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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: B 4 RA 4/98 R
Rechtsgebiete: EinigVtr
Vorschriften:
EinigVtr Art 12 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 29. September 1998
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 RA 4/98 R
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch die Richter Dr. Berchtold - als Vorsitzenden -, Husmann und Dr. Schlegel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Dufner und Schneidinger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente.
Die Klägerin wurde am 8. September 1933 in K. (damals Rumänien, später H. M. S. S. bzw seit der Unabhängigkeitserklärung am 27. August 1991 der Republik M. <M. >) geboren. Die Klägerin lebte und arbeitete - abgesehen von der durch Evakuierung bedingten Zeit in Armenien von 1941 bis 1945 - immer in K. . Im Jahre 1992 verließ sie M. und fand als sog Kontingentflüchtling (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge vom 22. Juli 1980, BGBl I S 1057) Aufnahme im Landkreis E. . Seit 1. April 1993 lebt sie in H. .
Am 3. März 1993 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht die erforderliche Wartezeit erfüllt; auf den Vertrag zwischen der DDR und UdSSR über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens (nachfolgend SozAbk DDR-UdSSR) vom 24. Mai 1960 (GBl I Nr 46 S 454) könne sie sich nicht berufen, da dessen Anwendbarkeit mit dem 31. Dezember 1992 ausgelaufen sei und die Übergangsvorschriften nicht zur Anwendung gelangten. Im übrigen gehöre sie nicht zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) oder des § 17a FRG oder des § 20 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Anrechnungsfähige Beitragszeiten seien daher nicht festzustellen (Bescheid vom 24. September 1993, Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1994).
Klage und Berufung der Klägerin hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> vom 20. August 1996, Urteil des Landessozialgerichts <LSG> vom 11. Dezember 1997). Zur Begründung hat das LSG darauf verwiesen, daß die Beklagte zutreffend eine Anwendung des SozAbk DDR-UdSSR abgelehnt habe. Dieses sei nur vorläufig aufgrund der Verordnung (VO) über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit (Abk-AnwendungsVO) vom 3. April 1991 (BGBl II 1991 S 614) anwendbar gewesen. Durch die VO zur Änderung dieser VO (Anwendungs-ÄndVO) vom 18. Dezember 1992 (BGBl II 1992 S 1231) sei jene VO mit Wirkung zum 31. Dezember 1992 außer Kraft gesetzt worden. Die in der Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten stünden auch nicht gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 FRG bundesrechtlich zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Auch dem Personenkreis des § 17a Buchst a FRG oder des § 20 Abs 1 WGSVG sei sie nicht zuzuordnen, weil sie in ihrer Heimatstadt K. nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des Art 12 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) und des Art 3 des Gesetzes zum EinigVtr - Einigungsvertragsgesetz - <EinigVtrG> vom 23. September 1990 (BGBl II S 885). Sie ist der Auffassung, aus diesen Normen folge, daß das SozAbk DDR-UdSSR über den 2. Oktober 1990 hinaus für das vereinte Deutschland als einfaches Gesetz im Bereich des Beitrittsgebiets fortgegolten habe. Dieses Recht habe ohne Gesetzesermächtigung nicht durch eine VO, nämlich durch die VO vom 18. Dezember 1992, aufgehoben werden können. Über ihren Rentenantrag sei somit unter Einbeziehung der Bestimmungen aus dem SozAbk DDR-UdSSR und daher unter Anerkennung der in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. August 1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 1993 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil des LSG sei nicht zu beanstanden.
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, ihr eine Altersrente zu gewähren, nur noch insoweit, als sie dieses Rentenrecht auf eine Berücksichtigung ihrer in der früheren UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten auf der Grundlage des SozAbk DDR-UdSSR stützt.
Diese Einschränkung folgt aus der von der Klägerin vorgetragenen Revisionsbegründung (vgl dazu § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG> und die hierzu ergangene stRspr des Bundessozialgerichts <BSG>, vgl zB BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 2/91, mit zahlreichen Nachweisen). In dieser hat sich die Klägerin ausschließlich damit auseinandergesetzt, daß das LSG (vermeintlich) zu Unrecht eine Berücksichtigung ihrer in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten unter Anwendung des SozAbk DDR-UdSSR und die sich daraus ergebende Anspruchsentstehung verneint habe. Hätte demgegenüber die angefochtene Entscheidung noch in anderen Punkten bzw aus anderen Gründen angegriffen werden sollen, hätte es bei einem in diesem Sinne "teilbaren Streitgegenstand" der entsprechenden Klarstellung bedurft (vgl Urteil des Senats in BSGE 65, 8, 11 = SozR 1300 § 48 Nr 55). Die Klägerin hat das Berufungsurteil indessen nicht beanstandet, soweit das LSG eine Gleichstellung mit bundesrechtlichen Zeiten über §§ 15, 17a FRG, 20 Abs 1 WGSVG abgelehnt hat; demzufolge hat sich die rechtliche Überprüfung durch den Senat darauf zu beschränken, ob sie ein Rentenrecht - und hieraus monatliche Einzelansprüche - aus dem SozAbk DDR-UdSSR und dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bundesrecht herleiten kann.
