zuerkannt hatte, hat sie im Bescheid vom 20. April 1993 mit Wirkung zum 1. März 1993 bestandskräftig aufgehoben. Die Anerkennung eines Rechts auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung hat sich ab 1. März 1993 "auf andere Weise erledigt"; insoweit bedurfte es keiner aufhebenden Verwaltungsentscheidung.

Die Beklagte hat am 20. April 1993 nur die Bewilligung des Rechts auf Rente wegen EU aufgehoben. Auf S 1 des Bescheides teilte sie mit, daß der Kläger auf seinen Antrag vom 15. Dezember 1992 anstelle seiner "bisherigen Rente" eine RAR erhalte. Die "Rente" beginne ab 1. März 1993. Ab 1. Juni 1993 würden monatlich 2.357,05 DM gezahlt. Für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1993 ergebe sich eine Überzahlung von 107,07 DM.

Verwaltungsakte sind in diesen Ausführungen nur die Aussprüche, der Kläger erhalte anstelle seiner "bisherigen Rente" eine RAR. Hieraus folgt, daß die Beklagte die Bewilligung eines Rechts auf EU-Rente aufgehoben und ihm erstmalig ab 1. März 1993 das Recht auf eine RAR zuerkannt hat. Welche Rentenrechte ersetzt worden sind, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Ausdruck "bisherige Rente". Dieser wird im Bescheid auch nicht erläutert. Legt man die Begriffsverständnisse zugrunde, welche die Beklagte im früheren Bescheid vom 19. Oktober 1984 offenbart hat, ist aber nicht davon auszugehen, daß sie in diesem Zusammenhang nur den Fortfall eines Additionsergebnisses wiedergeben wollte. Wenn sie von einer "bisherigen" oder - wie im Bescheid vom 19. Oktober 1984 - von einer "bisher gewährten" Rente spricht, bezieht sich dieser Ausdruck hier rechtlich sinnvoll auf eine bestimmte Rentenart. Welche hier gemeint ist, ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Antrag vom 15. Dezember 1992. Mit diesem hatte der Kläger die Umwandlung seiner "bisherigen" EU-Rente in eine RAR begehrt.

Dagegen umfaßt der genannte Ausspruch nicht die Aufhebung der früheren Bewilligung des Rechts auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung. Dies schließt schon der Hinweis auf den Antrag vom 15. Dezember 1992 aus, mit dem der Kläger nur die Umwandlung der EU-Rente, nicht aber der Zusatzrente beantragt hatte. Auch die weiteren Darlegungen im Bescheid geben keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte die Bewilligung des Rechts auf Zusatzrente aufheben wollte. Insoweit fehlt im Bescheidtext jede Bezugnahme auf dieses Recht. Lediglich mittelbar ergeben die Ausführungen zur Überzahlung, zum Zahlbetrag, zum "Rentenwert" ab 1. Juni 1993 sowie zur vorübergehenden Weitergewährung der "Rente" in bisheriger Höhe, daß die Beklagte von einem Wegfall des Rechts auf Zusatzrente ausgegangen ist, ohne die Aufhebung der früheren Bewilligung für erforderlich zu halten.

Ein Aufhebungsakt liegt insoweit nicht vor; gleichwohl ist die frühere Zuerkennung unwirksam geworden. Die Bewilligung des Rechts auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung hat sich nämlich zum 1. März 1993 "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs 2 SGB X). Mit der Aufhebung der Bewilligung des Rechts auf Rente wegen EU ist die Bewilligung des akzessorischen Rechts auf Zusatzrente gegenstandslos geworden.

