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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: B 4 RA 46/01 R
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art 3 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 17. Dezember 2002

Az: B 4 RA 46/01 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Husmann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wirsam und die ehrenamtliche Richterin Schuh

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren Wertes ihres Rechts auf Altersrente; sie beanstandet, dass nicht der Gesamtbetrag ihrer Entgeltpunkte (EP) aus Zeiten der Kindererziehung und aus zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung berücksichtigt wurde, sondern nur die jährlichen Höchstwerte an EP aus der Anl 2b zum SGB VI, die sich ergeben, wenn versicherter Arbeitsverdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rangstellenbewertung zu Grunde liegt.

Die am 19. April 1939 geborene Klägerin hatte am 21. Juni 1966 ihren Sohn M. und am 15. August 1969 ihre Tochter Th. geboren. Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen setzte sie jeweils ihre versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Religionslehrerin am E. fort.

Ab 1. Mai 1999 erkannte die Beklagte der Klägerin das Recht auf eine Altersrente (für Frauen) zu (Bescheid vom 28. Juli 1999). Bei der Festsetzung des Wertes des Rechts auf Altersrente legte die Beklagte einen Rangwert von 31,8697 EP, davon 30,0341 EP für Beitragszeiten zu Grunde. Hiervon entfielen (4,9989 EP auf zusätzliche Mindest-EP bei geringem Arbeitsentgelt und) 1,1220 EP auf Beitragszeiten in Zeiten der Kindererziehung. Die letztgenannten EP hatte die Beklagte ermittelt, indem sie zu den EP aus beitragsbelasteten Pflichtbeitragszeiten EP für Zeiten wegen Kindererziehung bis zu den jeweiligen Höchstwerten der Anl 2b zum SGB VI hinzurechnete. Zzgl berücksichtigte die Beklagte 1,8356 EP für beitragsgeminderte Zeiten, wobei sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beim Zusammentreffen von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung die sich durch Addition ergebenden "Gesamt-EP" ebenfalls bis zu den jeweiligen jährlichen Höchstwerten an EP der Anl 2b zum SGB VI einstellte. Für die Bezugszeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1999 berücksichtigte sie die EP für Beitragszeiten wegen Kindererziehung in Höhe von 85 vH und für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 in Höhe von 90 vH.

