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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: B 4 RA 37/04 R
Rechtsgebiete: AAÜG, AVItech


Vorschriften:

AAÜG § 1
AVItech § 1 iVm der 2. DB
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 37/04 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Oktober 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Dr. Knörr sowie den ehrenamtlichen Richter Jungwirth und die ehrenamtliche Richterin Sachse

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. März 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum vom 1. August 1969 bis 30. Juni 1990 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen hat.

Nach dem Besuch der Technischen Universität in D. erlangte der Kläger am 21. Februar 1969 die Berechtigung, den akademischen Grad eines "Diplom-Ingenieurs" zu führen. Danach nahm er nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) vom 17. März 1969 bis 31. Juli 1969 eine Beschäftigung beim VE Hochbaukombinat L. als Objektbearbeiter auf. Ab 1. August 1969 war er bei der Stadtdirektion Straßenwesen L. (ab 1971: VEB Stadtdirektion Straßenwesen <StDS> L. ) zunächst als Ingenieur für Verkehrstechnik, ab 1. Januar 1980 als Abteilungsleiter und ab 1. Januar 1983 als Direktor Straßenverwaltung beschäftigt.

Auf seinen Antrag vom 15. März 2000 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2002 die Zeiten vom 17. März 1969 bis 31. Juli 1969 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech fest. Die Feststellung weiterer Zeiten lehnte sie mit der Begründung ab, die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit derselben Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2002).

Das Sozialgericht (SG) Leipzig hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2003). Das Sächsische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24. März 2004). Es hat ua ausgeführt: Der Kläger werde nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Denn er hätte nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf eine Versorgung nach den leistungsrechtlichen Regelungen der AVItech gehabt. Er sei zwar berechtigt gewesen, den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Die StDS L. , bei der der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt gewesen sei, sei jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Sie sei ein beim Rat der Stadt angesiedeltes Organ gewesen, dessen Aufgabe nach dem Beschluss des Rates der Stadt L. Nr 145-20/70 vom 16. Dezember 1970 sowie dem am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Statut die Erhaltung und Erweiterung der klassifizierten Straßenverkehrsanlagen der Stadt L. auf der Grundlage der Verordnung über das Straßenwesen gewesen sei. Das Statut habe diesem Betrieb (vom LSG im Einzelnen aufgeführte) 17 Aufgaben zugewiesen, aus denen deutlich werde, dass er als kommunales Organ des Straßenwesens maßgeblich für die Instandhaltung der öffentlichen Straßen im weitesten Sinne verantwortlich gewesen sei. Sofern bei der StDS eine industrielle Produktion von Sachgütern erfolgt sei, hätte diese nicht den Hauptzweck ausgemacht. Der nach dem Statut wesentliche Aufgabenbereich der Straßeninstandhaltung sei keine Produktion, sondern Reparatur und damit Dienstleistung gewesen. Aus dem Vortrag des Klägers und den vorgelegten Unterlagen (Organigramm zur Struktur der StDS) ergebe sich nichts anderes. Die StDS sei auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellter Betrieb, denn dieser Betrieb sei in § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) nicht benannt. Der Kläger erfülle zudem nicht die sachliche Voraussetzung, denn er sei zum Stichtag am 30. Juni 1990 als Direktor der Straßenverwaltung tätig gewesen. Bei dieser Tätigkeit stünden betriebsorganisatorische und verwaltungsleitende, nicht ingenieur-technische Aufgaben im Vordergrund.

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1 AAÜG iVm § 1 AVItech iVm der 2. DB sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Das LSG habe die Feststellung, bei der StDS handele es sich nicht um einen VEB des Bauwesens, unter unvollständiger und lückenhafter Wertung des Sachverhalts vorgenommen. Das Gericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass die StDS unstreitig eine Produktionsfondsabgabe zu leisten gehabt habe. Dass diese beim Rat der Stadt angesiedelt gewesen sei, sei lediglich ein formales Kriterium, welches Indizwirkung haben könne. Entscheidend seien die wahrzunehmenden Aufgaben. Die Schlussfolgerung aus den 17 in § 1 Abs 2 des Statuts aufgeführten Aufgaben sei nicht überzeugend. Schwerpunkt der Aufgaben sei entgegen der Auffassung des Gerichts die Erweiterung, Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Straßenverkehrsanlagen. Das LSG hätte nicht allein aus dem Statut und dem Organigramm die getroffenen Schlussfolgerungen ziehen dürfen, sondern hätte darüber hinaus den Umfang der Aufgaben aufklären müssen. Dies hätte ergeben, dass im Bereich der Fachdirektion Straßen- und Brückeninstandhaltung als Detailaufgaben verschiedene Objekte durchgeführt worden seien. Für die Auswertung der Quantitäts- bzw Qualitätsumfänge hätten auch Inventarlisten zur Verfügung gestanden, die nicht mit einbezogen worden seien. Auch die Wertung aus der Personalstatistik sei verkürzt. Die weitere Feststellung, der Kläger erfülle die sachliche Voraussetzung nicht, halte ebenfalls einer näheren Überprüfung nicht stand. Die Berufung zum Direktor habe nicht dazu geführt, dass er von ingenieur-technischen Arbeiten entbunden worden sei. Hier habe das Gericht verabsäumt, die individuelle Arbeitsbiografie zu würdigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. März 2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1. Juli 2003 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 10. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 1. August 1969 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich bezogenen Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Entsprechend dem Aufgabenkatalog des Statuts habe es festgestellt, welches der Hauptzweck des StDS gewesen sei. Folgerichtig sei es davon ausgegangen, dass eine industrielle Produktion diesem Betrieb nicht das Gepräge gegeben habe. Im Übrigen habe der erkennende Senat im Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - entschieden, dass die Bezirksdirektion für Straßenwesen Leipzig nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens oder diesen gleichgestellten Betrieben gehört habe. Die Aufgaben und Betriebsstrukturen der Bezirks- und der Stadtdirektion für Verkehrswesen seien vergleichbar.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Die Vorinstanzen und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 1. August 1969 bis 30. Juni 1990 hat, während der er nach den Feststellungen des LSG bei der Stadtdirektion Straßenwesen L. zunächst als Ingenieur, dann als Abteilungsleiter und zuletzt als Direktor Straßenverwaltung beschäftigt war. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Denn auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, die vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurden und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) sind, steht fest, dass der Kläger schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG fällt.

