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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: B 4 RA 48/05 R
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art 3 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 20.12.2007

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 48/05 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meyer, die Richter Husmann und Mutschler sowie die ehrenamtlichen Richter Johannsen und Schaller für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2003.

Die Beklagte hatte ihm ab Dezember 1996 das Recht auf eine Altersrente zuerkannt. Gegen die Mitteilung der Rentenanpassung zum 1.7.2003 erhob er Widerspruch, den die Beklagte zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003).

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, zum 1.7.2003 sei eine Erhöhung der Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst um 2,4 vH und eine solche der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,04 vH erfolgt. Diese unterschiedliche Erhöhung der Alterseinkünfte verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Insoweit beziehe er sich auf eine im März 2004 erschienene Studie von Prof. Dr. F, der die Verfassungswidrigkeit der ungleichen Anpassungen bestätigt habe. Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.6.2005).

Durch Beschluss vom 9.11.2005 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zugelassen. Diese hat es durch Urteil vom selben Tag zurückgewiesen und ausgeführt, die Rentenanpassungsmitteilung sei sowohl unter einfachrechtlichen als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere liege keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) vor. Ob und in welchem Umfang die jährliche Rentenanpassung dem Schutz des Eigentumsgrundrechts unterliege, könne offen bleiben; jedenfalls wäre ein unterstellter Eingriff in das Eigentumsgrundrecht durch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG gedeckt. Das den Eingriff rechtfertigende überwiegende öffentliche Interesse ergebe sich daraus, dass mit der ausgesetzten (Brutto-)Anpassung ein massiver Beitragssatzanstieg vermieden und gleichwohl ein adäquates Rentenniveau sichergestellt werden solle. So müsste nach einschlägigen Berechnungsmodellen der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 bei einer Modifikation der Bruttoanpassung nicht auf über 20 vH, sondern nur bis auf ca 20 vH ansteigen. Gleichzeitig sei nach denselben Berechnungen zu erwarten, dass das Rentenniveau nicht unter 64 vH absinke, sondern bei ca 67 vH liegen werde. Mit der moderaten Anhebung der Renten einerseits und der Verhinderung eines überproportionalen Beitragssatzanstiegs andererseits werde die Idee des Generationenvertrags verwirklicht. Auch wenn die Rentenanpassung zum 1.7.2003 den vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) geforderten Inflationsausgleich nicht erreiche, liege kein Verfassungsverstoß vor. Der 4. Senat des BSG habe anlässlich der Rentenanpassung zum 1.7.2000 entschieden. Zu dieser Zeit sei aber die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Gestalt der sog "Riester-Rente" noch nicht existent gewesen. Deren Auswirkungen auf die Alterseinkünfte der Rentner seien aber zu berücksichtigen. Auch eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG liege nicht vor. Eine Gleichbehandlung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und im beamtenrechtlichen Versorgungsrecht andererseits könne nicht gefordert werden. Beide Systeme seien insoweit zu unterschiedlich ausgestaltet (unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 6.3.2002, 2 BvL 17/99).

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Dieser sei bezüglich der Anpassung von Versorgungsbezügen einerseits und Versichertenrenten andererseits anwendbar und durch die ungleiche Anpassung der Alterseinkünfte in beiden Systemen zum 1.7.2003 verletzt. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99) ergebe sich, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung zwischen dem Recht der Beamtenversorgung und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine erheblich ins Gewicht fallenden Unterschiede bestünden. Letztlich handele es sich um eine Gegenleistung für die in der Zeit der aktiven Beschäftigung erbrachten Dienst- bzw Beitragsleistungen. Der Rechtsstreit betreffe nicht die Frage des grundsätzlichen Verhältnisses der Rentenbezieher zu den Ruhestandsbeamten, sondern lediglich die Frage der jährlichen Anpassung der Altersbezüge. Insoweit seien die im Versorgungs- bzw Versicherungsfall bestehenden Interessenlagen identisch. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung nicht vor. Das Urteil des LSG beruhe zudem auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht habe keinen Beweis erhoben, wie hoch das Nettoversorgungsniveau in beiden Bereichen tatsächlich sei, wie sich die Höhe der Renten und der Pensionen bedingt durch die Anpassung entwickelt hätten und entwickeln werden, in welchem Maße die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die Beamtenversorgung defizitär seien und daher Einschnitte bei der Versorgung erforderlich seien und wie sich die Aufwendungen für Renten und Pensionen entwickeln werden. Nach der Urteilsbegründung des LSG habe es einer entsprechenden Beweiserhebung bedurft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9.11.2005, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 20.6.2005 sowie den Rentenanpassungsbescheid der Beklagten vom 1.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die ihm bewilligte Rente zum 1.7.2003 mit dem Faktor 2,4 vH statt 1,04 vH anzupassen und in dieser Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9.11.2005 zurückzuweisen.