Den Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Höchstwertregelung entspreche nicht Art 3 Abs 1 GG und den Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90 = BVerfGE 94, 241), wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1999).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. März 2000). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. Juli 2001). Es hat ausgeführt, die Beklagte habe die gesetzliche Regelung zur Ermittlung der hier strittigen EP zutreffend angewandt. Der gerügte Verfassungsverstoß liege nicht vor. Mit der 1998 in Kraft getretenen Neuregelung zur Bewertung der Kindererziehungszeiten habe der Gesetzgeber auf die Entscheidung des BVerfG vom 12. März 1996 reagiert und diese verfassungskonform umgesetzt. Er habe eine Höherbewertung der Kindererziehungsleistungen durch eine Erhöhung der monatlichen EP von bisher 0,0625 (= 75 vH des Durchschnittseinkommens) auf 0,0833 (= 100 vH des Durchschnittseinkommens) vorgenommen und zulässigerweise eine Begrenzung unter Einbeziehung der EP, ermittelt aus den versicherten Verdiensten, angeordnet. Soweit die Klägerin ungleich gegenüber denjenigen Versicherten behandelt werde, die neben Kindererziehungszeiten auch Beitragszeiten zurückgelegt hätten, bei denen aber wegen niedrigerer Verdienste die Begrenzung auf den Höchstwert keine Auswirkungen habe, halte sich die getroffene Regelung noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die "Deckelung" der Anrechnung der Kindererziehungsleistungen. Dies verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG. Auf Grund der begrenzten Berücksichtigung der EP für Kindererziehungszeiten werde die Erziehung ihres Sohnes M. lediglich mit 0,4325 EP (0,1988 EP + 0,2337 EP) bewertet. Bei einer unbegrenzten Bewertung hätte die Erziehung des Sohnes M. mit 0,9996 EP (0,0833 x 12) berücksichtigt werden müssen. Die Kindererziehung der Tochter Th. sei nur mit 0,6895 EP (0,2752 EP + 0,4143 EP) berücksichtigt worden. Beim ersten Kind seien damit die EP für Kindererziehungszeiten um 56,79 vH und für das zweite Kind um 31 vH geschmälert worden. Die Begrenzung wirke sich auch nachteilig auf die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung aus.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1999 zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 1999 unter unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten der Kindererziehung und für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1. Streitgegenstände sind die in zulässiger Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) geltend gemachten Begehren (§ 123 SGG) der Klägerin, die Rentenhöchstwertfestsetzung (Verwaltungsakt) im Bescheid vom 28. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1999 aufzuheben, die Beklagte zur Festsetzung eines höheren monatlichen Wertes ihres Rechts auf Altersrente zu verpflichten und zur Zahlung entsprechender Beträge zu verurteilen. Sie begehrt vom Gericht die Aufhebung der bisherigen Höchstwertfestsetzung und die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des höheren Rentenwertes nebst ihrer Verurteilung zu entsprechenden Zahlungen ausschließlich im Blick auf den in die Rentenformel (§ 64 SGB VI) eingesetzten Rangwert (= technisch die Summe der EP). Sie macht geltend, der Gesamtbetrag der EP aus gleichgestellten Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und aus zeitgleichen beitragsbelasteten Beitragszeiten sei ohne Begrenzung auf die BBG (jährliche Höchstwerte an EP nach der Anl 2b zum SGB VI) anzurechnen. Es ist somit ausschließlich darüber zu entscheiden, ob der Klägerin als Mitglied der BfA als einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus diesem mitgliedschaftlichen Versicherungsverhältnis gegenüber der Beklagten ein Recht auf "höhere Rente" allein deswegen zusteht, weil ihre Vorleistung für das Versicherungssystem ihr im streitigen Zeitraum höhere Rangstellenwerte (EP) und damit im Ergebnis einen höheren Rangwert im Vergleich zu den zeitgleich versichert Gewesenen vermittelt hat. Sonstige prozessuale Ansprüche sind nicht erhoben. Schon deshalb - und unabhängig von einem insoweit nicht durchgeführten Verwaltungsverfahren - ist nicht darüber zu befinden, ob der Klägerin gegen die Beklagte Rechte auf Zusatzleistungen zustehen.

An einer abschließenden Entscheidung war der Senat nicht dadurch gehindert, dass das LSG ua nicht die Tatsachen festgestellt hat, die den Schluss rechtfertigen, dass die Kindererziehungszeiten für den Sohn M. und die Tochter Th. überhaupt der Klägerin zuzuordnen sind (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB X). Diese Zeiten wären der Klägerin nur dann zuzuordnen, wenn sie die Kinder (im Bundesgebiet) selbst allein oder überwiegend erzogen oder wenn sie - zusammen mit dem Vater der Kinder - wirksam übereinstimmende öffentlich-rechtliche Willenserklärungen über die Zuordnung abgegeben hätte, ohne von der Anrechnung ausgeschlossen zu sein (Urteil des Senats vom 25. Februar 1992, SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; Urteil vom 3. April 2001, SozR 3-2600 § 56 Nr 15). Ferner hätte der Vater der Kinder - mit Blick auf die Zuordnung - im Verwaltungsverfahren hinzugezogen (§ 12 SGB X) und im Gerichtsverfahren beigeladen (§ 75 SGG) werden müssen.

