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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: B 4 RA 49/03 R
Rechtsgebiete: AAÜG


Vorschriften:

AAÜG § 1 Abs 1 Satz 2
AAÜG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 RA 49/03 R

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Mai 2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richter Husmann und Dr. Knörr sowie die ehrenamtlichen Richter Jungwirth und Oster

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. September 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der beklagte Versorgungsträger auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.

Der Kläger war in der DDR ab 1958 berechtigt, den Titel "Ingenieur" in der Fachrichtung Gießereitechnik und ab 1971 den Titel "Fachingenieur für Kontrollwesen" zu führen. Er war von Februar 1959 bis Januar 1967 als Betriebsingenieur und als Leiter der Technischen Kontrollorganisation (TKO) bei dem VEB Metallgusswerk W. und dem VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. beschäftigt. Zum 1. Februar 1967 wurde er durch Anweisung des Präsidenten des Deutschen Amtes für Messwesen und Warenprüfung (DAMW) als staatlicher Leiter der TKO im VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. eingesetzt. Deswegen wurde sein Arbeitsvertrag mit diesem VEB durch Aufhebungsvertrag vom 28. März 1967 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben. Bereits am 27. Januar 1967 hatte er zum 1. Februar 1967 einen Arbeitsvertrag mit dem DAMW geschlossen. Darin wurde seine Tätigkeit als staatlicher Leiter der TKO und Mitarbeiter des DAMW, Fachabteilung Metallurgie, Prüfdienststelle Gießereien, B. , mit der Arbeitsaufgabe bestimmt: Staatliche Leitung der TKO im VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. ; als Arbeitsort wurde H. vereinbart. Als das DAMW in "Amt für Standardisierung, Messwesen und Warenprüfung" (ASMW) umbenannt wurde, schloss der Kläger mit dem ASMW einen Änderungsvertrag zum bisherigen Arbeitsvertrag. Ab 1. Januar 1978 wurde seine Tätigkeit als "staatlicher Leiter der TKO des ASMW" bestimmt und als Arbeitsaufgabe festgelegt: "Durchsetzung der staatlichen Qualitätspolitik, Leitung der TKO des Betriebes"; als Arbeitsort wurde der VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. vereinbart. Vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 zahlte der Ministerrat der DDR das Arbeitsentgelt des Klägers. Durch Überleitungsvertrag vom 13. Juli 1983 vereinbarten das ASMW und der Kläger, der zwischen ihnen bestehende Arbeitsvertrag werde zum 31. August 1983 aufgelöst. Als Grund wurde ein Beschluss des Ministerrates der DDR in Bezug genommen, die Leiter der TKO in den Kombinaten und Betrieben unmittelbar den General- bzw Betriebsdirektoren zu unterstellen. Am 1. September 1983 begann das neue Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. , der seither dem Kläger auch sein Gehalt zahlte.

Der Kläger war in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden.

