Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: B 4 RA 28/98 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 170 Abs 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 4. Mai 1999

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 28/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999 durch die Richter Dr. Berchtold - als Vorsitzenden -, Husmann und Dr. Schlegel sowie den ehrenamtlichen Richter Faupel und die ehrenamtliche Richterin Winterer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. März 1998 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm die Gewährung einer höheren Rente aus nachentrichteten Beiträgen zu einem früheren Zeitpunkt zuzusichern, als dies von der Beklagten zugestanden wurde.

Der 1918 in K. /S. geborene Kläger gehört zum Personenkreis der rassisch Verfolgten des Nationalsozialismus. Im Dezember 1958 wanderte er von Rumänien nach Israel aus. Seitdem ist er israelischer Staatsangehöriger. Ab 1. Dezember 1983 gewährte ihm die Beklagte ein Altersruhegeld aus nachentrichteten Beiträgen.

Mit Bescheid vom 10. März 1995 ließ die Beklagte weitere Nachentrichtungen für Zeiten von 1956 bis 1973 zu. Den sich unter Berücksichtigung früherer Nachentrichtungen ergebenden Restbetrag von 11.865,60 DM überwies der Kläger im September 1995 an die Beklagte.

Des weiteren ließ die Beklagte die Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten von 1937 bis 1955 in dem vom Kläger beantragten Umfang von 5.133,60 DM zu (Bescheid vom 12. September 1995). Zugleich sicherte sie ihm mit Bescheid vom 11. September 1995 zu, die Rente aus den nachentrichteten Beiträgen ab 1. März 1995 neu festzustellen. Den Betrag von 5.133,60 DM überwies der Kläger im Januar 1996 an die Beklagte.

Sein Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm aus den nachentrichteten Beiträgen die Gewährung einer höheren Rente bereits ab 1. Juni 1984 zuzusichern, hatte im Widerspruchs- und Klageverfahren keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1996, Urteil des SG vom 23. Januar 1997). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 1997 den Wert der monatlichen Rente unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge rückwirkend ab 1. März 1995 neu festgestellt. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26. März 1998) und zur Begründung ausgeführt, daß die Beklagte es zu Recht im Bescheid vom 11. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 abgelehnt habe, dem Kläger für die Zeit vor dem 1. März 1995 eine höhere Altersrente zuzusichern.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. März 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 zu verpflichten, ihm aus den nachentrichteten Beiträgen die Gewährung der höheren Rente ab 1. Juni 1984 zuzusichern.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß das angefochtene Berufungsurteil nicht zu beanstanden sei.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

Streitgegenstand ist ausschließlich sein Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Gewährung einer höheren Rente aus nachentrichteten Beiträgen nicht erst ab 1. März 1995, sondern bereits ab 1. Juni 1984 zuzusichern. Dies folgt aus den gestellten Sachanträgen. Sowohl in den Vorinstanzen als auch in der Revisionsinstanz hat der Kläger allein den Bescheid vom 11. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1996 angefochten und beantragt, die Beklagte zur umschriebenen Abänderung der in diesem Bescheid ausgesprochenen Zusicherung zu verpflichten.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist spätestens im Berufungsverfahren unzulässig geworden. Der angefochtene Zusicherungsbescheid hat sich in diesem Verfahren erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X; § 131 Abs 1 Satz 3 SGG); er ist durch den Rentenbescheid vom 30. Juni 1997 iS von § 96 SGG in vollem Umfang "ersetzt" worden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-6485 Art 12 Nr 6) ist mit Erlaß eines solchen abschließenden Verwaltungsakts kein Raum mehr für eine Zusicherung als ihm vorgreifliche Teilregelung. In solchen Fällen kann das Ziel, Rente ab einem früheren Zeitpunkt zu erhalten, nur noch durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Rentenbescheid (§ 54 Abs 4 SGG) verfolgt werden. Mit Wirksamwerden dieses Bescheides wird die auf Zusicherung eines früheren Rentenbeginns gerichtete Klage unzulässig.

Für die Entscheidung des Revisionsgerichts ist es unerheblich, daß das LSG den Folgebescheid (Rentenbescheid vom 30. Juni 1997) entgegen den §§ 153 Abs 1, 96 SGG nicht in seine Entscheidung einbezogen hat. Zwar ist ein solcher Verstoß im Revisionsverfahren grundsätzlich nur auf Rüge hin zu beachten (BSG SozR 3-2500 § 57 Nr 4), dies gilt jedoch ua nicht für die Feststellung der besonderen Voraussetzungen des Klageverfahrens (BSGE 67, 190, 191 = SozR 3-2200 § 1248 Nr 2). Da im vorliegenden Fall durch Erlaß des Rentenbescheides vom 30. Juni 1997 die Klage unzulässig geworden ist, war dessen Erlaß vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten.

Für die weitere Verfolgung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist somit im Berufungsverfahren das Rechtsschutzinteresse entfallen. Der Senat konnte damit offenlassen, ob die Klage auch schon im Zeitpunkt ihrer Erhebung deshalb unzulässig gewesen ist, weil der Kläger die entsprechenden Beiträge bereits tatsächlich vorher (September 1995, Januar 1996) entrichtet hatte und er damit eine seine Nachentrichtungsentscheidung vorbereitende Dispositionsgrundlage in Form einer Zusicherung nicht mehr benötigte.

Aus den angegebenen Gründen konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben und war als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

Zurück