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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: B 4 RA 22/02 R
Rechtsgebiete: SGB VI, AAÜG
Vorschriften:
SGB VI § 248 Abs. 3 | |
AAÜG § 4 Abs. 4 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 29. Oktober 2002
Az: B 4 RA 22/02 R
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Husmann sowie die ehrenamtliche Richterin Sachse und den ehrenamtlichen Richter Teske
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Rentenanpassung zum 1. Juli 2001 betrifft. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als beklagtem Rentenversicherungsträger eine "höhere" Altersrente.
Der am 13. Juni 1928 geborene Kläger ist Schweizer Staatsbürger. 1961 nahm er seinen Wohnsitz in der DDR. Er arbeitete von Mai 1961 bis Dezember 1981 ua als Korrespondent der Schweizerischen Wochenzeitschrift "V. ". Ferner war er als Schriftsteller für verschiedene Buchverlage der DDR tätig. Seit dem 18. April 1974 gehörte er dem Schriftstellerverband der DDR an. Darüber hinaus arbeitete er für das "N. - " und für die Abteilung I. beim Zentralkomitee der SED. Der im November 1982 ausgestellte Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung wies versicherungspflichtige Beschäftigungen als Schriftsteller für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1991 aus. In einer Urkunde des Ministeriums für Kultur der DDR vom 4. Juli 1988 wurde der Kläger entsprechend der Anordnung vom 27. Oktober 1987 über die zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR in dieses Versorgungssystem einbezogen.
Im Bescheid vom 2. August 1994 erkannte die Beklagte dem Kläger das Recht auf Regelaltersrente (RAR) nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab 1. Juli 1993 zu. Den monatlichen Wert dieses Rechts stellte sie mit 154,03 DM fest; ferner bewilligte sie ihm einen Rentenzuschlag von 326,97 DM. Bei der Wertfeststellung des Rechts auf RAR berücksichtigte die Beklagte die Zeiten vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1993 als Pflichtbeitragszeiten sowie die Zeiten vom 13. Juni 1944 bis 31. Oktober 1947 als Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 1. Mai 1961 bis 31. Dezember 1981 beanstandete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1995).
Hiergegen erhob der Kläger unter dem Az S 5 R 14/95 Klage vor dem SG Neuruppin. Er machte geltend, dass weder sein Arbeitsverhältnis mit dem "N. " in der Zeit von Mai 1961 bis Ende 1989 noch sein Arbeitsverhältnis mit der Abteilung I. - beim ZK der SED berücksichtigt worden seien. Ebenfalls sei sein Recht auf Zusatzversorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR nicht beachtet worden.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. November 1996). Hiergegen hat der Kläger unter dem Az L 1 (7) RA 41/97 Berufung beim LSG eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) als Zusatzversorgungsträger für das in der Anlage 2 Nr 27 zum AAÜG aufgeführte Versorgungssystem eine Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Versorgungssystem verneint (Feststellungsbescheid vom 2. Oktober 1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1998). Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Verfahren ist unter dem Az S 5 RA 31/98 noch beim SG Neuruppin anhängig.
Die BfA hat als Versorgungsträger ua für das in der Anlage 2 Nr 15 zum AAÜG aufgeführte Zusatzversorgungssystem die Zeiten vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem anerkannt und die in diesen Zeiten erzielten Verdienste festgestellt (Bescheid vom 9. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1998). Hiergegen hat der Kläger unter dem Az S 5 RA 291/98 beim SG Neuruppin Klage erhoben. Während dieses Klageverfahrens hat die BfA im Bescheid vom 4. März 1999 auch die Zeiten vom 18. April 1974 bis 31. Dezember 1981 als solche der Zugehörigkeit zu jenem Versorgungssystem anerkannt und die erzielten Verdienste festgestellt. Das Begehren des Klägers, zusätzlich die Zeit ab Mai 1961 als Zugehörigkeitszeiten anzuerkennen, hat das SG abgelehnt (Urteil vom 25. September 2001). Hiergegen ist ein Berufungsverfahren unter dem Az L 1 RA 176/01 beim LSG für das Land Brandenburg anhängig.
Während des unter dem Az L 1 (7) RA 41/97 anhängigen Berufungsverfahrens hat die BfA als Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 29. Mai 1998 den monatlichen Wert des Rechts auf RAR unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten iS des AAÜG für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 rückwirkend zum 1. Juli 1993 neu festgestellt. In dem weiteren Bescheid vom 24. Juni 1999 nahm sie unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten iS des AAÜG ab 18. April 1974 eine neue Rentenwertfeststellung rückwirkend zum 1. Juli 1993 vor. Den monatlichen Rentenwert stellte sie zum Rentenbeginn mit 713,87 DM fest. Dadurch entfiel das Recht auf einen Rentenzuschlag.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 nahm die Beklagte eine weitere Wertfeststellung der Rente rückwirkend zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung einer bestandsgeschützten Anwartschaft auf Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem vor. Den Wert der Anwartschaft stellte sie zum 1. Juli 1990 mit 921,00 DM fest und erhöhte diesen Wert um 6,84 vH am 31. Dezember 1991 auf 1.047,03 DM. Den bestandsgeschützten Betrag dynamisierte sie jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI). Dadurch ergab sich zum 1. Juli 1993 ein bestandsgeschützter Betrag von 988,79 DM, der den Wert der SGB VI-Rente (713,87 DM) überstieg. Den monatlichen Rentenwert zum 1. Juli 1993 stellte sie mit 1.047,03 DM fest, indem sie den bestandsgeschützten Betrag um 6,84 vH erhöhte. Durch Dynamisierung überstieg der bestandsgeschützte Betrag auch in den folgenden Jahren den Wert der SGB VI-Rente, sodass sich der monatliche Wert der Rente ab 1. Juli 1999 auf 1.073,24 DM belief.