Das Recht auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung ist zwar ein eigenständiges Recht neben dem Recht auf eine der gesetzlichen ("Haupt"-)Rentenarten, es handelt sich jedoch um eine Zusatzleistung in dem Sinn, daß sie in bezug auf die "Hauptleistung" (hier Rente wegen EU) eine wertergänzende/-auffüllende Funktion hat. Der durch Art 1 § 2 Nr 21 RVÄndG vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) eingeführte § 37a AVG (= § 1260a RVO) schuf einen "Ausgleich" (faktisch regelmäßig eine Überkompensation) dafür, daß die während einer Ausfall- und Zurechnungszeit entrichteten Beiträge bei der Rangstellenbewertung unberücksichtigt blieben (§ 32 Abs 7 Satz 2 AVG aF = § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO aF). Der Ausgleich bestand darin, daß neben dem Recht auf eine Rente ein Recht auf "Steigerungsbeträge" in Höhe von 0,5 vH eines fiktiven Jahresbetrages, also eine statische Zusatzrente, gewährt wurde. Insoweit waren die Vorschriften über Steigerungsbeträge aus der (echten) Höherversicherung "entsprechend" anzuwenden. Beiträge zur (echten) Höherversicherung waren für diese fiktive Höherversicherung weder erforderlich noch sonst rechtserheblich. Mit Blick auf die (wert)ausgleichende Funktion war das Recht auf diese Zusatzrente somit als akzessorisches Recht ausgestaltet. Es war in seinem Bestand abhängig vom Bestand des ("Haupt"-)Rentenrechts.

Auf die materielle Rechtsentwicklung ist später einzugehen (unter Buchst b). Verwaltungsverfahrensrechtlich ist entscheidend, daß die Bewilligung des Rechts auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung wegen dessen Akzessorietät im Regelfall nur solange Bestand hat, wie die Bewilligung des Rechts auf ("Haupt"-)Rente wirksam (fort)besteht. Denn eine rechtliche Wertergänzung ohne ergänzungsbedürftiges Recht ist unmöglich und durch die Bewilligungsentscheidung auch nicht gesetzwidrig angeordnet worden. Anderes kann nur gelten, wenn der Bescheid - anders als hier - Umstände verlautbart, die auf eine vom Bestand der Bewilligung des Rechts auf ("Haupt"-)Rente losgelöste Gewährung des Rechts auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung hinweisen.

bb) Für die Zeit ab 1. März 1993 hat die Beklagte jedoch im Bescheid vom 20. April 1993 erneut ein Recht auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung gewährt, dieses jedoch auflösend bedingt; es sollte in dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Wert des Rechts auf RAR den Gesamtbetrag überstieg, der sich aus dem anfänglichen RAR-Betrag und dem der Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung ergeben hatte. Aufgrund der Rentenanpassung zum 1. Juli 1993 war die Wegfallvoraussetzung (auflösende Bedingung) erfüllt.

Die hier maßgebliche Regelung hat die Beklagte auf S 2 des Bescheides getroffen. Unter Hinweis auf die Anl 1 hat sie ausgeführt, daß die Berechnung der "Rente" zu einer niedrigeren "Rente" geführt habe; sie werde aber in bisheriger Höhe weitergezahlt; bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen würden die sich aus den beigefügten Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt. Allein der Wortlaut dieses Textes läßt den beabsichtigten Regelungsinhalt kaum erkennen. Erst unter Einbeziehung der Ausführungen zur Überzahlung in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1993 und zum Zahlbetrag und "Rentenwert" ab 1. Juni 1993 wird deutlich, daß die Beklagte von einem Wegfall des Rechts auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung zum 1. März 1993 ausgegangen ist; dabei bezeichnet der Ausdruck "Rente" wiederum nicht das erstmalig zuerkannte Recht auf RAR, sondern den Gesamtbetrag, der sich aus der Addition der Rentenwerte für die RAR und die Zusatzrente errechnet. Dieser Gesamtbetrag sollte als "Rente" dem Kläger vorübergehend weitergezahlt werden, und zwar solange, bis der Wert des Rechts auf RAR durch Erhöhungen - zB bewirkt durch Rentenanpassungen - den Gesamtbetrag überschritt. Dieser Regelungsinhalt läßt sich aus folgendem erkennen:

