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SGG § 139 | |
SGG § 166 |
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 RA 86/95 R
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer sowie die Richter Husmann und Dr. Berchtold
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 3. Juli 1998, hier eingegangen am 7. Juli 1998, beantragt, den Tatbestand des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 gemäß § 139 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berichtigen. Ein solcher Antrag unterliegt jedoch dem Vertretungszwang des § 166 SGG und kann daher vom Kläger nicht persönlich gestellt werden.
Dem Klägervertreter ist anheimgestellt worden, sich bis zum 10. August 1998 zu dem Berichtigungsantrag zu äußern. Eine Äußerung bzw Antragstellung seitens des Klägervertreters erfolgte jedoch nicht.
Der nicht formgerecht gestellte Antrag muß als unzulässig verworfen werden.
Offensichtliche Unrichtigkeiten, die nach § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen wären, konnten nicht festgestellt werden.
Ende der Entscheidung
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