2. Der Klägerin steht kein Recht auf eine Altersrente für Frauen zu. Gemäß § 39 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und - neben weiteren Voraussetzungen - die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit konnte die Klägerin nur mit Beitrags- und - hier ohnehin nicht in Streit stehenden - Ersatzzeiten erfüllen (§ 50 Abs 2 Nr 2, 51 Abs 1 und 4 SGB VI). Die Klägerin hat jedoch weder originäre Beitragszeiten nach Bundesrecht (§§ 54 Abs 1 Nr 1, 55 SGB VI) noch diesen kraft konstitutiver gesetzlicher Gewährung gleichgestellte Zeiten im Beitrittsgebiet (Sonderfall des § 248 Abs 3 SGB VI) zurückgelegt.
Ebensowenig sind die in der früheren Sowjetunion zurückgelegten Zeiten aufgrund bilateraler Abkommen zu berücksichtigen. Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren UdSSR haben nicht bestanden. Mit der Republik Moldova ist bislang ebenfalls nicht ein derartiges Abkommen geschlossen worden. Auf das SozAbk DDR-UdSSR kann sich die Klägerin nicht mehr berufen.
Dieses Abkommen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Bestandteil des vom BSG allein anzuwendenden Bundesrechts geworden (§ 162 SGG). Im Blick auf die bereits völkerrechtliche Unbeachtlichkeit dieses Vertrages mit Ablauf des 2. Oktober 1990, kann bundesrechtlich dahingestellt bleiben, ob er in einem Art 59 Abs 2 Grundgesetz (GG) genügenden Verfahren in bundesdeutsches Recht transformiert worden oder aufgrund einer allgemeinen Regel des Völkerrechts - als für die Beklagte maßgebliches - Bundesrecht zu beachten sein könnte (BVerfGE 42, 263, 284). Mit dem Untergang der DDR als Völkerrechtssubjekt sind jedenfalls diejenigen von ihr geschlossenen völkerrechtlichen Verträge "gegenstandslos" geworden, die - wie hier - auf eine Staatsbürgerschaft der Vertragspartner abgestellt haben. Auch ist die Bundesrepublik Deutschland nicht anstelle der DDR in deren völker(vertrags)rechtliche Position eingetreten. Die Frage seines evtl Vorranges gegenüber innerstaatlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Abs 2 SGB I) stellt sich schon deshalb nicht. Schließlich ist die Klägerin auch nicht von dem einseitigen innerstaatlichen Befehl zur vorübergehenden weiteren Anwendung des Abkommens auf der Grundlage des Art 3 Abs 1 EinigVtrG erfaßt.
a) Das SozAbk DDR-UdSSR hat mit Ablauf des 2. Oktober 1990 jede Rechtswirkung verloren. Mit diesem Zeitpunkt ist die DDR als Staats- und Völkerrechtsobjekt vollständig und ersatzlos untergegangen (BVerfGE 84, 133, 147; amtliche Begründung zu Art 44 EinigVtr, BT-Drucks 11/7760 S 377; so auch stRspr des Senats, vgl zB SozR 3-8120 Kapitel VIII H III Nr 9 Nr 1 und Nr 9; SozR 3-8570 § 11 Nr 3; Teilurteile und Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 102/94, 4 RA 54/94 und 4 RA 56/94; ferner Rauschning, Die Wiedervereinigung vor dem Hintergrund der Rechtslage Deutschlands, JuS 1991, 976, 981 ff; Höch, Der EinigVtr zwischen völkerrechtlichem Vertrag und nationalem Gesetz, S 39 mwN; Stern in Stern/Schmidt-Bleibtreu, Verträge und Rechtsakte zur Deutschen Einheit, Bd 2, S 28 mwN). Rechtsgrund hierfür ist der bereits in der Präambel (4. Erwägung) zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537) vorgesehene und schließlich am 23. August 1990 erklärte Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (BGBl I S 2057), dessen Ablauf sich allein nach Art 23 GG aF vollzogen hat.