Auf S 1 des Bescheides vom 20. April 1993 gibt die Beklagte den Zahlbetrag der "Rente" ab 1. Juni 1993 mit 2.357,05 DM an. Welcher Rentenwertfeststellung der Zahlbetrag zuzuordnen ist, läßt sich nicht - wie noch im Bescheid vom 19. Oktober 1984 - der S 1, sondern erst der S 2 des Bescheides entnehmen. Dort gibt die Beklagte an, daß die "monatliche Rente" ab 1. Juni 1993 2.514,18 DM betrage und sich der monatliche Zahlbetrag nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung auf 2.357,05 DM belaufe. Welcher Rentenart der festgestellte Wert zuzuordnen ist, wird nicht erläutert. Die naheliegende Annahme, es handele sich um den monatlichen Wert des zuvor bewilligten Rechts auf RAR erweist sich - wie schon im früheren Bescheid vom 19. Oktober 1984 bzgl des Rechts auf EU-Rente - als irrig. Vielmehr wechselt die Beklagte wiederum ihr Begriffsverständnis und versteht nunmehr unter "Rente" das Additionsergebnis, nämlich den Gesamtbetrag, der sich aus den festgesetzten Werten für das Recht auf RAR und Zusatzrente ergibt. Dies zeigen die Darlegungen in Anl 1 (S 1). Dort hat die Beklagte den Monatswert des Rechts auf RAR ab 1. März und 1. Juni 1993 jeweils mit 2.476,12 DM festgesetzt. Subtrahiert man von dem auf S 2 des Bescheides genannten Rentenwert von 2.514,18 DM den Wert von 2.476,12 DM, verbleibt ein Betrag von 38,06 DM. Dieser entspricht dem im Bescheid vom 19. Oktober 1984 festgesetzten monatlichen Wert der Zusatzrente.

Unter Zugrundelegung dieser Zahlen wird die weitere Mitteilung auf S 1 des Bescheides verständlich, daß für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1993 eine Überzahlung von 107,07 DM eingetreten sei. Hierzu hat die Beklagte auf S 2 der Anl 1 ausgeführt, daß die "Nachzahlung" für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1993 für drei Monate 6.964,08 DM betrage; dies entspricht einem Monatsbetrag von 2.321,36 DM, also dem Zahlbetrag, den die Beklagte zuvor in der Anl 1 (S 1) aus dem für die RAR festgesetzten Monatswert ermittelt hat. Diese "Nachzahlung" hat die Beklagte mit 7.071,15 DM verrechnet, also mit dem Zahlbetrag für drei Monate, den sie auf S 2 des Bescheides aus dem Gesamtbetrag der Monatswerte für die RAR und Zusatzrente errechnet hat. Hieraus ergibt sich die Überzahlung von 107,07 DM. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 35,69 DM, nämlich dem Zahlbetrag, der sich aus dem Wert des Rechts auf Zusatzrente (38,06 DM) nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner (38,06 DM x 6,25 vH = 2,38 DM) ergibt (= 35,68 DM; die Differenz von 1 Pfennig ist rundungsbedingt).

Die Ausführungen der Beklagten zur Überzahlung lassen somit - jedenfalls mittelbar, nämlich nach Durchführung weiterer Rechenoperationen und Zahleninterpretationen - erkennen, daß sie vom Wegfall des Rechts auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung ausgegangen ist. Hieran knüpft die "Mitteilung" auf S 2 des Bescheides, wonach die Berechnung zu einer "niedrigeren Rente" (gemessen am Gesamtbetrag) geführt habe, aber in "bisheriger Höhe" (= bisheriger Gesamtbetrag) - vorübergehend - weitergezahlt werde. Aus dieser Verfügung erklärt sich wiederum der ab 1. Juni 1993 angegebene "Rentenwert" und der daraus abgeleitete Zahlbetrag.

Die von der Beklagten verfügte Weiterzahlung des genannten Gesamtbetrages hatte sich in dem Zeitpunkt erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), in dem der Wert des Rechts auf RAR durch die zum 1. Juli 1993 erfolgte Rentenanpassung den bisherigen Gesamtbetrag überstieg.

