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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: B 4 RA 42/03 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 118 Abs 3 Satz 2
SGB VI § 118 Abs 3 Satz 3
SGB VI § 118 Abs 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 8. Juni 2004

Az: B 4 RA 42/03 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 durch die Richterin Tüttenberg als Vorsitzende, die Richter Husmann und Dr. Knörr sowie die ehrenamtlichen Richter Teske und Dr. Wirsam

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 267,45 € (= 523,09 DM) zu erstatten hat.

Frau L.F. bezog von der Klägerin eine Witwenrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt monatlich 845,95 DM sowie eine Altersrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt 501,41 DM. Nach deren Tode am 27. Juli 1999 wurden die Zahlbeträge für den Monat August noch auf deren Konto bei der Berliner Sparkasse überwiesen. Nach den vom SG durchgeführten Ermittlungen stellten sich die Kontobewegungen vom Tage des Todes (27. Juli 1999) bis zum Eingang des Rückforderungsersuchens der Klägerin (6. August 1999) wie folgt dar: "Danach wies das Konto der Berechtigten bei ihrem Tod vor Eingang der Rentenzahlung einen Minussaldo von 2.074,27 DM auf. Am 30. Juli 1999 wurden zwei Rentenzahlungen in Höhe von 501,41 DM und in Höhe von 845,95 DM überwiesen und am 28. Juli 1999 wurden 36,09 DM abgebucht. Das Konto wies am 31. Juli 1999 einen Minussaldo von 763,00 DM auf. Am 2. August 1999 wurden einmal ein Betrag in Höhe von 63,00 DM vom Konto abgebucht und 538,83 DM an die Beklagte überwiesen. Danach wies das Konto einen Minussaldo von 1.364,83 DM auf. Dieser Minussaldo bestand auch als die Klägerin bei der Berliner Sparkasse am 6. August 1999 ihr Rückforderungsersuchen geltend machte."

Die Berliner Sparkasse entsprach hinsichtlich der Altersrente dem Rückforderungsverlangen der Klägerin. Von der überzahlten Witwenrente in Höhe von 836,07 DM (nach Abzug der anteiligen Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung) erstattete die Sparkasse einen Betrag von 198,15 DM; sie zog ua die von dem Konto abgebuchte Miete in Höhe von 538,83 DM ab.

Nachdem der Klägerin auf Anfrage von der Sparkasse mitgeteilt worden war, dass die Miete auf das Konto der Beklagten überwiesen worden sei, forderte die Klägerin diese auf, einen Betrag in Höhe von 538,83 DM zurückzuzahlen, was diese ablehnte.

Die zunächst auf Zahlung von 538,83 DM gerichtete Klage wurde im Laufe des Klageverfahrens auf Zahlung von 267,45 € (= 523,09 DM) reduziert, weil nach Auffassung der Klägerin das Geldinstitut noch zur Erstattung von 15,74 DM (= 8,04 €) verpflichtet sei und dieser Betrag nachträglich vom Geldinstitut gefordert werde. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2003 abgewiesen, weil diese mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sei. Die Klägerin habe es unterlassen, vor Erhebung der Klage zu überprüfen, ob die Sparkasse nicht zu Unrecht die Rentenzahlungen zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet habe. Das Geldinstitut sei zur Rücküberweisung verpflichtet, solange der Wert der Rentenleistung noch nicht in das Vermögen des Rechtsinhabers geflossen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Wert der Rentenleistung auf ein im Soll stehendes Konto - wie hier - übertragen worden sei. Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R und vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R) und nicht der des 9. Senats des BSG (Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R). Nach der Rechtsprechung des 4. Senats sei der Anspruch aus § 118 Abs 4 SGB VI gegenüber dem aus § 118 Abs 3 SGB VI nachrangig. Der 9. Senat habe sich mit dem Rangverhältnis der Vorschriften nicht auseinander gesetzt.

Auf Antrag der Klägerin und mit Zustimmung der Beklagten hat das SG mit Beschluss vom 28. August 2003 die Sprungrevision zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG vorlägen.