Gegen die Wirksamkeit der Beitrittserklärung bestehen aus Sicht des Völkerrechts keine Bedenken. Die den vier Hauptsiegermächten nach der Kapitulation des Deutschen Reichs am 8. Mai 1945 eingeräumten Vorbehaltsrechte, die diesen ein Mitspracherecht zumindest in Fragen einräumten, die Deutschland als Ganzes betrafen, standen dem Wirksamwerden der Beitrittserklärung der DDR zum 3. Oktober 1990 nicht mehr entgegen. Zu diesem Zeitpunkt waren nämlich mit der sog Suspendierungserklärung vom 1. Oktober 1990 (BGBl II S 1331), mit der die vier Mächte rechtzeitig zum 3. Oktober 1990 ihre entsprechenden Rechte aussetzten, und mit dem sog Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 (BGBl II S 1318), der am 15. März 1991 in Kraft trat (BGBl II S 587) und die Rechte endgültig aufhob, die rechtlichen Hürden beseitigt worden (vgl dazu auch Dornbusch, Das Schicksal der völkerrechtlichen Verträge der DDR nach Herstellung der Einheit Deutschlands, Verlag Peter Lang, 1997, S 36 f).
Der zeitlich wie auch rechtlich hiervon unabhängig geschlossene EinigVtr befaßt sich lediglich mit den Folgen dieses Beitritts und kann demgemäß auch nur in diesem beschränkten Sinn als "Beitrittsvertrag" bezeichnet werden. Entsprechend der von den Vertragsparteien von Anfang an bewußt und gewollt verfolgten Zielsetzung (BT-Drucks 11/7760, S 377; vgl auch Rauschning, aaO, S 981 ff) sind der DDR hiernach folgerichtig weder inhaltlich Kompetenzen als Rechts- und Funktionsträger noch - im Hinblick auf die vollständige Eingliederung ihres Territoriums in das Bundesgebiet - ein potentieller räumlicher Zuständigkeitsbereich verblieben. Damit sind Elementarmerkmale des Staatsbegriffs entfallen (Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 2. Auflage, S 166; Dahm, Völkerrecht, Bd I, S 90; Ipsen, Völkerrecht, 3. Auflage, S 56 f, 127 ff; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, 2. Auflage, Bd 1, S 115; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Auflage, S 21 ff; vgl im übrigen zur insoweit übereinstimmenden Völkerrechtslehre der DDR "Lehrbuch des Völkerrechts", herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft für Völkerrecht beim Institut für internationale Beziehungen in der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Staatsverlag der DDR 1981, 2. Auflage, Teil 1, S 143 ff <unter Ziff 4.2.2> sowie zum sowjetischen Standpunkt exemplarisch Tunkin, Grundlagen des modernen Völkerrechts, Moskau 1956, veröffentlicht in: Drei sowjetische Beiträge zur Völkerrechtslehre, Hamburg 1969, S 1, 17). Die DDR ist demgemäß in derselben Sekunde erloschen, in der die in Art 1 EinigVtr genannten Länder (vgl das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II zum EinigVtr geändert aufrechterhaltene Ländereinführungsgesetz der DDR vom 22. Juli 1990, GBl I S 955) solche der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, die selbst - trotz des Beitritts - in ihrer rechtlichen Identität unverändert fortbesteht (Müller, Fortgeltung von Staatsverträgen der ehemaligen DDR im internationalen Privat- und Verfahrensrecht, in Jayme/Futak <Hrsg>, Der Weg zur deutschen Rechtseinheit, Heidelberg 1991, S 43; ebenso Stern, aaO, Bd 2, S 3 ff, 28; Dornbusch, aaO, S 25 ff).
b) Aus dem nach Art 23 GG aF vollzogenen Beitritt folgt nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge für die Verpflichtungen der DDR einzustehen hat. Grundsätzlich wird das Völkervertragsrecht von dem Prinzip bestimmt, daß Verträge nur für die daran unmittelbar beteiligten Staaten Rechte und Pflichten begründen. Ein mit einem Vorgängerstaat abgeschlossener Vertrag ist daher für den Nachfolgestaat eine "res inter alios acta", die einem Übergang der Rechte und Pflichten aus einem völkerrechtlichen Vertrag auf den Nachfolgestaat entgegensteht (Kondring, Haager Übereinkommen und Staatensukzession in Osteuropa, IPRax 1996, 161, mwN). Zumindest in Fällen der vorliegenden Art folgt nichts anderes daraus, daß die Eingliederung der DDR in das Bundesgebiet begrifflich als Staatensukzession (Staatennachfolge) im Sinne eines Wechsels der Gebietshoheit angesehen werden kann.
Die sich in diesem Zusammenhang ergebende Frage der Rechtsnachfolge in Verträge ist weder vertraglich noch durch Völkergewohnheitsrecht umfassend geregelt. Dennoch ist nach wohl einhelliger Auffassung jedenfalls für Abkommen der vorliegenden Art eine Fortgeltung auszuschließen.
