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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: B 4 RA 8/02 R
Rechtsgebiete: SGB VI, GG
Vorschriften:
SGB VI § 313 | |
GG Art 14 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 RA 8/02 R
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 6. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer, die Richterin Tüttenberg und den Richter Husmann sowie die ehrenamtlichen Richter Faupel und Dr. Gasser
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig ist, ob und ggf in welchem Umfang die Zahlungsansprüche des Klägers, die aus seinem Recht auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) in Höhe von dessen Wert monatlich entstehen, für Bezugszeiten (= Kalendermonate) ab 1. Januar 2001 jeweils auf Grund des materiell-rechtlichen anspruchsvernichtenden Einwandes der Übersicherung wegen eines erzielten Hinzuverdienstes untergegangen sind.
Der 1964 geborene Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter. Wegen der Folgen eines im Jahre 1989 erlittenen Freizeitunfalls ist er erwerbsunfähig. Ab Oktober 1990 erkannte ihm die Beklagte das Recht auf eine Rente wegen EU zu und stellte dessen Wert mit 1.107,10 DM fest (Bescheid vom 20. Februar 1991 idF des Aufhebungs- und Neufeststellungsbescheides vom 8. März 1991). Dieser Wert erhöhte sich in der Folgezeit entsprechend den jährlichen gesetzlichen Anpassungen. Seit Juli 1994 übte der Kläger eine Teilzeitbeschäftigung als Telefonseelsorger aus. Aus dieser Tätigkeit erzielte er ein monatliches Arbeitsentgelt von ca 2.800 DM.
Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor auf die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2001 hingewiesen hatte, teilte sie ihm im Bescheid vom 31. Oktober 2000 mit, dass für die Zeit ab 1. Januar 2001 die monatliche Rente von 1.358,81 DM nicht mehr zu zahlen sei, weil der zulässige Hinzuverdienst überschritten werde.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm wegen der Schwere seiner Behinderung eine berufliche Tätigkeit nicht zumutbar sei; deshalb sei der Hinzuverdienst nicht anrechenbar; darüber hinaus seien Werbungskosten in Höhe von monatlich ca 700 DM nicht berücksichtigt worden, die ihm durch Fahrten zu seiner 90 km von der Wohnung entfernt liegenden Arbeitsstelle entstünden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger mit einem Entgelt von 2.800 DM sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschreite; der "Anspruch" auf EU-Rente bleibe davon unberührt (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001).
Die Klagen hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 13. Juni 2001). Das LSG hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beklagte die Vorschrift des § 313 SGB VI unstreitig zutreffend umgesetzt habe. Die Norm verstoße nicht gegen Art 14 GG.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 313 SGB VI sowie einen Verstoß gegen Art 14 GG. Er trägt vor, § 313 SGB VI komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil er die Teilzeitarbeit als Telefonseelsorger auf Kosten seiner Gesundheit ausübe. Außerdem seien seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von seinem Bruttogehalt von 2.800 DM abzuziehen; dadurch bleibe sein erzieltes Entgelt unter der Hinzuverdienstgrenze, sodass zumindest eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) von einem Drittel zur Auszahlung kommen müsse. Im Übrigen verstoße die Anwendung des § 313 SGB VI gegen Art 14 GG; denn der faktische Entzug seiner Rente sei unverhältnismäßig und unzumutbar und verletze Vertrauensschutzgesichtspunkte.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 zu verurteilen, die ab 1. Januar 2001 aus dem festgesetzten Wert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit fließenden monatlichen Zahlungsansprüche in voller Höhe zu erfüllen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Für eine abschließende Sachentscheidung fehlen noch tatsächliche Feststellungen.
1. Gegenstand der Klagen ist das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung der Feststellung (im Bescheid vom 31. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001), die monatlichen Zahlungsansprüche ab Januar 2001 seien untergegangen, zu verurteilen, die aus dem Recht auf Rente wegen EU in Höhe von dessen Wert jeweils entstandenen Zahlungsansprüche ab 1. Januar 2001 in "voller Höhe" zu erfüllen. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und Zahlungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).
2. Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 2001 vorgenommene Aufhebung ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, Rechtsgrundlage für die daran anschließende Feststellung des Untergangs der monatlichen Zahlungsansprüche ist § 313 SGB VI. Ob das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
a) Die Beklagte hat im Bescheid vom 31. Oktober 2000 die bindend gewordenen Verwaltungsakte nicht aufgehoben, mit denen sie dem Kläger das Recht auf eine Rente wegen EU zuerkannt und dessen Wert festgesetzt hatte. Sie hat schon keine Aufhebung dieser Verwaltungsakte erklärt. Dies ergibt sich ua schon aus dem Hinweis im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2001, der "Anspruch" auf EU-Rente bleibe unberührt und die Rente könne wieder gezahlt werden, sobald die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werde.
b) Sie hat vielmehr für jede Bezugszeit ab Januar 2001 festgestellt, dass die Zahlungsansprüche untergegangen und nicht mehr durch Zahlung zu erfüllen sind. Damit hat sie zugleich für den objektiven Adressaten dieser Maßnahme verdeutlicht, dass sie die Feststellungen, der Kläger habe ein Stammrecht auf Rente wegen EU mit einem bestimmten Geldwert, insoweit aufhebt, als die daraus als dessen Rechtsfrüchte kalendermonatlich entstehenden Zahlungsansprüche ebenfalls festgesetzt sind.
c) Ermächtigungsgrundlage für diese Aufhebungsentscheidung ist allein § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorlagen, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Änderung des Übersicherungseinwandes (§§ 44 Abs 5, 96a Abs 2 Nr 1 <jeweils aF>, 313 SGB VI) ist in diesem Sinne eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Noch nicht entschieden werden kann, ob sie im Falle des Klägers für jeden Kalendermonat ab Januar 2001 "wesentlich" geworden ist. Bis Ende 2000 berührte der vom Kläger seit Juli 1994 erzielte Hinzuverdienst seine monatlichen Zahlungsansprüche nicht.
3. Die Rechtslage bezüglich des Übersicherungseinwandes gegen Zahlungsansprüche aus einem Recht auf EU hat sich wie folgt geändert:
a) Gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1994 geltenden Fassung durch das RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) waren Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. Die vom 1. Juli 1994 bis 31. März 1999 geltende Fassung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI durch das Gesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I 1311) brachte keine hier relevante inhaltliche Änderung. Dies gilt auch für die weitere Fassung vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 2000 durch Art 4 Nr 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl I 388), die das Tatbestandsmerkmal "ein Siebtel der Bezugsgröße" durch "630 DM" ersetzte. Nach diesen Fassungen des § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI vernichtete ein rentenschädlicher Hinzuverdienst nicht die Zahlungsansprüche, sondern er hinderte bereits die Entstehung oder vernichtete den Bestand des subjektiven Rechts auf Rente wegen EU. Es ist nicht zu entscheiden, ob danach das Stammrecht des Klägers im Juli 1994 untergegangen war, als er seine Teilzeitbeschäftigung bei der Telefonseelsorge aufnahm. Zwar übte er diese Beschäftigung in gewisser Regelmäßigkeit aus und erzielte zudem einen monatlichen Verdienst, der ein Siebtel der jeweiligen Bezugsgröße bzw 630 DM überstieg. Es kann offen bleiben, ob der Kläger die Beschäftigung auf Kosten seiner Gesundheit verrichtete, sodass sie rechtlich unbeachtlich gewesen wäre. Hierauf ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Beklagte das Stammrecht auf Rente wegen EU nicht aufgehoben hat.