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung von § 118 Abs 3 Satz 2 und 3 und Abs 4 Satz 1 SGB VI. Sie trägt vor: Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ergebe sich nach ihrer Auffassung kein über den von dem Geldinstitut anerkannten Betrag in Höhe von 15,74 DM hinausgehender Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB VI, der dem Anspruch gegen die Beklagte nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI vorgehe. Bei Eingang der Rückforderung am 6. August 1999 sei über die am 28. Juli 1999 eingegangene Rentenzahlung bereits anderweitig verfügt worden, und zwar ua durch die Abbuchung der Miete zu Gunsten der Beklagten am 2. August 1999. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass sich das Konto bei Eingang der Rentenleistung im Minus befunden habe. Sie sei der Ansicht, dass das Geldinstitut unabhängig davon, ob die Gutschrift der Renten auf ein im Plus oder im Minus stehendes Konto erfolge, in Höhe einer nachfolgenden Verfügung von seiner Erstattungspflicht befreit werde. Sie stütze ihre Auffassung auf das Urteil des 9. Senats des BSG vom 9. Dezember 1998 (SozR 3-2600 § 118 Nr 4). Der 9. Senat habe sich bislang als einziger Senat des BSG in seinen tragenden Gründen zur Frage der Erstattungspflicht bei im Soll befindlichen Konten geäußert. Er habe die Auffassung vertreten, dass der gutgeschriebene Betrag als durchlaufender Posten zu behandeln sei und die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht vom Kontostand abhänge. Demgegenüber vertrete das SG unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2001 (SozR 3-2600 § 118 Nr 9) die Auffassung, dass in Fällen, in denen eine über den Todesmonat hinaus gezahlte Rente auf ein sich im Soll befindliches Konto gezahlt worden sei, das Geldinstitut von vornherein zur Erstattung nach § 118 Abs 3 SGB VI verpflichtet sei. Auch andere Entscheidungen des erkennenden Senats (Urteil vom 4. August 1998, SozR 3-2600 § 118 Nr 3; Urteil vom 9. April 2002, SozR 3-2600 § 118 Nr 10) deuteten auf diese Ansicht hin. Die Klägerin folge dieser Ansicht nicht, weil sie nicht die Vorgeschichte des § 118 Abs 3 SGB VI berücksichtige. Inhaltlich entspreche diese Regelung nach wie vor der geltenden Praxis, wie sie in einer Vereinbarung vom 8. Dezember 1981 mit Wirkung zum 1. Januar 1982 zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes festgelegt worden sei. Danach sei der vom Geldinstitut zurückzuzahlende Betrag um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen zu vermindern. Mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hätten sich die bisherigen Entscheidungen des erkennenden Senats ebenso wenig auseinander gesetzt, wie die angefochtene Entscheidung des SG.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 267,45 € (= 523,09 DM) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Zahlung auf ein bereits überzogenes Girokonto entsprechend der üblichen Kontokorrentvereinbarung zur beiderseitigen Verrechnung und damit zur Verfügung über die eingegangene Geldleistung führe. Bei einem überzogenen Konto stehe der Forderung der Bank auf Rückzahlung des Darlehens die Forderung des Kontoinhabers auf Auszahlung des eingegangenen Betrags aus dem Kontoführungsauftrag gegenüber. In der beiderseitigen Verrechnung liege eine Verfügung der Bank über die eingegangene Geldleistung. Der Zahlungseingang führe zur Erfüllung einer Teilforderung der Bank, ein Auszahlungsanspruch bestehe insoweit nicht. Die Auszahlung an die Beklagte sei aus Sicht der Bank eine Leistung an den Kontoinhaber auf Grund des Dispo-Kreditvertrages. Beide Rechtsgeschäfte (Verrechnung des Zahlungseingangs und Auszahlung des Betrags) seien zwei vollständig selbstständige, nebeneinander stehende Rechtsgeschäfte, die lediglich aus technischen Gründen über ein und das gleiche Konto abgewickelt würden. Das Abrufen eines Dispositionskredits könne keine Verfügung über vorangegangene Geldeingänge darstellen.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Gegenstand der Revision ist das Urteil des SG, mit dem dieses die Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) der Klägerin als Rentenversicherungsträger gegen die Beklagte als angeblichen Zahlungsempfänger iS des § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung des Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1. SGB VI-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824; im Folgenden: aF) zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, weil, wie das SG zutreffend erkannt hat, ihr hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr kein Anspruch gegen das vorrangig in Anspruch zu nehmende Geldinstitut zusteht. Dies ergibt sich jedenfalls auch nicht aus den Feststellungen des SG, die dieses auf Grund seiner Ermittlungen zu den Kontobewegungen in der Zeit vom 27. Juli 1999 (Tod der L.F.) bis zum 6. August 1999 (Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin) getroffen hat. Diese Feststellungen des SG sind nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angreifbar (§ 161 Abs 4 SGG) und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG).

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gemäß § 54 Abs 5 SGG erhobene allgemeine Leistungsklage (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 74) entfällt für den hier geltend gemachten Anspruch gegen den potenziellen Zahlungsempfänger nicht bereits deshalb, weil sich die Klägerin durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (§ 31 Satz 1 SGB X) auf einfacherem Wege selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel hätte verschaffen können. Denn es gibt nach dem bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Recht keine gesetzliche Ermächtigung, die es ermöglicht hätte, den Erstattungsbetrag - auch gegenüber dem potenziellen Zahlungsempfänger - durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 57 f; hierzu auch: Urteil des erkennenden Senats in BSGE 82, 239, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 17 f sowie Urteil des 9. Senats in BSGE 83, 176, 178 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 31 jeweils mit Hinweis auf das Urteil des 8. Senats in SozR 3-2600 § 118 Nr 1). Art 8 Nr 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2167) hat zwar § 118 Abs 4 SGB VI neu gefasst und in Satz 2 die Regelung aufgenommen, dass der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen hat. Diese Neuregelung, die am 29. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Art 25 Abs 8 HZvNG), findet hier jedoch noch keine Anwendung: denn im Zeitpunkt der (etwaigen) Entstehung und der gerichtlichen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin im August 1999 bzw im März 2001 galt noch § 118 Abs 4 SGB VI aF (vgl Urteil des 5. Senats vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 74; zu den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts auch: Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 R, SozR 3-2600 § 243 Nr 9 S 38 f).