Die Wiener Konvention der Vereinten Nationen über Staatensukzession bei Verträgen (WKSV) von 1978 ist noch nicht in Kraft. Darüber hinaus erfassen deren einschlägige Bestimmungen ohnehin nicht den Fall der deutschen Wiedervereinigung. Art 15 WKSV stellt auf die Situation ab, daß der Staat, der Hoheitsgebiet "abgibt", fortbesteht. Art 31 WKSV behandelt den Fall, daß durch die Vereinigung von Staaten ein neuer Staat geschaffen wird. Demgegenüber ist die hier in Frage stehende Kategorie der Staatensukzession, daß ein Staat untergeht und sein Staatsgebiet in dem eines unverändert fortbestehenden anderen Staats aufgeht, in der WKSV nicht berücksichtigt. Auch aus einer entsprechenden Anwendung von Art 15 WKSV auf einen derartigen freiwilligen Beitritt (vgl insoweit Mansel, Staatsverträge und autonomes internationales Privat- und Verfahrensrecht nach der Wiedervereinigung, JR 1990, 441, 442) ergäbe sich im übrigen keine - partielle - Fortgeltung des SozAbk DDR-UdSSR im Beitrittsgebiet.
Art 15 WKSV gibt insoweit unbestrittenes Völkerrecht wieder, als er den gewohnheitsrechtlichen Völkerrechtssatz der beweglichen Vertragsgrenzen normiert. Danach binden Verträge jeden Vertragspartner bzgl seines ganzen Territoriums. Sie erfassen somit grundsätzlich auch hinzukommendes Hoheitsgebiet. Dagegen erlöschen - nach allerdings nicht unumstrittener Meinung - in bezug auf dieses Gebiet grundsätzlich die Verträge des abgebenden Staats, sofern sie nicht rein territoriale Fragen regeln (radizierte Verträge) oder durch den anderen Staat übernommen werden. Hierbei ist offen, ob die Übernahme zusätzlich von der Zustimmung der anderen Vertragspartei abhängig ist, was wohl gerade bei bilateralen Verträgen zu verlangen ist (vgl hierzu Mansel, aaO, mwN; vgl auch die Nachweise bei Thorn, Die UN-Verjährungskonvention und ihre Geltung in Deutschland, IPRax 1993, 215, 216 <Fußnote 12>). In bezug auf das SozAbk DDR-UdSSR wäre nach dieser Auffassung von einem Erlöschen der völkerrechtlichen Verträge der DDR mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 auszugehen.
Aber auch wenn man der abweichenden Auffassung folgen wollte, wonach im Ergebnis nicht alle Verträge der DDR oder zumindest nicht alle Bestandteile solcher Verträge mit deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland erloschen wären (vgl hierzu Thorn, aaO, S 215 und Nachweise in Fußnote 2; ferner Dornbusch, aaO, S 180 ff), ließe sich jedenfalls eine Fortgeltung des SozAbk DDR-UdSSR nicht begründen. Zumindest wenn und soweit Verträge an eine Staatsbürgerschaft der DDR anknüpfen, wären sie auch dann nicht mehr anwendbar. Eine derartige Staatsbürgerschaft der DDR gibt es indessen ungeachtet der im Regelfall stets daneben zu beachtenden (gesamt-)deutschen Staatsangehörigkeit der DDR-Bürger (BVerfGE 36, 1, 77, 137) seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr (vgl hierzu Siehr, Der EinigVtr und seine internationalen Kollisionsnormen, RabelsZ 55 <1992> 240, 252 f). Auch wenn das SozAbk DDR-UdSSR keine ausdrückliche Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich enthält, folgt jedoch aus Art 2 aaO, der die "Bürger" der Vertragsparteien in allen Fragen der sozialen Versorgung und des Arbeitsrechts gleichstellt, daß es sich um ein geschlossenes Abkommen handelt, das nur auf die (Staats-)Angehörigen der jeweiligen Vertragsstaaten Anwendung findet (vgl hierzu auch Abendroth, Die Sozialversicherungsabkommen der DDR - Anwendung im Rahmen des bundesdeutschen Rechts -, DAngVers 1992, 339, 340). Mit Erlöschen der Staatsbürgerschaft der DDR ist daher in jedem Fall die Anwendbarkeit des genannten Abkommens entfallen, so daß nicht weiter zu erörtern ist, welche zusätzlichen Rechtsfolgen sich aus der Auflösung der UdSSR zum 31. Dezember 1991 und dem Umstand ergeben, daß die Republik Moldova sich nicht als Nachfolgestaat der UdSSR ansieht (BGBl II 1994, 83).
Auch aus den Regelungen des EinigVtr, die nach dem Untergang der DDR im Rang eines Bundesgesetzes (Art 45 Abs 2 EinigVtr) ohne verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorrang fortgelten (BSGE 76, 136,140 mwN = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1) läßt sich keine Weitergeltung des SozAbk DDR-UdSSR herleiten. Aus den dortigen binnenrechtlichen Bestimmungen können sich nämlich allenfalls einseitige Darlegungen des deutschen Rechtsstandpunkts sowie Absichtserklärungen ohne völkerrechtliche Bindung anderer Vertragsparteien ergeben (Mansel, aaO, S 443).
