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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: B 4 RA 5/02 R
Rechtsgebiete: AAÜG


Vorschriften:

AAÜG § 5
AAÜG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 10. April 2002

Az: B 4 RA 5/02 R

in dem Rechtsstreit

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Husmann sowie die ehrenamtlichen Richter Faupel und Dr. Wirsam

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2001 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Verdienste festzustellen.

Der am 22. Dezember 1948 geborene Kläger absolvierte ab 1. Dezember 1969 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Rechenelektronik" an der Ingenieurschule G , das er am 24. November 1972 mit Erfolg abschloss. Ihm wurde durch staatliche Urkunde das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 4. Dezember 1972 bis 31. März 1975 arbeitete der Kläger als Wartungsingenieur für EDV-Anlagen im VE Rechenbetrieb Binnenhandel - Rechenzentrum P - und ab 1. April 1975 im VEB Datenverarbeitungszentrum P . Ab 1. Mai 1978 war er als schichtleitender Ingenieur sowie ab 1. Juli 1978 als Schichtverantwortlicher des Bereiches T im VEB Datenverarbeitungszentrum P tätig.

Am 1. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten ab 4. Dezember 1972 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine positive Versorgungszusage nicht bestanden habe; die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen, jedoch habe er sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb ausgeübt, wie es die Versorgungsordnung erforderte (Bescheid vom 6. März 2000, Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000).

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 4. Dezember 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech (Zusatzversorgungssystem Anlage 1 Nr 1 AAÜG) und die für diese Zeiten nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen (Urteil vom 15. November 2001). Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger gehöre als Ingenieur zum Personenkreis, der durch die Versorgungsordnung vom 17. August 1950 sowie die 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 begünstigt werde. Seine ehemaligen Betriebe, der VE Rechenbetrieb P und der VEB Datenverarbeitungszentrum P , unterfielen dem sachlichen Anwendungsbereich der Versorgungsregelungen. Der Kläger sei in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf volkseigene Produktionsbetriebe ergebe sich weder aus der Versorgungsordnung noch aus der 2. DB. Soweit die 2. DB auf volkseigene Produktionsbetriebe und gleichgestellte Betriebe abstelle, folge hieraus nicht, dass volkseigene Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe gewesen seien, aus dem Anwendungsbereich ausgegrenzt worden seien.

Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers die vom SG zugelassene Revision eingelegt. Sie macht geltend, der Auffassung des SG, die Versorgungsordnung der technischen Intelligenz sowie die hierzu ergangene 2. DB enthielten keine den sachlichen Anwendungsbereich einschränkenden Regelungen, könne nicht gefolgt werden. Auf Grund der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG sei davon auszugehen, dass das Bundesrecht sich bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit abstrakt-generell bestehe, nur insoweit an die Gegebenheiten der DDR orientiere, als es an die in der Anlage 1 zum AAÜG in Bezug genommenen Versorgungsordnungen zur Zusatzversorgung tatbestandlich anknüpfe. Im Falle der AVItech sei gemäß der 2. DB vom Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes auszugehen. Dies sei ständige Verwaltungspraxis der DDR gewesen. So habe das SG Altenburg in einem Urteil vom 27. September 2001 (S 12 RA 1657/00) darauf hingewiesen, dass der Hinweis in der 2. DB, "den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt ..." überflüssig gewesen wäre, wenn die Versorgungsordnung für alle volkseigenen Betriebe gedacht gewesen wäre. Zu einem ähnlichen Ergebnis sei das Sächsische LSG in einem Urteil vom 9. Mai 2001 (L 4 RA 112/00, beim BSG anhängig unter dem Az: B 4 RA 41/01 R) gelangt. Der VE Rechenbetrieb und der VEB Datenverarbeitungszentrum seien fraglos Dienstleistungsbetriebe gewesen, sodass der Betrieb außerhalb des "Einzugsbereiches" der AVItech gelegen habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2001 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ergänzend weist er darauf hin, dass ein Datenverarbeitungszentrum, wie es in den 70er und 80er-Jahren in der DDR bestanden habe, auch ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Produktion sei die Herstellung von Erzeugnissen. Hierzu gehöre auch die Herstellung von Software-Produkten, deren Entwicklung zu einem Drittel die Leistungen des VEBs Datenverarbeitungszentrum P geprägt hätten.

II

Die zulässige Revision ist begründet. Die angefochtene Entscheidung des SG verletzt Bundesrecht.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Beklagten, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt somit, ob das SG zu Recht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet hat, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 4. Dezember 1972 bis 30. Juni 1990 im VE Rechenbetrieb Binnenhandel - Rechenzentrum P - bzw im VEB Datenverarbeitungszentrum P als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen.

Der Kläger hat sein Begehren vor dem SG zulässig mit einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen verfolgt. Die Klagen sind auch insoweit zulässig, als der Kläger die Feststellung der im strittigen Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste beansprucht. Denn der Versorgungsträger hat die hierfür entscheidende Vorfrage verneint, dass Tatbestände von Pflichtbeitragszeiten festzustellen seien.

In der Sache hat das SG den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrten Feststellungen trifft. In dem Feststellungsverfahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist (stellv Senatsurteil vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570 § 8 Nr 2), konnte der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er vom (persönlichen) Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird.

Maßstabsnorm ist insoweit § 1 Abs 1 AAÜG. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2). Beide Tatbestände erfüllt der Kläger nicht.

Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Ein Anspruch auf Versorgung (= Vollrecht) hatte er bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht. Denn der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten.