Gleichwohl kann der Senat entscheiden (§ 170 Abs 2 SGG); es liegt kein Rechtsgrund vor, der zu einer höheren versicherungsrelevanten Vorleistung im Vergleich zu den anderen Versicherten und damit zu einem höheren Rangwert (= Summe aller EP), resultierend aus einem höheren Gesamtbetrag an Rangstellenwerten (EP) aus den zeitgleich erlangten gleichgestellten Beitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und beitragsbelasteten Beitragszeiten und damit hier im Ergebnis zu einem höheren Geldwert des Rechts auf Altersrente führen könnte. Es kann deshalb zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass diese Zeiten ihr zustehen.

2. Die angefochtene Rentenhöchstwertfestsetzung steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI.

a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die gleichgestellten Beitragszeiten (und im Ergebnis auch Berücksichtigungszeiten) wegen Kindererziehung als versicherungsrelevante Vorleistung nach Ablauf einer Übergangsphase grundsätzlich mit dem generalisierenden Durchschnittswert (1 EP) und damit so bewertet werden, als sei während der Kindererziehung ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst versichert worden.

Nach der Rentenformel des § 64 SGB VI ergibt sich (für den Regelfall) der Wert des (versicherungsrechtlichen) Rechts auf Rente (sog Monatsbetrag der Rente) als Produkt aus der Summe aller EP (= Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Streit besteht allein über den Rangwert, und zwar beschränkt auf den Gesamtbetrag der EP, die beim Zusammentreffen von Beitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten zu addieren sind, und zwar bezogen auf die Beitragszeiten wegen Kindererziehung von jeweils einem Jahr (§ 249 Abs 1 SGB VI) im Zeitraum vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1967 und vom 1. September 1969 bis 31. August 1970 sowie auf die Berücksichtigungszeiten vom 1. Juni 1966 bis 31. August 1979 (§ 57 SGB VI).

Die Erfüllung der Tatbestände von Beitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vermittelt dem Versicherten grundsätzlich einen Rangstellenwert von 0,0833 EP pro Kalendermonat (§§ 70 Abs 2 Satz 1, 71 Abs 3 Satz 1 SGB VI), also von (gerundet) 1 EP pro Kalenderjahr (0,0833 EP x 12 = 0,9996 EP). 1 EP entspricht dem versicherten Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer (§ 63 Abs 2 Satz 2 SGB VI), das auf eine durchschnittliche finanzielle Vorleistung des Versicherten durch Beiträge hinweist. Der Deutsche Bundestag durfte diesen Wert als angemessene Bewertung der - pauschal unterstellten - nicht finanziellen Vorleistung der Kindererziehung im Vergleich mit den zeitgleich versichert gewesenen Beitragsbelasteten ansehen.

Auch das BVerfG hat die schon in den Vorgängervorschriften (§ 1255a RVO, § 32a AVG, § 70 Abs 2 SGB VI idF des RRG 1992) enthaltene grundsätzliche Orientierung am Durchschnittsentgelt nicht beanstandet; es hat lediglich angedeutet, dass die frühere Begrenzung auf 75 vH des Durchschnittsentgelts (= 0,0625 EP pro Kalendermonat) bedenklich sein könnte, bzw den Gesetzgeber zu einer Überprüfung (nur) dieser Begrenzung aufgefordert (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 <sog "Trümmerfrauenurteil">; Beschluss vom 12. März 1996, BVerfGE 94, 241, 266 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Diesen Bedenken hat die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung der §§ 70 Abs 2 Satz 1, 71 Abs 3 Satz 1 SGB VI idF durch das RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) Rechnung getragen.

Ferner ist auch die Übergangsregelung nicht zu beanstanden, dass von den EP, die für Beitragszeiten wegen Kindererziehung (anders als für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) einzustellen sind, während der Übergangsphase bis zum 30. Juni 1999 nur 85 vH und bis zum 30. Juni 2000 nur 90 vH für die "Leistung" zu berücksichtigen sind (§ 256d SGB VI; vgl zu den Bestandsrenten auch § 307d SGB VI). Der parlamentarische Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Kindererziehungszeiten einen weiten Gestaltungsspielraum. Diese Gestaltungsfreiheit würde unzulässig eingeschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, im Rahmen der Reformen die Berücksichtigung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand und die finanziellen Folgen zu begrenzen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 1, 40 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1).

b) Die Beklagte hat die "Gesamt-Rangstellenwerte" (EP), die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind, zutreffend ermittelt.