Bezüglich der (Fort-)Geltung völkerrechtlicher Verträge unterscheidet der EinigVtr zwischen denen der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß Art 11 aaO automatisch ab 3. Oktober 1990 auch im Beitrittsgebiet gelten (Übernahme des Grundsatzes der beweglichen Vertragsgrenzen), und denen der DDR, bei denen Art 12 Abs 1 und 2 aaO - Abs 3 aaO ist vorliegend nicht einschlägig - gerade nicht die automatische Weitergeltung - bezogen auf das Beitrittsgebiet - anordnet. Nach Art 12 Abs 1 aaO sind sich die Vertragsparteien, also die Bundesrepublik Deutschland und die DDR, einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der DDR im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der DDR zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln bzw festzustellen. Diese Bestimmung läßt zwar offen, ob im Einzelfall die Verträge des abgebenden bzw hier beitretenden Staates erlöschen oder fortgelten (vgl dazu den oa Meinungsstreit), legt aber die grundsätzliche Möglichkeit der Fortgeltung zumindest nahe. Andernfalls bestünde kein Raum für eine Regelung der "Fortgeltung" oder "Anpassung", vielmehr müßte über den Neuabschluß verhandelt werden. Die Denkschrift zum EinigVtr führt demgemäß hierzu aus, daß aus deutscher Sicht die völkerrechtlichen Verträge der DDR nicht generell erlöschen, sondern daß das vereinte Deutschland nach Erörterung mit den Vertragspartnern entscheidet, ob die vertraglichen Pflichten der DDR auf die Bundesrepublik Deutschland übergehen (vgl BR-Drucks 600/90 S 362).
Soweit hieraus jedoch die Schlußfolgerung gezogen wird, der EinigVtr belasse die Abkommen der DDR in einem "Schwebezustand", ist dies zumindest mißverständlich (so aber Abendroth, aaO, S 339; derselbe, Beendigung der Sozialversicherungsabkommen der DDR - weitreichende Übergangsregelungen vorgesehen -, DAngVers 1993, 209). Denn sicherlich kann die Bundesrepublik Deutschland nicht mit völkerrechtlicher Wirksamkeit einseitig darüber entscheiden, ob die Verträge (modifiziert) fortgelten oder erloschen sind. Die bloße Selbstverpflichtung in Art 12 Abs 1 EinigVtr, sich im Rahmen von Konsultationen ua von den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Interessenlage der betroffenen Staaten leiten zu lassen, spiegelt lediglich die einseitige Bereitschaft zu einem völkerrechtsfreundlichen Verhalten wider, sie nimmt eine derartige Wirkung oder weder für sich selbst in Anspruch noch begründet sie auch nur denkbar die Kompetenz, unmittelbar selbst konstitutiv auf den Fortbestand oder das Erlöschen der von der DDR geschlossenen Verträge Einfluß zu nehmen.
Deshalb ist Art 12 Abs 1 EinigVtr nach Wortlaut und Inhalt in dem Sinne zu verstehen, daß er der Bundesrepublik Deutschland vor einer abschließenden - einseitigen - rechtlichen Bewertung lediglich die Möglichkeit einräumen wollte, die völkerrechtlichen Verträge der DDR in Konsultationen mit dem jeweiligen Vertragspartner zu erörtern, um anschließend auf dieser Grundlage "ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen". Dabei kann auch solche "Feststellung" in diesem Sinne (hier: die Bekanntmachung vom 15. April 1994, BGBl II S 722) immer nur deklaratorische Bedeutung haben, dh sie stellt lediglich im nachhinein eine Rechtsfolge fest, die am 3. Oktober 1990 aufgrund des Untergangs der DDR völkerrechtlich ohnehin bereits eingetreten war (vgl zum ganzen auch BSG SozR 3-4100 § 249c Nr 5). Demgegenüber kann nicht der Auffassung gefolgt werden, daß sich aus der Verpflichtung zur Abgabe von Konsultationsangeboten und ggf zur Durchführung von Konsultationen (Art 12 Abs 1 EinigVtr) generell bereits unmittelbar die Fortgeltung der Verträge bis zum Abschluß dieses Verfahrens ergebe, allerdings jede Seite einseitig das Erlöschen der Verträge aussprechen könne, ohne sich auf eine clausula rebus sic stantibus berufen zu müssen (so Dornbusch, aaO, S 191 f). Anerkannte völkerrechtliche Grundlagen dafür, daß sich aus einer innerstaatlich verankerten Konsultationspflicht eine vorübergehende Fortgeltung bilateraler Verträge bzw ein einseitiges Erklärungsrecht über das Erlöschen ergeben sollte, sind weder von Dornbusch aaO mitgeteilt noch sonst ersichtlich.