b) Erstmals zum 1. Januar 1996 schuf der durch Art 1 Nr 9 Buchst b des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) eingefügte § 44 Abs 5 SGB VI iVm dem ebenfalls neu eingefügten § 96a SGB VI den materiell-rechtlichen einzelanspruchsvernichtenden Übersicherungseinwand wegen rentenschädlichen Hinzuverdienstes gegen monatliche Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Rente wegen EU. Zugleich blieb das Tatbestandsmerkmal "Erwerbsunfähigkeit" in § 44 Abs 1 und 2 SGB VI bezüglich des Hinzuverdienstes unverändert. Ein erwerbsfähiger Versicherter, der nur auf Kosten seiner Gesundheit arbeitete, konnte zwar - wie bisher - seit 1996 ein Recht auf EU haben, wenn er mehr als ein Siebtel der Bezugsgröße (bzw 630 DM) verdiente, hatte aber keine Zahlungsansprüche mehr hieraus in den Monaten, für die er den Hinzuverdienst erzielt hatte; insoweit konnte er nur auf sein subsidiäres Recht auf BU-Rente zurückgreifen.
Der materiell-rechtliche Übersicherungseinwand, der stets von Amts wegen zu prüfen ist, ermächtigt und verpflichtet den Rentenversicherungsträger zugleich, diesen Einwand geltend zu machen, nämlich ggf durch teilweise Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte und durch Feststellung des völligen oder anteiligen Untergangs des jeweiligen Zahlungsanspruchs (vgl insoweit bezüglich der Rente wegen BU den inhaltlich vergleichbaren § 43 Abs 5 SGB VI und dazu Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die vorgenannte Rechtsänderung ließ jedoch die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche unberührt; denn der ebenfalls zum 1. Januar 1996 neu gefasste § 302b Abs 1 SGB VI ordnete an, dass für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 1996 begonnen hatte, die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a) bis zum 31. Dezember 2000 nicht galt.
c) Die hier maßgeblichen Rechtsänderungen sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 bewirkt worden. Zum einen ist § 44 SGB VI aufgehoben worden; allerdings sichert der neu gefasste § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI den Bestandsrentnern den Fortbestand ihres Rechts ua auf Rente wegen EU entsprechend den bisherigen Regelungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu, solange die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. § 313 SGB VI ordnet jetzt aber auch für die "Altfälle" (Bezug einer EU-Rente vor 1996) an, dass die ab Januar 2001 für die beiden neuen Arten von Rechten auf Rente wegen Erwerbsminderung neu gestalteten Gruppen von Hinzuverdienstgrenzen jeweils auch für die artnahen Rechte auf EU- oder BU-Rente gelten. Hierin liegt - abstrakt - eine neue Schrankenbestimmung für das Renteneigentum des vom Kläger repräsentierten Kreises der "Altfälle".
4. Ob wegen dieser Rechtsänderung ab 1. Januar 2001 im Falle des Klägers eine "wesentliche" Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen durch das LSG nicht abschließend beurteilen.
a) Der Kläger unterliegt dem persönlichen Anwendungsbereich des § 313 SGB VI.
Diese Norm erfasst ua Versicherte (Bestandsrentner), deren "Anspruch" (subjektives <Stamm->Recht) auf eine Rente wegen EU am 31. Dezember 2000 bestand (Abs 1). Dieses subjektive Recht stand dem Kläger kraft bindenden Verwaltungsakts bereits ab Oktober 1990 zu und ergab sich materiell-rechtlich aus § 24 AVG. An dessen Stelle ist zum 1. Januar 1992 ohne inhaltliche Änderung § 44 SGB VI getreten, sodass das Recht sowohl kraft Bestandskraft der Rentenbewilligung als auch materiell-rechtlich unverändert fortbestand (§ 300 Abs 4 SGB VI) und damit auch am hier maßgeblichen 31. Dezember 2000.