Der Kläger war auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot, allein auf Grund der von der DDR erlassenen Regelungen ab 1. Juli 1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen; das ist in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889) iVm dem am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) niedergelegt. Deshalb ist hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (zB Art 9 Abs 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (näher hierzu stellv Senatsurteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 3/02 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist zu verneinen. Der Kläger hatte am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft.

Eine Versorgungszusage als nach Art 19 Satz 1 EinigVtr bindend gebliebener Verwaltungsakt war ihm nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (etwa auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden. Eine Rehabilitierungsentscheidung liegt nicht vor. Er war auch früher nicht einbezogen worden. Daher konnte auch keine nach Art 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr wegen grober Rechtswidrigkeit unbeachtliche Aufhebung einer solchen Einbeziehung verbunden mit deren Fortwirkung nach Art 19 Satz 1 EinigVtr vorliegen. Ebenso wenig konnte deshalb eine solche frühere Einbeziehung nach den Regelungen der Versorgungssysteme vor Eintritt des Leistungsfalls rechtmäßig entfallen sein und durch eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ersetzt werden. Nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hätte der Kläger aus bundesrechtlicher Sicht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und der 2. DB zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl S 487) von drei persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für

(1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und

(2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar

(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens.

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG hatte der Kläger im November 1972 erfolgreich ein Fachschulstudium in der Fachrichtung "Rechenelektronik" abgeschlossen. Ihm war in einer Urkunde, also durch staatlichen Zuerkennungsakt, das Recht verliehen worden, die Bezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ab 4. Dezember 1972 hatte er entsprechend dieser beruflichen Qualifikation im VE Rechenbetrieb Binnenhandel - Rechenzentrum P - bzw im VEB Datenverarbeitungszentrum P gearbeitet. Er erfüllt damit die genannten ersten beiden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech. Dagegen entsprach sein Beschäftigungsbetrieb nicht der dritten, nämlich betrieblichen Voraussetzung.

a) Der VE Rechenbetrieb Binnenhandel - Rechenzentrum P - bzw VEB Datenverarbeitungszentrum P war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Es reicht nicht aus, dass der Betroffene in "irgendeinem" volkseigenen Betrieb (VEB) gearbeitet hat; es muss sich vielmehr gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt haben (näher dazu Senatsurteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - und vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers zu den volkseigenen Produktionsbetrieben des Bauwesens scheidet offensichtlich aus. Der Betrieb war auch kein industrieller volkseigener Produktionsbetrieb.

Ein notwendiges Merkmal eines solchen Betriebes ist, dass sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw Produktion von Sachgütern besteht (dazu: Senatsurteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Ob der Staat DDR die versorgungsrechtlich begünstigten volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie (und des Bauwesens) darüber hinaus auch noch nach weiteren Sachkriterien von (nicht erfassten) volkseigenen Betrieben dieser Wirtschaftsbereiche und wie er sie im Einzelnen von volkseigenen Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft unterschied, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt zu werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob eine zusätzliche versorgungsrechtliche Einschränkung mit Blick auf die Zuordnung der volkseigenen Produktionsbetriebe zu den verschiedenen in der DDR vorhanden gewesenen Industrieministerien vorliegt. Umgekehrt reicht es nicht aus, um dem Betrieb des Klägers als volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie iS der AVItech zu qualifizieren, dass in dem Statut eines der zuletzt bestehenden acht Industrieministerien, nämlich des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik, vom 9. Januar 1975 (GBl I 347) auch der Bereich der Datenverarbeitung benannt war. Denn aus der Zuordnung der "Datenverarbeitung" zu einem Industrieministerium folgt nicht, dass jeder volkseigene Betrieb, der sich irgendwie mit "Datenverarbeitung" befasst hatte, industrielle Produktion von Sachgütern als Hauptzweck betrieben und deshalb versorgungsrechtlich zu dem Ausschnitt aus den volkseigenen Betrieben gehört hätte, für den generell eine zusätzliche Versorgung in der AVItech vorgesehen war.

Dies trifft auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht zu. Der VEB Datenverarbeitungszentrum P war kein Produktionsbetrieb der Industrie. Sein Hauptzweck war die Verarbeitung von Daten, nicht aber die industrielle Herstellung von Sachgütern. Ein Betrieb der industriellen Produktion iS der AVItech kann im Bereich einer "Datenverarbeitung" im weitesten Sinne allenfalls vorliegen, wenn hauptsächlich Sachgüter produziert wurden, die der "Hardware" (Computer, Computerteile, Halbleiter, Disketten, CDs etc) zuzurechnen sind oder für die "Software" auf Datenträger aufgebracht wurde. Dagegen ist weder die Entwicklung von Software-Programmen, die nach dem Vorbringen des Klägers ein Drittel der Leistungen seines Betriebes ausgemacht haben sollen, noch die eigentliche Datenverarbeitung unter Anwendung von Software-Programmen eine industrielle Produktion, sondern eine Dienstleistung, dh eine Herstellung von immateriellen Gütern. Als ein solcher Datenverarbeitungsbetrieb war der Betrieb des Klägers ein Dienstleistungsbetrieb und damit kein industrieller Produktionsbetrieb.

b) Der Datenverarbeitungsbetrieb des Klägers war auch kein Betrieb, der durch § 1 Abs 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt war. Unter die dort ihrer Art nach aufgeführten Einrichtungen und Betriebe fällt ein Datenverarbeitungsbetrieb nicht.

Der Kläger hatte am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft. Er unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des AAÜG. Deshalb hat er keinen Anspruch gegen die Beklagte, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech und die dabei erzielten tatsächlichen Verdienste festzustellen. Auf die Revision der Beklagten war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, die Klagen waren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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