c) Wie oben dargelegt, führt in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Anwendung der Verträge mit der Staatsbürgerschaft verknüpft ist, der Untergang einer Vertragspartei zum Erlöschen des bilateralen völkerrechtlichen Vertrages. Aus innerstaatlichem Recht - hier aus Art 12 EinigVtr - läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Dennoch stand es der Bundesrepublik Deutschland frei, Sozialversicherungsabkommen der DDR - unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit - aufgrund einseitiger Selbstverpflichtung für die Dauer des Erörterungs- und Klärungsprozesses als innerstaatliches Recht fortzuführen, um Nachteile für die betroffenen Staatsangehörigen zu vermeiden. In diesem Sinne hat Art 3 EinigVtrG die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung "vorübergehend" die weitere Anwendung der von Art 12 EinigVtr erfaßten völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit anzuordnen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit Erlaß der Abk-AnwendungsVO vom 3. April 1991 (hier: Art 1 Nr 4 aaO) Gebrauch gemacht. Hierauf kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil ihr im zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ein Recht auf Altersrente nicht zustand und die vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes getragenen Übergangsregelungen (vgl Abendroth, DAngVers 1993, 210; Költzsch, Beendigung der Sozialversicherungsabkommen der früheren DDR zum 31. Dezember 1992, BuW 1993, 524, 525) für sie nicht zur Anwendung gelangen.
aa) Die Klägerin hat nicht spätestens bis zum Außerkrafttreten der Abk-AnwendungsVO zum 31. Dezember 1992 das 60. Lebensjahr vollendet (§ 39 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und damit unabhängig von der Wirksamkeit dieser VO im Bereich des Rentenrechts über den 31. Dezember 1991 hinaus (dazu nachfolgend unter bb) nicht ein subjektives Recht auf Altersrente (Rentenstammrecht) erworben. Allenfalls dann hätte sie gestützt auf die Übergangsregelung in Art 7 Abs 3 Abk-AnwendungsVO idF von Art 1 Nr 5 Buchst b Anwendungs-ÄndVO auch in der Folgezeit noch Ansprüche geltend machen können (vgl Költzsch, aaO, S 526). Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen diese Regelungen keine grundsätzlichen Bedenken.
Das Außerkrafttreten der Abk-AnwendungsVO, also nicht des SozAbk DDR-UdSSR, das aus den angegebenen Gründen bereits mit dem 3. Oktober 1990 erloschen war (aA wohl Költzsch, aaO, S 524), hat die Bundesregierung mit der Anwendungs-ÄndVO vom 18. Dezember 1992 angeordnet, indem sie den bisherigen Art 4 jener VO änderte. Dieser Artikel, der das Inkrafttreten der VO mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 bestimmte, wurde nunmehr Art 7 Abs 1 der neu gefaßten Abk-AnwendungsVO. Zugleich wurde ihm ein Abs 2 angefügt, nach dem diese VO mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft tritt. Die weiteren Abs 3 bis 6, 7 enthalten Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet (vgl Art 1 Nr 5 Buchst b der Anwendungs-ÄndVO). Dieses Vorgehen steht grundsätzlich (auch) mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang.
Die Anwendungs-ÄndVO wie auch bereits die Abk-AnwendungsVO stützen sich auf Art 3 EinigVtrG, der als Ermächtigungsnorm den Anforderungen des Art 80 Abs 1 GG genügt; dieser konkretisiert für seinen Anwendungsbereich das verfassungsrechtliche Gebot, daß der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muß ("Wesentlichkeitstheorie", dazu BVerfGE 49, 89, 126 f; 61, 260, 275; 77, 170, 230 f). Nach Art 80 Abs 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz selbst bestimmt werden. Erforderlich ist, daß die an den Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen nach Tendenz und Programm so weit umrissen sind, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was gegenüber dem Bürger zulässig sein soll (BSGE 76, 207, 217 mit Hinweisen auf die Rspr des BVerfG = SozR 3-4100 § 136 Nr 4).
Art 3 Abs 1 EinigVtrG gibt insoweit ausreichende Vorgaben zu zwei Regelungsbereichen. Zum einen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch RechtsVO "vorübergehend" die weitere Anwendung der von Art 12 EinigVtr erfaßten völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit, und zwar ua der Rentenversicherung, in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet (= Beitrittsgebiet) - also mit Wirkung nur für das Beitrittsgebietsrentenrecht - zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang der Verträge festgelegt hat (vgl insoweit auch Art 12 Abs 2 EinigVtr). Zum anderen enthält Satz 2 der Ermächtigungsnorm insoweit Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der RechtsVO, nämlich zur Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers (Nr 1), des Verwaltungsverfahrens (Nr 2), zu Finanzierungsfragen (Nrn 3 bis 6) und zur gegenseitigen Anrechnung von Versicherungszeiten (Nr 7).