2. Zutreffend hat das SG jedoch erkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die allgemeine Leistungsklage aus einem anderen Grund deshalb fehlt, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass kein (vorrangiger) Erstattungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI besteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Zahlungsempfänger iS des § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI aF besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann, wenn die (vorrangige) Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt hat, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des anspruchsvernichtenden Einwands nach § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI schlüssig dargelegt und ggf insoweit Beweis angeboten hat (vgl BSG Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239, 242 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 ff; BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 66; BSG Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 69, 71).

Erst dann, wenn das Geldinstitut begründet den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung dem Rentenversicherungsträger entgegenhalten kann (§ 118 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB VI) kommt der - weitere - Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI aF gegen den potenziellen Zahlungsempfänger überhaupt in Betracht. Das Geldinstitut hat den Betrag der Geldleistung zurückzuerstatten, solange der Wert der überwiesenen Geldleistung noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift gelangt ist. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Werts der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt ist und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Auch in diesem Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI iVm dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI dazu, dass die Verrechnung sowohl im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger als auch zum Bankkunden unwirksam ist (vgl dazu bereits die Entscheidung des erkennenden Senats - B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239, 245 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21 ff; weiter: BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 59; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 70; dazu auch: Urteil des 5. Senats vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 76 ff).

Daher muss nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Rentenversicherungsträger zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Zahlungsklage gegen den Empfänger einer Geldleistung iS von § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI aF - gestützt auf eine Erklärung des Geldinstituts und nach dessen schlüssigem Vortrag - im gerichtlichen Verfahren wenigstens zu folgenden Tatsachen schlüssig vortragen (vgl BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 66; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 10 S 71; dazu auch schon: BSGE 82, 239, 249 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 26):

- Kontostand zum Zeitpunkt der Gutschrift ("Abrufpräsenz")

- Falls im Zeitpunkt der Gutschrift ein Guthaben bestand: Kontostand bei Eingang der Rückforderungsverlangen.

- Soweit bei Eingang der Rückforderungsverlangen kein Guthaben auf dem Konto bestand: Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder aufgehoben haben.

- Soweit das Geldinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen hat: Namen und Anschriften der Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag (ganz oder teilweise) abgehoben oder überwiesen haben, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrags.

An einem derartigen schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Rechtsschutzbedürfnis ihrer Leistungsklage gegen die Beklagte auf Rückerstattung fehlt es.

Auch aus den vom SG auf Grund seiner durchgeführten Ermittlungen getroffenen Feststellungen zu den Kontobewegungen zwischen dem Tod der L.F. (27. Juli 1999) und dem Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin (6. August 1999) lässt sich nicht entnehmen, dass das Geldinstitut sich auf den Entreicherungseinwand berufen könnte. Das SG hat festgestellt, dass das Konto der L.F. vor Eingang der Rentenzahlungen, nach deren Gutschrift sowie zu dem Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangens jeweils einen Negativsaldo aufwies.

Das SG hat deshalb die Klage gegen die Beklagte als Empfängerin iS des § 118 Abs 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI aF zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil hat mithin keinen Erfolg.

Die Anrufung des Großen Senats nach § 41 Abs 2 SGG war nicht erforderlich, weil nicht davon auszugehen ist, dass der 9. Senat mit seiner zeitlich nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1998 (B 4 RA 72/97 R, BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3) ergangenen Entscheidung vom 9. Dezember 1998 (B 9 V 48/97 R, BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4) von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichen wollte (vgl BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39 f). Mit der Entscheidung vom heutigen Tag hält der Senat an seiner bisherigen mit den Urteilen vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 9, und vom 9. April 2002 - B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 10 fortgeführten Rechtsprechung zu § 118 Abs 3 und 4 SGB VI fest.

Eine Beiladung des Geldinstituts gemäß § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 SGG kommt hier nicht in Betracht. Es liegt weder ein Fall des § 75 Abs 2 Regelung 1 SGG (Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung) noch ein Fall der Regelung 2 (anderer Leistungspflichtiger) vor. Denn durch die vom SG getroffene und vom erkennenden Senat bestätigte Entscheidung einer Abweisung der Klage als unzulässig kann materiell-rechtlich eine Bindungswirkung zu Gunsten oder zu Lasten eines Dritten nicht eintreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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