Das Begehren des Klägers kann nicht so ausgelegt werden, daß er eine Rücknahme dieser Bewilligung von Zusatzrente erstrebt. Eine Rücknahme dieser Regelung würde nämlich nicht dazu führen, daß er auch ab 1. Juli 1993 die Weiterzahlung der Zusatzrente neben der RAR beanspruchen könnte; vielmehr würde die einzige Rechtsgrundlage entfallen, die die Weiterzahlung bis zum 30. Juni 1993 gerechtfertigt hat. Hierbei ist rechtlich nicht erheblich, ob die BfA die auflösend bedingte Weiterbewilligung materiell-rechtlich auf eine sog Aussparung iS des § 48 Abs 3 SGB X (oder auf eine Analogie hierzu) gestützt hatte. Deswegen ist hier noch nicht darauf einzugehen, daß diese Weiterbewilligung keine materielle Rechtsgrundlage hatte. Denn durch die (rechtswidrige) Weiterzahlung bis zum 30. Juni 1993 war der Kläger ausschließlich begünstigt worden. Ab diesem Zeitpunkt kann er jedenfalls wegen der beendeten Wirksamkeit der Bewilligung keine Rechte mehr aus diesem Verwaltungsakt herleiten.

b) Die hier angefochtene Ablehnung, die Entscheidung vom 20. April 1993 zurückzunehmen, daß ab 1. Juli 1993 kein Recht auf Zusatzrente mehr bestehe, verletzt auch materiell-rechtlich keinen Rücknahmeanspruch des Klägers, weil jene Entscheidung (anfänglich und dauerhaft) rechtmäßig war. Eine materiell-rechtliche Grundlage für die begehrte Weiterzahlung ab 1. Juli 1993 bestand und besteht nicht. Das SGB VI hat die Vorgängerregelungen des AVG zum Recht der fiktiven Höherversicherung nicht übernommen.

Materielle Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Rechts auf Zusatzrente im Bescheid vom 19. Oktober 1984 war § 37a AVG aF. Wie dargelegt, schuf diese Vorschrift einen "Ausgleich" dafür, daß nach § 32 Abs 7 Satz 2 AVG aF die während einer Ausfall- und Zurechnungszeit entrichteten Beiträge bei der Rangstellenbewertung unberücksichtigt blieben. Das BVerfG (Beschluß vom 8. Februar 1983, BVerfGE 63, 119, 126 ff) hatte die Regelung des § 32 Abs 7 Satz 2 AVG aF insoweit für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt, als danach die während einer anzurechnenden Ausfallzeit entrichteten Pflichtbeiträge unberücksichtigt blieben, wenn ihre Anrechnung zu einer höheren Rente geführt hätte. Als Reaktion hierauf sah § 32 Abs 2 Satz 2 AVG nF nunmehr eine Vergleichsberechnung vor; die durch die Bewertung der Beitragszeit erworbene Rangstelle war mit der durch Bewertung der beitragsfreien Zeit vermittelten Rangstelle zu vergleichen und die jeweils höhere Rangstelle bei der Wertfeststellung zu berücksichtigen (näher dazu BSG SozR 3-2200 § 1255 Nr 4). Zugleich trat § 37a AVG mit Wirkung zum 1. Juli 1985 außer Kraft. Aufgrund einer Übergangsregelung blieben bestehende Rechte auf Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung jedoch erhalten, um der Verwaltung umfang- und zahlreiche "Nachberechnungen" zu ersparen. Deshalb war damals dem Kläger weiterhin der bisherige Steigerungsbetrag zu zahlen.

