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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: B 4 RA 263/05 B
Rechtsgebiete: SGG, AAÜG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nr 1
SGG § 160a Abs 2 S 3
SGG § 54
AAÜG § 1
AAÜG § 5 Abs 1
AAÜG § 8 Abs 1
AAÜG § 8 Abs 3

Entscheidung wurde am 23.11.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Es ist ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten, über das Vorliegen der nach §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für eine SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden. Jeder Rentenversicherungsträger ist hierfür schlechthin nicht verbandskompetent. Im Streit um eine Versicherungsrente kann auch das Gericht eine fehlende bindende Entscheidung des Versorgungsträgers nicht ersetzen (Fortführung von ua BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 Nr 2, BVerfG vom 9.3.2000 - 1 BvR 2216/96 = SozR 3-8570 § 8 Nr 5, BSG vom 25.1.2001 - B 4 RA 10/99 R = SozR 3-8570 § 14 Nr 1 und BSG vom 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R).
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 263/05 B

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meyer sowie die Richter Husmann und Dr. Knörr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2005 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger war in der Zeit vom 21. Mai 1973 bis über den 31. Dezember 1988 hinaus in der DDR als Redakteur bzw stellvertretender Redaktionsleiter beim A. bzw beim F. beschäftigt.

Der Versorgungsträger lehnte es mit noch nicht bestandskräftiger Entscheidung vom 9. August 2005 ab, die Beschäftigungszeiten vom 1. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats iS von Nr 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.

Das gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger gerichtete Begehren des Klägers, einen höheren Wert seines Rechts auf Altersrente festzusetzen und dabei als versichert geltende Arbeitsverdienste aus Zeiten der - angeblichen - Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 21. Mai 1973 bis 31. Dezember 1988 zu Grunde zu legen, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 29. Januar 2004; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 23. September 2005).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Dass und warum dies der Fall ist, muss sich allein aus der Beschwerdebegründung ergeben. Der Beschwerdeführer muss die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu entscheidende Rechtsfrage klar bezeichnen und ausführen, dass diese von allgemeiner Bedeutung, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1).

Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Ist nach materiellem Bundesrecht der Nachweis eines Beitritts zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparats (AVSt) erforderlich, damit Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten in diesem Sonderversorgungssystem angesehen werden können?"

Es kann offen bleiben, ob der Kläger mit dieser Frage eine Rechtsfrage zur Anwendung und Auslegung einer Norm des Bundesrechts formuliert hat, die allein Gegenstand der im Revisionsverfahren angestrebten Prüfung sein kann (§ 162 SGG). Weiter kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung dargelegt hat. Denn er hat jedenfalls die Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Er hat insbesondere nicht ausgeführt, warum das Revisionsgericht im späteren Revisionsverfahren befugt und verpflichtet sein könnte, dieser Frage nachzugehen. Diesbezügliche Ausführungen waren jedoch schon deswegen erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> (stellvertretend BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, SozR 3-8570 § 8 Nr 2; Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 10/99 R, SozR 3-8570 § 14 Nr 1; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 R; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 9. März 2000 - 1 BvR 2216/96, SozR 3-8570 § 8 Nr 5) es ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten ist, über das Vorliegen der nach den §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für die SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden, also die Anwendbarkeit des AAÜG und ggf die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die als versichert geltenden Arbeitsverdienste aus diesen Zeiten festzustellen. Jeder Rentenversicherungsträger ist hierfür schlechthin nicht verbandskompetent. Eine gegen ihn gerichtete Klage, solche Feststellungen zu treffen, wäre unzulässig. Eine fehlende Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers kann auch das Gericht in einem mit dem Rentenversicherungsträger geführten Streit über Versicherungsrente nicht ersetzen. Eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts über die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem gegen den Rentenversicherungsträger geführten Verfahren wäre deshalb schlechthin nicht möglich. Solange beim Versorgungsträger ein noch nicht unanfechtbar abgeschlossenes Verwaltungsverfahren anhängig ist, sind Anfechtungs- und Leistungsklage, mit denen gegen den Rentenversicherungsträger eine abschließende Entscheidung über das Recht auf Rente begehrt wird, unzulässig und wäre daher auch das BSG nicht befugt, über diese Frage in der Sache zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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