Sie hat - gemäß der in Gesetzesform ergangenen Verwaltungsvorschrift des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI - die "Gesamt-Rangstellenwerte" in der Weise ermittelt, dass sie von den EP aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung als Sockelbetrag ausgegangen und die aus den Beitragszeiten wegen Kindererziehung einzustellenden Werte nur bis zu den Höchstwerten der Anl 2b hinzugerechnet, übersteigende EP also unberücksichtigt gelassen hat. Hierbei kann vernachlässig werden, dass die Beklagte die Prüfung anhand der Höchstwertregelung nicht - wie rechtlich geboten - pro Kalendermonat, sondern - offenbar der technischen Aufbereitung in ihrem Rechner folgend - für bestimmte Zeitabschnitte vorgenommen hat; dies ist hier für das Ergebnis unerheblich, da für jeden Kalendermonat die jeweiligen jährlichen Höchstwerte an EP maßgebend geblieben sind. Für die Rechtsstellung der Klägerin ist diese Art der verwaltungsinternen Berechnung des kraft Gesetzes erlangten Gesamtbetrages der Rangstellenwerte aus diesen beiden Arten von zeitgleich erfüllten renterechtlichen Zeiten ohne Bedeutung. Denn derselbe Höchstwert an EP ergibt sich auch, wenn der durch die Kindererziehung vermittelte Rangstellenwert als "Sockelbetrag" zu Grunde gelegt und derjenige aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten hinzugerechnet wird. § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI enthält somit keine justiziable Norm des Außenrechts im Versicherungsverhältnis der Klägerin zur Beklagten, sondern nur eine Verwaltungsvorschrift, für deren Vollzug die Maßgeblichkeit der BBG klargestellt wird.

So ergab sich aus den Zeiten der Erziehung des Sohnes M. in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1966 der Höchstwert von 0,7885 EP (Jahreshöchstwert für 1966 von 1,5769 EP : 12 x 6). In diesem Zeitraum bestanden auf Grund der unverändert gebliebenen versicherten Verdienste aus der Beschäftigung außerdem EP in Höhe von 0,5897. Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1967 belief sich der Höchstwert auf 0,8220 EP (Jahreshöchstwert von 1,6440 EP : 12 x 6). Die EP für beitragsbelastete Beitragszeiten betrugen 0,5883 EP. Bei der Tochter Th. belief sich der Höchstwert für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1969 auf 0,5744 EP (Jahreshöchstwert von 1,7231 EP : 12 x 4). Auf Grund der versicherten Verdienste aus der Beschäftigung ergaben sich 0,2992 EP. Vom 1. Januar bis 31. August 1970 belief sich der Höchstwert auf 1,0792 EP (Jahreshöchstwert von 1,6188 EP : 12 x 8). Die EP aus der Beschäftigung betrugen 0,6649.

Die Rechtsstellung der Klägerin wird durch die der Verwaltung in § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI vorgeschriebene Berechnungsart nicht berührt. Ein anderer, insbesondere ein höherer Gesamtbetrag an EP aus den zeitgleich erfüllten und nebeneinander anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten ergibt sich auch dann nicht, wenn die EP aus Kindererziehungszeiten verwaltungstechnisch als "Sockelbetrag" rechnerisch zu Grunde gelegt werden. Auf diese Rechnereien kommt es rechtlich - wie auch im wirtschaftlichen Ergebnis - schlechthin nicht an. Der Höchstwert aus der - gebotenen - Addition der erlangten Rangstellenwerte ist wegen der (in der Anlage 2b SGB VI ausgestellten) Maßgeblichkeit der BBG stets durch Gesetz vorgegeben.

c) Auch die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beim Zusammentreffen der Berücksichtigungszeiten mit den Beitragszeiten kraft Gesetzes erlangten "Gesamt-EP" hat die Beklagte zutreffend festgesetzt, weil auch hier die Höchstwerte gesetzlich vorgegeben waren.