Nach Art 3 Abs 1 Satz 1 EinigVtrG läßt sich die Geltungsdauer der Rechtsverordnung hinreichend bestimmen. Sie ist von vornherein nur als "vorübergehend" konzipiert worden, wobei sich ihr frühester Beginn aus dem Sachzusammenhang mit Art 12 EinigVtr ergibt, nämlich dem Zeitpunkt des Untergangs der DDR (3. Oktober 1990). Ihr Ende ist dadurch vorhersehbar, daß insoweit auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem das vereinte Deutschland seine Haltung zu jenen Verträgen festgelegt hat. Da derartige Feststellungen zum einen dem auswärtigen Bereich zuzuordnen sind, zum anderen aber nicht einseitige rechtsgeschäftliche Akte oder der Abschluß von Verträgen ihr Gegenstand sind, konnte die Festlegung durch die Bundesregierung erfolgen (Art 32, 59, 65 GG). In welcher Form sich diese Festlegungen nach außen hin darzustellen haben, läßt das Gesetz offen. Insoweit ist nicht erst der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Haltung im BGBl II offenkundig gemacht wurde (hier die Bekanntmachung vom 15. April 1994, BGBl II S 722); dies wäre allenfalls der äußerste Endzeitpunkt. Sie kann auch zu einem früheren Zeitpunkt in einer anderen Form geäußert werden. Damit stellt die Ermächtigungsnorm jedenfalls in hinreichend konkretisierbarer Weise Vorgaben auf, nach denen die durch RechtsVO bestimmbare Geltungsdauer sowohl nach Beginn als auch Ende vorhersehbar ist.
Im vorliegenden Fall hat die Bundesregierung durch die Anwendungs-ÄndVO vom 18. Dezember 1992 schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie ua nicht von einem Fortbestand des SozAbk DDR-UdSSR ausgeht. Die durch innerstaatlichen (einseitigen) Anwendungsbefehl verfügte vorübergehende Anwendung des - völkerrechtlich bereits erloschenen - SozAbk DDR-UdSSR in Bezug auf das Beitrittsgebietsrecht ist somit wirksam spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1992 beendet worden. Folglich kann sich jedenfalls ein durch dieses Abkommen frühestens ab 1. Januar 1993 Begünstigter nicht mehr darauf berufen.
bb) Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe in Moldawien bis zu ihrer Ausreise in das Beitrittsgebiet eine Rente bezogen - was das LSG nicht festgestellt hat - würde schließlich die Annahme eines im zeitlichen Anwendungsbereich der VO im Beitrittsgebiet bestehenden Anspruchs nicht stützen. Zwar sah Art 5 Abs 3 Satz 2 des SozAbk DDR-UdSSR vor, daß bei der Übersiedlung eines Rentners in das Territorium des anderen Vertragsstaats die nunmehr zuständigen Organe über den Anspruch auf eine Rente gleicher Art nicht neu entscheiden. Ferner bestimmte Satz 3 aaO, daß sich der Beginn der "Zahlung" der Altersrente nach den Altersgrenzen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragspartners richtet, auf dessen Territorium der Rentner übergesiedelt ist. Auf diese Vertragsregelung konnte sich die Klägerin jedoch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1991, dh schon vor dem formalen Außerkrafttreten der Abk-AnwendungsVO mit Ablauf des 31. Dezember 1992, nicht mehr berufen, so daß sie bereits bei ihrer Einreise ins Beitrittsgebiet im Jahre 1992 keine Rechtspositionen mehr aus dem Abkommen herleiten konnte.
Die VO-Ermächtigung in Art 3 Abs 1 EinigVtrG ist rentenversicherungsrechtlich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 beschränkt; soweit sich demgemäß die VO einen weitergehenden zeitlichen Anwendungsbereich beimißt, erweist sie sich mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage als nichtig. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der für das Rechtsgebiet einschlägigen Bestimmungen des EinigVtr, die die Koexistenz rentenrechtlicher Teil-Rechtsordnungen nur für eine Übergangszeit tolerieren und ab dem 1. Januar 1992 von einem für ganz Deutschland einheitlichen Rentenrecht ausgehen. Ab diesem Zeitpunkt gibt es kein eigenständiges Rentenrecht des Beitrittsgebiets mehr; als sog sekundäres Bundesrecht aufgrund bundesdeutschen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen "fortgeltendes" DDR-Recht verliert es seine Geltung; auf dieser Grundlage erworbene Rechte, Ansprüche und Anwartschaften werden im Wege (abermaliger) gesetzlicher Novation durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt (BSGE 72, 50, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).