b) Die (für den Kläger neue) Schrankenbestimmung des § 313 SGB VI ist mit folgendem Inhalt maßgeblich:
aa) Nach § 313 Abs 2 Nr 2 SGB VI wird abhängig vom Hinzuverdienst eine Rente wegen EU bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des Abs 3 Nr 1 und weiterem Vorliegen von EU in Höhe der Rente wegen BU unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Abs 3 Nr 2 geleistet. Schon der Ausdruck "geleistet" weist darauf hin, dass die Regelungen in § 313 SGB VI nur Zahlungsansprüche aus den (Stamm-)Rechten auf Rente (= auf wiederkehrende Geldzahlungen) betreffen. Anders als die Regelungen über die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres in § 34 Abs 2 SGB VI (dazu Urteil des Senats vom 4. Mai 1999, SozR 3-2600 § 34 Nr 1 <S 3 f>) und über die Verdienstgrenze im Tatbestandsmerkmal der EU in § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF bleibt in den Fällen des § 313 SGB VI das subjektive Recht (Stammrecht) und dessen Wert von den Hinzuverdienstregelungen unberührt (BT-Drucks 13/3150 S 42 Nr 15a).
bb) Soweit bei Überschreiten der im Gesetz bestimmten Gruppen von Hinzuverdienstgrenzen "die Rente", dh der für den jeweiligen Monat geschuldete Geldbetrag, nicht mehr "geleistet wird", ist der jeweilige monatliche Zahlungsanspruch kraft Gesetzes - anteilig - vernichtet. Diese Rechtsfolge tritt materiell-rechtlich ein, weil sonst die Versicherungsleistung wegen Übersicherung ihren Zweck verfehlen würde. Der Versicherte könnte bei Addition der Geldbeträge aus Rente und Hinzuverdienst über Geldmittel verfügen, deren Summe weit über dem in der Rentenversicherung versprochenen Sicherungsziel liegt <dazu unter 6c>, sodass eine mit dem Sicherungszweck nicht vereinbare Übersicherung bestehen würde. Demzufolge wird der Einzelanspruch, der in Höhe des Werts des Stammrechts erwachsen ist, in dem in § 313 SGB VI genannten Umfang vernichtet, falls der für denselben Monat erzielte Verdienst eine der im Gesetz für die EU-Rente in vier Gruppen ausgestalteten Grenzen übersteigt.
cc) § 313 Abs 2 Nr 2 SGB VI ordnet iVm Abs 3 Nr 1 und 2 aaO für Ansprüche aus Rechten auf EU-Rente eine vierstufige Abhängigkeit der Höhe der Einzelansprüche auf Rente wegen EU von dem individuell maßgeblichen Hinzuverdienst an.
Grundsätzlich - und unabhängig vom Hinzuverdienst, soweit er nach § 44 Abs 1 und 2 SGB VI unschädlich war - sind die entstandenen Zahlungsansprüche monatlich in voller Höhe zu erfüllen. Überschreitet der Hinzuverdienst für einen Monat 630 DM (325 Euro), sodass "eigentlich" (dh auf diese Schuld) nicht zu zahlen ist, greift das subsidiäre Recht auf BU-Rente durch, es sei denn, der Versicherte hat auch die höchste der Hinzuverdienstgrenzen überschritten, die für Ansprüche aus diesem Recht gilt; nur dann wird die BfA für diesen Monat völlig "von der Leistungspflicht befreit". Andernfalls besteht ein monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe des Werts des Rechts auf BU-Rente oder in Höhe von zwei Dritteln oder von einem Drittel.