Die zum 1.7.2003 erfolgte Rentenanpassung entspreche den §§ 65, 68, 255e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der damals geltenden Fassung und verletze nicht höherrangiges Recht. Durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) sei § 68 SGB VI neu gefasst worden. Des Weiteren sei § 255e SGB VI, welcher die Bestimmungen des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2001 bis 1.7.2010 regele, eingefügt worden. Dadurch sei eine Neuregelung der Rentenanpassungsformel vorgenommen worden, die sich im Grundsatz an der Entwicklung der Bruttolöhne orientiere und Beiträge zur Alterssicherung mit einbeziehe. Nach dieser Formel werde ein fiktiver Beitrag zur privaten Altersvorsorge, der sog Altersvorsorgeanteil, berücksichtigt und - zum anderen - die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser Regelung habe der Anstieg der Renten gebremst werden sollen. Die dämpfende Wirkung des Altersvorsorgeanteils trete jeweils ein Jahr später ein. Durch die Sonderregelung des § 255e SGB VI werde überdies die Anpassung der Altersvorsorge des vergangenen Kalenderjahrs in Relation zum Altersvorsorgeanteil des vorvergangenen Kalenderjahrs gesetzt. Auf Grund dieser Mechanismen habe der Altersvorsorge-Faktor erstmals für die Rentenanpassung zum 1.7.2003 Bedeutung gewonnen. Auf diese Weise seien die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2003 in den alten Bundesländern um 1,04 vH, in den neuen Bundesländern um 1,19 vH erhöht worden. Verfassungsrecht sei nicht verletzt. Insbesondere liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht vor.

II

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

In dem Revisionsverfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines höheren Werts seines Rechts auf Altersrente unter Ansetzung eines höheren Faktors für die Rentenanpassung 2003 und deren Verurteilung zur Zahlung einer entsprechend höheren Rente, als sie im Gesetz selbst und in der Rentenanpassungsverordnung 2003 (RAV 2003) vorgesehen ist. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt verlautbarende Rentenanpassungsmitteilung (vgl BSG SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 17, 24) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr 1). Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung oder Nichtanpassung der Rente sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

Die Ablehnung der Beklagten, die Altersrente des Klägers mit einem höheren Wert anzupassen, als im Gesetz und in der RAV 2003 vorgesehen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines noch höheren Werts des Rechts auf Rente zum 1.7.2003. Die Beklagte hat durch die Anpassungsmitteilung die Altersrente des Klägers rechtmäßig um den Faktor 1,04 vH erhöht. Für das darüber hinausgehende Begehren des Klägers gibt es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage.

1. Der Kläger macht mit der Revision nicht geltend, die Beklagte habe bei der Bestimmung von Zeitpunkt und Höhe der Rentenanpassung 2003 einfachgesetzliche Vorschriften verletzt. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI iVm § 1 der RAV 2003 vom 4.6.2003 (BGBl I S 784) liegt auch nicht vor. Somit wurde ihm alles zuerkannt, worauf er nach dem Gesetz Anspruch hatte.

2. Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2003 mit dem Faktor von 1,04 vH verletzt ihn nicht in seinen Grundrechten, insbesondere sind die Grundrechte aus Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG nicht verletzt.

a) Art 3 Abs 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 84, 348 <359>). Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr zuletzt BVerfGE 110, 412 <432>).

Die vom Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) liegt nicht vor, denn nach den zu Art 3 Abs 1 GG entwickelten Maßstäben ist es nicht geboten, die Anpassung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten und die Anpassung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gleicher Weise, insbesondere in derselben Höhe, vorzunehmen.

Abgesehen vom Ziel einer nach dem jeweiligen Systemzweck unterschiedlich zu beurteilenden angemessenen Sicherung eines Lebensstandards im Alter bestehen zwischen beiden Systemen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Ausgestaltung beider Bereiche rechtfertigen. So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 ff; Juris-Dokument RdNr 96). Die Beamtenversorgung beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten und geht deshalb vom Prinzip der amtsangemessenen Alimentation aus. Sie wird aus Steuern finanziert und vom Dienstherrn geleistet. Verfassungsrechtlich ist sie in Art 33 Abs 5 GG verankert (vgl BVerfGE 76, 256 <298 f>). Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine Zwangsversicherung, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt wird. Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256 <304 f>; BVerfGE 97, 271 ff; Juris-Dokument RdNr 96). Das LSG hat im angefochtenen Urteil (vgl dort S 15 f) zutreffend eine Reihe weiterer Unterschiede zwischen beiden Systemen dargestellt.