Das SGB VI hat für Kalendermonate, in denen eine Beitragszeit mit einer beitragsfreien Zeit zusammentrifft (sog beitragsgeminderte Zeiten), eine fortentwickelte Vergleichsberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip ausgestaltet und deshalb weder die genannte Übergangsregelung übernommen, noch eine dem früheren § 37a AVG vergleichbare Regelung geschaffen, die es dem Rentenversicherungsträger erlauben könnte, neben dem Recht auf eine Rente iS des § 33 SGB VI das Recht auf eine Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung zu bewilligen. Vorübergehend, nämlich nur bis zum 31. Dezember 1997 (Aufhebung des § 234 SGB VI zum 1. Januar 1998), bestand zwar die Institution der "echten" Höherversicherung für einen begrenzten Personenkreis fort; die hieraus Berechtigten haben Ansprüche auf "Steigerungsbeträge" aufgrund ihrer - von den allgemeinen Rentenversicherungsbeiträgen abgesonderten - eigenen und spezifischen Beiträge zu dieser besonderen Versicherung. Sie können deswegen die Zahlung des Steigerungsbetrags nach § 269 SGB VI "zusätzlich" zum "Monatsbetrag der Rente" (§ 64 SGB VI) beanspruchen. Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger aber gerade niemals, weil er keine Beiträge zu diesem Sondersystem gezahlt hatte. Bei den Ansprüchen auf Steigerungsbeträge aus § 269 SGB VI geht es ausschließlich um den Eigentumsschutz für vermögenswerte Rechte aus dem Sondersystem der "echten" Höherversicherung iS des § 11 AVG, nicht aber um die Aufrechterhaltung der bloß "fiktiven" Höherversicherung (des § 37a AVG aF), die nur dem Wertschutz von "Normalbeiträgen" zum Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung diente, wie das LSG zutreffend gesehen hat.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rücknahme der Höchstwertfestsetzung des Geldwertes seines Rechts auf RAR. Die für die Wertfeststellung des Rechts auf RAR maßgeblichen Bewertungsvorschriften des SGB VI erlauben keine fiktive Höherversicherung, weil sie - anders als das AVG - die vom Kläger von September 1980 bis Januar 1983 gezahlten Pflichtbeiträge ohnehin mindestens mit dem vollen durch sie erworbenen Rangstellenwert (EP) berücksichtigen; daher ist ein "Ausgleich" nicht mehr notwendig, sondern wäre eine ungerechtfertigte Privilegierung.

Das Recht des Klägers auf eine RAR ist mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 28. Februar 1993 entstanden. Damit bestimmt sich dessen Wert ausschließlich nach dem SGB VI. Diesen Wert und damit die Höhe der hieraus ab 1. März 1993 entstandenen Einzelansprüche (§§ 35, 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI) hat die Beklagte gemäß der Rentenformel des § 64 SGB VI zutreffend mit 2.476,12 DM festgestellt (Anl 1 S 1 zum Bescheid vom 20. April 1993). Dabei hat sie auch den vom Kläger erworbenen Rangstellenwert zutreffend berücksichtigt (§§ 66, 70, 71 bis 75 SGB VI). Hierbei wurden für den strittigen Zeitraum vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 - und insoweit anders als nach der Rechtslage, die 1984 zur Zuerkennung des Rechts auf Zusatzrente geführt hatte - sowohl alle durch die Beiträge des Klägers erlangten Rangstellenwerte als auch diejenigen Rangstellenwerte berücksichtigt, die ihm wegen der zeitgleich zurückgelegten beitragsfreien Zeit zustanden (beitragsgeminderte Zeiten).

Allerdings hat die Beklagte zu Recht anstelle der nach dem SGB VI erlangten Rangstelle (55,6173 EP) den höheren Rangstellenwert von 58,0840 EP zugrunde gelegt, der bei der Wertbestimmung des Rechts auf Rente wegen EU maßgeblich gewesen war (Umwertung der 5.807,88 WE gemäß § 307 Abs 1 SGB VI). Aus Gründen des Eigentumsschutzes war dieser Rangstellenwert nach dem AVG auch für die Wertfeststellung bei der RAR trotz der Rechtsänderungen durch das SGB VI zugrunde zu legen (§ 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, erfaßt auch die verwaltungstechnische Umrechnungsregel des § 307 Abs 1 SGB VI nur Rangstellenwerte (ausgedrückt in EP), demzufolge keine Steigerungsbeträge aus der mit Ablauf des 31. Dezember 1991 abgeschafften fiktiven Höherversicherung iS des AVG, die auch nach altem Recht keine Rangstellenwerte vermittelt hatten, weil sie gerade ein finanzieller Ausgleich für entgangene Rangstellenwerte waren. Auf die Darlegungen des LSG, daß § 89 SGB VI schlechthin nicht anwendbar ist, wird Bezug genommen.

d) § 88 SGB VI enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der es erlauben könnte, einen dem Eigentumsschutz von Rangstellenwerten entsprechenden "Bestandsschutz" für Steigerungsbeträge aus fiktiver Höherversicherung anzunehmen, die auf denselben Beiträgen beruhen, welche nach dem Recht des SGB VI bereits den Rangstellenwert vollwertig erhöht haben.