dd) Verwaltungstechnisch gestaltet § 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei der BU-Rente im Rahmen von drei Gruppen von Mindest- und Höchstgrenzen aus, die sich jeweils aus dem Produkt aus Hinzuverdienstfaktor, aktuellem Rentenwert und den individuell erworbenen Entgeltpunkten (EP) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU (mindestens 0,5 EP) ergeben. Danach werden für jeden Versicherten drei Gruppen von individuellen Hinzuverdienstgrenzen festgelegt (siehe schon Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Danach ist "die Rente" nicht in voller Höhe, sondern nur von zwei Dritteln des Wertes des Stammrechts auf BU-Rente zu zahlen, wenn der Hinzuverdienst das 52,5-fache des Produkts aus aktuellem Rentenwert und den individuellen EP aus dem letzten Jahr (zwischen 0,5 EP und dem jeweiligen Wert aus der Anlage 2b zum SGB VI) überschreitet. Der monatliche Zahlungsanspruch erlischt in Höhe von zwei Dritteln, sodass nur ein Drittel zu zahlen ist, wenn der Hinzuverdienst das Produkt aus den individuellen EP und dem aktuellen Rentenwert mit dem Hinzuverdienstfaktor von 70 überschreitet. Ist der Hinzuverdienst für den jeweiligen Monat sogar höher als ein solches Produkt mit dem Hinzuverdienstfaktor 87,5, geht auch der Zahlungsanspruch aus dem subsidiären Recht auf BU-Rente unter.
ee) Auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG lassen sich weder die monatlichen Hinzuverdienste des Klägers noch seine jeweiligen individuellen Hinzuverdienstgrenzen, die einander monatlich gegenüberzustellen sind, bestimmen. Das BSG kann daher nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die monatlichen Zahlungsansprüche des Klägers ab 1. Januar 2001 untergegangen sind.
5. § 313 Abs 2 und 3 SGB VI legt weder die rechtliche Bedeutung des Ausdrucks "Hinzuverdienst" fest noch, welche Abrechnungszeiträume maßgeblich sind, um am Maßstab der gesetzlich ausgestalteten Hinzuverdienstgrenzen ein evtl Überschreiten dieser Grenzen feststellen zu können. Die notwendige Klarstellung ist dem in Bezug genommenen § 96a SGB VI zu entnehmen. Insoweit ordnet § 313 Abs 1 SGB VI an, dass § 96a in der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Abs 3 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ua die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen EU entsprechend gelten.
a) Nach § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in Abs 2 (im vorliegenden Fall in § 313 Abs 3 SGB VI) genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten der Höchstverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Mit "Hinzuverdienst" bezeichnet das Gesetz somit das Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und das Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV. Darüber hinaus folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der "auf einen Monat bezogenen Beträge", dass die monatlichen Verdienste den jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen sind. Ob und in welchem Umfang bei einer solchen monatlichen Gegenüberstellung Zahlungsansprüche des Klägers ab 1. Januar 2001 bestanden, lässt sich auf Grund der fehlenden Feststellungen des LSG nicht entscheiden.
Das LSG hat bereits den vom Kläger erzielten Verdienst nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, dass er seit Juli 1994 in Teilzeit als Telefonseelsorger "beschäftigt" sei und aus dieser Tätigkeit ein monatliches Entgelt von "ca" 2.800 DM erziele. Diese Feststellung lässt gerade noch erkennen, dass der Kläger eine (Teilzeit-)Beschäftigung ausübt, also als Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 7 Abs 1 SGB VI) und es sich bei dem genannten Entgelt um ein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV handelt. Ausgehend vom Wortlaut der vom LSG getroffenen Feststellung hat der Kläger das Entgelt von "ca" 2.800 DM durchgehend ab Juli 1994 erzielt, und zwar mindestens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG. Dagegen lässt sich weder dem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils entnehmen, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt und welches Arbeitsentgelt exakt jeden Monat ab dem hier relevanten Zeitpunkt (nämlich ab 1. Januar 2001) erzielt worden ist.