Zum 1. Juli 2000 erfolgte durch die entsprechende Rentenanpassungsmitteilung eine Erhöhung des Rentenwertes auf 1.079,69 DM. Die Anpassung erfolgte gemäss § 255c SGB VI (Anpassung in Höhe des "Inflationsausgleichs"). Zum 1. Juli 2001 erfolgte eine weitere Erhöhung des Rentenbetrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anpassung. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13. Dezember 2001 hat die Beklagte die ergangenen Rentenbescheide dahin abgeändert, dass wegen der noch nicht bestandskräftig gewordenen Feststellungen der Zusatzversorgungsträger diese nur "vorläufig" ergangen seien.
Mit Urteil vom 13. Dezember 2001 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 21. November 1996 zurückgewiesen und die Klagen gegen die Bescheide vom 29. Mai 1998, 24. Juni 1999 und 10. Februar 2000 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 abgewiesen. Die Revision ist zugelassen worden, soweit über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und über die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrages zu entscheiden war. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass dem Kläger keine höhere Rente unter Berücksichtigung von gleichgestellten Beitragszeiten iS des § 248 Abs 3 SGB VI zustehe. Die von der Beklagten vorgenommene Dynamisierung des besitzgeschützten Betrages iS von § 4 Abs 4 AAÜG sei rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001.
Der Kläger hat Revision eingelegt, soweit sie vom LSG zugelassen worden ist. Die von ihm gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 als unzulässig verworfen.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, das LSG habe zu Unrecht seine Anträge abgewiesen, den Rentenwert an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab 1. Juli 1990 anzupassen. Ebenso habe das LSG nicht die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1992 beachtet. Vielmehr sei es dem bekannten "Dynamisierungsurteil" des BSG vom 3. August 1999 gefolgt. Diese Entscheidung werde den Erfordernissen des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gerecht.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. Dezember 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. November 1996 aufzuheben sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 2. August 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1995 sowie alle nachfolgenden Rentenbescheide (besonders die Bescheide vom 29. Mai 1998, 24. Juni 1999 und 10. Februar 2000) und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 zu verändern und insbesondere
2.1. die Bestimmung und Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes sowie gemäß dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) vorzunehmen sowie
2.2. die Entscheidungen über die Anpassungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das LSG die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen habe, soweit er eine höhere Dynamisierung des garantierten Zahlbetrages sowie eine höhere gesetzliche Anpassung zum 1. Juli 2000 begehrt habe. Die Revision sei unzulässig, soweit sie auch die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2001 beanstande. Insoweit habe das LSG die Revision nicht zugelassen.
II
Die Revision des Klägers ist teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger die Anpassung des Rentenwertes zum 1. Juli 2001 in der entsprechenden Rentenanpassungsmitteilung anficht und die Verurteilung der Beklagten zur Festsetzung eines höheren Rentenwertes ab diesem Zeitpunkt unter Zugrundelegung einer anderen (günstigeren) Anpassung begehrt. Bezüglich dieses prozessualen Anspruchs hat das LSG die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Soweit der Kläger dennoch mit der Revision eine höhere Anpassung und damit Rentenwertfeststellung zum 1. Juli 2001 begehrt, ist die Revision nicht statthaft, das Rechtsmittel also unzulässig (§ 160 Abs 1 SGG).
2. Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren monatlichen Rentenwertes ab 1. Juli 1993 unter Zugrundelegung eines höheren bestandsgeschützten Zahlbetrages sowie für die nachfolgende Zeit unter Zugrundelegung einer für ihn günstigeren Dynamisierung begehrt. Sie ist ferner unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren Rentenwertes zum 1. Juli 2000 in Anwendung einer für ihn günstigeren Rentenanpassung anstrebt.
a) Den monatlichen Wert der zuerkannten Altersrente hatte die Beklagte zuletzt im Berufungsverfahren im Bescheid vom 10. Februar 2000 neu festgestellt, und zwar auf Grund eines besitzgeschützten Zahlbetrages (§ 4 Abs 4 AAÜG), der den zuvor im Bescheid vom 24. Juni 1999 festgestellten Wert des Rechts auf RAR überstieg. Der Bescheid vom 10. Februar 2000 hat nicht nur die Wertfeststellung in diesem vorhergehenden Bescheid, sondern auch in allen vorangegangenen Bescheiden ersetzt (§ 96 SGG).