Erst wenn das AAÜG nach § 1 Abs 1 AAÜG auf den Kläger anwendbar wäre, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände von Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellung der Kläger nach § 8 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 AAÜG einen Anspruch gegen die Beklagte hätte.

1. Vom persönlichen Anwendungsbereich werden nach der Maßstabsnorm des § 1 Abs 1 AAÜG die Inhaber von solchen Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt beide Tatbestände nicht.

Der Kläger war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm bis zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, liegt nicht vor. Weder hatte er eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch in der DDR eine Versorgungszusage durch einen nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden.

Für den Kläger greift auch nicht § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG, denn er hatte nach den bindenden Feststellungen des LSG - wie gesagt - vor dem 30. Juni 1990 keine Versorgungsberechtigung gehabt, die er vor dem 1. Juli 1990 nach den Regeln einer Versorgungsordnung hätte verloren haben können. Nur in diesen Fällen wird eine Versorgungsanwartschaft kraft Gesetzes durch § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG selbst fingiert (vgl ua Urteil des Senats vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20 f).

2. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art 17 EV) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 12 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3 S 20; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 4 S 26 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 5 S 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 39; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 58 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 S 73). Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt von der Ausgestaltung der leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme ab, soweit sie zu Bundesrecht geworden waren.

Im Blick auf die AVItech ergeben sich diese Regelungen aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der dazu ergangenen 2. DB vom 24. Mai 1951 (GBl S 487). Ein derartiger - fiktiver - bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage hängt gemäß § 1 der VO-AVItech iVm § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40, Nr 7 S 60, Nr 8 S 74), nämlich von:

(1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und

(2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar

(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Dabei kommt es für die Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1 Abs 1 AAÜG) in tatsächlicher Hinsicht letztlich auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage und rechtsmaßstäblich auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an.

3. Der Kläger erfüllt nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG jedenfalls nicht die dritte (betriebliche) Voraussetzung der AVItech. Es kann deshalb offen bleiben, ob, wie das LSG meint, auch die zweite (sachliche) Voraussetzung nicht gegeben ist.

a) Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem VEB beschäftigt war, der nach dem versorgungsrechtlichen Sprachgebrauch der DDR zu diesem Zeitpunkt als "Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens" hätte bezeichnet werden können, weil der Hauptzweck des Betriebes - wie das LSG festgestellt hat - weder Bauwirtschaft noch Industrie iS der Versorgungsordnung war. Sein Hauptzweck sei entsprechend der 17 in § 1 Abs 2 des Statuts aufgeführten Aufgaben die Erhaltung und Erweiterung der klassifizierten Straßenverkehrsanlagen der Stadt L. und damit die Instandhaltung der öffentlichen Straßen im weitesten Sinne gewesen.

b) Der Kläger hat gegen die Feststellung des LSG keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben.

Mit seinem Vorbringen, das LSG habe seine Aufklärungspflicht verletzt, hat er nicht hinreichend dargetan, weshalb sich das LSG auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsansicht zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen. Soweit er dem LSG vorwirft, es habe vorhandene Beweismittel unvollständig und lückenhaft bewertet, greift er die Beweiswürdigung an. Insoweit fehlt ein Vortrag dazu, weshalb das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), verletzt haben könnte. Er trägt im Übrigen in der Revisionsbegründung selbst vor, die Erweiterung, Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Straßenverkehrsanlagen seien der Schwerpunkt der Aufgaben des VEB StDS L. gewesen.

c) Zu Recht ist das LSG auch davon ausgegangen, dass der VEB StDS L. kein Betrieb war, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) durch § 1 Abs 2 2. DB gleichgestellt war. Denn in dieser Bestimmung sind keine Betriebe oder Einrichtungen des Straßenwesens aufgeführt.

d) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) entschieden, dass es sich bei dem VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen L. weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens noch um einen diesem gleichgestellten Betrieb iS der AVItech gehandelt hat. Dieselben Vorgaben des DDR-Rechts gelten auch für den vorliegenden Fall. Denn nach den Feststellungen des LSG hat der VEB StDS L. nach dem Statut seine Aufgaben ebenfalls auf der Grundlage der Verordnung der DDR über das Straßenwesen wahrgenommen.

4. Da somit das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist, ist die angefochtene ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtmäßig. Das SG hat deshalb die kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu Recht abgewiesen, das LSG die dagegen eingelegte Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des LSG ist mithin zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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