Der Gesetzgeber muss diese weitgehend verschieden ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln. Der Kläger selbst räumt ein, dass beide Alterssicherungssysteme verschieden seien. Soweit er die Rechtsauffassung vertritt, der Gleichheitssatz gebiete "nur" die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären bei der in Zeitabständen nötigen Anpassung der Altersbezüge, ist dem nicht zu folgen. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts vergleichbar sein mögen, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden. Außerdem sind typisierende Regelungen zur Bewältigung von Massenerscheinungen, wie hier zur Bewältigung der jährlichen Rentenanpassung, als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfGE 113, 167 <236>).

Eine Angleichung der Anpassungsregelungen ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271 <295>; 115, 381 <389>). Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, <297>). Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwertes von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet und in der DDR zurückgelegten Versicherungsbiografie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 f = SozR 3-2600 § 255c Nr 1, Juris-Dokument RdNr 47). Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren darf, ist nicht gehindert, Systeme hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, die wesentliche inhaltliche Unterschiede aufweisen und in denen unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten (vgl BVerfG aaO; zur Rentenanpassung 2003: Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 311).

b) Die Anpassung der Altersrente des Klägers zum 1.7.2003 verletzt auch nicht den grundrechtlichen Eigentumsschutz der Rente aus Art 14 Abs 1 GG. Was unter den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt, das nur subjektive vermögenswerte Rechte unter weiteren Voraussetzungen schützt, ergibt sich allein aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt des Eigentums bestimmen. Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt zum 1.7.2003 aber keine Vorschriften, aus denen sich eine höhere Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine höhere Altersrente des Klägers ergeben hätte. Er hatte deshalb schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung. Ferner hat der parlamentarische Gesetzgeber - anders als bei der Rentenanpassung 2004 - im Jahre 2003 die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt, also auch insoweit keinen "Eingriff" vorgenommen.

Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG fallen könnte (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), liegt also vorliegend schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2003 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs 7, 65, 68 Abs 1 SGB VI) vorgenommen, mit denen er den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums ausgestaltet hat (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente auch in ihrer gesetzlichen regelhaften "Dynamik" umfasste dann auch die jährliche Anpassung des Werts der Rente. Der Grundrechtsschutz bestünde aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen des SGB VI. Durch die Rentenanpassung zum 1.7.2003 greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung nach Maßgabe der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs 1 GG den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte.

c) Falls dagegen der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung schon dem Grunde nach nicht eröffnet wäre (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), wäre die Rentenanpassung 2003 am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG zu messen, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente, das gegen den beklagten Verwaltungsträger gerichtet ist, als Recht gegen diesen auf Zahlung einer höheren "dynamisch" ansteigenden Rente ausgestaltet gewesen wäre, was aber nicht der Fall ist.

Art 2 Abs 1 GG, der außer der allgemeinen Handlungsfreiheit, um die es hier nicht geht, nur subjektive Rechte schützt, kommt jedoch mit einem anderen Schutzgehalt als Maßstab zur Anwendung. Denn das rechtsbegründende Gesetz selbst legt für den Regelfall die Anpassung der Rentenwerte unter bestimmbaren Voraussetzungen fest und überträgt die verbindliche Festlegung des Anpassungsfaktors und der sich daraus ergebenden Änderung des aktuellen Rentenwertes dem Verordnungsgeber. Damit orientiert das Gesetz die Rechte auf eine "Produktivitätsrente" grundsätzlich an der Entwicklung der Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten, ohne stets einen Wertanstieg zu garantieren und ohne einfachgesetzliche Eingriffe des Parlaments in die "Regelhaftigkeit" der Anpassung auszuschließen. Der Rechtsinhaber hat nach dem Gesetz insoweit nur ein Recht gegen den Verordnungsgeber auf zutreffende Feststellung der Veränderung nach Maßgabe des Parlamentsgesetzes, nicht aber einen gegen den Deutschen Bundestag gerichteten Anspruch auf Gesetzgebung oder deren Unterlassung.

Dieses Grundrecht ist nicht beeinträchtigt, erst recht nicht verletzt. Denn das, was der Rechtsinhaber höchstens an Rentenanpassung beanspruchen kann, ergibt sich aus den oben genannten Vorschriften des SGB VI. Da die Beklagte diese richtig angewandt hat, liegt schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG vor.

Nach allem hat die Revision des Klägers keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Abs 1, 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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