Der gesamte Zeitraum von April 1953 (Aufnahme einer Berufsausbildung im Alter von 14 Jahren) bis April 1999 (= 553 Monate) ist mit Beitragszeiten belegt.

Den Höchstwert der "Gesamt-EP" beim Zusammentreffen der Berücksichtigungszeiten mit Beitragszeiten legt § 71 Abs 3 Satz 1 SGB VI in der durch das RRG 1999 mit Wirkung zum 1. Juli 1998 eingefügten Neufassung fest. Danach werden für die Gesamtleistungsbewertung jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit die EP zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären. Dies stellt klar, dass die Rangstellenwerte aus Beitragszeiten wegen Kindererziehung einschließlich der Begrenzung auf Höchstwerte auch für die Rangstellenwerte aus Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gelten. Daher ist auch bei deren Zusammentreffen mit anderen Beitragszeiten die BBG (Höchstwerte der Anl 2b zum SGB VI) maßgeblich.

Dies hatte im Fall der Klägerin zur Folge, dass in den Zeiträumen von September 1975 bis August 1979 der Gesamtbetrag an EP aus Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mit 0,0833 EP pro Kalendermonat und aus den zeitgleich zurückgelegten beitragsbelasteten Beitragszeiten unter den Höchstwerten blieb, weil die erzielten Verdienste recht niedrig waren; daher kamen die Rangstellenwerte aus beiden Arten der rentenrechtlichen Zeiten voll zum Tragen. Dagegen galten - wegen der höheren Verdienste - in den vorhergehenden Zeiträumen von Juni 1966 bis August 1975 die gesetzlichen Höchstwerte nach der BBG.

3. Die Maßgeblichkeit der BBG, die in den jährlichen Höchstwerten an EP der Anl 2b zum SGB VI ausgestaltet ist, ist nicht verfassungswidrig. Insbesondere verstößt sie als ein Kernbestandteil der das Renteneigentum iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG inhaltlich bestimmenden Normen weder gegen dieses Eigentum noch ist sie gleichheitswidrig, sondern ermöglicht überhaupt erst Gleichheit vor dem Gesetz.

a) Allerdings stellt § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI nur klar, dass die BBG auch beim Verwaltungsvollzug der Ermittlung der kraft Gesetzes erlangten Rangstellenwerte zu beachten ist. Der Gesetzestext enthält - wie gesagt - keine Norm des Außenrechts, das allein gerichtlicher Prüfung unterliegt. Er wendet sich ausschließlich an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser wird angewiesen, wie er den Rangstellenwert beim Zusammentreffen von "sonstigen Beitragszeiten" mit Zeiten der Kindererziehung zu ermitteln hat. Rechte und Pflichten des Versicherten werden dadurch nicht berührt. Gegen die verwaltungsinterne Anordnung zur Ermittlung des (Gesamt-)Rangstellenwertes wendet sich die Klägerin demgemäß auch nicht. Der Sache nach macht sie allein geltend, die BBG sei verfassungswidrig, weil sie teilweise zur Nichtanrechnung der Rangstellenwerte aus Kindererziehungszeiten führe. In diesem Zusammenhang ist es - wie ausgeführt - rechtlich und wirtschaftlich im Hinblick auf die notwendige Addition der beiden Werte zu einem einzigen Rangstellenwert ohne Bedeutung, welcher der Summanden als "Sockelwert" bei der Ermittlung des (Gesamt-)Rangstellenwerts aus den beitragsbelasteten Beitragszeiten und den Beitragszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu Grunde gelegt wird. Denn infolge der BBG ist der Rangstellen-Höchstwert (= Höchstwert der EP) stets gleich, sodass die "Sockelwertfestsetzung" in § 70 Abs 2 SGB VI schlechthin keine Außenwirkung auf die Rechtsstellung des Versicherten entfaltet. Sie stellt allerdings auch für den bloßen Verwaltungsvollzug die Maßgeblichkeit der (außenrechtlichen) BBG klar.

b) Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Kindererziehungszeiten oder die beitragsbelasteten Beitragszeiten nicht bei allen Kinder erziehenden Versicherten in gleicher Weise günstig auf den Rentenwert auswirken. Denn die Versicherten, die während der ersten Lebensphase des Kindes über dem Durchschnittsentgelt liegendes versichertes (bzw diesem gleichgestelltes) Arbeitsentgelt erzielt haben, werden benachteiligt. Im Extremfall, bei einem versicherten Verdienst in Höhe der BBG (oder bei Zahlung von Beiträgen in entsprechender Höhe), wird die Erziehungsleistung oder ein entsprechend hoher beitragsbelasteter Arbeitsverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung - im Ergebnis - nicht oder je nach der Höhe des versicherten Arbeitsentgelts jedenfalls nicht mehr in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang berücksichtigt. Damit wird diese Personengruppe benachteiligt ua gegenüber den Versicherten mit unter dem Durchschnittsentgelt liegenden Verdiensten oder solchen ohne weitere zeitgleiche Beitragszeiten.

c) Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 82, 60, 86; 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liegt nur vor, wenn die rechtliche Unterscheidung in sachlichen Unterschieden keine ausreichende Stütze findet. Denn Art 3 Abs 1 GG verbietet nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfGE 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5; BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Eine derartige sachwidrige Ungleichbehandlung der von der Klägerin repräsentierten Gruppe liegt jedoch nicht vor. Die gegebene Ungleichbehandlung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unvermeidbar und daher gerechtfertigt. Soweit man - mit der Klägerin - bei Versicherten mit überdurchschnittlichen versicherten Arbeitsverdiensten auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Erziehenden abstellt, gilt dies ebenso wie bei einem Vergleich mit den anderen Beitragsbelasteten, falls man den gesetzlichen Wert der Erziehungszeit (1 EP) zum "Sockelwert" erklärt. Denn die gleichgestellte Beitragszeit wegen Kindererziehung ist als Teil des Familienleistungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung integriert. Damit unterliegt auch dieser Teil des Ausgleichs von Erziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung den dort geltenden Prinzipien und Schranken, also auch der BBG als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze.

aa) Die BBG (§§ 157, 159, 260 SGB VI) stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 5 S 46, 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19 RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 8570 § 10 Nr 3). Sie ist das Kernstück, das (seit dem Inkrafttreten des SGB VI) ua als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahler), den "passiv Versicherten" (Rentenempfänger) und zwischen den ("drei") Generationen sowie - zusammen mit dem Durchschnittsentgelt - die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert. Sie gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Lasten der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Denn eine versicherungsrelevante Vorleistung ist nur im Umfang des im System vorgesehenen allgemeinen Versicherungsschutzes möglich. Zugleich sichert sie eine generationenübergreifende Vergleichbarkeit des Wertes der - nominell sehr unterschiedlichen - Vorleistungen und damit das Mindestmaß an Gleichbehandlung. Die BBG begrenzt die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze). Ferner legt sie den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Versicherungsschutzgrenze). Darüber hinaus limitiert sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration (Leistungsgrenze). Schließlich stellt sie durch ihre jeweilige Relation zum Durchschnittsentgelt maßstäblich die intertemporäre und relationale Vergleichbarkeit der Vorleistungen der "Generationen" her. Auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhende Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen be- und entstehen. Verdienst oberhalb der BBG ist schlechthin versicherungsrechtlich nicht relevant; er kann nach Belieben zu einer zusätzlichen Vorsorge in anderer Form verwandt werden (vgl BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG; BSGE 66, 226, 228 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 1).