aa) Damit ist das Urteil des SG vom 21. November 1996, das die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1995 abgewiesen hatte, gegenstandslos geworden. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zu Recht zurückgewiesen; allerdings war die Berufung nicht als unbegründet, sondern mangels Beschwer als unzulässig abzuweisen.
bb) Über die Wertfestsetzung im Bescheid vom 10. Februar 2000 hat das LSG zutreffend als erstinstanzliches Gericht auf Klage hin entschieden. Da der Verwaltungsakt in diesem Bescheid die ebenfalls während des Berufungsverfahrens ergangenen wertfestssetzenden Verwaltungsakte in den Bescheiden vom 29. Mai 1998 und 24. Juni 1999 ersetzt hat, erweist sich ihre Benennung im Tenor des Berufungsurteils als gegenstandslos. Die vom Kläger in Kombination erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Bescheid vom 10. Februar 2000 ist unzulässig.
Die Anfechtungsklage ist unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt ist. Nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage (soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Die Klagebefugnis liegt nur vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt ist. Diese Möglichkeit besteht hier von vornherein nicht. Der streitgegenständliche Aufhebungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger kann dem Kläger frühestens zustehen, wenn der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Versorgungsträger bindend entschieden hat, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung (iS von § 1 AAÜG) nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Zusatzversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid (§ 8 AAÜG) die gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze (§§ 6, 7 AAÜG) unanfechtbar festgestellt hat (Urteil des Senats vom 25. Januar 2001, SozR 3-8570 § 14 Nr 1; Urteil vom 3. August 1999, SozR 3-8570 § 10 Nr 4). Solange ein noch nicht unanfechtbar abgeschlossenes Verwaltungsverfahren über diese Fragen bei einem Versorgungsträger anhängig ist, darf der Rentenversicherungsträger keine abschließende Entscheidung über den Wert des Rechts auf Rente treffen.
Ob von den Versorgungsträgern weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und ua die darin erzielten Verdienste festzustellen sind, ist schlechthin kein zulässiger Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Insoweit sind Rechtsstreitigkeiten vor dem SG Neuruppin und dem LSG für das Land Brandenburg anhängig. Erst wenn diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, darf die BfA als Rentenversicherungsträger abschließend über den Wert des Rechts auf RAR ab 1. Juli 1993 entscheiden. Erst dann ist es ihr möglich, abschließend darüber zu befinden, ob dieser Wert den Wert des bestandsgeschützten Betrages übersteigt. Auch die Frage, welche Dynamisierungsvorschriften direkt oder entsprechend anzuwenden sind, lässt sich nur beantworten, wenn der maßgebliche Ausgangswert festliegt.
Der Kläger kann daher mit Blick auf die noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Rentenwertfeststellung begehren. Dem Gebot einer solchen vorläufigen Feststellung ist die Beklagte nachgekommen, indem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG die Feststellung des monatlichen Rentenwertes ua im Bescheid vom 10. Februar 2000 für vorläufig erklärt hat. Dieser ausschließlich begünstigende einstweilige Verwaltungsakt kann unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Rechte des Klägers eingreifen, sodass die Anfechtungsklage mangels Beschwer unzulässig ist. Da der Kläger also gegenwärtig keinen Anspruch auf abschließende Bewilligung höherer Altersrente haben kann, ist auch die Leistungsklage unzulässig.
b) Soweit der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Leistungsklage die Wertfeststellung zum 1. Juli 2000 in der Rentenanpassungsmitteilung angreift, sind die Klagen gleichfalls unzulässig. Der Verwaltungsakt in einer solchen Rentenanpassungsmitteilung besteht allein in der Festsetzung des Änderungsquotienten für den fortzuschreibenden Rentenwert. Diese Anpassung setzt voraus, dass der Ausgangswert, an den die Anpassung anknüpft, abschließend feststeht. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen abschließenden Feststellung, weil die Beklagte nur durch einstweiligen Verwaltungsakt eine vorläufige Regelung getroffen und - rechtmäßig - noch keinen abschließenden Mindest- und Höchstwert des Rentenrechts festgestellt hat. Eine solche Feststellung kann im vorliegenden Fall erst getroffen werden, wenn in den Rechtsstreitigkeiten gegen den Versorgungsträger abschließend darüber entschieden worden ist, ob eine Versorgungsanwartschaft bestanden hat und ob weitere Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem mit als versichert geltenden Arbeitsverdiensten und ggf die Tatbestände besonderer Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten sind. Demzufolge konnte die Beklagte auch im Rahmen der Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nur einen vorläufigen Geldwert des Rentenrechts anpassen. Auf eine abschließende Festsetzung kann der Kläger unter keinem rechtlichen Aspekt zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch haben.
3. Da die vom Kläger erhobenen Klagen unzulässig sind, konnte seine Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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