Auf seinen Antrag stellte der beklagte Versorgungsträger für den Kläger Zugehörigkeitszeiten zur AVItech vom 1. August 1958 bis zum 31. Dezember 1977 und vom 1. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 sowie die darin erzielten Arbeitsentgelte, Arbeitsausfalltage und sonstigen Daten fest (Bescheide vom 13. Juli 2000; 18. Juli 2000 und vom 3. April 2003). Im Bescheid vom 13. Juli 2000 teilte der Versorgungsträger ferner mit, für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 seien Zugehörigkeitszeiten nicht festzustellen. Zwar habe der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt, die seiner technischen Qualifikation entsprochen habe; er habe sie jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb verrichtet. Hiergegen machte der Kläger geltend, er sei auch in dieser Zeit Leiter der TKO im VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. gewesen und habe eine Doppelfunktion ausgeübt. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 zurück, weil der Kläger beim ASMW beschäftigt gewesen sei; dieses sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen durch Urteil vom 18. September 2003 abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von weiteren Zeiten "nach § 1 Abs 1 und Abs 2" des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Er habe im streitigen Zeitraum ab Januar 1978 als staatlicher Leiter der TKO nicht zu diesem Versorgungssystem gehört; er sei bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 "bezüglich des hier streitigen Zeitraumes" nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft gewesen, sodass Feststellungen nach den §§ 5, 8 AAÜG nicht zu treffen seien. Er sei im streitigen Zeitraum nicht Angehöriger eines volkseigenen Betriebes gewesen. Er habe in keinem Arbeitsrechtsverhältnis zu dem VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. gestanden. Das DAMW und das ASMW seien juristische Personen mit Sitz in Berlin gewesen, wie sich aus § 21 Abs 1 der "Verordnung über das Statut des Deutschen Amtes für Messwesen und Warenprüfung" vom 18. Dezember 1969 ergebe. Nur zu dieser juristischen Person habe der Kläger ein Arbeitsrechtsverhältnis gehabt. Das ASMW sei ferner nicht durch § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt worden. Das DAMW/ASMW sei zwar dem Ministerrat der DDR unterstellt, aber kein Ministerium und auch keine Hauptverwaltung gewesen. Die 2. DB erwähne diese eigenständige juristische Person nicht. In der "Verordnung über die Entwicklung und Sicherung der Qualität der Erzeugnisse" vom 17. April 1980 (GBl Teil I S 117 ff) werde zB in den §§ 5, 6 Abs 1 und 8 aaO zwischen dem ASMW und den einzelnen Ministerien unterschieden. Das ASMW sei auch kein Teil einer Hauptverwaltung oder Teil eines Ministeriums gewesen.

Mit seiner - vom SG zugelassenen - (Sprung-)Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 1 Abs 1 Satz 2 und 5 AAÜG. Er habe in der fraglichen Zeit tatsächlich eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie ausgeübt. In seiner Doppelfunktion als staatlicher Leiter der TKO des ASMW und zugleich als Leiter der TKO des VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. habe er zur Gruppe derjenigen Leiter gehört, die Fachdirektoren gleichgestellt waren. Zum einen habe er den Weisungen des Präsidenten des ASMW und denen des zuständigen Generaldirektors des Kombinats unterstanden, andererseits habe er am festgelegten Arbeitsort die betriebseigene TKO des VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. geleitet. Demgegenüber komme es nach § 5 Abs 1 AAÜG nicht darauf an, ob er Angehöriger eines VEB gewesen sei. Im Übrigen sei das ASMW durch § 1 Abs 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt worden. Das ASMW sei nämlich ein Organ des Ministerrats gewesen, dem es ebenso unterstanden habe wie die Fachministerien; sein Präsident habe den gleichen Rang wie ein Fachminister gehabt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. September 2003 und die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 13. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die hieraus tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die zulässige Revision des Klägers war zurückzuweisen. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe des Urteils des SG eine Gesetzesverletzung; sie stellen sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des SG, die gemäß § 161 Abs 4 SGG von der Revision nicht mit Verfahrensmängeln angegriffen werden können und gemäß § 163 SGG für das BSG bindend sind, steht im Ergebnis fest, dass der Kläger gegen den beklagten Versorgungsträger keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 hat.

1. Allerdings kann nach den Feststellungen des SG die stets vorab auf der ersten Stufe zu prüfende Frage nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger überhaupt unter den persönlichen Geltungs- und Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Dies wäre der Fall, wenn er zum (also: vor dem Beginn des) 1. August 1991 gegen den beklagten Versorgungsträger ein Recht auf Zahlung von Versorgungsrente oder eine Anwartschaft hierauf wirklich erworben gehabt hätte (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er in kein Versorgungssystem wirklich einbezogen worden war. Daher könnte das AAÜG nur dann auf ihn anwendbar sein, wenn ihm nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG oder in dessen verfassungskonformer erweiternder Auslegung am Beginn des 1. August 1991 erstmals durch das AAÜG nach den am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eine fiktive Versorgungsberechtigung gewährt worden wäre.