Unterstellt man, dass - wie der Kläger in der Revisionsbegründung vorträgt - es sich um einen Bruttobetrag und um ein Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV handelt, so könnte trotz der nur "Circa-Bezeichnung" des LSG davon ausgegangen werden, dass die monatlichen Zahlungsansprüche ab 1. Januar 2001 jedenfalls in Höhe des festgestellten monatlichen Werts des Rechts auf eine Rente wegen EU untergegangen sind; hierbei ist nicht näher darauf einzugehen, ob es sich bei dem vom LSG erwähnten Geldbetrag der Rente in Höhe von 1.358,81 DM - bezogen auf den 1. Januar 2001 - um den festgesetzten Wert des Rentenrechts oder um den bloßen Auszahlungsbetrag gehandelt hat. Denn bei einem monatlichen "Circa-Betrag" von 2.800 DM wird die Hinzuverdienstgrenze des § 313 Abs 3 Nr 1 SGB VI von 630 DM immer überschritten (ab 1. Januar 2002: 325 €, vgl insoweit die Neufassung durch die Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl I 754; ab 1. April 2003: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße; diese Änderung wurde durch Art 4 Nr 16 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I 4621, eingefügt). Ein Überschreiten liegt selbst dann vor, wenn von dem "Circa-Verdienst" von 2.800 DM - zu Unrecht - noch die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten abgezogen würden (dazu später).
b) Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 630 DM führt jedoch noch nicht - wie dargelegt - dazu, dass die Beklagte die monatlichen Zahlungsansprüche überhaupt nicht mehr zu erfüllen hätte. Vielmehr greifen nun die Regelungen des § 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI, nach denen die Zahlungsansprüche in Abhängigkeit von der Höhe des erzielten Hinzuverdienstes in Höhe des Werts eines Rechts auf eine Rente wegen BU, in Höhe von zwei Dritteln, von einem Drittel oder überhaupt nicht mehr bestehen. Jedoch ist die für den Kläger maßgebliche individuelle Hinzuverdienstgrenze wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht erkennbar. Insoweit sind die maßgeblichen Daten für die Bestimmung des individuellen Multiplikators der EP nicht mitgeteilt worden.
Einer der nach § 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI maßgeblichen drei Multiplikatoren zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenze sind die individuellen EP (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU. Das LSG wird gerichtlich zu überprüfen haben, ob die Beklagte den Rangstellenwert, den der Kläger im maßgeblichen Kalenderjahr erlangt hat, zutreffend festgesetzt hat. Allerdings hat es bisher nicht festgestellt, wann beim Kläger der Versicherungsfall der BU (vor oder gleichzeitig mit dem der EU) eingetreten ist und damit auch nicht, welches Kalenderjahr für die Ermittlung der EP maßgeblich ist. Ebenso wenig steht fest, welche EP auf Grund welcher Sachverhalte im maßgeblichen Zeitraum erworben worden sind. Hierbei ist mit Blick auf den vom LSG festgestellten Rentenbeginn "Oktober 1990" der im maßgeblichen Kalenderjahr aus Beitragszeiten und beitragslosen Zeiten erlangte Rangstellenwert zu Grunde zu legen. Dieser war nach der damaligen Bewertungsweise in Werteinheiten bemessen. Das Ergebnis ist durch 100 zu teilen, falls insoweit noch keine Umstellung auf EP erfolgt ist. Der Quotient ergibt die EP (§ 63 Abs 2 SGB VI), die hier einzusetzen sind.
c) Derartige Feststellungen durch das LSG sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dieses mitgeteilt hat, die Beklagte habe § 313 SGB VI zutreffend umgesetzt und hierüber bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Das LSG konnte schon mit Blick auf den gestellten Sachantrag des Klägers nicht von der Klärung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze und des monatlich erzielten Hinzuverdienstes und damit von der Feststellung des hierfür erforderlichen Sachverhalts absehen. Der Kläger hat nämlich die Auszahlung seiner EU-Rente "in voller Höhe" begehrt. Dies war unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.
