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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: B 4 RA 257/04 B
Rechtsgebiete: SGB VI, SGG
Vorschriften:
SGB VI § 118 Abs 4 Satz 1 | |
SGG § 160 Abs 2 Nr 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 RA 257/04 B
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meyer sowie die Richterin Tüttenberg und den Richter Dr. Knörr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, begehrt in der Hauptsache die Erstattung des gepfändeten Teils der Altersrente des verstorbenen Versicherten, die sie nach dessen Tod an den beklagten Rechtsanwalt als den Bevollmächtigten der Pfändungsgläubigerin überwiesen und den dieser an die Pfändungsgläubigerin weitergeleitet hatte.
Das Landessozialgericht hat im Urteil vom 22. Juli 2004 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen und ua ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung. Danach seien zwar Personen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachte Geldleistungen in Empfang genommen hätten, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Empfänger in diesem Sinne sei jedoch nach Sinn und Zweck des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Gläubiger, der den überzahlten Pfändungsbetrag auch erhalten habe, also der von Anfang an als alleiniger Berechtigter feststehende Adressat bzw Endempfänger. Der beklagte Rechtsanwalt, der die streitigen Beträge lediglich zum Zwecke der Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorübergehend entgegengenommen und anschließend an den eigentlichen Empfänger weitergeleitet habe, sei nicht als solcher anzusehen. Eine Vermögensverschiebung zu Lasten der Beitragszahler sei in diesem Fall nicht erfolgt. Als Anwalt des Endempfängers sei der Beklagte nicht selbst "Partei" und gehöre nicht zu den vom Gesetzgeber gemeinten Empfängern der Rentenleistung, die für die Unrechtmäßigkeit der Zahlungen nach dem Tode des Versicherten hafteten.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Dass und warum dies der Fall ist, muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein. Der Beschwerdeführer muss die zu entscheidende Rechtsfrage in der Beschwerdebegründung klar bezeichnen und ausführen, weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh rechtserheblich in dem zu entscheidenden Revisionsverfahren ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1). Hieran fehlt es.
Die Klägerin hat zwar folgende Rechtsfrage formuliert:
"Ist in Fällen, in denen aufgrund einer Pfändung ein Teil der Rente auf das Konto des Bevollmächtigten eines Pfändungsgläubigers gezahlt wurde und diese Zahlung nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht weiter erfolgt ist, der Bevollmächtigte auch insoweit als Empfänger im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nach dieser Vorschrift erstattungspflichtig, als er die betroffenen Beträge an den Pfändungsgläubiger weitergeleitet hat?"
Die Klägerin hat insoweit die Auffassung vertreten, die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt; sie lasse sich auch nicht allein aus dem Wortlaut des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI beantworten; es gebe mehrere Auslegungsmöglichkeiten; die allgemeine Formulierung des § 118 Abs 4 Satz 1 Alternative 1 SGB VI alter Fassung - "Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen ... haben" - spreche für ihre Auslegung, wonach "jeder" als Empfänger in Betracht komme, der eine für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht gezahlte Rentenleistung "tatsächlich" erhalten habe, auch wenn er das Geld als Bevollmächtigter eines von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begünstigten Gläubigers vom Rentenversicherungsträger erhalten habe.
Damit hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Klärungsbedürftig ist nämlich, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, eine Rechtsfrage dann nicht, wenn diese zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Antwort auf die Frage aber praktisch von vornherein außer Zweifel steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1300 § 13 Nr 1). Das LSG hatte hierzu zutreffend ausgeführt, Gründe für eine Zulassung der Revision seien nicht ersichtlich, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht gegeben; zwar liege keine Entscheidung des BSG zu der aufgeworfenen Rechtsfrage vor, die Antwort ergebe sich jedoch klar und offensichtlich aus dem Gesetz selbst. § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI alter wie neuer Fassung lautet: Personen, "die die Geldleistung (unmittelbar) in Empfang genommen haben", sind "dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet". Die Klägerin hätte im Hinblick auf den Wortlaut und die Systematik der Vorschrift mithin darlegen müssen, weshalb "Empfänger" (einer im Hinblick auf den Tod des Versicherten rechtsgrundlos erbrachten Leistung) auch derjenige sein soll, dem - wie etwa dem Boten - der Betrag nicht als dem (vermeintlich) Empfangszuständigen zugewendet wird, sondern der ihn - lediglich - "als Durchgangsstation" zwecks Weiterleitung an den "empfangszuständigen Endempfänger" erhält, ohne dass er Bestandteil seines Vermögens geworden ist. Allein die Behauptung, die von ihr vorgenommene - dem Wortlaut und der Systematik entgegenstehende - Auslegung lasse sich mit dem Gesetzestext ebenfalls vereinbaren, genügt den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.
Zu derartigen Darlegungen hätte im Übrigen insbesondere auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats Veranlassung bestanden. In der Entscheidung vom 20. Dezember 2001 (SozR 3-2600 § 118 Nr 9) hat der Senat unter Hinweis auf § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ua ausgeführt: Zum Schutz der aktuellen Beitragszahler vor einer Belastung durch rechtsgrundlos erbrachte Leistungen werden in § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI neben den Verfügenden gleichrangig ("oder") auch die Empfänger von Geldleistungen auf besonderer öffentlich-rechtlicher Grundlage zur Erstattung herangezogen. Wer Empfänger einer zu Unrecht erbrachten Sozialleistung ist, hatte der Senat in der Entscheidung vom 24. Juli 2001 (SozR 3-1300 § 50 Nr 24) definiert und ausgeführt: Empfänger in diesem Sinne ist derjenige, dem ein Sozialleistungsträger zu Unrecht eine Sozialleistung zugewendet und damit dessen Vermögen vermehrt hat. Die Klägerin hätte somit auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und des insoweit in Bezug genommenen § 47 SGB I vortragen müssen, weshalb der Rechtsbegriff "Empfänger" in § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI abweichend hiervon auszulegen ist. Sie hätte also darlegen müssen, weshalb auch derjenige, der "nur tatsächlich" die Leistung zwecks Weiterleitung erhalten hat, ohne dass er Empfangszuständiger (hier der Pfändungsgläubiger) war und ohne dass die Geldleistung sein Vermögen vermehrt hat oder vermehren sollte (vgl hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Dezember 2002 - B 4 RA 44/02 R), dennoch von der Regelung des § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI erfasst werden soll und in Anspruch genommen werden kann. An derartigen Darlegungen fehlt es ebenfalls; ein Rechtsgrund hierfür ist nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde ist mithin unzulässig. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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