Mit dem 1. Januar 1992 war demgemäß auch der sachliche Anwendungsbereich des SozAbk DDR-UdSSR entfallen. Dieses Abkommen knüpfte ursprünglich an das Rentenrecht der DDR (und der UdSSR) und daher auch im Rahmen seiner Anwendung aufgrund der Abk-AnwendungsVO notwendig noch an ein eigenständiges Recht des Beitrittsgebiets an, indem es vorschrieb, daß die von seinem sachlichen Geltungsbereich erfaßten Leistungen (Art 1 SozAbk DDR-UdSSR) entsprechend der Gesetzgebung des "Vertragspartners" gewährt wurden, dh Renten nach den gesetzlichen Bestimmungen des "Vertragspartners", auf dessen Territorium der Berechtigte seinen Wohnsitz hatte (vgl ua Art 3, 5 Abs 1 und 3 aaO). Die Abk-AnwendungsVO hat insoweit in ihrer alten Fassung keine abweichende Regelung getroffen, sondern wegen des Inhalts des anzuwendenden Rechts lediglich auf die angeführten Abkommen verwiesen (Art 1 aaO). Demzufolge setzte die Anwendbarkeit des SozAbk DDR-UdSSR voraus, daß - trotz des Untergangs der DDR - jedenfalls in deren früherem Gebiet noch ein besonderes Recht fortgalt. Auf dieser Grundlage war es bis zum 31. Dezember 1991 - aber auch nur bis zu diesem Zeitpunkt - unproblematisch, die nach dem - modifiziert - weitergeltenden Rentenrecht der DDR zu bestimmenden Ansprüche in die deutsche Rentenversicherung "einzugliedern" (vgl dazu Abendroth, DAngVers 1992, 342). Demgegenüber fehlt es für Bezugszeiten seither ua für das SozAbk DDR-UdSSR an dem notwendigen sachlich rechtlichen Anknüpfungspunkt, so daß hieraus keine Ansprüche mehr abgeleitet werden können.
Für einen Teilbereich hat im übrigen auch der Verordnungsgeber selbst dieses Problem erkannt. Er hat nämlich durch Art 1 Nr 1 Buchst c der Anwendungs-ÄndVO in Art 1 der Abk-AnwendungsVO einen neuen Abs 2 eingefügt. Danach richtet sich nunmehr die Wertbestimmung von Rentenrechten ("Feststellung einer Rente") durch den deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des SGB VI bei - vorausgesetzter - Anwendung der in Abs 1 genannten Abkommen etc nach den Vorschriften des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes. Der Verordnungsgeber hat auf diese Weise allerdings - unabhängig von der auch insofern naheliegenden Frage nach einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage - nur die Bewertungsregelungen des FRG an die Stelle der entsprechenden weggefallenen Sonderbestimmungen des Beitrittsgebiets gesetzt (vgl umgekehrt auch Art 14 FRG), jedoch weder nach Regelungsintention noch nach Regelungskompetenz eine ausreichende Grundlage für die Anwendung des in Frage stehenden Abkommens auch nach dem 31. Dezember 1991 geschaffen.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf die Übergangsregelung des Art 7 Abs 4 Abk-AnwendungsVO nF berufen. Diese erlaubt zwar die weitere Anwendung bei einer Anspruchsentstehung bis zum 31. Dezember 1995; Voraussetzung ist jedoch, daß sich der Betroffene am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 eingereist ist und sich seither unbefristet rechtmäßig aufgehalten hat. Die Regelung schützt diejenigen, die bis zum 2. Oktober 1990 aufgrund ihres Aufenthaltes in der DDR - möglicherweise - noch (berechtigterweise) auf einen Fortbestand der Vergünstigungen aus Verträgen der DDR vertrauen konnten (vgl hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom selben Tage in dem Verfahren B 4 RA 34/98 R). Die Klägerin ist erst 1992 in das Beitrittsgebiet eingereist, so daß diese Voraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist. Insoweit kann hier deshalb dahinstehen, wie das Tatbestandsmerkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet" im einzelnen zu definieren ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Klägerin jedenfalls aus dem SozAbk DDR-UdSSR keine Ansprüche herleiten, insbesondere nicht die Berücksichtigung der in der früheren Sowjetunion zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten fordern kann. Die Beendigung der von Anfang an nur innerstaatlich einseitig als "vorübergehend" konzipierten Anwendung des Abkommens ist rechtlich unbedenklich. Weder war die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gehalten, erloschene Verträge (unbegrenzt) weiter anzuwenden, noch besteht ein innerstaatliches verfassungsrechtliches Gebot, nichtdeutsche Staatsangehörige aufgrund im Ausland zurückgelegter Zeiten und zu Lasten der Beitragszahler im Bundesgebiet in die bundesdeutsche Rentenversicherung einzubeziehen. Soweit die "vorübergehende" Anwendung jenes Abkommens überhaupt Vertrauenstatbestände schaffen konnte, ist diesen durch die genannten Übergangsregelungen genügt worden. Da die Klägerin die Wartezeit für die Gewährung der begehrten Altersrente nicht erfüllt hat, konnte ihre Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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