Zwar hat das LSG mit der Erwähnung des Bescheides vom 31. Oktober 2000 nicht zulässig auf die in diesem Bescheid uU indirekt mitgeteilten Tatsachen Bezug genommen. Unabhängig davon ergibt sich aber auch auf Grund der Mitteilungen in diesem Bescheid die individuelle Hinzuverdienstgrenze des Klägers nicht. Zwar sagt die Beklagte dort auf S 2 unter der Rubrik "Hinweise", dass sich aus der Anlage 1 ergebe, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen Ansprüchen nicht zu leisten sei; die Anlage 1 enthält jedoch keine nachprüfbaren Feststellungen. Dort gibt die Beklagte lediglich die Rentenformel des § 64 SGB VI sinngemäß wieder und führt aus, dass die monatliche Rente von 1.358,81 DM nicht zu zahlen sei, weil die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden. Auf Grund welcher Tatsachen und auf welche Art und Weise die Beklagte im Fall des Klägers dessen Hinzuverdienstgrenze (welcher Betrag?) festgestellt hat, ist dem Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Auf Grund der vom LSG getroffenen Feststellungen lässt sich somit allenfalls erkennen, dass der Kläger mit Blick auf seinen möglicherweise auch ab Januar 2001 erzielten Hinzuverdienst (ca 2.800 DM) nicht mehr beanspruchen kann, dass die monatlichen Zahlungsansprüche ab 1. Januar 2001 in voller Höhe des festgesetzten Werts für das Recht auf Rente wegen EU bestehen. Dagegen ist nicht ausgeschlossen, dass die gebotene monatliche Gegenüberstellung des ab Januar 2001 für diesen und für jeden streitigen Monat erzielten Bruttoverdienstes mit dem (dem Wert des Rechts auf Rente wegen BU entsprechenden - § 44 Abs 5 SGB VI) Zahlungsanspruch für denselben Kalendermonat ergibt, dass der jeweilige monatliche Anspruch nur teilweise untergegangen ist.
6. Bei der weiteren Sachbehandlung wird das LSG auch Folgendes zu Grunde zu legen haben (§ 170 Abs 5 SGG):
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von ihm für jeden einzelnen Kalendermonat ab Januar 2001 tatsächlich erzielte (Brutto-)Arbeitsverdienst in vollem Umfang im Rahmen des § 313 SGB VI zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung, ob durch ein erzieltes Arbeitsentgelt die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden sind, kommt es nicht darauf an, ob dieser Verdienst in einer Beschäftigung erzielt worden ist, die dem Versicherten gesundheitlich nicht mehr zuzumuten ist. Diese Frage stellte sich allein - wie dargelegt - im Tatbestand des § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF. Hierauf kommt es beim Übersicherungseinwand des § 313 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht an; ansonsten wäre die Regelung, die nur Rechte auf Rente wegen EU betrifft, obsolet. Bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 630 DM (325 Euro) im jeweiligen Monat käme der anspruchsvernichtende Einwand der Übersicherung niemals zur Anwendung.
b) Ferner ist der Bruttoverdienst nicht um die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu mindern. Der Arbeitsentgeltbegriff des § 313 Abs 1 SGB VI iVm § 96a Abs 1 SGB VI knüpft uneingeschränkt an § 14 SGB IV an. Diese Vorschrift sieht einen Abzug von Werbungskosten nicht vor.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 313 SGB VI nicht verfassungswidrig. Die Regelungen über den Übersicherungseinwand verstoßen nicht gegen Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Dies gilt auch insoweit, als sie "Altfälle" (EU-Rentenbezieher vor 1996) erstmals, aber nur mit Wirkung für die Zukunft (ab Januar 2001) erfassen.