Das SG hat Feststellungen hierzu nicht getroffen. Es hat zwar ausgeführt, der Kläger sei am 1. August 1991 "bezüglich des hier streitigen Zeitraumes" nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft gewesen; damit aber hat es Bundesrecht verletzt: Für den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (erste Prüfungsstufe) kommt es nach § 1 Abs 1 AAÜG allein darauf an, ob zum 1. August 1991 und nur bezogen auf den Beginn dieses Tages entweder ein wirkliches Recht auf Versorgung gegen den Versorgungsträger (Funktionsnachfolger) oder eine wirkliche Anwartschaft auf Versorgung (Satz 1 aaO, der zur Anwendbarkeit des ganzen AAÜG führt) oder aber eine erstmals in diesem Zeitpunkt durch § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG geschaffene fiktive Versorgungsanwartschaft bestanden hat, die nur die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 8 AAÜG begründet; irgendein Bezug auf einen früheren Zeitraum ist auf der ersten Stufe (anders als bei § 5 AAÜG) weder erforderlich noch überhaupt erheblich. Bei Prüfung der Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger kam es also - entgegen dem SG - schlechthin nicht darauf an, ob er im streitigen Zeitraum "Angehöriger eines volkseigenen Betriebes" war. Für eine fiktive Versorgungsanwartschaft aus der AVItech war vielmehr entscheidend, ob der Kläger am 30. Juni 1990 nicht nur berechtigt war, den Titel "Ingenieur" zu führen und ob er im Wesentlichen mit Aufgaben beschäftigt war, die nach ihren qualitativen Anforderungen dem Niveau eines Ingenieurs entsprachen, sondern auch, ob er diese Beschäftigung auf Grund eines Arbeitsrechtsverhältnisses mit einem VEB ausübte, der ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Tatsächliche Feststellungen zu der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage fehlen. Das SG hat vielmehr die normativen Vorgaben des § 1 Abs 1 AAÜG mit den rechtlich andersartigen Voraussetzungen des § 5 AAÜG vermengt.

2. Gleichwohl kann der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des SG abschließend entscheiden. Diese reichen nämlich aus, auf der zweiten Stufe, die hier nur aus revisionsrechtlichen Gründen anzusprechen ist, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 8 Abs 1 bis 4 AAÜG auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 AAÜG für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 zu verneinen, weil das BSG unausweichlich alle vom SG festgestellten Tatsachen - und nur diese - zu Grunde legen darf und muss, sie aber genügen, die Sprungrevision als unbegründet zu erweisen.

a) Allerdings bedarf es für die Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG dreier Wahrunterstellungen zu Gunsten des Klägers:

Das SG ist zwar in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Revision davon ausgegangen, dass der Kläger in der DDR in kein Versorgungssystem einbezogen worden war und dass ihm auch ab dem 3. Oktober 1990 weder durch bindenden Verwaltungsakt noch durch rechtskräftiges Urteil eine wirkliche Versorgungsberechtigung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG zuerkannt worden ist. Damit gehört der Kläger auch nicht zum Kernbereich der nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fiktiv Versorgungsberechtigten, weil dies voraussetzt, dass er einmal in der DDR wirklich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und die Zugehörigkeit nach den Regelungen des Versorgungssystems wieder ("rechtmäßig") verloren hatte. Ferner hat der beklagte Versorgungsträger in den Bescheiden vom 13. Juli 2000, 18. Juli 2000, im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 und im Bescheid vom 3. April 2003 keine Erklärung darüber abgegeben, er erkenne dem Kläger zum 1. August 1991 eine wirkliche oder fiktive Versorgungsberechtigung zu. Die bloße - uU rechtswidrige - Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG verlautbart keine Bewilligung einer Versorgungsberechtigung zum 1. August 1991; das Schweigen eines Datenfeststellungen nach § 8 AAÜG treffenden Bescheides ist keine Zuerkennung einer Versorgungsberechtigung.