bb) Die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung und dem individualgrundrechtlichen Renteneigentum zu Grunde liegende BBG ist nicht willkürlich. Sie begrenzt den Eingriff in das Grundrecht, für sein Alter selbst Vorsorge zu treffen, der in der Zwangsversicherung liegt. Das Gewicht, das diesem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) zukommt, wird dadurch gemindert, dass die Vorleistungen für die Versicherung nach oben begrenzt sind (so BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Die BBG sichert somit in Konkretisierung des Übermaßverbotes den in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkten, durch ihre Zwangsmitgliedschaft in das System einbezogenen aktiv erwerbstätigen Versicherten mit höheren Arbeitsverdiensten insoweit die grundrechtliche Freiheit. Umgekehrt wirkt sie als Versicherungsschutzgrenze, weil versicherungsrechtlich relevante höhere Vorleistungen schlechthin nicht erbracht werden können. Für alle Versicherten setzt sie das Höchstmaß der in dem System möglichen Vorsorge und der für dieses erheblichen Vorleistungen fest. Damit ist sie auch eine Leistungsgrenze für die Rentner und eine Belastungsgrenze für die Aktiven. Derart bewirkt sie, dass die Belastung auch der "dritten Generation" der späteren Beitragszahler nicht unverhältnismäßig wird. Denn diese Generation der künftigen Versicherten wird die Vorleistungen der jetzt aktiv Beitragsbelasteten nach demselben Grundsatz finanzieren. Sie erhalten wiederum als "Gegenleistung" bei Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginn eine ihren Vorleistungen entsprechende Rente (vgl hierzu BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Die BBG bewirkt somit als Belastungs-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze die Vergleichbarkeit der Vorleistungen der Rentner untereinander, der Aktiven untereinander und der künftigen Versicherten untereinander sowie - generationenübergreifend - diejenige zwischen diesen Gruppen.

Dieses Prinzip würde zerstört und damit die Vergleichbarkeit der Vorleistungen und letztlich die Gesamtäquivalenz im System beseitigt, wenn die Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze durchbrochen würde. Dies hätte ua zur Folge, dass Verlässlichkeit des Systems und Verhältnismäßigkeit zwischen Vorleistung und Leistung sowie die Gleichheit aller Versicherten aufgegeben würde. Im Übrigen müssten gerade die Beitragsbelasteten, deren Eltern wegen der Kindererziehungszeiten in den Genuss von Renten auf Grund oberhalb der BBG liegender Rangstellenwerte gelangen, dann diese besonders hohen Ansprüche durch Rentenversicherungsbeiträge erfüllen. Darüber hinaus könnten sich auch andere Personengruppen auf eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG berufen, etwa diejenigen, die in einem Kalendermonat mehrere rentenrechtliche Tatbestände verwirklicht haben und unter Hinweis auf die Durchbrechung des Prinzips der BBG eine Addition dieser Werte ohne Begrenzung verlangen. Ferner dürfte dann Pflichtversicherten eine freiwillige Versicherung oberhalb der BBG nicht zu versagen sein. Außerdem ist auch auf die relationale, nicht additive Steigerungswirkung bei den Rangstellenwerten hinzuweisen, wenn die BBG fällt. Auf dies alles ist nicht weiter einzugehen, weil eine auch "nur" partielle Aufgabe der BBG im System der gesetzlichen Rentenversicherung zu eingreifenden Verwerfungen und zu anderen nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen und Grundrechtseingriffen führen würde.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht der Inhalt von § 307b Abs 3 und 4 SGB VI (vgl auch § 4 Abs 4 AAÜG) nicht dem Prinzip der BBG. Diesen Vorschriften liegen nach dem Einigungsvertrag (EV) besonders geschützte, dem SGB VI aber wesensfremde Positionen (stRspr seit BSGE 72, 50) zu Gunsten von Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets im Rahmen der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zu Grunde. Bei den vom Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmenden Vergleichsberechnungen handelt es sich um einen aus Gründen des Vertrauensschutzes im EV den Bestandsrentnern zugesagten Zahlbetragsschutz (§ 307b Abs 4 SGB VI), der außerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung angesiedelt ist und sich aus diesem System nicht herleiten lässt. Dieser bestandsgeschützte Betrag wird lediglich mit dem Wert der SGB VI-Rente verglichen und der sich hiernach ergebende höchste Wert als "monatliche Rente" gezahlt (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das gilt auch für die sog Vergleichsrente (§ 307b Abs 3 SGB VI). Die rechnerische Möglichkeit, Geldbeträge oberhalb der BBG nach der Formel des § 68 Abs 1 Satz 1 SGB VI in EP umzurechnen, hat als solche keine rechtliche Bedeutung.