Nicht nur das subjektive Recht des Klägers auf Rente wegen EU, sondern auch die aus diesem Stammrecht fließenden Zahlungsansprüche genießen den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und - hier einschlägig - Schranken des Eigentums, die der parlamentarische Gesetzgeber vorzunehmen hat. Schrankenbestimmungen müssen stets verhältnismäßig sein. Der Eingriff in eigentumsgeschützte Rechtspositionen darf zudem nicht unzumutbar sein und muss dem gebotenen Vertrauensschutz entsprechen. Diesen Erfordernissen werden die Regelungen des § 313 SGB VI gerecht (näher zur Verfassungsmäßigkeit des Übersicherungseinwandes: Urteil vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 23/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ziel der Regelungen über den Übersicherungseinwand ist es, eine Übersicherung, die sich aus der Summierung der Rentenleistung und eigenem Arbeits- bzw Erwerbseinkommen ergeben kann, zu begrenzen. Das Sicherungsziel der Rente wegen EU entspricht dem der Altersrente, nämlich durch die Versicherungsleistung einen unterstellten Verlust an - sonst - beitragsbelastetem Erwerbseinkommen nach Maßgabe des relativen Wertes der Vorleistung für die Versicherung voll auszugleichen (Rentenartfaktor 1). Da die Rente wegen EU längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird (§ 44 Abs 1 SGB VI aF) ist es sachgerecht, insoweit mit Blick auf das wirtschaftliche Ergebnis die gleiche Regelung zu treffen wie bei den Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden können. Insoweit korrespondieren die Hinzuverdienstgrenzen miteinander, die in § 34 Abs 2 SGB VI und § 44 Abs 2 SGB VI aF als negative Anspruchsvoraussetzung und in § 313 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 3 Nr 1 SGB VI als anspruchsvernichtender Einwand ausgestaltet sind. Alle Regelungen führen dazu, dass Hinzuverdienste auf Grund geringfügiger Beschäftigungen, nämlich bis zur Verdienstgrenze von 630 DM, zum einen das zuerkannte Recht auf die Rente und zum anderen die daraus fließenden monatlichen Zahlungsansprüche unberührt lassen. Der Versicherte kann also neben dem "vollen" Bezug der Rente wegen EU noch einen Hinzuverdienst bis zu 630 DM monatlich erzielen und damit über ein Gesamteinkommen verfügen, dass das Sicherungsziel der Renten wegen Alters und wegen EU übersteigt.
Darauf, dass in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/3150 S 42) auch berufsregelnde Absichten bekundet wurden, welche die Berufsfreiheit gerade der behinderten Menschen verfassungswidrig einschränken könnten (Art 3 Abs 3 Satz 3 iVm Art 12 Abs 1 GG), ist nicht näher einzugehen; diese Absichten haben im (verfassungskonform verstandenen) Gesetz keinen Niederschlag gefunden.
Wenn darüber hinaus Zahlungsansprüche aus einem Recht auf Rente wegen EU bei einem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze von 630 DM (325 Euro) im jeweiligen Kalendermonat nicht mehr bestehen, ist auch dies nicht verfassungswidrig. Es kommt dann das gegenüber dem Recht auf EU stets subsidiär bestehende Recht auf BU zum Tragen. Dort verbleibt ein Einkommen aus Rente und Hinzuverdienst eindeutig im Bereich der Übersicherung.
Auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt nicht vor. Denn durch die zum 1. Januar 1996 eingeführte Vertrauensschutzregelung des § 302b SGB VI aF waren die Empfänger einer Rente wegen EU einerseits für die Dauer bis Ende Dezember 2000 und damit für einen Zeitraum von fünf Jahren von den Begrenzungen, die sich aus der Einführung des § 96a SGB VI für Zugangsrentner ab 1. Januar 1996 ergaben, nicht berührt; insoweit waren diese Versicherten besser gestellt als Zugangsrentner ab 1. Januar 1996. Zum anderen ermöglichte es die Vertrauensschutzregelung, dass sich die Empfänger von EU-Rente auf die Gesetzesänderung in einem angemessenen Zeitraum einstellen konnten.
7. Wegen der fehlenden Feststellungen des LSG war das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 SGG).
8. Das LSG wird im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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