Damit aber ist das AAÜG auf den Kläger nur anwendbar, wenn er durch das AAÜG ab 1. August 1991 eine fiktive Versorgungsanwartschaft erlangt hätte, weil er am 30. Juni 1990 als Ingenieur in entsprechend qualifizierter Ingenieursbeschäftigung für einen Arbeitgeber tätig war, der ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder diesen durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellt worden war. Dass er berechtigt war, den Titel "Ingenieur" zu führen, hat das SG festgestellt, nicht aber, ob seine Beschäftigung im Juni 1990 im Wesentlichen eine Ingenieurstätigkeit war. Dies wird hier aber zu seinen Gunsten unterstellt. Dasselbe gilt für die vom SG gleichfalls nicht festgestellte, vom Kläger aber vorgetragene Tatsache, dass er auch noch am 30. Juni 1990 bei dem VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. als dessen Arbeitnehmer beschäftigt war und ebenso für die weitere nicht festgestellte Tatsache, dass dieser VEB zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1990 nach den von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben durch industrielle Produktion geprägt war. Auf Grund dieser - dreifachen - Wahrunterstellung zu Gunsten des Klägers darf das BSG auf der ersten Stufe von der Anwendbarkeit des AAÜG ausgehen. Gleichwohl ist aber das SG-Urteil im Ergebnis nach Bundesrecht nicht zu beanstanden.

b) Einzige Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers ist § 8 Abs 1 bis 4 AAÜG. Danach hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die nach dem AAÜG erheblich und für den Rentenversicherungsträger zwecks Durchführung der Versicherung und Entscheidung über Rechte auf Leistungen nach dem SGB VI erforderlich sind. Dazu gehört auf der zweiten Prüfungsstufe vorab die Feststellung von Tatbeständen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG, also der sog Zugehörigkeitszeiten. Solche liegen nach § 5 Abs 1 AAÜG vor, wenn eine Beschäftigung (oder Tätigkeit) ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG bundesrechtlich anerkannten Versorgungssystemen erfasst ist, die also ihrer Art nach in den fachlichen Geltungsbereich eines Versorgungssystems iS des AAÜG fällt. Auf der dritten Stufe der Prüfung, also bei der "Subsumtion" der in der DDR verwirklichten Tatsachen unter die bundesrechtlichen Vorgaben, kann den Versorgungssystemen bei der Ermittlung der sozialen oder wirtschaftlichen Bedeutung von Einzeltatsachen oder bei der Beweiswürdigung, was sich damals wirklich zugetragen habe, hilfstatsächliche (indizielle) Bedeutung auch für eine im Regelfall entsprechende Verwaltungspraxis zukommen.

Das SG hat festgestellt, dass der Kläger vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1983 kein Arbeitnehmer eines VEB, sondern ausschließlich Arbeitnehmer des ASMW war. Sein Arbeitgeber war also kein VEB. Die abstrakt-generellen Merkmale des fachlichen Anwendungsbereichs der AVItech erfassen aber - unter weiteren Voraussetzungen - nur solche Beschäftigungen, die auf Grund eines Arbeitsrechtsverhältnisses zu einem volkseigenen Betrieb (oder einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb) verrichtet wurden. Ein Arbeitsrechtsverhältnis zum VEB Druckguss- und Kolbenwerke H. hat hingegen im streitigen Zeitraum nicht bestanden. Ob ein Arbeitnehmer in der DDR die abstrakt-generelle betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt hatte, beurteilt sich nicht nach dem Betrieb, in dem er seine Arbeitspflicht tatsächlich zu erfüllen hatte, sondern nach dem Betrieb des Arbeitgebers (so zuletzt BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der Arbeitgeber des Klägers im streitigen Zeitraum, das ASMW, eine selbstständige juristische Person, war ferner kein durch § 1 Abs 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb. Das ASMW ist dort nicht erwähnt. Das SG hat auch festgestellt, dass das ASMW kein Ministerium, keine Hauptverwaltung und kein Teil eines Ministeriums oder einer Hauptverwaltung war. Die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung fällt also nicht in den abstrakt-generellen fachlichen Anwendungsbereich der VO-AVItech.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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