Auch aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich das Begehren der Klägerin auf eine höhere Versicherungsrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten mit einem Rangstellenwert oberhalb der BBG nicht begründen. Der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot lässt sich lediglich die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen. Dieser Verfassungsauftrag lässt keinen Schluss auf eine konkrete gesetzliche Regelung in einzelnen Rechtsgebieten oder Teilsystemen zu, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist (vgl hierzu BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Insoweit besteht vielmehr Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr 1).

Ob eine verfassungswidrige Lage eingetreten ist, die den Gesetzgeber zu einer ergänzenden Regelung - ua etwa in Form einer Beitragserstattung, eines steuerfinanzierten Kinderzuschusses oder eines Steigerungsbetrages (vgl entsprechend §§ 213, 269, 270 SGB VI) - verpflichten könnte, kann im Ergebnis dahinstehen, weil diese Frage iS von Art 100 Abs 1 GG hier nicht entscheidungserheblich werden kann. Eine derartige verfassungswidrige Lage (vgl hierzu BVerfGE 82, 60, 84 f) könnte dadurch entstanden sein, dass bei der Personengruppe, der die Klägerin angehört, die also neben ihrer Erziehungsleistung zeitgleich auch Beiträge oberhalb des Durchschnittsentgelts gezahlt oder getragen hat oder bei der entsprechende Beiträge als gezahlt gelten, entweder die Rangstellenwerte aus Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung oder diejenigen aus versicherten Arbeitsverdiensten nicht oder nur zum Teil zum Tragen kommen. Rentenversicherungsrechtlich ist es unerheblich, welcher der beiden Ausgangswerte als nicht berücksichtigt gelten soll. Ist es die Kindererziehungszeit, liegt eine sachlich kaum zu rechtfertigende nachteilige Ungleichbehandlung mit denjenigen vor, die neben der Kindererziehungszeit niedrigere Arbeitsverdienste versichert hatten, sowie gegenüber den Beziehern einer Leistung für Kindererziehung (§§ 294 ff SGB VI). Sie könnte zB durch einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss in Höhe des Produkts aus den in der Versicherung nicht berücksichtigten EP mit dem aktuellen Rentenwert oder durch Regelungen in anderen Rechtssystemen (ohne Einschaltung der Rentenversicherungsträger) ausgeglichen werden. Stellt man auf eine verfassungswidrige - weil versicherungsrechtlich "fruchtlose" - Beitragsbelastung ab, kommen eine Beitragserstattung oder Steigerungsbeträge als beitragsfinanzierte Zusatzleistungen zur Versicherungsleistung in Betracht (vgl hierzu BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 34).

Hierauf ist jedoch nicht weiter einzugehen, weil jede denkbare Art der verfassungswidrigen Lage für den anhängigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich iS von Art 100 Abs 1 GG werden kann. Revisionsrechtlich ist nur über die Frage zu entscheiden, ob der Klägerin aus ihrem mitgliedschaftlichen Leistungsverhältnis deswegen ein Recht (nur) auf eine höhere Versicherungsleistung zusteht, weil ihre Vorleistung iS des SGB VI über den höchstmöglichen versicherungsrechtlichen Wert hinaus zu bewerten ist. Das ist - wie ausgeführt - nicht möglich. Ein Recht auf eine Zusatzleistung gleich welcher Art und gegen wen steht nicht im Streit.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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