Insoweit kommt eine "Analogie" ua schon deswegen nicht in Betracht, weil es keine planwidrige Gesetzeslücke gibt, die Voraussetzung für eine solche richterliche Rechtsfortbildung ist. Nach der - gegenüber dem früheren Recht des AVG geänderten - Rangstellenbewertung durch das SGB VI würde dies im übrigen zu einer gesetzes- und gleichheitswidrigen (Art 3 Abs 1 GG) Begünstigung derjenigen führen, die nach altem Recht eine Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung beanspruchen konnten.

Wie dargelegt, war die "Ausgleichsfunktion" des § 37a AVG aF in dem Zeitpunkt gegenstandslos geworden, in dem 1985 § 32 Abs 7 Satz 2 AVG neu gestaltet und nunmehr eine Vergleichsberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip geschaffen worden war. Diese Vergleichsberechnung hat das SGB VI in § 71 Abs 2 SGB VI iVm § 73 SGB VI im wesentlichen übernommen. Ob es Ausnahmen geben mag, in denen diese Vergleichsberechnung bei beitragsgeminderten Zeiten eine verfassungswidrige Unterschreitung des Rangstellenwertes zuläßt, den der Versicherte allein schon aufgrund seiner Beitragszeit erlangt hat, kann hier offenbleiben. Denn der Wert der strittigen Zeit vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 als Beitragszeit (3,0254 EP) wurde gewahrt und sogar durch die Bewertung als beitragsgeminderte Zeit überschritten (3,4104 EP). Gerade weil das SGB VI das bisherige Recht des AVG insoweit fortgeschrieben hat und dort die fiktive Höherversicherung bereits 1985 aufgehoben worden war, besteht keine Regelungslücke. Vielmehr ist der aufgrund der damaligen Beitragszeit erlangte Rangstellenwert - anders als nach dem bis 1985 geltenden Recht des AVG - jetzt (seit 1992) vollwertig anzurechnen.

e) Der Wegfall der Übergangsregelung des AVG, aufgrund derer der Kläger trotz Aufhebung des § 37a AVG weiterhin eine Zusatzrente aus fiktiver Höherversicherung beziehen konnte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Eigentumsgrundrecht des Klägers wird nicht beeinträchtigt.

Dem Kläger ist aufgrund allein seiner Pflichtbeiträge während des Bezuges der Rente wegen BU in der Zeit vom 1. September 1980 bis 31. Januar 1983 nach Maßgabe des SGB VI für sein Recht auf RAR ein Rangstellenwert in Höhe von (nur) 3,0254 EP entstanden. Unter Einbeziehung seiner zeitgleich zurückgelegten Rentenbezugszeiten (Anrechnungszeiten iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB VI) war der Rangstellenwert um weitere 0,3850 EP höher bewertet, als ihm aufgrund der Beitragsleistung für diesen Zeitraum zustand. Darüber hinaus wurden die höheren Rangstellenwerte, die nach anderen zum Teil günstigeren Regelungen des AVG entstanden waren, gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI anschlußwahrend auch für den Wert seines Rechts auf RAR maßgeblich. Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers liegt damit nicht vor. Im übrigen werden alle Versicherten, deren Recht auf Altersrente erstmals nach dem 31. Dezember 1991 entstanden ist, gleichbehandelt. Ein Grund dafür, daß einige von ihnen eine zusätzliche Abgeltung für bereits vollwertig berücksichtigte Pflichtbeiträge erhalten müßten, ist im Grundgesetz nicht erkennbar.

2. Da die Anfechtungsklage unbegründet ist, die Beklagte sich also zu Recht geweigert hat, die Ablehnung einer Weiterzahlung über den 30. Juni 1993 hinaus zurückzunehmen, konnte auch die Verpflichtungs- und Zahlungsklage keinen Erfolg haben.

3. Nach alledem konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die beklagte BfA hat durch die Ausgestaltung ihrer Bescheide, welche die maßgeblichen Verfügungssätze nur gerade noch erkennbar werden läßt und viele irreführende Aussagen enthält, wesentliche Veranlassung zum Streit in allen Instanzen gegeben. Nach billigem Ermessen hat sie daher dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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